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Die Grenzboten. Jg. 72, 1913, Zweites Vierteljahr.

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sind. Und warum? Weil einige Bürgermeister von Landstädten das Recht
der illo in parts8 haben, ,d. h. durch Standesbeschluß in der Lage sind,
jede Verkehrsvorlage, die tatsächlich oder vermeintlich ihrer Stadt oder anderen
Städten Schaden bringen kann, zu Fall zu bringen. Denn nach ständischen
Staatsrecht kommt nur ein Beschluß zustande, sofern eine Übereinstimmung der
Mehrheit der Mitglieder Leider Stände vorhanden ist. Und da der Landtag
weiter keine Feststellung der Beschlußfähigkeit seiner Mitglieder, keine Rede- und
Tagesordnung, kennt, so ist die Möglichkeit gegeben daß durch Zufallsmehrtzeiten
Entscheidungen herbeigeführt werden, die dem Wohl des Landes vielfach alles
andere als' zuträglich sind. Während, manche Stadt z. B. vergebens sich be¬
müht, durch Förderung des Ausbaues des Eisenbahnnetzes Handel und Wandel
zu heben, ihre Steuerkraft zu erhöhen, -- sind anderseits vom Landtage Bahnen
bewilligt worden, deren' Unrentabilität von vornherein auf der Hand lag, die
nur wenigen Interessenten zu gute kamen. Und es würden, dem ganzen Bilde
wesentliche Farben fehlen, wenn nicht' noch das Michtvorhandensein- eines
Kleinbahnnetzes hier hervorgehoben und unterstrichen würde.

" Neben diesen skizzierten Mängeln, die sich auf. das Verkehrs- und Schul¬
wesen beziehen, sind noch zu erwähnen das Fehlen einer Staatseinheit in be¬
grifflicher HWcht. Denn das Land zerfällt in Ritterschaft, deren-Träger
selbst^ Polizeigewalt ausüben, landesherrliches Domanium,. das überhaupt keine
Vertretung im Landtage, besitzt, und Städte, deren Selbstverwaltung
meist sehr eingeengt ist.. Und wie es in der allgemeinen LandeIverwaltung
an . dem Voraussetzungen des modernen Staates, fehlt, der Begriff. des Staats¬
bürgerrechts unbekannt ist, so auch im Finanzwesen.. Drei Kassen sind hier
vorhanden: der Landkasten (für Rechnung der Stände), , die Steuerkasse (unter
gemeinsamer, Verwaltung des Landesherr" und der Stände) und die Renterei
(die die Einnahmen und Ausgaben des Großherzogs verwaltet^ der nach
ständischen Prinzip persönlich und ausschließlich die Kosten des Landesregiments
zu tragen! hat). Diese Verfassung stützt sich auf "die Mumie" des i landes-
grundgesetzlichen Erbvergleiches vom Jahre 1755, der das Ergebnis langer
Kämpfe zwischen Ständen und landesherrlicher Gewalt gewesen ist. Hatten
schon früh die Stände von Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz sich
in der Union vom Jahre 1523 zusammengeschlossen, sich durch außerordentliche
Zuwendungen an die Landesherren politische Privilegien vertragsmäßiger Natur
zugesichert, waren ^ ob des Inhalts der Verträge langwierige Streitigkeiten
entstanden, war das Land von blutigen Fehden heimgesucht worden, -- so be¬
deutete dieser landesgrundgesetzliche Erbvergleich einen-Abschluß der Kämpfe,
ein Verzicht des Landsherrn auf absolutes Regiment zugunsten der Mitwirkung
der- Stände. Diese sicherten sich noch im Jahre 1817> als bereits im Süden
Deutschlands konstitutionelle Verfassungen entstanden, durch Schaffung der
Kompromißinstanz eine Vermehrung ihrer politischen Gerechtsame, und daraus
war es . auch zurückzuführen, daß auf Grund dieser Verordnung das Freien-
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verfässmlgskämpfe' .in .WecklqiiKurg

sind. Und warum? Weil einige Bürgermeister von Landstädten das Recht
der illo in parts8 haben, ,d. h. durch Standesbeschluß in der Lage sind,
jede Verkehrsvorlage, die tatsächlich oder vermeintlich ihrer Stadt oder anderen
Städten Schaden bringen kann, zu Fall zu bringen. Denn nach ständischen
Staatsrecht kommt nur ein Beschluß zustande, sofern eine Übereinstimmung der
Mehrheit der Mitglieder Leider Stände vorhanden ist. Und da der Landtag
weiter keine Feststellung der Beschlußfähigkeit seiner Mitglieder, keine Rede- und
Tagesordnung, kennt, so ist die Möglichkeit gegeben daß durch Zufallsmehrtzeiten
Entscheidungen herbeigeführt werden, die dem Wohl des Landes vielfach alles
andere als' zuträglich sind. Während, manche Stadt z. B. vergebens sich be¬
müht, durch Förderung des Ausbaues des Eisenbahnnetzes Handel und Wandel
zu heben, ihre Steuerkraft zu erhöhen, — sind anderseits vom Landtage Bahnen
bewilligt worden, deren' Unrentabilität von vornherein auf der Hand lag, die
nur wenigen Interessenten zu gute kamen. Und es würden, dem ganzen Bilde
wesentliche Farben fehlen, wenn nicht' noch das Michtvorhandensein- eines
Kleinbahnnetzes hier hervorgehoben und unterstrichen würde.

„ Neben diesen skizzierten Mängeln, die sich auf. das Verkehrs- und Schul¬
wesen beziehen, sind noch zu erwähnen das Fehlen einer Staatseinheit in be¬
grifflicher HWcht. Denn das Land zerfällt in Ritterschaft, deren-Träger
selbst^ Polizeigewalt ausüben, landesherrliches Domanium,. das überhaupt keine
Vertretung im Landtage, besitzt, und Städte, deren Selbstverwaltung
meist sehr eingeengt ist.. Und wie es in der allgemeinen LandeIverwaltung
an . dem Voraussetzungen des modernen Staates, fehlt, der Begriff. des Staats¬
bürgerrechts unbekannt ist, so auch im Finanzwesen.. Drei Kassen sind hier
vorhanden: der Landkasten (für Rechnung der Stände), , die Steuerkasse (unter
gemeinsamer, Verwaltung des Landesherr» und der Stände) und die Renterei
(die die Einnahmen und Ausgaben des Großherzogs verwaltet^ der nach
ständischen Prinzip persönlich und ausschließlich die Kosten des Landesregiments
zu tragen! hat). Diese Verfassung stützt sich auf „die Mumie" des i landes-
grundgesetzlichen Erbvergleiches vom Jahre 1755, der das Ergebnis langer
Kämpfe zwischen Ständen und landesherrlicher Gewalt gewesen ist. Hatten
schon früh die Stände von Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz sich
in der Union vom Jahre 1523 zusammengeschlossen, sich durch außerordentliche
Zuwendungen an die Landesherren politische Privilegien vertragsmäßiger Natur
zugesichert, waren ^ ob des Inhalts der Verträge langwierige Streitigkeiten
entstanden, war das Land von blutigen Fehden heimgesucht worden, — so be¬
deutete dieser landesgrundgesetzliche Erbvergleich einen-Abschluß der Kämpfe,
ein Verzicht des Landsherrn auf absolutes Regiment zugunsten der Mitwirkung
der- Stände. Diese sicherten sich noch im Jahre 1817> als bereits im Süden
Deutschlands konstitutionelle Verfassungen entstanden, durch Schaffung der
Kompromißinstanz eine Vermehrung ihrer politischen Gerechtsame, und daraus
war es . auch zurückzuführen, daß auf Grund dieser Verordnung das Freien-
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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 72, 1913, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341897_325519/159>, abgerufen am 27.07.2024.