sichtlichkeit verloren geht und die Verständlichkeit in hohem Maße erschwert wird. Zuweilen verweist von sechs Paragraphen immer der eine wiederum auf den anderen.
Im Jahre 1888 wurde sodann bekanntlich der erste Entwurf zum Bürger¬ lichen Gesetzbuche veröffentlicht. Die Fassung, die das Gesetz bei seiner end¬ gültigen Verabschiedung erhalten hat, weicht zwar in sprachlicher Beziehung nicht unbedeutend von dem ersten Entwurf ab. Gleichwohl kann man sagen, daß sich diese Abweichungen im großen und ganzen mehr auf Einzelheiten beziehen, als auf die sprachliche Gesamtgestaltung des Gesetzbuches, so daß die folgenden Erörterungen ebensowohl für die Sprache des Entwurfes wie für die Sprache des fertigen Gesetzbuches gelten. Die Meinungen über die Sprache des Bürger¬ lichen Gesetzbuches sind sehr geteilt. Selbst die bereits erwähnten Einzelschriften über die Sprache des Bürgerlichen Gesetzbuches von Erker und Gensel, in denen der Gesetzgeber begeisterte und gewandte Verteidiger gefunden hat, spenden dem Werke zum mindesten kein uneingeschränktes Lob und haben namentlich im einzelnen zahlreiche Ausstellungen zu machen. Im allgemeinen aber wird die Sprache des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht günstig beurteilt, obwohl ich hier einschränkend bemerken muß, daß sich die Urteile, die man bei Günther "Recht und Sprache" (S. 76) sowie in der vom Reichsjustizamt herausgegebenen Zu¬ sammenstellung aufgezählt findet, fast alle auf den ersten Entwurf des Bürger¬ lichen Gesetzbuches beziehen, und daß man viele der Ausstellungen als berechtigt anerkannt und daher bei der endgültigen Fassung des Gesetzbuches berücksichtigt hat. Ich kann mich leider nicht unter die Zahl der Lobredner der Sprache des Bürgerlichen Gesetzbuches einreihen. Es ist nicht zu verkennen, daß der ungeheuere und sehr spröde Stoff, der hier zu bewältigen war, der sprachlichen Ausgestaltung des Gesetzes erhebliche Schwierigkeiten bereitete, zumal zahlreiche Mitarbeiter erforderlich waren, und eine große Anzahl von Einzelrechtssystemen zu einen: einheitlichen Ganzen verschmolzen werden mußten. So konnte nur ein Vergleichswerk entstehen, das, so achtunggebietend es auch als Gesamtleistung erscheinen mag, doch wie alle Vergleiche nach keiner Richtung ganz befriedigen konnte. In erster Linie ist am Bürgerlichen Gesetzbuche die Reinheit der Sprache zu rühmen. Die Verfasser haben sich bemüht, alle entbehrlichen Fremd¬ wörter zu vermeiden und dafür neue deutsche Ausdrücke zu prägen. Nicht überall haben sie dabei eine glückliche Hand bewiesen. Sie haben durchweg mehr Rücksicht auf die Deutlichkeit genommen als auf Knappheit und Anschau¬ lichkeit des Ausdrucks. Es klingt nicht gut, wenn fortwährend von Erklärenden, Einwilligenden, Anweisenden, Annehmenden usw. die Rede ist. Der reiche Schatz der Rechtssprache vergangener Jahrhunderte hätte wohl Ausdrücke liefern können, die anschaulicher sind, und ebenso hätte man aus der österreichischen, der schweizerischen und der niederländischen Gesetzessprache manches herüber- nehmen können. So hat das österreichische Bürgerliche Gesetzbuch bei den Be¬ stimmungen über die Annahme an Kindesstatt die Ausdrücke "Wahleltern, Wahlvater, Wahlmutter, Wahlkind", die sich auch bei uns zweifellos schnell
Die Sprache unserer Reichsgesetze
sichtlichkeit verloren geht und die Verständlichkeit in hohem Maße erschwert wird. Zuweilen verweist von sechs Paragraphen immer der eine wiederum auf den anderen.
Im Jahre 1888 wurde sodann bekanntlich der erste Entwurf zum Bürger¬ lichen Gesetzbuche veröffentlicht. Die Fassung, die das Gesetz bei seiner end¬ gültigen Verabschiedung erhalten hat, weicht zwar in sprachlicher Beziehung nicht unbedeutend von dem ersten Entwurf ab. Gleichwohl kann man sagen, daß sich diese Abweichungen im großen und ganzen mehr auf Einzelheiten beziehen, als auf die sprachliche Gesamtgestaltung des Gesetzbuches, so daß die folgenden Erörterungen ebensowohl für die Sprache des Entwurfes wie für die Sprache des fertigen Gesetzbuches gelten. Die Meinungen über die Sprache des Bürger¬ lichen Gesetzbuches sind sehr geteilt. Selbst die bereits erwähnten Einzelschriften über die Sprache des Bürgerlichen Gesetzbuches von Erker und Gensel, in denen der Gesetzgeber begeisterte und gewandte Verteidiger gefunden hat, spenden dem Werke zum mindesten kein uneingeschränktes Lob und haben namentlich im einzelnen zahlreiche Ausstellungen zu machen. Im allgemeinen aber wird die Sprache des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht günstig beurteilt, obwohl ich hier einschränkend bemerken muß, daß sich die Urteile, die man bei Günther „Recht und Sprache" (S. 76) sowie in der vom Reichsjustizamt herausgegebenen Zu¬ sammenstellung aufgezählt findet, fast alle auf den ersten Entwurf des Bürger¬ lichen Gesetzbuches beziehen, und daß man viele der Ausstellungen als berechtigt anerkannt und daher bei der endgültigen Fassung des Gesetzbuches berücksichtigt hat. Ich kann mich leider nicht unter die Zahl der Lobredner der Sprache des Bürgerlichen Gesetzbuches einreihen. Es ist nicht zu verkennen, daß der ungeheuere und sehr spröde Stoff, der hier zu bewältigen war, der sprachlichen Ausgestaltung des Gesetzes erhebliche Schwierigkeiten bereitete, zumal zahlreiche Mitarbeiter erforderlich waren, und eine große Anzahl von Einzelrechtssystemen zu einen: einheitlichen Ganzen verschmolzen werden mußten. So konnte nur ein Vergleichswerk entstehen, das, so achtunggebietend es auch als Gesamtleistung erscheinen mag, doch wie alle Vergleiche nach keiner Richtung ganz befriedigen konnte. In erster Linie ist am Bürgerlichen Gesetzbuche die Reinheit der Sprache zu rühmen. Die Verfasser haben sich bemüht, alle entbehrlichen Fremd¬ wörter zu vermeiden und dafür neue deutsche Ausdrücke zu prägen. Nicht überall haben sie dabei eine glückliche Hand bewiesen. Sie haben durchweg mehr Rücksicht auf die Deutlichkeit genommen als auf Knappheit und Anschau¬ lichkeit des Ausdrucks. Es klingt nicht gut, wenn fortwährend von Erklärenden, Einwilligenden, Anweisenden, Annehmenden usw. die Rede ist. Der reiche Schatz der Rechtssprache vergangener Jahrhunderte hätte wohl Ausdrücke liefern können, die anschaulicher sind, und ebenso hätte man aus der österreichischen, der schweizerischen und der niederländischen Gesetzessprache manches herüber- nehmen können. So hat das österreichische Bürgerliche Gesetzbuch bei den Be¬ stimmungen über die Annahme an Kindesstatt die Ausdrücke „Wahleltern, Wahlvater, Wahlmutter, Wahlkind", die sich auch bei uns zweifellos schnell
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Die Sprache unserer Reichsgesetze
sichtlichkeit verloren geht und die Verständlichkeit in hohem Maße erschwert wird.
Zuweilen verweist von sechs Paragraphen immer der eine wiederum auf den anderen.
Im Jahre 1888 wurde sodann bekanntlich der erste Entwurf zum Bürger¬
lichen Gesetzbuche veröffentlicht. Die Fassung, die das Gesetz bei seiner end¬
gültigen Verabschiedung erhalten hat, weicht zwar in sprachlicher Beziehung nicht
unbedeutend von dem ersten Entwurf ab. Gleichwohl kann man sagen, daß
sich diese Abweichungen im großen und ganzen mehr auf Einzelheiten beziehen,
als auf die sprachliche Gesamtgestaltung des Gesetzbuches, so daß die folgenden
Erörterungen ebensowohl für die Sprache des Entwurfes wie für die Sprache
des fertigen Gesetzbuches gelten. Die Meinungen über die Sprache des Bürger¬
lichen Gesetzbuches sind sehr geteilt. Selbst die bereits erwähnten Einzelschriften
über die Sprache des Bürgerlichen Gesetzbuches von Erker und Gensel, in denen
der Gesetzgeber begeisterte und gewandte Verteidiger gefunden hat, spenden dem
Werke zum mindesten kein uneingeschränktes Lob und haben namentlich im
einzelnen zahlreiche Ausstellungen zu machen. Im allgemeinen aber wird die
Sprache des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht günstig beurteilt, obwohl ich hier
einschränkend bemerken muß, daß sich die Urteile, die man bei Günther „Recht
und Sprache" (S. 76) sowie in der vom Reichsjustizamt herausgegebenen Zu¬
sammenstellung aufgezählt findet, fast alle auf den ersten Entwurf des Bürger¬
lichen Gesetzbuches beziehen, und daß man viele der Ausstellungen als berechtigt
anerkannt und daher bei der endgültigen Fassung des Gesetzbuches berücksichtigt
hat. Ich kann mich leider nicht unter die Zahl der Lobredner der Sprache
des Bürgerlichen Gesetzbuches einreihen. Es ist nicht zu verkennen, daß der
ungeheuere und sehr spröde Stoff, der hier zu bewältigen war, der sprachlichen
Ausgestaltung des Gesetzes erhebliche Schwierigkeiten bereitete, zumal zahlreiche
Mitarbeiter erforderlich waren, und eine große Anzahl von Einzelrechtssystemen
zu einen: einheitlichen Ganzen verschmolzen werden mußten. So konnte nur
ein Vergleichswerk entstehen, das, so achtunggebietend es auch als Gesamtleistung
erscheinen mag, doch wie alle Vergleiche nach keiner Richtung ganz befriedigen
konnte. In erster Linie ist am Bürgerlichen Gesetzbuche die Reinheit der
Sprache zu rühmen. Die Verfasser haben sich bemüht, alle entbehrlichen Fremd¬
wörter zu vermeiden und dafür neue deutsche Ausdrücke zu prägen. Nicht
überall haben sie dabei eine glückliche Hand bewiesen. Sie haben durchweg
mehr Rücksicht auf die Deutlichkeit genommen als auf Knappheit und Anschau¬
lichkeit des Ausdrucks. Es klingt nicht gut, wenn fortwährend von Erklärenden,
Einwilligenden, Anweisenden, Annehmenden usw. die Rede ist. Der reiche
Schatz der Rechtssprache vergangener Jahrhunderte hätte wohl Ausdrücke liefern
können, die anschaulicher sind, und ebenso hätte man aus der österreichischen,
der schweizerischen und der niederländischen Gesetzessprache manches herüber-
nehmen können. So hat das österreichische Bürgerliche Gesetzbuch bei den Be¬
stimmungen über die Annahme an Kindesstatt die Ausdrücke „Wahleltern,
Wahlvater, Wahlmutter, Wahlkind", die sich auch bei uns zweifellos schnell
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Die Grenzboten. Jg. 71, 1912, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341895_322400/370>, abgerufen am 24.01.2025.
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