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Die Grenzboten. Jg. 71, 1912, Viertes Vierteljahr.

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Die Sprache unserer Reichsgesetze

"Spruchamt" hätte sagen können. Wo die Maigesetze häßliche Fremdwörter
anwenden, z. B. im § 6 des ebengenannten Gesetzes ("Visitationen von Demeriten"
cmstalten"), da hat man offenbar geglaubt, von der herkömmlichen Ausdrucks¬
weise nicht abweichen zu dürfen.

In bedeutsamer und, wie man hinzusetzen darf, erfreulicher Weise, weichen
die 1879 in Kraft getretenen sogenannten Neichsjustizgesetze von der sprachlichen
Ausdrucksweise der bisherigen Gesetzgebung ab. Hier finden wir zum ersten
Male bewußtermaßen ein Streben des Gesetzgebers, der sprachlichen Form eines
Gesetzes Aufmerksamkeit zu widmen. Zwar betätigt sich dieses Streben zunächst
fast ausschließlich darin, daß man die entbehrlichen Fremdwörter durch gute
Verdeutschungen zu ersetzen sucht, aber daneben wird doch die Ausdrucksweise
gegen früher genauer und sorgfältiger, wenn auch leider nicht anschaulicher und
knapper. Nicht alle Verdeutschungen sind gelungen, aber die ganz überwiegende
Mehrzahl derselben hat sich in unserer Gesetzessprache eingebürgert. Reine
Tafel hat man allerdings nicht gemacht. Schon die Überschriften der Zivil¬
prozeßordnung, der Strafprozeßordnung und der Konkursordnung hätten recht
gut von ihren fremdwörtlichen Bestandteilen gereinigt werden können. Auch
sonst ist manches entbehrliche Fremdwort stehen geblieben. Daß man "Instanz"
nicht durch "Rechtszug", "Termin" nicht, wie in der österreichischen Zivilproze߬
ordnung, durch "Tagfahrt" oder "Tagsatzung", "Revision" nicht durch "Rechts¬
rüge" ersetzt hat, mag angehen. Aber befremdlich ist es, daß man z. B. "Prozeß"
mit "Rechtsstreit" verdeutscht -- eine Verdeutschung, die bekanntlich nicht
unangefochten geblieben ist -- dabei aber gleichwohl von einem "Prozeßbevoll¬
mächtigten" und einer "Prozeßvollmacht" spricht, obwohl doch nichts näher
gelegen hätte, als "Streitvollmacht" und "Streitbevollmächtigter" zu bilden, wie
man "Streitgenosse" und "Streitverkündung" gebildet hat. Die Strafproze߬
ordnung ist sprachlich der Zivilprozeßordnung gleichwertig, während das Gerichts-
verfassungsgesetz und namentlich die Konkursordnung durch Knappheit und An¬
schaulichkeit hervorragen. Es verdient, hervorgehoben zu werden, daß die Aus¬
drucksweise unserer Zivilprozeßordnung in Österreich Schule gemacht hat. Denn
die österreichische Zivilprozeßordnung hat nicht nur die Ausdrucksweise der
unseligen im allgemeinen übernommen, sondern auch zahlreiche Paragraphen
dem Wortlaute nach.

Bei aller Anerkennung dessen, was in den Reichsjustizgesetzen in sprach¬
licher Hinsicht geleistet worden ist, stellen sie doch keinen großen und namentlich
keinen nachhaltigen Fortschritt in der Entwicklung unserer Gesetzessprache dar.
Wir sehen im Gegenteil, wie in der Folgezeit die Ausdrucksweise des Gesetz¬
gebers immer schwerfälliger, pedantischer, unlebendiger und oft unverständlicher
gegen früher wird. Eines der übelsten Gesetze in sprachlicher Hinsicht ist die
sogenannte Novelle zum Aktienrecht vom 18. Juli 1884. Hier sind namentlich
die Verweisungen, von denen die Rechtsjustizgesetze sehr zum Vorteil der An¬
schaulichkeit einen überaus sparsamen Gebrauch machen, so häufig, daß jede Über-


Die Sprache unserer Reichsgesetze

„Spruchamt" hätte sagen können. Wo die Maigesetze häßliche Fremdwörter
anwenden, z. B. im § 6 des ebengenannten Gesetzes („Visitationen von Demeriten«
cmstalten"), da hat man offenbar geglaubt, von der herkömmlichen Ausdrucks¬
weise nicht abweichen zu dürfen.

In bedeutsamer und, wie man hinzusetzen darf, erfreulicher Weise, weichen
die 1879 in Kraft getretenen sogenannten Neichsjustizgesetze von der sprachlichen
Ausdrucksweise der bisherigen Gesetzgebung ab. Hier finden wir zum ersten
Male bewußtermaßen ein Streben des Gesetzgebers, der sprachlichen Form eines
Gesetzes Aufmerksamkeit zu widmen. Zwar betätigt sich dieses Streben zunächst
fast ausschließlich darin, daß man die entbehrlichen Fremdwörter durch gute
Verdeutschungen zu ersetzen sucht, aber daneben wird doch die Ausdrucksweise
gegen früher genauer und sorgfältiger, wenn auch leider nicht anschaulicher und
knapper. Nicht alle Verdeutschungen sind gelungen, aber die ganz überwiegende
Mehrzahl derselben hat sich in unserer Gesetzessprache eingebürgert. Reine
Tafel hat man allerdings nicht gemacht. Schon die Überschriften der Zivil¬
prozeßordnung, der Strafprozeßordnung und der Konkursordnung hätten recht
gut von ihren fremdwörtlichen Bestandteilen gereinigt werden können. Auch
sonst ist manches entbehrliche Fremdwort stehen geblieben. Daß man „Instanz"
nicht durch „Rechtszug", „Termin" nicht, wie in der österreichischen Zivilproze߬
ordnung, durch „Tagfahrt" oder „Tagsatzung", „Revision" nicht durch „Rechts¬
rüge" ersetzt hat, mag angehen. Aber befremdlich ist es, daß man z. B. „Prozeß"
mit „Rechtsstreit" verdeutscht — eine Verdeutschung, die bekanntlich nicht
unangefochten geblieben ist — dabei aber gleichwohl von einem „Prozeßbevoll¬
mächtigten" und einer „Prozeßvollmacht" spricht, obwohl doch nichts näher
gelegen hätte, als „Streitvollmacht" und „Streitbevollmächtigter" zu bilden, wie
man „Streitgenosse" und „Streitverkündung" gebildet hat. Die Strafproze߬
ordnung ist sprachlich der Zivilprozeßordnung gleichwertig, während das Gerichts-
verfassungsgesetz und namentlich die Konkursordnung durch Knappheit und An¬
schaulichkeit hervorragen. Es verdient, hervorgehoben zu werden, daß die Aus¬
drucksweise unserer Zivilprozeßordnung in Österreich Schule gemacht hat. Denn
die österreichische Zivilprozeßordnung hat nicht nur die Ausdrucksweise der
unseligen im allgemeinen übernommen, sondern auch zahlreiche Paragraphen
dem Wortlaute nach.

Bei aller Anerkennung dessen, was in den Reichsjustizgesetzen in sprach¬
licher Hinsicht geleistet worden ist, stellen sie doch keinen großen und namentlich
keinen nachhaltigen Fortschritt in der Entwicklung unserer Gesetzessprache dar.
Wir sehen im Gegenteil, wie in der Folgezeit die Ausdrucksweise des Gesetz¬
gebers immer schwerfälliger, pedantischer, unlebendiger und oft unverständlicher
gegen früher wird. Eines der übelsten Gesetze in sprachlicher Hinsicht ist die
sogenannte Novelle zum Aktienrecht vom 18. Juli 1884. Hier sind namentlich
die Verweisungen, von denen die Rechtsjustizgesetze sehr zum Vorteil der An¬
schaulichkeit einen überaus sparsamen Gebrauch machen, so häufig, daß jede Über-


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[0369] Die Sprache unserer Reichsgesetze „Spruchamt" hätte sagen können. Wo die Maigesetze häßliche Fremdwörter anwenden, z. B. im § 6 des ebengenannten Gesetzes („Visitationen von Demeriten« cmstalten"), da hat man offenbar geglaubt, von der herkömmlichen Ausdrucks¬ weise nicht abweichen zu dürfen. In bedeutsamer und, wie man hinzusetzen darf, erfreulicher Weise, weichen die 1879 in Kraft getretenen sogenannten Neichsjustizgesetze von der sprachlichen Ausdrucksweise der bisherigen Gesetzgebung ab. Hier finden wir zum ersten Male bewußtermaßen ein Streben des Gesetzgebers, der sprachlichen Form eines Gesetzes Aufmerksamkeit zu widmen. Zwar betätigt sich dieses Streben zunächst fast ausschließlich darin, daß man die entbehrlichen Fremdwörter durch gute Verdeutschungen zu ersetzen sucht, aber daneben wird doch die Ausdrucksweise gegen früher genauer und sorgfältiger, wenn auch leider nicht anschaulicher und knapper. Nicht alle Verdeutschungen sind gelungen, aber die ganz überwiegende Mehrzahl derselben hat sich in unserer Gesetzessprache eingebürgert. Reine Tafel hat man allerdings nicht gemacht. Schon die Überschriften der Zivil¬ prozeßordnung, der Strafprozeßordnung und der Konkursordnung hätten recht gut von ihren fremdwörtlichen Bestandteilen gereinigt werden können. Auch sonst ist manches entbehrliche Fremdwort stehen geblieben. Daß man „Instanz" nicht durch „Rechtszug", „Termin" nicht, wie in der österreichischen Zivilproze߬ ordnung, durch „Tagfahrt" oder „Tagsatzung", „Revision" nicht durch „Rechts¬ rüge" ersetzt hat, mag angehen. Aber befremdlich ist es, daß man z. B. „Prozeß" mit „Rechtsstreit" verdeutscht — eine Verdeutschung, die bekanntlich nicht unangefochten geblieben ist — dabei aber gleichwohl von einem „Prozeßbevoll¬ mächtigten" und einer „Prozeßvollmacht" spricht, obwohl doch nichts näher gelegen hätte, als „Streitvollmacht" und „Streitbevollmächtigter" zu bilden, wie man „Streitgenosse" und „Streitverkündung" gebildet hat. Die Strafproze߬ ordnung ist sprachlich der Zivilprozeßordnung gleichwertig, während das Gerichts- verfassungsgesetz und namentlich die Konkursordnung durch Knappheit und An¬ schaulichkeit hervorragen. Es verdient, hervorgehoben zu werden, daß die Aus¬ drucksweise unserer Zivilprozeßordnung in Österreich Schule gemacht hat. Denn die österreichische Zivilprozeßordnung hat nicht nur die Ausdrucksweise der unseligen im allgemeinen übernommen, sondern auch zahlreiche Paragraphen dem Wortlaute nach. Bei aller Anerkennung dessen, was in den Reichsjustizgesetzen in sprach¬ licher Hinsicht geleistet worden ist, stellen sie doch keinen großen und namentlich keinen nachhaltigen Fortschritt in der Entwicklung unserer Gesetzessprache dar. Wir sehen im Gegenteil, wie in der Folgezeit die Ausdrucksweise des Gesetz¬ gebers immer schwerfälliger, pedantischer, unlebendiger und oft unverständlicher gegen früher wird. Eines der übelsten Gesetze in sprachlicher Hinsicht ist die sogenannte Novelle zum Aktienrecht vom 18. Juli 1884. Hier sind namentlich die Verweisungen, von denen die Rechtsjustizgesetze sehr zum Vorteil der An¬ schaulichkeit einen überaus sparsamen Gebrauch machen, so häufig, daß jede Über-

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 71, 1912, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341895_322400/369>, abgerufen am 15.01.2025.