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Die Grenzboten. Jg. 71, 1912, Viertes Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

[Beginn Spaltensatz]
Glossen
Zwei Beispiele zur Erliiuternnqssncht.

Mit Ehrfurcht lesen wir unsere gründlichen
Bücher. Nimmt doch auch die Gemeinde der
Fachgenossen in der Regel die Erläuterungen
feierlich auf, denen sie dort begegnet. Manch¬
mal freilich --I Des Fürsten Chlodwig zu
Hohenlohe-Schillingsfürst bekannte Denkwür¬
digkeiten fangen mit verstreuten Notizen aus
des nachmaligen Reichskanzlers Knabenzeit
an. 1834 im Herbst ist Prinz Chlodwig
sekundärer des Gymnasiums zu Erfurt. Er
schreibt in sein Tagebuch: "Ankunft der ganzen
Familie auf dem Neuerbe. Allgemeine Krank¬
heit." Hierzu erläutert der Herausgeber
Friedrich Curtius: "Am 12. November war
nämlich der Landgraf Viktor Amadeus ge¬
storben und hatte seinen Allodialbesitz" --
Ratibor, Corvey, Treffurt--, "seinen Neffen,
den Prinzen Viktor und Chlodwig, hinter¬
lassen. Corvey wurde seit dieser Zeit der
regelmäßige Aufenthalt der Familie." Nun
kann jene Familienankunft sehr Wohl mit dem
Erbanfall in Zusammenhang stehen, aber der
Ausdruck "Neuerbe" legt vielmehr Erfurt als
die Örtlichkeit fest. So heißt eine Gasse im
südlichen Teil der früheren Innenstadt, wo
also, -- und darin liegt vielmehr der Wert
dieser Aufzeichnung, -- Chlodwig und sein
Bruder Viktor als Schüler gewohnt haben
müssen. Das ist um so interessanter, als
"das Neuerbe" bald hernach, mit Beginn der
Eisenbahnära, für solche Bewohner ein recht
ungeeignetes Milieu gewesen wäre. -- Noch
schlimmer fuhr Professor Ludwig Geiger bei
noch größerer Behutsamkeit. Er gab den
Briefwechsel zwischen Goethe und Zelter heraus.
Hier erzählt der letztere, e<habe den Minister

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von Schuckmann "promeimnäo" getroffen,
und zwar bei dessen Landgute an der Unter¬
spree, "das man ein Sandschlecht nennen
dürfte" (Reclam, Bd. III, 426). Aus Land
zu Sand und gut zu schlecht fertigte der alte
Zelter mithin einen billigen Kalauer, aber
Professor Geiger steuerte auf eigenste Kosten
erst den wahren Witz bei, indem er die wissen¬
schaftliche Anmerkung hinzusetzte: "(Snnd-
schlecht) bei Grimm, Deutsches Wörterbuch,
Weder unter Sand noch unter Schlecht auf¬
geführt".

L, N.
Ein Sah.

"Hiernach ist der Klageanspruch
aus dem Vertrage vom 25 April 1904 und
zwar aus dem Grunde, weil der Beklagte auf
die zur Verfügung zu haltenden vier Kuxe
und seine übrigen Kuxe aus dem Erlöse der
Kaligerechtsame als Gewinn erhalten, was
dein Kläger als Vergütung für seine Mühe¬
waltung zukam und was Beklagter dem Klüger
in Höhe seines Vergütungsanspruchs heraus¬
zugeben vorpflichtet ist, und soweit dieser Grund
versagen würde, weil er schuldhaft, um seinem
Vorteile zu dienen und seine Forderung zu
befriedigen, den Vergütungsanspruch des Klä¬
gers gegen die Gewerkschaft geltend zu machen
unterlassen, diesen in Höhe dieses Anspruches
geschädigt und ihm daher wegen Vertrags¬
verletzung zu leisten hat, dem Grunde nach
gerechtfertigt."

So schreibt das Overlandesgericht in
Düsseldorf in dem Urteil des 4. Zivilsenats
vom 20. Juni 1912.

Auch solche Schöpfungen können Gutes
stiften, wenn sie im Unterricht Verwendung,
finden. Für die Schüler der höheren Klassen
wird es eine dankbare und lehrreiche, wenn
auch schwierige Aufgabe sein, den Satz ins-
V. Deutsche zu übertragen.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

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Zwei Beispiele zur Erliiuternnqssncht.

Mit Ehrfurcht lesen wir unsere gründlichen
Bücher. Nimmt doch auch die Gemeinde der
Fachgenossen in der Regel die Erläuterungen
feierlich auf, denen sie dort begegnet. Manch¬
mal freilich —I Des Fürsten Chlodwig zu
Hohenlohe-Schillingsfürst bekannte Denkwür¬
digkeiten fangen mit verstreuten Notizen aus
des nachmaligen Reichskanzlers Knabenzeit
an. 1834 im Herbst ist Prinz Chlodwig
sekundärer des Gymnasiums zu Erfurt. Er
schreibt in sein Tagebuch: „Ankunft der ganzen
Familie auf dem Neuerbe. Allgemeine Krank¬
heit." Hierzu erläutert der Herausgeber
Friedrich Curtius: „Am 12. November war
nämlich der Landgraf Viktor Amadeus ge¬
storben und hatte seinen Allodialbesitz" —
Ratibor, Corvey, Treffurt—, „seinen Neffen,
den Prinzen Viktor und Chlodwig, hinter¬
lassen. Corvey wurde seit dieser Zeit der
regelmäßige Aufenthalt der Familie." Nun
kann jene Familienankunft sehr Wohl mit dem
Erbanfall in Zusammenhang stehen, aber der
Ausdruck „Neuerbe" legt vielmehr Erfurt als
die Örtlichkeit fest. So heißt eine Gasse im
südlichen Teil der früheren Innenstadt, wo
also, — und darin liegt vielmehr der Wert
dieser Aufzeichnung, — Chlodwig und sein
Bruder Viktor als Schüler gewohnt haben
müssen. Das ist um so interessanter, als
„das Neuerbe" bald hernach, mit Beginn der
Eisenbahnära, für solche Bewohner ein recht
ungeeignetes Milieu gewesen wäre. — Noch
schlimmer fuhr Professor Ludwig Geiger bei
noch größerer Behutsamkeit. Er gab den
Briefwechsel zwischen Goethe und Zelter heraus.
Hier erzählt der letztere, e<habe den Minister

[Spaltenumbruch]

von Schuckmann „promeimnäo" getroffen,
und zwar bei dessen Landgute an der Unter¬
spree, „das man ein Sandschlecht nennen
dürfte" (Reclam, Bd. III, 426). Aus Land
zu Sand und gut zu schlecht fertigte der alte
Zelter mithin einen billigen Kalauer, aber
Professor Geiger steuerte auf eigenste Kosten
erst den wahren Witz bei, indem er die wissen¬
schaftliche Anmerkung hinzusetzte: „(Snnd-
schlecht) bei Grimm, Deutsches Wörterbuch,
Weder unter Sand noch unter Schlecht auf¬
geführt".

L, N.
Ein Sah.

„Hiernach ist der Klageanspruch
aus dem Vertrage vom 25 April 1904 und
zwar aus dem Grunde, weil der Beklagte auf
die zur Verfügung zu haltenden vier Kuxe
und seine übrigen Kuxe aus dem Erlöse der
Kaligerechtsame als Gewinn erhalten, was
dein Kläger als Vergütung für seine Mühe¬
waltung zukam und was Beklagter dem Klüger
in Höhe seines Vergütungsanspruchs heraus¬
zugeben vorpflichtet ist, und soweit dieser Grund
versagen würde, weil er schuldhaft, um seinem
Vorteile zu dienen und seine Forderung zu
befriedigen, den Vergütungsanspruch des Klä¬
gers gegen die Gewerkschaft geltend zu machen
unterlassen, diesen in Höhe dieses Anspruches
geschädigt und ihm daher wegen Vertrags¬
verletzung zu leisten hat, dem Grunde nach
gerechtfertigt."

So schreibt das Overlandesgericht in
Düsseldorf in dem Urteil des 4. Zivilsenats
vom 20. Juni 1912.

Auch solche Schöpfungen können Gutes
stiften, wenn sie im Unterricht Verwendung,
finden. Für die Schüler der höheren Klassen
wird es eine dankbare und lehrreiche, wenn
auch schwierige Aufgabe sein, den Satz ins-
V. Deutsche zu übertragen.

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[0105] [Abbildung] Maßgebliches und Unmaßgebliches Glossen Zwei Beispiele zur Erliiuternnqssncht. Mit Ehrfurcht lesen wir unsere gründlichen Bücher. Nimmt doch auch die Gemeinde der Fachgenossen in der Regel die Erläuterungen feierlich auf, denen sie dort begegnet. Manch¬ mal freilich —I Des Fürsten Chlodwig zu Hohenlohe-Schillingsfürst bekannte Denkwür¬ digkeiten fangen mit verstreuten Notizen aus des nachmaligen Reichskanzlers Knabenzeit an. 1834 im Herbst ist Prinz Chlodwig sekundärer des Gymnasiums zu Erfurt. Er schreibt in sein Tagebuch: „Ankunft der ganzen Familie auf dem Neuerbe. Allgemeine Krank¬ heit." Hierzu erläutert der Herausgeber Friedrich Curtius: „Am 12. November war nämlich der Landgraf Viktor Amadeus ge¬ storben und hatte seinen Allodialbesitz" — Ratibor, Corvey, Treffurt—, „seinen Neffen, den Prinzen Viktor und Chlodwig, hinter¬ lassen. Corvey wurde seit dieser Zeit der regelmäßige Aufenthalt der Familie." Nun kann jene Familienankunft sehr Wohl mit dem Erbanfall in Zusammenhang stehen, aber der Ausdruck „Neuerbe" legt vielmehr Erfurt als die Örtlichkeit fest. So heißt eine Gasse im südlichen Teil der früheren Innenstadt, wo also, — und darin liegt vielmehr der Wert dieser Aufzeichnung, — Chlodwig und sein Bruder Viktor als Schüler gewohnt haben müssen. Das ist um so interessanter, als „das Neuerbe" bald hernach, mit Beginn der Eisenbahnära, für solche Bewohner ein recht ungeeignetes Milieu gewesen wäre. — Noch schlimmer fuhr Professor Ludwig Geiger bei noch größerer Behutsamkeit. Er gab den Briefwechsel zwischen Goethe und Zelter heraus. Hier erzählt der letztere, e<habe den Minister von Schuckmann „promeimnäo" getroffen, und zwar bei dessen Landgute an der Unter¬ spree, „das man ein Sandschlecht nennen dürfte" (Reclam, Bd. III, 426). Aus Land zu Sand und gut zu schlecht fertigte der alte Zelter mithin einen billigen Kalauer, aber Professor Geiger steuerte auf eigenste Kosten erst den wahren Witz bei, indem er die wissen¬ schaftliche Anmerkung hinzusetzte: „(Snnd- schlecht) bei Grimm, Deutsches Wörterbuch, Weder unter Sand noch unter Schlecht auf¬ geführt". L, N. Ein Sah. „Hiernach ist der Klageanspruch aus dem Vertrage vom 25 April 1904 und zwar aus dem Grunde, weil der Beklagte auf die zur Verfügung zu haltenden vier Kuxe und seine übrigen Kuxe aus dem Erlöse der Kaligerechtsame als Gewinn erhalten, was dein Kläger als Vergütung für seine Mühe¬ waltung zukam und was Beklagter dem Klüger in Höhe seines Vergütungsanspruchs heraus¬ zugeben vorpflichtet ist, und soweit dieser Grund versagen würde, weil er schuldhaft, um seinem Vorteile zu dienen und seine Forderung zu befriedigen, den Vergütungsanspruch des Klä¬ gers gegen die Gewerkschaft geltend zu machen unterlassen, diesen in Höhe dieses Anspruches geschädigt und ihm daher wegen Vertrags¬ verletzung zu leisten hat, dem Grunde nach gerechtfertigt." So schreibt das Overlandesgericht in Düsseldorf in dem Urteil des 4. Zivilsenats vom 20. Juni 1912. Auch solche Schöpfungen können Gutes stiften, wenn sie im Unterricht Verwendung, finden. Für die Schüler der höheren Klassen wird es eine dankbare und lehrreiche, wenn auch schwierige Aufgabe sein, den Satz ins- V. Deutsche zu übertragen.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 71, 1912, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341895_322400/105>, abgerufen am 15.01.2025.