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Die Grenzboten. Jg. 71, 1912, Drittes Vierteljahr.

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Mängel des preußischen tvasscrgesetzentwurfs

genießen sodann Schutz für ihre Wasserbenutzung. Aber für die vor 1843 schon
bestandenen Triebwerke ist dieser Weg nicht ganz ungefährlich. Wenn auch der
Entwurf dies dadurch begünstigt, daß er in solchen Fällen die Stempelgebühr für
die Verleihung auf ein Viertel ermäßigt, so ist es doch fraglich, ob und inwieweit
die Verleihungsbehörde auf Z 42 Rücksicht nimmt, und wenn sie dies, wie wohl
anzunehmen ist, auch tun wird, so wird doch der Gegner stets geltend machen
können, daß die Wassernutzung seit 1843 eine umfangreichere geworden ist.
Jedenfalls setzt sich der Trieb Werksbesitz er, der vom H 81 Gebrauch macht, der
Gefahr aus, daß man ihm die Wasserkraft teilweise aus irgendwelchen Gründen
im Interesse der Ausgleichungen, oder weil sonst Ansprüche erhoben werden,
nimmt, schmälert.

5. Ebenso schützt der Entwurf die an öffentlichen Strömen bestehenden
Triebwerke, welche früher hohe Abgaben an den Staat gezahlt haben und diese
im Wege von Rezessen meist abgelöst haben, nicht davor, daß ihnen jetzt wieder
neue Abgaben für die Wassernutzung auferlegt werden. Der Entwurf hat nämlich
in Z 54 neu die Bestimmung geschaffen, daß der Fiskus sich bei der Verleihung
von Wassernutzungsrechten in schiffbaren Strömen (das sind Wasserläufe erster
Ordnung) einen Wasserzins ausbedingen darf. Die Kommission hat den Z 54
gestrichen und dafür neue Bestimmungen beschlossen.

Damit schafft der Entwurf eine neue Abgabe, den Wasserzins. Richtig ist
ja, was Holtz*) hervorhebt, daß nach dem jetzt geltenden Recht und zwar auf
Grund von 38 II 15 Allgemeinen Landrechts und nach der Rechtsprechung des
Reichsgerichts der Fiskus schon jetzt berechtigt ist, einen derartigen Wasserzins zu
erheben. So läßt er sich bisher für Eisbahnen Pacht zahlen, für die Erlaubnis,
im Winter Eis aus den Strömen zu fördern, ein geringes Geld geben, oder für
das Lagern von Flößholz usw., ganz abgesehen von dem eigentlichen Wasserzins,
nämlich vom Zahlen von Geld für die Entnahme von Wasser oder für das
Benutzen von Wasser.

Indes schafft der Entwurf doch die Abgabe in einer viel allgemeineren Art.
Drei Minister sollen einen Tarif aufstellen und die Verleihungsbehörde soll bei
der Verleihung die Abgabe auf Antrag mit festsetzen (Z 106et). Nun ließe es sich
vielleicht rechtfertigen, daß man neuentstehenden Wasserbenutzungsanlagen einen
Wasserzins oder eine Abgabe auferlegt. Es will mir jedoch nicht billig erscheinen,
wenn man diesen Wasserzins, den der Entwurf vorsieht, allen zurzeit bestehenden
Wasserbenutzungsanlagen, die bisher davon befreit waren, jetzt nach Jahren auf¬
erlegt*"). Einerseits sind solche Anlagen in der selbstverständlichen Voraussetzung
der Abgabensreiheit errichtet und seitdem betrieben und schließlich auch derartig
käuflich erworben worden.

Wenn jetzt derjenige, der sie käuflich erworben hat, mit einer Abgabe belastet
wird, die er doch bei dem Abschluß des Kaufs nicht kannte, so erscheint dies
mindestens unbillig. Es läßt sich erst recht nicht rechtfertigen bei den großen
Mühlen, vie schon lange bestehen und die früher reichlich Abgaben an den Staat




*) Holtz, "Die Neuordnung des Wasserrechts in Preußen". S. 1ö.
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) Nach ß 349 Abs. 6 soll dies allerdings erst fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des
Entwurfs geschehen.
Mängel des preußischen tvasscrgesetzentwurfs

genießen sodann Schutz für ihre Wasserbenutzung. Aber für die vor 1843 schon
bestandenen Triebwerke ist dieser Weg nicht ganz ungefährlich. Wenn auch der
Entwurf dies dadurch begünstigt, daß er in solchen Fällen die Stempelgebühr für
die Verleihung auf ein Viertel ermäßigt, so ist es doch fraglich, ob und inwieweit
die Verleihungsbehörde auf Z 42 Rücksicht nimmt, und wenn sie dies, wie wohl
anzunehmen ist, auch tun wird, so wird doch der Gegner stets geltend machen
können, daß die Wassernutzung seit 1843 eine umfangreichere geworden ist.
Jedenfalls setzt sich der Trieb Werksbesitz er, der vom H 81 Gebrauch macht, der
Gefahr aus, daß man ihm die Wasserkraft teilweise aus irgendwelchen Gründen
im Interesse der Ausgleichungen, oder weil sonst Ansprüche erhoben werden,
nimmt, schmälert.

5. Ebenso schützt der Entwurf die an öffentlichen Strömen bestehenden
Triebwerke, welche früher hohe Abgaben an den Staat gezahlt haben und diese
im Wege von Rezessen meist abgelöst haben, nicht davor, daß ihnen jetzt wieder
neue Abgaben für die Wassernutzung auferlegt werden. Der Entwurf hat nämlich
in Z 54 neu die Bestimmung geschaffen, daß der Fiskus sich bei der Verleihung
von Wassernutzungsrechten in schiffbaren Strömen (das sind Wasserläufe erster
Ordnung) einen Wasserzins ausbedingen darf. Die Kommission hat den Z 54
gestrichen und dafür neue Bestimmungen beschlossen.

Damit schafft der Entwurf eine neue Abgabe, den Wasserzins. Richtig ist
ja, was Holtz*) hervorhebt, daß nach dem jetzt geltenden Recht und zwar auf
Grund von 38 II 15 Allgemeinen Landrechts und nach der Rechtsprechung des
Reichsgerichts der Fiskus schon jetzt berechtigt ist, einen derartigen Wasserzins zu
erheben. So läßt er sich bisher für Eisbahnen Pacht zahlen, für die Erlaubnis,
im Winter Eis aus den Strömen zu fördern, ein geringes Geld geben, oder für
das Lagern von Flößholz usw., ganz abgesehen von dem eigentlichen Wasserzins,
nämlich vom Zahlen von Geld für die Entnahme von Wasser oder für das
Benutzen von Wasser.

Indes schafft der Entwurf doch die Abgabe in einer viel allgemeineren Art.
Drei Minister sollen einen Tarif aufstellen und die Verleihungsbehörde soll bei
der Verleihung die Abgabe auf Antrag mit festsetzen (Z 106et). Nun ließe es sich
vielleicht rechtfertigen, daß man neuentstehenden Wasserbenutzungsanlagen einen
Wasserzins oder eine Abgabe auferlegt. Es will mir jedoch nicht billig erscheinen,
wenn man diesen Wasserzins, den der Entwurf vorsieht, allen zurzeit bestehenden
Wasserbenutzungsanlagen, die bisher davon befreit waren, jetzt nach Jahren auf¬
erlegt*"). Einerseits sind solche Anlagen in der selbstverständlichen Voraussetzung
der Abgabensreiheit errichtet und seitdem betrieben und schließlich auch derartig
käuflich erworben worden.

Wenn jetzt derjenige, der sie käuflich erworben hat, mit einer Abgabe belastet
wird, die er doch bei dem Abschluß des Kaufs nicht kannte, so erscheint dies
mindestens unbillig. Es läßt sich erst recht nicht rechtfertigen bei den großen
Mühlen, vie schon lange bestehen und die früher reichlich Abgaben an den Staat




*) Holtz, „Die Neuordnung des Wasserrechts in Preußen". S. 1ö.
«"
) Nach ß 349 Abs. 6 soll dies allerdings erst fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des
Entwurfs geschehen.
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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 71, 1912, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341895_321746/471>, abgerufen am 22.07.2024.