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Die Grenzboten. Jg. 71, 1912, Drittes Vierteljahr.

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Mängel des preußischen U?assorgesctzcnt:vurfs

sondern nur Kläger sein. Ein Mann, der aber 1843 ein Triebwerk besaß, oder
in demselben arbeitete, wird doch Wohl durchschnittlich bei uns als dreißig Jahre
alt angenommen werden können, und da seit 1843 fast siebzig Jahre verflossen
sind und die Menschen bei uns nicht hundert Jahre alt zu werden pflegen, so gibt
es eben für gewöhnlich solche Zeugen nicht mehr. Und da ferner die neuere
Technik mit ihren neuen Turbinen nicht bloß die 1843 bestehenden Wasserräder
meist beseitigt hat, auch infolge von Reparaturbedürftigkeit ein Mühlwerk im Laufe
von siebzig Jahren einmal von Grund aus umgebaut werden muß, so kann man
nur selten sagen, daß das heut bestehende Werk schon 1843 in diesem jetzigen
Umfange bestanden hat. Trotzdem bestimmt der Entwurf in § 42 folgendes:

"Hat im bisherigen Geltungsbereiche des Privatflußgesetzes vom 28. Februar 1843 bei
dessen Verkündung (4. März 1843) an einem Wasserlaufe zweiter oder dritter Ordnung ein
Triebwerk rechtmäßig bestanden, so darf ihm durch die Benutzung nicht das Wasser entzogen
werden, das zum Betriebe der Anlage in dem damaligen Umfange, oder wenn auf Grund
besonderen Titels das Recht zu einer Erweiterung des Betriebs damals bereits bestanden
hat, zum Betriebe der Anlage in diesem erweiterten Umfange notwendig ist."

Dieser auch etwas lange Satz ist vom Rechtsstandpunkt aus doch wohl sehr
bedenklich. Wie kann heut ein Mühlenbesitzer den Umfang des Betriebes seiner
Mühle im Jahre 1843 nachweisen und wie kann ein praktischer Gesetzgeber im
Jahre des Heils 1912 einen Umfang des Betriebes im Jahre 1843 zur Grundlage
einer gesetzlichen Bestimmung machen? Der Umstand, daß dies dem heute gel¬
tenden Recht entspricht, ist keine Entschuldigung. Denn Aufgabe neuer Gesetze
müsse es sein, unklare und deshalb unhaltbar gewordene Gesetzesbestimmungen
durch neue klare und haltbare zu ersetzen. Der § 42 des Entwurfs kennt eine
solche Aufgabe nicht, läßt vielmehr unhaltbare Zustände weiter bestehen und macht
sie dadurch noch unhaltbarer. Nun wird allerdings in 88 81, 349 des Entwurfs
den betroffenen Triebwerksbesitzern ein Rechtsbehelf dagegen gegeben. Alle beim
Inkrafttreten des Entwurfs rechtmäßig bestehenden Wasserbenutzungsanlagen haben
einen Anspruch darauf, daß ihr Wasserrecht durch Beschluß der Verleihungs¬
behörde sichergestellt werde. Ein derartiges sichergestelltes Recht steht einem ver¬
liehenen Recht gleich.

Dies ist der Ausweg, um der unhaltbaren Vorschrift des Z 42 allmählich
das Lebenslicht aufzublasen. Richtiger will mir scheinen, wenn der Gesetzgeber
von § 42 abgesehen und allen im Geltungsbereiche des Gesetzes vom 28. Februar
1843 bestehenden Triebwerken aufgegeben hätte, die Verleihung innerhalb zehn
Jahren nachzusuchen, und daß die betreffenden Triebwerksbesitzer auch von Amts
wegen dazu anzuhalten seien. Nur so würde man Klarheit und Sicherheit schaffen.
Wenn es auch für den Gesetzgeber einfacher und scheinbar liberaler ist, den einzelnen
Triebwerksbesitzern selbst zu überlassen, ob sie die Verleihung neu nachsuchen wollen,
so werden dies doch sicher eine größere Anzahl teils aus Unkenntnis, teils aus
Sorglosigkeit unterlassen und jener unklare Zustand wird solange bestehen bleiben,
bis der letzte davon betroffene Triebwerksbesitzer die Sicherstellung seines Rechtes
durch Beschluß der Verleihungsbehörde erwirkt haben wird. Für die nach 1843
entstandenen Triebwerke, die fast rechtlos sind, empfiehlt sich unter allen Umständen
von dem Z 81 des Entwurfs baldigst nach seinem Inkrafttreten Gebrauch zu
machen. Dadurch werden auch sie aus eine rechtliche Grundlage gestellt und


Mängel des preußischen U?assorgesctzcnt:vurfs

sondern nur Kläger sein. Ein Mann, der aber 1843 ein Triebwerk besaß, oder
in demselben arbeitete, wird doch Wohl durchschnittlich bei uns als dreißig Jahre
alt angenommen werden können, und da seit 1843 fast siebzig Jahre verflossen
sind und die Menschen bei uns nicht hundert Jahre alt zu werden pflegen, so gibt
es eben für gewöhnlich solche Zeugen nicht mehr. Und da ferner die neuere
Technik mit ihren neuen Turbinen nicht bloß die 1843 bestehenden Wasserräder
meist beseitigt hat, auch infolge von Reparaturbedürftigkeit ein Mühlwerk im Laufe
von siebzig Jahren einmal von Grund aus umgebaut werden muß, so kann man
nur selten sagen, daß das heut bestehende Werk schon 1843 in diesem jetzigen
Umfange bestanden hat. Trotzdem bestimmt der Entwurf in § 42 folgendes:

„Hat im bisherigen Geltungsbereiche des Privatflußgesetzes vom 28. Februar 1843 bei
dessen Verkündung (4. März 1843) an einem Wasserlaufe zweiter oder dritter Ordnung ein
Triebwerk rechtmäßig bestanden, so darf ihm durch die Benutzung nicht das Wasser entzogen
werden, das zum Betriebe der Anlage in dem damaligen Umfange, oder wenn auf Grund
besonderen Titels das Recht zu einer Erweiterung des Betriebs damals bereits bestanden
hat, zum Betriebe der Anlage in diesem erweiterten Umfange notwendig ist."

Dieser auch etwas lange Satz ist vom Rechtsstandpunkt aus doch wohl sehr
bedenklich. Wie kann heut ein Mühlenbesitzer den Umfang des Betriebes seiner
Mühle im Jahre 1843 nachweisen und wie kann ein praktischer Gesetzgeber im
Jahre des Heils 1912 einen Umfang des Betriebes im Jahre 1843 zur Grundlage
einer gesetzlichen Bestimmung machen? Der Umstand, daß dies dem heute gel¬
tenden Recht entspricht, ist keine Entschuldigung. Denn Aufgabe neuer Gesetze
müsse es sein, unklare und deshalb unhaltbar gewordene Gesetzesbestimmungen
durch neue klare und haltbare zu ersetzen. Der § 42 des Entwurfs kennt eine
solche Aufgabe nicht, läßt vielmehr unhaltbare Zustände weiter bestehen und macht
sie dadurch noch unhaltbarer. Nun wird allerdings in 88 81, 349 des Entwurfs
den betroffenen Triebwerksbesitzern ein Rechtsbehelf dagegen gegeben. Alle beim
Inkrafttreten des Entwurfs rechtmäßig bestehenden Wasserbenutzungsanlagen haben
einen Anspruch darauf, daß ihr Wasserrecht durch Beschluß der Verleihungs¬
behörde sichergestellt werde. Ein derartiges sichergestelltes Recht steht einem ver¬
liehenen Recht gleich.

Dies ist der Ausweg, um der unhaltbaren Vorschrift des Z 42 allmählich
das Lebenslicht aufzublasen. Richtiger will mir scheinen, wenn der Gesetzgeber
von § 42 abgesehen und allen im Geltungsbereiche des Gesetzes vom 28. Februar
1843 bestehenden Triebwerken aufgegeben hätte, die Verleihung innerhalb zehn
Jahren nachzusuchen, und daß die betreffenden Triebwerksbesitzer auch von Amts
wegen dazu anzuhalten seien. Nur so würde man Klarheit und Sicherheit schaffen.
Wenn es auch für den Gesetzgeber einfacher und scheinbar liberaler ist, den einzelnen
Triebwerksbesitzern selbst zu überlassen, ob sie die Verleihung neu nachsuchen wollen,
so werden dies doch sicher eine größere Anzahl teils aus Unkenntnis, teils aus
Sorglosigkeit unterlassen und jener unklare Zustand wird solange bestehen bleiben,
bis der letzte davon betroffene Triebwerksbesitzer die Sicherstellung seines Rechtes
durch Beschluß der Verleihungsbehörde erwirkt haben wird. Für die nach 1843
entstandenen Triebwerke, die fast rechtlos sind, empfiehlt sich unter allen Umständen
von dem Z 81 des Entwurfs baldigst nach seinem Inkrafttreten Gebrauch zu
machen. Dadurch werden auch sie aus eine rechtliche Grundlage gestellt und


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 71, 1912, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341895_321746/470>, abgerufen am 22.07.2024.