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Die Grenzboten. Jg. 71, 1912, Drittes Vierteljahr.

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Mängel des preußischen ZVassergesetzentwurfs

zu zahlen hatten und diese Abgaben meist durch große Kapitalien im Laufe der
Jahre mit Hilfe der Rentenbank abgelöst haben. Wie kann man derartigen Anlagen
von neuem einen Wasserzins auferlegen wollen?

Diese rückwirkende Kraft des Wasserzinses erachte ich mindestens unhaltbar.
Aber in unserer heutigen Zeit scheint man es zu belieben, beim Besitz nicht sonderlich
auf dessen wohlerworbene Rechte Rücksicht zu nehmen. Man braucht nur auf die
rückwirkende Kraft der Bäckereiverordnung und die rückwirkende Kraft der Zuwachs¬
steuer zu blicken, so findet man, daß in der Tat die rückwirkende Kraft des Wasser¬
zinses nicht ohne Beispiel ist. Aber trotzdem dürfte dies nicht zu rechtfertigen sein.

Wenn ferner die Minister einen Tarif ausarbeiten sollen, so ist es fraglich,
ob sie für jede Provinz eine verschieden hohe Gebühr ansetzen werden, wie doch
angebracht wäre. Denn wenn in unserem reichen Westen ein industrielles Werk
wohl eher eine Abgabe erschwingen kann, so könnte doch in unserem industrie¬
armen Osten eine gleich hohe Wasserabgabe für die Industrie dort geradezu ver¬
hängnisvoll werden. Jedenfalls wird sie niemals das Erschließen der Wasser¬
kräfte fördern und begünstigen. Meines Erachtens schließen die Bestimmungen
der Kommission die Festsetzung eines verschiedenen Tarifs für die einzelnen Pro¬
vinzen nicht aus.

Wenn die Kommission durch das Verlangen der Aufstellung eines Tarifs
einen gewissen Schutz für die Wasserbenützer geschaffen hat und namentlich auch
denjenigen, die die Verleihung eines Wassernutzungsrechtes nachsuchen, die Mög¬
lichkeit gewährt, von vornherein die Höhe der Abgaben zu erfahren, so dürfte doch
ein solcher Tarif, soll er nicht unerwünschte Wirkungen hervorrufen, nur in geringer
Höhe festzusetzen sein. Andernfalls kann er dazu führen, daß unsere Wasserkräfte
weiter unbenutzt liegen bleiben. Wenn daher die Industrie gegen die Auferlegung
des Wasserzinses gewissermaßen sturmlnuft, so kann man sich dies wohl erklären.

In Bayern ist man dahin gekommen, von einer Abgabe für neu zu schaffende
Wasserwerke in der Regel abzusehen, weil man sonst deren Erstehen allzusehr
erschwert und so glaube ich, wird wohl auch der preußische Staat von der Er¬
hebung des Wasserzinses mindestens in den östlichen Provinzen besser absehen.

Man hat die Abgabe Wasserzins genannt. Indes rechtfertigt es sich nicht,
einen Zins auf alte bestehende Anlagen neu zu legen, die ihren früheren Wasser¬
zins durch Kapitalzahlungen abgelöst haben. Wenn jedoch der Staat kraft seiner
Steuerhoheit eine Steuer von allen Wasserbenutzern erheben, also eine Wassersteuer
einführen will, so würde sich dies auf Grund der Steuerhoheit wohl staatsrechtlich
rechtfertigen lassen, ob auch wirtschaftlich ist eine andere Frage.

Der Entwurf nennt nun die Abgabe weder Wasserzins noch Steuer, sondern
bezeichnet sie als Gebühr, worunter man eine öffentlich rechtliche Abgabe für eine
Leistung zu verstehen hat nach dem Vorbilde des Kommunalabgabengesetzes 4).
Eine Gebühr soll nach der Leistung bemessen werden. Nun kommen z. B. bei
Erschließung der Wasserkräfte doch auch sehr deren Herstellungskosten in Betracht.
Ein Wasserwerk, das kostspielige Wasserbauten (Wehre, Schleusen usw.) erfordert,
wird vielleicht gar keine oder nur eine geringere Gebühr erübrigen können als ein
Werk, das nur sehr wenig Aufwand erfordert, um das Wasser ausgiebig zu nutzen.
Wird dies im Tarif auch zum Ausdruck gebracht werden? Wenn dies auch uach
dem Entwurf Z 106 e, nach welchem alle in Betracht kommenden Verhältnisse zu


Mängel des preußischen ZVassergesetzentwurfs

zu zahlen hatten und diese Abgaben meist durch große Kapitalien im Laufe der
Jahre mit Hilfe der Rentenbank abgelöst haben. Wie kann man derartigen Anlagen
von neuem einen Wasserzins auferlegen wollen?

Diese rückwirkende Kraft des Wasserzinses erachte ich mindestens unhaltbar.
Aber in unserer heutigen Zeit scheint man es zu belieben, beim Besitz nicht sonderlich
auf dessen wohlerworbene Rechte Rücksicht zu nehmen. Man braucht nur auf die
rückwirkende Kraft der Bäckereiverordnung und die rückwirkende Kraft der Zuwachs¬
steuer zu blicken, so findet man, daß in der Tat die rückwirkende Kraft des Wasser¬
zinses nicht ohne Beispiel ist. Aber trotzdem dürfte dies nicht zu rechtfertigen sein.

Wenn ferner die Minister einen Tarif ausarbeiten sollen, so ist es fraglich,
ob sie für jede Provinz eine verschieden hohe Gebühr ansetzen werden, wie doch
angebracht wäre. Denn wenn in unserem reichen Westen ein industrielles Werk
wohl eher eine Abgabe erschwingen kann, so könnte doch in unserem industrie¬
armen Osten eine gleich hohe Wasserabgabe für die Industrie dort geradezu ver¬
hängnisvoll werden. Jedenfalls wird sie niemals das Erschließen der Wasser¬
kräfte fördern und begünstigen. Meines Erachtens schließen die Bestimmungen
der Kommission die Festsetzung eines verschiedenen Tarifs für die einzelnen Pro¬
vinzen nicht aus.

Wenn die Kommission durch das Verlangen der Aufstellung eines Tarifs
einen gewissen Schutz für die Wasserbenützer geschaffen hat und namentlich auch
denjenigen, die die Verleihung eines Wassernutzungsrechtes nachsuchen, die Mög¬
lichkeit gewährt, von vornherein die Höhe der Abgaben zu erfahren, so dürfte doch
ein solcher Tarif, soll er nicht unerwünschte Wirkungen hervorrufen, nur in geringer
Höhe festzusetzen sein. Andernfalls kann er dazu führen, daß unsere Wasserkräfte
weiter unbenutzt liegen bleiben. Wenn daher die Industrie gegen die Auferlegung
des Wasserzinses gewissermaßen sturmlnuft, so kann man sich dies wohl erklären.

In Bayern ist man dahin gekommen, von einer Abgabe für neu zu schaffende
Wasserwerke in der Regel abzusehen, weil man sonst deren Erstehen allzusehr
erschwert und so glaube ich, wird wohl auch der preußische Staat von der Er¬
hebung des Wasserzinses mindestens in den östlichen Provinzen besser absehen.

Man hat die Abgabe Wasserzins genannt. Indes rechtfertigt es sich nicht,
einen Zins auf alte bestehende Anlagen neu zu legen, die ihren früheren Wasser¬
zins durch Kapitalzahlungen abgelöst haben. Wenn jedoch der Staat kraft seiner
Steuerhoheit eine Steuer von allen Wasserbenutzern erheben, also eine Wassersteuer
einführen will, so würde sich dies auf Grund der Steuerhoheit wohl staatsrechtlich
rechtfertigen lassen, ob auch wirtschaftlich ist eine andere Frage.

Der Entwurf nennt nun die Abgabe weder Wasserzins noch Steuer, sondern
bezeichnet sie als Gebühr, worunter man eine öffentlich rechtliche Abgabe für eine
Leistung zu verstehen hat nach dem Vorbilde des Kommunalabgabengesetzes 4).
Eine Gebühr soll nach der Leistung bemessen werden. Nun kommen z. B. bei
Erschließung der Wasserkräfte doch auch sehr deren Herstellungskosten in Betracht.
Ein Wasserwerk, das kostspielige Wasserbauten (Wehre, Schleusen usw.) erfordert,
wird vielleicht gar keine oder nur eine geringere Gebühr erübrigen können als ein
Werk, das nur sehr wenig Aufwand erfordert, um das Wasser ausgiebig zu nutzen.
Wird dies im Tarif auch zum Ausdruck gebracht werden? Wenn dies auch uach
dem Entwurf Z 106 e, nach welchem alle in Betracht kommenden Verhältnisse zu


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 71, 1912, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341895_321746/472>, abgerufen am 03.07.2024.