Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Die Grenzboten. Jg. 71, 1912, Drittes Vierteljahr.

Bild:
<< vorherige Seite
Mängel dos preußischen Ivasscrgesetzcntwurfz

abhängen. Ebensowenig wird es jemandem erlaubt, einen Stichkanal von seiner
Tongrube oder seinem Bergwerk aus zu dem nächsten Schiffahrtskanal zu leiten.
Zu derartigen gewerblichen oder industriellen Schiffahrtskanälen gibt der Entwurf
nicht das Zwangswasserleitungsrecht, sondern nur zu obigen drei Zwecken. Dabei
dient doch die Erschließung von Ton- oder Kiesgruben der Hebung und Förderung
der ungenutzt im Boden liegenden Schätze und sie entspricht gerade den Interessen
der Landwirtschaft, die doch derartige Böden besitzt. Allerdings haben wir in
Preußen ein allgemeines Enteignungsrecht, welches dem allgemeinen Wohl dienenden
Unternehmungen verliehen werden kann und großen Unternehmungen zur An¬
legung solcher Stichkanäle -- wenn auch mit Schwierigkeiten -- wohl ausnahmslos
gewährt zu werden pflegt. Indes für kleine privatwirtschaftliche Unternehmungen
ist es nicht geschaffen. Das Fehlen dieses Rechtes auf Anlegung eines schiffbaren
Stichkanals durch fremdes Grundeigentum zur nahen Schiffahrtsstraße bedeutet
daher eine Benachteiligung der kleinen Unternehmungen. Sollen jedoch unsere
großartigen teueren Schiffahrtsstraßen ausgiebig benutzt werden, so können wir
eines derartigen Anschlußrechtes durch Stichkanäle nicht entbehren. Nur dann
werden die für unsere Schiffahrtsstraßen gemachten Aufwendungen die gewünschten
Früchte tragen.

4. So rücksichtsvoll im allgemeinen der Entwurf mit den bestehenden Rechten
am Wasser umgeht und sie mit einem Rechtsschutz zu bekleiden versucht, so ist ihm
dies doch in einem Falle Wohl nicht ganz gelungen. Das preußische Privatflu߬
gesetz vom 28. Februar 1843 hatte in seiner Abneigung gegen die gewerbliche
Nutzung des Wassers und in seinem, man kann wohl sagen, Haß gegen die Trieb¬
werke dieselben rechtlos gemacht. Es heißt in Z 16 letzter Absatz, daß künftig
angelegte Triebwerke zu einem Widerspruch gegen Anlagen, die ihnen das Wasser
entziehen, nicht berechtigt sein sollen, sondern daß dieses Recht nur den 1843 schon
bestandenen Triebwerken zustehen soll und auch nur für den Umfang ihres da¬
maligen Betriebes. Neue Triebwerke sind damals absichtlich als rechtlos hin¬
gestellt, weil man sie irrtümlich als Schädlinge in der Volkswirtschaft erachtete
und ihr ferneres Entstehen nicht begünstigen wollte. Das Gesetz von 1843 wollte
jedoch die damals schon bestehenden Triebwerke nicht ganz rechtlos hinstellen und
deshalb bestimmte es in Z 16, daß, wenn einem damals schon bestehenden Trieb¬
werk das zum Betrieb in dem bisherigen Umfange erforderliche Wasser entzogen
wird, dagegen ein Widerspruchsrecht gegeben ist. Dieses Widerspruchsrecht hat
sich in der Praxis als ein sehr schwacher Rechtsbehelf erwiesen. Des Näheren
habe ich dies ausgeführt in meiner Schrift über die Unzulänglichkeit der Wasser-
gesetze, 1876, S. 43, 44. Seitdem haben sich die Verhältnisse verschlechtert. Erst
jüngst erhielt ich ein Gutachten über diese Frage von einem Sachverständigen,
welches dahin lautet, daß aus der Bauart und Beschaffenheit der Mühle sich nicht
das geringste mehr sagen lasse, welchen Umfang sie im Jahre 1843 gehabt habe.
Zeugen, die aber 1843 oder noch vorher in der Mühle gearbeitet oder gelebt haben,
oder zutreffende Beobachtungen gemacht haben, konnten nicht mehr gefunden werden
und können im Leben überhaupt nicht mehr gefunden werden. Solche Zeugen gibt
es so gut wie gar nicht mehr. Es wäre ein merkwürdiger Zufall, wenn ein Mann,
der 1843 ein Triebwerk besaß, heute uoch leben sollte, um Zeugnis ablegen zu können.
Denn wenn er selbst das Triebwerk noch besitzt, so kann er gar nicht Zeuge,


Mängel dos preußischen Ivasscrgesetzcntwurfz

abhängen. Ebensowenig wird es jemandem erlaubt, einen Stichkanal von seiner
Tongrube oder seinem Bergwerk aus zu dem nächsten Schiffahrtskanal zu leiten.
Zu derartigen gewerblichen oder industriellen Schiffahrtskanälen gibt der Entwurf
nicht das Zwangswasserleitungsrecht, sondern nur zu obigen drei Zwecken. Dabei
dient doch die Erschließung von Ton- oder Kiesgruben der Hebung und Förderung
der ungenutzt im Boden liegenden Schätze und sie entspricht gerade den Interessen
der Landwirtschaft, die doch derartige Böden besitzt. Allerdings haben wir in
Preußen ein allgemeines Enteignungsrecht, welches dem allgemeinen Wohl dienenden
Unternehmungen verliehen werden kann und großen Unternehmungen zur An¬
legung solcher Stichkanäle — wenn auch mit Schwierigkeiten — wohl ausnahmslos
gewährt zu werden pflegt. Indes für kleine privatwirtschaftliche Unternehmungen
ist es nicht geschaffen. Das Fehlen dieses Rechtes auf Anlegung eines schiffbaren
Stichkanals durch fremdes Grundeigentum zur nahen Schiffahrtsstraße bedeutet
daher eine Benachteiligung der kleinen Unternehmungen. Sollen jedoch unsere
großartigen teueren Schiffahrtsstraßen ausgiebig benutzt werden, so können wir
eines derartigen Anschlußrechtes durch Stichkanäle nicht entbehren. Nur dann
werden die für unsere Schiffahrtsstraßen gemachten Aufwendungen die gewünschten
Früchte tragen.

4. So rücksichtsvoll im allgemeinen der Entwurf mit den bestehenden Rechten
am Wasser umgeht und sie mit einem Rechtsschutz zu bekleiden versucht, so ist ihm
dies doch in einem Falle Wohl nicht ganz gelungen. Das preußische Privatflu߬
gesetz vom 28. Februar 1843 hatte in seiner Abneigung gegen die gewerbliche
Nutzung des Wassers und in seinem, man kann wohl sagen, Haß gegen die Trieb¬
werke dieselben rechtlos gemacht. Es heißt in Z 16 letzter Absatz, daß künftig
angelegte Triebwerke zu einem Widerspruch gegen Anlagen, die ihnen das Wasser
entziehen, nicht berechtigt sein sollen, sondern daß dieses Recht nur den 1843 schon
bestandenen Triebwerken zustehen soll und auch nur für den Umfang ihres da¬
maligen Betriebes. Neue Triebwerke sind damals absichtlich als rechtlos hin¬
gestellt, weil man sie irrtümlich als Schädlinge in der Volkswirtschaft erachtete
und ihr ferneres Entstehen nicht begünstigen wollte. Das Gesetz von 1843 wollte
jedoch die damals schon bestehenden Triebwerke nicht ganz rechtlos hinstellen und
deshalb bestimmte es in Z 16, daß, wenn einem damals schon bestehenden Trieb¬
werk das zum Betrieb in dem bisherigen Umfange erforderliche Wasser entzogen
wird, dagegen ein Widerspruchsrecht gegeben ist. Dieses Widerspruchsrecht hat
sich in der Praxis als ein sehr schwacher Rechtsbehelf erwiesen. Des Näheren
habe ich dies ausgeführt in meiner Schrift über die Unzulänglichkeit der Wasser-
gesetze, 1876, S. 43, 44. Seitdem haben sich die Verhältnisse verschlechtert. Erst
jüngst erhielt ich ein Gutachten über diese Frage von einem Sachverständigen,
welches dahin lautet, daß aus der Bauart und Beschaffenheit der Mühle sich nicht
das geringste mehr sagen lasse, welchen Umfang sie im Jahre 1843 gehabt habe.
Zeugen, die aber 1843 oder noch vorher in der Mühle gearbeitet oder gelebt haben,
oder zutreffende Beobachtungen gemacht haben, konnten nicht mehr gefunden werden
und können im Leben überhaupt nicht mehr gefunden werden. Solche Zeugen gibt
es so gut wie gar nicht mehr. Es wäre ein merkwürdiger Zufall, wenn ein Mann,
der 1843 ein Triebwerk besaß, heute uoch leben sollte, um Zeugnis ablegen zu können.
Denn wenn er selbst das Triebwerk noch besitzt, so kann er gar nicht Zeuge,


<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div n="1">
          <pb facs="#f0469" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/322216"/>
          <fw type="header" place="top"> Mängel dos preußischen Ivasscrgesetzcntwurfz</fw><lb/>
          <p xml:id="ID_1953" prev="#ID_1952"> abhängen. Ebensowenig wird es jemandem erlaubt, einen Stichkanal von seiner<lb/>
Tongrube oder seinem Bergwerk aus zu dem nächsten Schiffahrtskanal zu leiten.<lb/>
Zu derartigen gewerblichen oder industriellen Schiffahrtskanälen gibt der Entwurf<lb/>
nicht das Zwangswasserleitungsrecht, sondern nur zu obigen drei Zwecken. Dabei<lb/>
dient doch die Erschließung von Ton- oder Kiesgruben der Hebung und Förderung<lb/>
der ungenutzt im Boden liegenden Schätze und sie entspricht gerade den Interessen<lb/>
der Landwirtschaft, die doch derartige Böden besitzt. Allerdings haben wir in<lb/>
Preußen ein allgemeines Enteignungsrecht, welches dem allgemeinen Wohl dienenden<lb/>
Unternehmungen verliehen werden kann und großen Unternehmungen zur An¬<lb/>
legung solcher Stichkanäle &#x2014; wenn auch mit Schwierigkeiten &#x2014; wohl ausnahmslos<lb/>
gewährt zu werden pflegt. Indes für kleine privatwirtschaftliche Unternehmungen<lb/>
ist es nicht geschaffen. Das Fehlen dieses Rechtes auf Anlegung eines schiffbaren<lb/>
Stichkanals durch fremdes Grundeigentum zur nahen Schiffahrtsstraße bedeutet<lb/>
daher eine Benachteiligung der kleinen Unternehmungen. Sollen jedoch unsere<lb/>
großartigen teueren Schiffahrtsstraßen ausgiebig benutzt werden, so können wir<lb/>
eines derartigen Anschlußrechtes durch Stichkanäle nicht entbehren. Nur dann<lb/>
werden die für unsere Schiffahrtsstraßen gemachten Aufwendungen die gewünschten<lb/>
Früchte tragen.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_1954" next="#ID_1955"> 4. So rücksichtsvoll im allgemeinen der Entwurf mit den bestehenden Rechten<lb/>
am Wasser umgeht und sie mit einem Rechtsschutz zu bekleiden versucht, so ist ihm<lb/>
dies doch in einem Falle Wohl nicht ganz gelungen. Das preußische Privatflu߬<lb/>
gesetz vom 28. Februar 1843 hatte in seiner Abneigung gegen die gewerbliche<lb/>
Nutzung des Wassers und in seinem, man kann wohl sagen, Haß gegen die Trieb¬<lb/>
werke dieselben rechtlos gemacht. Es heißt in Z 16 letzter Absatz, daß künftig<lb/>
angelegte Triebwerke zu einem Widerspruch gegen Anlagen, die ihnen das Wasser<lb/>
entziehen, nicht berechtigt sein sollen, sondern daß dieses Recht nur den 1843 schon<lb/>
bestandenen Triebwerken zustehen soll und auch nur für den Umfang ihres da¬<lb/>
maligen Betriebes. Neue Triebwerke sind damals absichtlich als rechtlos hin¬<lb/>
gestellt, weil man sie irrtümlich als Schädlinge in der Volkswirtschaft erachtete<lb/>
und ihr ferneres Entstehen nicht begünstigen wollte. Das Gesetz von 1843 wollte<lb/>
jedoch die damals schon bestehenden Triebwerke nicht ganz rechtlos hinstellen und<lb/>
deshalb bestimmte es in Z 16, daß, wenn einem damals schon bestehenden Trieb¬<lb/>
werk das zum Betrieb in dem bisherigen Umfange erforderliche Wasser entzogen<lb/>
wird, dagegen ein Widerspruchsrecht gegeben ist. Dieses Widerspruchsrecht hat<lb/>
sich in der Praxis als ein sehr schwacher Rechtsbehelf erwiesen. Des Näheren<lb/>
habe ich dies ausgeführt in meiner Schrift über die Unzulänglichkeit der Wasser-<lb/>
gesetze, 1876, S. 43, 44. Seitdem haben sich die Verhältnisse verschlechtert. Erst<lb/>
jüngst erhielt ich ein Gutachten über diese Frage von einem Sachverständigen,<lb/>
welches dahin lautet, daß aus der Bauart und Beschaffenheit der Mühle sich nicht<lb/>
das geringste mehr sagen lasse, welchen Umfang sie im Jahre 1843 gehabt habe.<lb/>
Zeugen, die aber 1843 oder noch vorher in der Mühle gearbeitet oder gelebt haben,<lb/>
oder zutreffende Beobachtungen gemacht haben, konnten nicht mehr gefunden werden<lb/>
und können im Leben überhaupt nicht mehr gefunden werden. Solche Zeugen gibt<lb/>
es so gut wie gar nicht mehr. Es wäre ein merkwürdiger Zufall, wenn ein Mann,<lb/>
der 1843 ein Triebwerk besaß, heute uoch leben sollte, um Zeugnis ablegen zu können.<lb/>
Denn wenn er selbst das Triebwerk noch besitzt, so kann er gar nicht Zeuge,</p><lb/>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0469] Mängel dos preußischen Ivasscrgesetzcntwurfz abhängen. Ebensowenig wird es jemandem erlaubt, einen Stichkanal von seiner Tongrube oder seinem Bergwerk aus zu dem nächsten Schiffahrtskanal zu leiten. Zu derartigen gewerblichen oder industriellen Schiffahrtskanälen gibt der Entwurf nicht das Zwangswasserleitungsrecht, sondern nur zu obigen drei Zwecken. Dabei dient doch die Erschließung von Ton- oder Kiesgruben der Hebung und Förderung der ungenutzt im Boden liegenden Schätze und sie entspricht gerade den Interessen der Landwirtschaft, die doch derartige Böden besitzt. Allerdings haben wir in Preußen ein allgemeines Enteignungsrecht, welches dem allgemeinen Wohl dienenden Unternehmungen verliehen werden kann und großen Unternehmungen zur An¬ legung solcher Stichkanäle — wenn auch mit Schwierigkeiten — wohl ausnahmslos gewährt zu werden pflegt. Indes für kleine privatwirtschaftliche Unternehmungen ist es nicht geschaffen. Das Fehlen dieses Rechtes auf Anlegung eines schiffbaren Stichkanals durch fremdes Grundeigentum zur nahen Schiffahrtsstraße bedeutet daher eine Benachteiligung der kleinen Unternehmungen. Sollen jedoch unsere großartigen teueren Schiffahrtsstraßen ausgiebig benutzt werden, so können wir eines derartigen Anschlußrechtes durch Stichkanäle nicht entbehren. Nur dann werden die für unsere Schiffahrtsstraßen gemachten Aufwendungen die gewünschten Früchte tragen. 4. So rücksichtsvoll im allgemeinen der Entwurf mit den bestehenden Rechten am Wasser umgeht und sie mit einem Rechtsschutz zu bekleiden versucht, so ist ihm dies doch in einem Falle Wohl nicht ganz gelungen. Das preußische Privatflu߬ gesetz vom 28. Februar 1843 hatte in seiner Abneigung gegen die gewerbliche Nutzung des Wassers und in seinem, man kann wohl sagen, Haß gegen die Trieb¬ werke dieselben rechtlos gemacht. Es heißt in Z 16 letzter Absatz, daß künftig angelegte Triebwerke zu einem Widerspruch gegen Anlagen, die ihnen das Wasser entziehen, nicht berechtigt sein sollen, sondern daß dieses Recht nur den 1843 schon bestandenen Triebwerken zustehen soll und auch nur für den Umfang ihres da¬ maligen Betriebes. Neue Triebwerke sind damals absichtlich als rechtlos hin¬ gestellt, weil man sie irrtümlich als Schädlinge in der Volkswirtschaft erachtete und ihr ferneres Entstehen nicht begünstigen wollte. Das Gesetz von 1843 wollte jedoch die damals schon bestehenden Triebwerke nicht ganz rechtlos hinstellen und deshalb bestimmte es in Z 16, daß, wenn einem damals schon bestehenden Trieb¬ werk das zum Betrieb in dem bisherigen Umfange erforderliche Wasser entzogen wird, dagegen ein Widerspruchsrecht gegeben ist. Dieses Widerspruchsrecht hat sich in der Praxis als ein sehr schwacher Rechtsbehelf erwiesen. Des Näheren habe ich dies ausgeführt in meiner Schrift über die Unzulänglichkeit der Wasser- gesetze, 1876, S. 43, 44. Seitdem haben sich die Verhältnisse verschlechtert. Erst jüngst erhielt ich ein Gutachten über diese Frage von einem Sachverständigen, welches dahin lautet, daß aus der Bauart und Beschaffenheit der Mühle sich nicht das geringste mehr sagen lasse, welchen Umfang sie im Jahre 1843 gehabt habe. Zeugen, die aber 1843 oder noch vorher in der Mühle gearbeitet oder gelebt haben, oder zutreffende Beobachtungen gemacht haben, konnten nicht mehr gefunden werden und können im Leben überhaupt nicht mehr gefunden werden. Solche Zeugen gibt es so gut wie gar nicht mehr. Es wäre ein merkwürdiger Zufall, wenn ein Mann, der 1843 ein Triebwerk besaß, heute uoch leben sollte, um Zeugnis ablegen zu können. Denn wenn er selbst das Triebwerk noch besitzt, so kann er gar nicht Zeuge,

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.

Weitere Informationen:

Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur.

Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja;

Nachkorrektur erfolgte automatisch.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341895_321746
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341895_321746/469
Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 71, 1912, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341895_321746/469>, abgerufen am 22.07.2024.