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Die Grenzboten. Jg. 71, 1912, Drittes Vierteljahr.

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Mängel des preußischen Mcissergesetzentwnrfs

Ordnung einteilt. Dabei hat unsere deutsche Sprache einen so großen Reichtum an
Ausdrücken über Flüsse, daß der Gesetzgeber wirklich nicht in Verlegenheit zu sein
brauchte, welchen Ausdruck er für die Wasserläufe erster, zweiter und dritter Ordnung
wählen sollte. Es sei hier nur auf die deutschen Begriffe Ströme, Flüsse, Bäche,
Rinnsale, Wasserläufe, Gräben, Kanäle hingewiesen. Warum sollte es nicht möglich
sein, die Wasserläufe erster Ordnung Ströme, die Wasserläufe zweiter Ordnung Flüsse
und die Wasserläufe dritter Ordnung Bäche zu nennen. Was die künstlichen
Wasserläufe betrifft, könnte man die Kanäle erster Ordnung als Schiffahrtskanäle
bezeichnen, die anderen Kanäle als Fluß- oder Bachkanäle. Der Gesetzgeber hat
dies vermieden, vielleicht um Mißdeutungen nicht aufkommen zu lassen. Indes
würde, wenn er die Begriffe gesetzlich festlegt, das Wort in kurzer Zeit sich als
solches mit diesem Begriff einbürgern. Man würde nach wenigen Jahren es kaum
anders verstehen. Aber daß ein Gesetz, das immerzu spricht von Wasserläufen
erster, Wasserläufen zweiter und Wasserläufen dritter Ordnung, nicht bloß herzlich
schwerfällig ist, sondern auch jeder Volkstümlichkeit entbehrt, bedarf wohl keiner
Begründung. Je volkstümlicher die Rechtsprache ist, um so schneller wird das
Gesetz sich allgemein einbürgern und einleben im Rechtsbewußtsein des Volkes.
Je klarer und kürzer der Rechtsbegriff ausgedrückt werden kann, um so besser und
zutreffender und richtiger wird er gehandhabt werden können. Also fort mit
diesem langatmigen Begriff von Wasserläufen erster, Wasserläufen zweiter und
Wasserläufen dritter Ordnung. Sollte die Redaktion des Gesetzes, wie die Kom¬
mission des Abgeordnetenhauses es wünscht, dem Deutschen Sprachverein, über¬
tragen werden, so richte ich hiermit an denselben die Bitte, die Begriffe Wasser¬
läufe erster Ordnung, Wasserläufe zweiter Ordnung und Wasserläufe dritter Ord¬
nung aus dem Gesetz herauszubringen.

3. Der Gesetzentwurf schafft kein allgemeines Wasserleitungsrecht in dem
Umfange, wie es in Oberitalien seit dem Mittelalter mit Erfolg besteht, und dahin
geht, daß jedermann das Recht hat, zu beliebigen Zwecken Wasser über andere
Grundstücke zu leiten, selbstverständlich nur gegen volle Entschädigung. In Deutsch¬
land will man ein so allgemeines Recht nicht schaffen. Schon der Name zeigt,
wie unglücklich man es aufgefaßt hat. Man nennt es ein Zwangsrecht. Man
betrachtet es vom Begriff des Zwanges aus, während man es vom Begriff der
Freiheit aus betrachten sollte, daß jedermann, der volkswirtschaftlich Wasser nutzen
will, die Freiheit haben soll, die Wasserkräfte zu erschließen und nutzbar zu machen,
auch wenn fremde Grundstücke hinderlich dem entgegenstehen. Man hat das Zwangs¬
wasserleitungsrecht zwar in sehr vielen allgemein gehaltenen Spezialfällen gewährt,
nämlich in Z 309 zugunsten

1. der Ent- oder Bewässerung von Grundstücken,
2. der Wasserbeschaffung zu häuslichen oder gewerblichen Zwecken,
3. der Beseitigung von Abwässern,

aber nicht ganz allgemein zu allen Zwecken der Wasserwirtschaft, also z. B. nicht
um einen schiffbaren Stichkanal bis in die nahe Schiffahrtsstraße zu führen. Nach
§ 46 kann man sich das Recht auf Häfen, Anlegestellen und Stichkanäle zwar ver¬
leihen lassen, aber daß man dazu fremdes Eigentum in Anspruch nehmen darf,
gestattet der Entwurf nicht. Einer Fabrik kann jedoch unendlich viel an einem
solchen vielleicht nur kurzen Stichkanal gelegen sein. Ihr Fortbestand kann davon


Mängel des preußischen Mcissergesetzentwnrfs

Ordnung einteilt. Dabei hat unsere deutsche Sprache einen so großen Reichtum an
Ausdrücken über Flüsse, daß der Gesetzgeber wirklich nicht in Verlegenheit zu sein
brauchte, welchen Ausdruck er für die Wasserläufe erster, zweiter und dritter Ordnung
wählen sollte. Es sei hier nur auf die deutschen Begriffe Ströme, Flüsse, Bäche,
Rinnsale, Wasserläufe, Gräben, Kanäle hingewiesen. Warum sollte es nicht möglich
sein, die Wasserläufe erster Ordnung Ströme, die Wasserläufe zweiter Ordnung Flüsse
und die Wasserläufe dritter Ordnung Bäche zu nennen. Was die künstlichen
Wasserläufe betrifft, könnte man die Kanäle erster Ordnung als Schiffahrtskanäle
bezeichnen, die anderen Kanäle als Fluß- oder Bachkanäle. Der Gesetzgeber hat
dies vermieden, vielleicht um Mißdeutungen nicht aufkommen zu lassen. Indes
würde, wenn er die Begriffe gesetzlich festlegt, das Wort in kurzer Zeit sich als
solches mit diesem Begriff einbürgern. Man würde nach wenigen Jahren es kaum
anders verstehen. Aber daß ein Gesetz, das immerzu spricht von Wasserläufen
erster, Wasserläufen zweiter und Wasserläufen dritter Ordnung, nicht bloß herzlich
schwerfällig ist, sondern auch jeder Volkstümlichkeit entbehrt, bedarf wohl keiner
Begründung. Je volkstümlicher die Rechtsprache ist, um so schneller wird das
Gesetz sich allgemein einbürgern und einleben im Rechtsbewußtsein des Volkes.
Je klarer und kürzer der Rechtsbegriff ausgedrückt werden kann, um so besser und
zutreffender und richtiger wird er gehandhabt werden können. Also fort mit
diesem langatmigen Begriff von Wasserläufen erster, Wasserläufen zweiter und
Wasserläufen dritter Ordnung. Sollte die Redaktion des Gesetzes, wie die Kom¬
mission des Abgeordnetenhauses es wünscht, dem Deutschen Sprachverein, über¬
tragen werden, so richte ich hiermit an denselben die Bitte, die Begriffe Wasser¬
läufe erster Ordnung, Wasserläufe zweiter Ordnung und Wasserläufe dritter Ord¬
nung aus dem Gesetz herauszubringen.

3. Der Gesetzentwurf schafft kein allgemeines Wasserleitungsrecht in dem
Umfange, wie es in Oberitalien seit dem Mittelalter mit Erfolg besteht, und dahin
geht, daß jedermann das Recht hat, zu beliebigen Zwecken Wasser über andere
Grundstücke zu leiten, selbstverständlich nur gegen volle Entschädigung. In Deutsch¬
land will man ein so allgemeines Recht nicht schaffen. Schon der Name zeigt,
wie unglücklich man es aufgefaßt hat. Man nennt es ein Zwangsrecht. Man
betrachtet es vom Begriff des Zwanges aus, während man es vom Begriff der
Freiheit aus betrachten sollte, daß jedermann, der volkswirtschaftlich Wasser nutzen
will, die Freiheit haben soll, die Wasserkräfte zu erschließen und nutzbar zu machen,
auch wenn fremde Grundstücke hinderlich dem entgegenstehen. Man hat das Zwangs¬
wasserleitungsrecht zwar in sehr vielen allgemein gehaltenen Spezialfällen gewährt,
nämlich in Z 309 zugunsten

1. der Ent- oder Bewässerung von Grundstücken,
2. der Wasserbeschaffung zu häuslichen oder gewerblichen Zwecken,
3. der Beseitigung von Abwässern,

aber nicht ganz allgemein zu allen Zwecken der Wasserwirtschaft, also z. B. nicht
um einen schiffbaren Stichkanal bis in die nahe Schiffahrtsstraße zu führen. Nach
§ 46 kann man sich das Recht auf Häfen, Anlegestellen und Stichkanäle zwar ver¬
leihen lassen, aber daß man dazu fremdes Eigentum in Anspruch nehmen darf,
gestattet der Entwurf nicht. Einer Fabrik kann jedoch unendlich viel an einem
solchen vielleicht nur kurzen Stichkanal gelegen sein. Ihr Fortbestand kann davon


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[0468] Mängel des preußischen Mcissergesetzentwnrfs Ordnung einteilt. Dabei hat unsere deutsche Sprache einen so großen Reichtum an Ausdrücken über Flüsse, daß der Gesetzgeber wirklich nicht in Verlegenheit zu sein brauchte, welchen Ausdruck er für die Wasserläufe erster, zweiter und dritter Ordnung wählen sollte. Es sei hier nur auf die deutschen Begriffe Ströme, Flüsse, Bäche, Rinnsale, Wasserläufe, Gräben, Kanäle hingewiesen. Warum sollte es nicht möglich sein, die Wasserläufe erster Ordnung Ströme, die Wasserläufe zweiter Ordnung Flüsse und die Wasserläufe dritter Ordnung Bäche zu nennen. Was die künstlichen Wasserläufe betrifft, könnte man die Kanäle erster Ordnung als Schiffahrtskanäle bezeichnen, die anderen Kanäle als Fluß- oder Bachkanäle. Der Gesetzgeber hat dies vermieden, vielleicht um Mißdeutungen nicht aufkommen zu lassen. Indes würde, wenn er die Begriffe gesetzlich festlegt, das Wort in kurzer Zeit sich als solches mit diesem Begriff einbürgern. Man würde nach wenigen Jahren es kaum anders verstehen. Aber daß ein Gesetz, das immerzu spricht von Wasserläufen erster, Wasserläufen zweiter und Wasserläufen dritter Ordnung, nicht bloß herzlich schwerfällig ist, sondern auch jeder Volkstümlichkeit entbehrt, bedarf wohl keiner Begründung. Je volkstümlicher die Rechtsprache ist, um so schneller wird das Gesetz sich allgemein einbürgern und einleben im Rechtsbewußtsein des Volkes. Je klarer und kürzer der Rechtsbegriff ausgedrückt werden kann, um so besser und zutreffender und richtiger wird er gehandhabt werden können. Also fort mit diesem langatmigen Begriff von Wasserläufen erster, Wasserläufen zweiter und Wasserläufen dritter Ordnung. Sollte die Redaktion des Gesetzes, wie die Kom¬ mission des Abgeordnetenhauses es wünscht, dem Deutschen Sprachverein, über¬ tragen werden, so richte ich hiermit an denselben die Bitte, die Begriffe Wasser¬ läufe erster Ordnung, Wasserläufe zweiter Ordnung und Wasserläufe dritter Ord¬ nung aus dem Gesetz herauszubringen. 3. Der Gesetzentwurf schafft kein allgemeines Wasserleitungsrecht in dem Umfange, wie es in Oberitalien seit dem Mittelalter mit Erfolg besteht, und dahin geht, daß jedermann das Recht hat, zu beliebigen Zwecken Wasser über andere Grundstücke zu leiten, selbstverständlich nur gegen volle Entschädigung. In Deutsch¬ land will man ein so allgemeines Recht nicht schaffen. Schon der Name zeigt, wie unglücklich man es aufgefaßt hat. Man nennt es ein Zwangsrecht. Man betrachtet es vom Begriff des Zwanges aus, während man es vom Begriff der Freiheit aus betrachten sollte, daß jedermann, der volkswirtschaftlich Wasser nutzen will, die Freiheit haben soll, die Wasserkräfte zu erschließen und nutzbar zu machen, auch wenn fremde Grundstücke hinderlich dem entgegenstehen. Man hat das Zwangs¬ wasserleitungsrecht zwar in sehr vielen allgemein gehaltenen Spezialfällen gewährt, nämlich in Z 309 zugunsten 1. der Ent- oder Bewässerung von Grundstücken, 2. der Wasserbeschaffung zu häuslichen oder gewerblichen Zwecken, 3. der Beseitigung von Abwässern, aber nicht ganz allgemein zu allen Zwecken der Wasserwirtschaft, also z. B. nicht um einen schiffbaren Stichkanal bis in die nahe Schiffahrtsstraße zu führen. Nach § 46 kann man sich das Recht auf Häfen, Anlegestellen und Stichkanäle zwar ver¬ leihen lassen, aber daß man dazu fremdes Eigentum in Anspruch nehmen darf, gestattet der Entwurf nicht. Einer Fabrik kann jedoch unendlich viel an einem solchen vielleicht nur kurzen Stichkanal gelegen sein. Ihr Fortbestand kann davon

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 71, 1912, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341895_321746/468>, abgerufen am 22.07.2024.