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Die Grenzboten. Jg. 71, 1912, Drittes Vierteljahr.

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Mängel des preußischen Wassergesctzentivnrfs

schaffen im Begriff ist. Der österreichische Entwurf eines Wasserrechtsgesetzes
enthält eine Bestimmung bezüglich des internationalen Wasserrechtes im Z 86i
dahin, daß die Genehmigung zu einem Wasserwerk zu versagen sei, sofern die zu
gewinnende Energie dem Inlande entzogen würde. Preußen sieht von einer der¬
artigen Bestimmung ab und wohl mit Recht, weil es infolge der geographischen
Verhältnisse bei wasserrechtlichen Grenzstreitigkeiten stets der leidende Teil sein wird.
Wohl aber dürften die vorhandenen Mängel des preußischen Wasserrechts dahin
führen, daß im Deutschen Reiche doch allmählich gewisse allgemeine Sätze des Wasser¬
rechtes, soweit sie zwischen den einzelnen Staaten zur Regelung der Nutzung des
Wassers, der Verunreinigung der Flüsse und der Ableitung notwendig sind, als
deutsches Reichswasserrecht angenommen werden. Und es ist dann zu hoffen und
zu wünschen, daß die Bedingungen, die der preußische Gesetzentwurf bezüglich der
Erbohrung und Erschließung von unterirdischem Wasser stellt, allgemeine Rechts¬
kraft sich in ganz Deutschland erwerben wird. Denn bis jetzt ist eS noch in
Deutschland rechtens, daß jeder dem Brunnen seines Nachbars das Wasser
abgraben und entziehen kann. Der preußische Entwurf räumt klar mit diesem
Rechtssatz, der den Raub gewissermaßen heiligt, auf. Auch andere Gesetzgebungen
haben mit diesem aus dem Römischen übernommenen Gesetze mehr oder minder
gebrochen oder es gemildert, so namentlich Italien und Ungarn. Wenn man
daher auch hoffen kann, daß die vielseitigen Grenzbeziehungen der deutschen Staaten
untereinander zu einem deutschen Wasserrecht mindestens in dem Umfange führen
werden, wie dieses einem internationalen Wasserrecht entspricht und daß der jetzige
preußische Entwurf dazu vorbildlich sein möge, so wird man doch das Fehlen
von internationalen wasserrechtlichen Bestimmungen im Entwurf zurzeit noch nicht
beseitigen können.

2. Dem Entwurf fehlt eine deutliche, klare, kurze und bündige Sprache.
Wenn auch seine Sprache nicht ganz so geheimnisvoll und unverständlich,
wie die des Bürgerlichen Gesetzbuches ist, so hat er doch reichlich genug lange
Sätze und viel zu viel Verweisungen auf andere Paragraphen, die zum Teil,
wenn man ihnen nachgeht, einen erschrecklichen Umfang annehmen. Es muß dies
verbessert werden. Nun ist es zu bedauern, wenn man unser Bürgerliches Gesetz¬
buch mit dem Schweizerischen Gesetzbuch vergleicht, daß wir Deutschen keine ver¬
ständliche Rechtsprache mehr haben, sondern sie erst von den Schweizern lernen
müssen. Auch die neu erschienene schweizerische Wassergesetzvorlage mit ihren achtund¬
funfzig kurzen Paragraphen ist klar und verständlich. Sie enthält nur kurze klare Sätze.

Justizrat Dr. Obermeyer-München sagt in seinem dem Verbände deutscher
Müller erstatteten Gutachten (Der Müller, 1912, S. 563): "Ein Mangel des
preußischen Entwurfs ist die schwere Verständlichkeit insbesondere für den Laien.
Dieser Mangel ist aber das Korrelat des Vorzugs der streug juristischen Durch¬
bildung, er muß daher wohl mit in den Kauf genommen werden." Dieser Ansicht
bin ich nicht. Auch ein juristisch streng durchgebildetes Gesetz kann leicht lesbar
sein, wenn seine Abfassung auch etwas mehr Fleiß und Liebe zur Verständlichkeit
erfordert. Es erfordert mehr Mühe und Nachdenken darüber, ob und wie das
Gesetz ein nicht bewanderter Jurist verstehen kann.

Wie wenig der Entwurf die deutschen Sprachbegriffe benutzt, zeigt wohl am
besten der Umstand, daß er die die Wasserläufe in solche erster, zweiter und dritter


Mängel des preußischen Wassergesctzentivnrfs

schaffen im Begriff ist. Der österreichische Entwurf eines Wasserrechtsgesetzes
enthält eine Bestimmung bezüglich des internationalen Wasserrechtes im Z 86i
dahin, daß die Genehmigung zu einem Wasserwerk zu versagen sei, sofern die zu
gewinnende Energie dem Inlande entzogen würde. Preußen sieht von einer der¬
artigen Bestimmung ab und wohl mit Recht, weil es infolge der geographischen
Verhältnisse bei wasserrechtlichen Grenzstreitigkeiten stets der leidende Teil sein wird.
Wohl aber dürften die vorhandenen Mängel des preußischen Wasserrechts dahin
führen, daß im Deutschen Reiche doch allmählich gewisse allgemeine Sätze des Wasser¬
rechtes, soweit sie zwischen den einzelnen Staaten zur Regelung der Nutzung des
Wassers, der Verunreinigung der Flüsse und der Ableitung notwendig sind, als
deutsches Reichswasserrecht angenommen werden. Und es ist dann zu hoffen und
zu wünschen, daß die Bedingungen, die der preußische Gesetzentwurf bezüglich der
Erbohrung und Erschließung von unterirdischem Wasser stellt, allgemeine Rechts¬
kraft sich in ganz Deutschland erwerben wird. Denn bis jetzt ist eS noch in
Deutschland rechtens, daß jeder dem Brunnen seines Nachbars das Wasser
abgraben und entziehen kann. Der preußische Entwurf räumt klar mit diesem
Rechtssatz, der den Raub gewissermaßen heiligt, auf. Auch andere Gesetzgebungen
haben mit diesem aus dem Römischen übernommenen Gesetze mehr oder minder
gebrochen oder es gemildert, so namentlich Italien und Ungarn. Wenn man
daher auch hoffen kann, daß die vielseitigen Grenzbeziehungen der deutschen Staaten
untereinander zu einem deutschen Wasserrecht mindestens in dem Umfange führen
werden, wie dieses einem internationalen Wasserrecht entspricht und daß der jetzige
preußische Entwurf dazu vorbildlich sein möge, so wird man doch das Fehlen
von internationalen wasserrechtlichen Bestimmungen im Entwurf zurzeit noch nicht
beseitigen können.

2. Dem Entwurf fehlt eine deutliche, klare, kurze und bündige Sprache.
Wenn auch seine Sprache nicht ganz so geheimnisvoll und unverständlich,
wie die des Bürgerlichen Gesetzbuches ist, so hat er doch reichlich genug lange
Sätze und viel zu viel Verweisungen auf andere Paragraphen, die zum Teil,
wenn man ihnen nachgeht, einen erschrecklichen Umfang annehmen. Es muß dies
verbessert werden. Nun ist es zu bedauern, wenn man unser Bürgerliches Gesetz¬
buch mit dem Schweizerischen Gesetzbuch vergleicht, daß wir Deutschen keine ver¬
ständliche Rechtsprache mehr haben, sondern sie erst von den Schweizern lernen
müssen. Auch die neu erschienene schweizerische Wassergesetzvorlage mit ihren achtund¬
funfzig kurzen Paragraphen ist klar und verständlich. Sie enthält nur kurze klare Sätze.

Justizrat Dr. Obermeyer-München sagt in seinem dem Verbände deutscher
Müller erstatteten Gutachten (Der Müller, 1912, S. 563): „Ein Mangel des
preußischen Entwurfs ist die schwere Verständlichkeit insbesondere für den Laien.
Dieser Mangel ist aber das Korrelat des Vorzugs der streug juristischen Durch¬
bildung, er muß daher wohl mit in den Kauf genommen werden." Dieser Ansicht
bin ich nicht. Auch ein juristisch streng durchgebildetes Gesetz kann leicht lesbar
sein, wenn seine Abfassung auch etwas mehr Fleiß und Liebe zur Verständlichkeit
erfordert. Es erfordert mehr Mühe und Nachdenken darüber, ob und wie das
Gesetz ein nicht bewanderter Jurist verstehen kann.

Wie wenig der Entwurf die deutschen Sprachbegriffe benutzt, zeigt wohl am
besten der Umstand, daß er die die Wasserläufe in solche erster, zweiter und dritter


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 71, 1912, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341895_321746/467>, abgerufen am 22.07.2024.