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Die Grenzboten. Jg. 71, 1912, Drittes Vierteljahr.

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Aus Prozessen des Jahres

lichkeit, sie sind auch Resultat der höchsten Klugheit. "Richtet nicht, aus daß ihr
nicht gerichtet werdet", das ist ein weiser Satz, vor dem unsere Auffassung von
Strafe und Sühne verschwinden sollte. Es ist ja nicht so, daß die moralische
Betrachtung und Beurteilung etwa nur allein herrschte: da konnte ja Recht und
Gericht nicht bestehen; in der Praxis muß eben doch immer der Schutz der Ge¬
sellschaft den Ausschlag geben, und wir haben sogar die entsprechenden Ein¬
richtungen: ein Bettler wird mit sechs Wochen Hast bestraft; nachher wird er auf
zwei Jahre der Landespolizeibehörde überwiesen, also nicht "bestraft", sondern nur
unschädlich gemacht. Haben wir das moralische Recht, den Bettler zwei Jahre
seiner Freiheit zu berauben, weil er die anderen Menschen schädigen wird? Wir
haben es so gut oder so schlecht, als daß wir ihn vorher sechs Wochen in Haft
hielten, weil er einmal beim Betteln betroffen wurde. Mir scheint, daß die Moral
hier überhaupt nicht in Frage steht, ebensowenig wie beim Krieg: moralisch oder
unmoralisch, die Menschheit muß sich vor dem Verbrecher schützen.

Denken wir wieder an Sollcmek. Was wird mit dem Menschen sein, wenn
er nach zehn Jahren aus dem Zuchthaus kommt? "Gebessert" ist er sicher nicht;
wie soll man sich denn überhaupt eine "Besserung" vorstellen? Vielleicht wird er
durch die Furcht vor einer neuen Schandtat zurückgehalten ^ das ist die einzige
Garantie, welche die heutige Rechtspflege den Menschen bieten kann, die nach
zehn Jahren in der Umgebung des Unholds leben müssen. Und was bedeutet
das Leben für den Bestraften selber? Ist sein künftiges Leben denn auch für ihn
selbst so wertvoll, daß es auf die Gefahr seiner Mitmenschen erhalten werden
mußte?

Dadurch, daß als "Strafe" erscheint, was ein notwendiger Selbstschutz der
Gesellschaft ist, wird die Rechtspflege von heute feige, ist bereits die Gesetzgebung
feige geworden. Gesetz und Richter schließen die Augen vor ihrer eigentlichen
Aufgabe: die Welt vor den Bösewichtern zu schützen. Nach langen Anstrengungen
und Mühen der Polizei wird endlich ein Mädchenhändler gefaßt und vor Gericht
überführt: wenn er seine Strafe erledigt hat, kehrt er wieder zu seinem verruchten
Leben zurück, das weiß jeder. Hat nicht die Gesellschaft die Pflicht, die unglück¬
lichen Mädchen zu schützen, die der Schurke in Zukunft ins Unglück stürzen wird,
ist denn der Mädchenhändler ein so wertvoller Mensch, daß man ihn nicht irgendwie
unschädlich machen dürfte? Ja so weit geht es, daß man noch nicht einmal ent¬
menschten Eltern, die wegen Mißhandlungen ihrer Kinder bestraft sind, die Kinder
gegen ihren Willen entziehen kann. Hätte Sollcmek noch ein zweites Kind, nach
zehn Jahren könnte er zurückkommen und auch dieses zweite Kind totquälen.
Wäre es nicht möglich, den Mädchenhändler auf der Stirn zu brandmarken, daß
er für immer erkennbar bliebe für Mädchen, die er etwa verlocken will? Wäre
es nicht möglich, Menschen, welche wegen Kindernnßhandlung bestraft sind, dauernd
das Recht abzuerkennen, Kinder zu erziehen, ihnen ihre Kinder also abzunehmen
und auf ihre Kosten in einer ordentlichen Familie erziehen zu lassen? Als
Grund, weshalb unsere moderne Feigheit vor solchen Vorschlägen erschrickt, wird
eine falsche Auffassung von Tat, Folgen, Strafe und Sühne vorgeschoben.
Man gibt vor, durch die "Strafe" könne eine Tat "gesühnt" werden; wenn der
Verbrecher aus dein Zuchthaus kommt, so ist er genau dasselbe Glied der
Gesellschaft, wie er vorher war; wenigstens für ihn wäre die Tat dann so gut


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lichkeit, sie sind auch Resultat der höchsten Klugheit. „Richtet nicht, aus daß ihr
nicht gerichtet werdet", das ist ein weiser Satz, vor dem unsere Auffassung von
Strafe und Sühne verschwinden sollte. Es ist ja nicht so, daß die moralische
Betrachtung und Beurteilung etwa nur allein herrschte: da konnte ja Recht und
Gericht nicht bestehen; in der Praxis muß eben doch immer der Schutz der Ge¬
sellschaft den Ausschlag geben, und wir haben sogar die entsprechenden Ein¬
richtungen: ein Bettler wird mit sechs Wochen Hast bestraft; nachher wird er auf
zwei Jahre der Landespolizeibehörde überwiesen, also nicht „bestraft", sondern nur
unschädlich gemacht. Haben wir das moralische Recht, den Bettler zwei Jahre
seiner Freiheit zu berauben, weil er die anderen Menschen schädigen wird? Wir
haben es so gut oder so schlecht, als daß wir ihn vorher sechs Wochen in Haft
hielten, weil er einmal beim Betteln betroffen wurde. Mir scheint, daß die Moral
hier überhaupt nicht in Frage steht, ebensowenig wie beim Krieg: moralisch oder
unmoralisch, die Menschheit muß sich vor dem Verbrecher schützen.

Denken wir wieder an Sollcmek. Was wird mit dem Menschen sein, wenn
er nach zehn Jahren aus dem Zuchthaus kommt? „Gebessert" ist er sicher nicht;
wie soll man sich denn überhaupt eine „Besserung" vorstellen? Vielleicht wird er
durch die Furcht vor einer neuen Schandtat zurückgehalten ^ das ist die einzige
Garantie, welche die heutige Rechtspflege den Menschen bieten kann, die nach
zehn Jahren in der Umgebung des Unholds leben müssen. Und was bedeutet
das Leben für den Bestraften selber? Ist sein künftiges Leben denn auch für ihn
selbst so wertvoll, daß es auf die Gefahr seiner Mitmenschen erhalten werden
mußte?

Dadurch, daß als „Strafe" erscheint, was ein notwendiger Selbstschutz der
Gesellschaft ist, wird die Rechtspflege von heute feige, ist bereits die Gesetzgebung
feige geworden. Gesetz und Richter schließen die Augen vor ihrer eigentlichen
Aufgabe: die Welt vor den Bösewichtern zu schützen. Nach langen Anstrengungen
und Mühen der Polizei wird endlich ein Mädchenhändler gefaßt und vor Gericht
überführt: wenn er seine Strafe erledigt hat, kehrt er wieder zu seinem verruchten
Leben zurück, das weiß jeder. Hat nicht die Gesellschaft die Pflicht, die unglück¬
lichen Mädchen zu schützen, die der Schurke in Zukunft ins Unglück stürzen wird,
ist denn der Mädchenhändler ein so wertvoller Mensch, daß man ihn nicht irgendwie
unschädlich machen dürfte? Ja so weit geht es, daß man noch nicht einmal ent¬
menschten Eltern, die wegen Mißhandlungen ihrer Kinder bestraft sind, die Kinder
gegen ihren Willen entziehen kann. Hätte Sollcmek noch ein zweites Kind, nach
zehn Jahren könnte er zurückkommen und auch dieses zweite Kind totquälen.
Wäre es nicht möglich, den Mädchenhändler auf der Stirn zu brandmarken, daß
er für immer erkennbar bliebe für Mädchen, die er etwa verlocken will? Wäre
es nicht möglich, Menschen, welche wegen Kindernnßhandlung bestraft sind, dauernd
das Recht abzuerkennen, Kinder zu erziehen, ihnen ihre Kinder also abzunehmen
und auf ihre Kosten in einer ordentlichen Familie erziehen zu lassen? Als
Grund, weshalb unsere moderne Feigheit vor solchen Vorschlägen erschrickt, wird
eine falsche Auffassung von Tat, Folgen, Strafe und Sühne vorgeschoben.
Man gibt vor, durch die „Strafe" könne eine Tat „gesühnt" werden; wenn der
Verbrecher aus dein Zuchthaus kommt, so ist er genau dasselbe Glied der
Gesellschaft, wie er vorher war; wenigstens für ihn wäre die Tat dann so gut


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 71, 1912, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341895_321746/464>, abgerufen am 22.07.2024.