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Die Grenzboten. Jg. 71, 1912, Drittes Vierteljahr.

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Die Duellfrags

Herstellung der Standesehre überdies noch ein grundsätzliches Zugeständnis machte,
so spricht das um so mehr für die Weisheit seines Entschlusses: Strafe und
förmliche Abbitte wurden fortab grundsätzlich auseinander gehalten, und es kam
in unzweideutiger Fassung zum Ausdruck, daß nicht schon durch jene, sondern
erst durch diese dem Beleidigten "die Erstattung der verletzten Ehre widerfahre".
Obendrein aber wurde Strafe und persönliche Genugtuung noch verschärft. Auf
Verbalinjurien zwischen Standespersonen stand hinfort Geldstrafe "biß auf 200
Thaler" und bei Unvermögen "biß auf 6 Wochen Gefängniß", auf Realinjurien
aber ohne weiteres "biß auf ein Jahr Gefängniß, darinnen er mit Wasser und
Brodte zu speisen". Die Abbitte hatte zu geschehen, je nach dem Stande der
Beteiligten, vor dem Hofmarschallamte, den Ober-Offizieren mit militärischer
Jurisdiktion oder -- bei der Ritterschaft auf dem Lande -- vor dem Amts¬
hauptmann und einem anderen Adligen, und zwar bei vorgegangener Real¬
injurie-- "(jedoch seinen Ehren ,unschädlich) auf den Knieen" unter der ein¬
leitenden Formel, "daß er ihn in dem Fall nicht als ein ehrlicher Mann
geschlagen, auch daran allenthalben unrecht und zu viel gethan" usw. Wer
die Abbitte verweigerte, war in gerichtliche Haft zu nehmen und ver¬
blieb in dieser, bis er sich eines Besseren besonnen hatte. In puncto
äuslli wurde aber, wie gesagt, gemildert. "Die Straffe des¬
jenigen, so auffordern lassen, obgleich das Balgen und Kugelwechseln
würcklich nicht erfolget", wurde mit 100 bis 500 Talern Strafe als "genugsam
exprimiret" angesehen. Mit derselben Strase sollte auch derjenige bedacht werden,
"so andere zusammengesetzt". "Ausforderer, Beschicksmann oder Beystand"
sollten "mit der Helffte solcher Straffe" davonkommen. "Die Straffe dessen,
der schimpflich von dem redet, welcher nicht erschienen," wurde auf 200 Taler
oder sechs Wochen Gefängnis, "je nach Beschaffenheit der angethanen Be-
schimpffung bemessen". War aber der Aufgeforderte zum Duell zu Roß oder
Fuß erschienen, so sollten beide Delinquenten, "auch wenn keine Verwundung
vorgegangen", jedweder mit 500 Talern oder 1 Jahr Gefängnis bei Wasser
und Brot zu bestrafen sein. Nur bei einer "Entleibung" blieb es bei der
Todesstrafe, jedoch sollte der Entleibte wieder auf dem Kirchhof begraben werden
dürfen. Die Einziehung des Vermögens fiel ganz weg, von der Abhauung der
Hand, "mali8tlNLts an denenjenigen, so den Degen gezogen", war keine Rede
mehr. Der Kernpunkt des Nachlasses lag hiernach vor allem darin, daß der
Kurfürst das Duellvergehen, d. h. den förmlichen Zweikampf, des ganz wider¬
sinnigen Schimpfes einer verbrecherischen Ehrlosigkeit wieder entkleidete, und daß
er seine despotischen Regungen in diesem Punkte dem menschlicherer und rechtlich
feineren Empfinden seiner "Landschafft" zum Opfer brachte. Ja, er ließ es
bei den jetzigen Vorschriften später (1677) auch dann noch bewenden, als er
"mit sonderbarem Mißfallen" vernommen, daß sein Mandat "verordneter Straffe
ungeachtet fast gäntzlich außer Augen gesetzet" wurde und es "dahin gedeyhen
will, daß etliche, welche von einem oder dem andern beleidigt zu seyn ver-


Grenzboten III 1912 32
Die Duellfrags

Herstellung der Standesehre überdies noch ein grundsätzliches Zugeständnis machte,
so spricht das um so mehr für die Weisheit seines Entschlusses: Strafe und
förmliche Abbitte wurden fortab grundsätzlich auseinander gehalten, und es kam
in unzweideutiger Fassung zum Ausdruck, daß nicht schon durch jene, sondern
erst durch diese dem Beleidigten „die Erstattung der verletzten Ehre widerfahre".
Obendrein aber wurde Strafe und persönliche Genugtuung noch verschärft. Auf
Verbalinjurien zwischen Standespersonen stand hinfort Geldstrafe „biß auf 200
Thaler" und bei Unvermögen „biß auf 6 Wochen Gefängniß", auf Realinjurien
aber ohne weiteres „biß auf ein Jahr Gefängniß, darinnen er mit Wasser und
Brodte zu speisen". Die Abbitte hatte zu geschehen, je nach dem Stande der
Beteiligten, vor dem Hofmarschallamte, den Ober-Offizieren mit militärischer
Jurisdiktion oder — bei der Ritterschaft auf dem Lande — vor dem Amts¬
hauptmann und einem anderen Adligen, und zwar bei vorgegangener Real¬
injurie— „(jedoch seinen Ehren ,unschädlich) auf den Knieen" unter der ein¬
leitenden Formel, „daß er ihn in dem Fall nicht als ein ehrlicher Mann
geschlagen, auch daran allenthalben unrecht und zu viel gethan" usw. Wer
die Abbitte verweigerte, war in gerichtliche Haft zu nehmen und ver¬
blieb in dieser, bis er sich eines Besseren besonnen hatte. In puncto
äuslli wurde aber, wie gesagt, gemildert. „Die Straffe des¬
jenigen, so auffordern lassen, obgleich das Balgen und Kugelwechseln
würcklich nicht erfolget", wurde mit 100 bis 500 Talern Strafe als „genugsam
exprimiret" angesehen. Mit derselben Strase sollte auch derjenige bedacht werden,
„so andere zusammengesetzt". „Ausforderer, Beschicksmann oder Beystand"
sollten „mit der Helffte solcher Straffe" davonkommen. „Die Straffe dessen,
der schimpflich von dem redet, welcher nicht erschienen," wurde auf 200 Taler
oder sechs Wochen Gefängnis, „je nach Beschaffenheit der angethanen Be-
schimpffung bemessen". War aber der Aufgeforderte zum Duell zu Roß oder
Fuß erschienen, so sollten beide Delinquenten, „auch wenn keine Verwundung
vorgegangen", jedweder mit 500 Talern oder 1 Jahr Gefängnis bei Wasser
und Brot zu bestrafen sein. Nur bei einer „Entleibung" blieb es bei der
Todesstrafe, jedoch sollte der Entleibte wieder auf dem Kirchhof begraben werden
dürfen. Die Einziehung des Vermögens fiel ganz weg, von der Abhauung der
Hand, „mali8tlNLts an denenjenigen, so den Degen gezogen", war keine Rede
mehr. Der Kernpunkt des Nachlasses lag hiernach vor allem darin, daß der
Kurfürst das Duellvergehen, d. h. den förmlichen Zweikampf, des ganz wider¬
sinnigen Schimpfes einer verbrecherischen Ehrlosigkeit wieder entkleidete, und daß
er seine despotischen Regungen in diesem Punkte dem menschlicherer und rechtlich
feineren Empfinden seiner „Landschafft" zum Opfer brachte. Ja, er ließ es
bei den jetzigen Vorschriften später (1677) auch dann noch bewenden, als er
„mit sonderbarem Mißfallen" vernommen, daß sein Mandat „verordneter Straffe
ungeachtet fast gäntzlich außer Augen gesetzet" wurde und es „dahin gedeyhen
will, daß etliche, welche von einem oder dem andern beleidigt zu seyn ver-


Grenzboten III 1912 32
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[0261] Die Duellfrags Herstellung der Standesehre überdies noch ein grundsätzliches Zugeständnis machte, so spricht das um so mehr für die Weisheit seines Entschlusses: Strafe und förmliche Abbitte wurden fortab grundsätzlich auseinander gehalten, und es kam in unzweideutiger Fassung zum Ausdruck, daß nicht schon durch jene, sondern erst durch diese dem Beleidigten „die Erstattung der verletzten Ehre widerfahre". Obendrein aber wurde Strafe und persönliche Genugtuung noch verschärft. Auf Verbalinjurien zwischen Standespersonen stand hinfort Geldstrafe „biß auf 200 Thaler" und bei Unvermögen „biß auf 6 Wochen Gefängniß", auf Realinjurien aber ohne weiteres „biß auf ein Jahr Gefängniß, darinnen er mit Wasser und Brodte zu speisen". Die Abbitte hatte zu geschehen, je nach dem Stande der Beteiligten, vor dem Hofmarschallamte, den Ober-Offizieren mit militärischer Jurisdiktion oder — bei der Ritterschaft auf dem Lande — vor dem Amts¬ hauptmann und einem anderen Adligen, und zwar bei vorgegangener Real¬ injurie— „(jedoch seinen Ehren ,unschädlich) auf den Knieen" unter der ein¬ leitenden Formel, „daß er ihn in dem Fall nicht als ein ehrlicher Mann geschlagen, auch daran allenthalben unrecht und zu viel gethan" usw. Wer die Abbitte verweigerte, war in gerichtliche Haft zu nehmen und ver¬ blieb in dieser, bis er sich eines Besseren besonnen hatte. In puncto äuslli wurde aber, wie gesagt, gemildert. „Die Straffe des¬ jenigen, so auffordern lassen, obgleich das Balgen und Kugelwechseln würcklich nicht erfolget", wurde mit 100 bis 500 Talern Strafe als „genugsam exprimiret" angesehen. Mit derselben Strase sollte auch derjenige bedacht werden, „so andere zusammengesetzt". „Ausforderer, Beschicksmann oder Beystand" sollten „mit der Helffte solcher Straffe" davonkommen. „Die Straffe dessen, der schimpflich von dem redet, welcher nicht erschienen," wurde auf 200 Taler oder sechs Wochen Gefängnis, „je nach Beschaffenheit der angethanen Be- schimpffung bemessen". War aber der Aufgeforderte zum Duell zu Roß oder Fuß erschienen, so sollten beide Delinquenten, „auch wenn keine Verwundung vorgegangen", jedweder mit 500 Talern oder 1 Jahr Gefängnis bei Wasser und Brot zu bestrafen sein. Nur bei einer „Entleibung" blieb es bei der Todesstrafe, jedoch sollte der Entleibte wieder auf dem Kirchhof begraben werden dürfen. Die Einziehung des Vermögens fiel ganz weg, von der Abhauung der Hand, „mali8tlNLts an denenjenigen, so den Degen gezogen", war keine Rede mehr. Der Kernpunkt des Nachlasses lag hiernach vor allem darin, daß der Kurfürst das Duellvergehen, d. h. den förmlichen Zweikampf, des ganz wider¬ sinnigen Schimpfes einer verbrecherischen Ehrlosigkeit wieder entkleidete, und daß er seine despotischen Regungen in diesem Punkte dem menschlicherer und rechtlich feineren Empfinden seiner „Landschafft" zum Opfer brachte. Ja, er ließ es bei den jetzigen Vorschriften später (1677) auch dann noch bewenden, als er „mit sonderbarem Mißfallen" vernommen, daß sein Mandat „verordneter Straffe ungeachtet fast gäntzlich außer Augen gesetzet" wurde und es „dahin gedeyhen will, daß etliche, welche von einem oder dem andern beleidigt zu seyn ver- Grenzboten III 1912 32

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 71, 1912, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341895_321746/261>, abgerufen am 22.07.2024.