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Die Grenzboten. Jg. 71, 1912, Drittes Vierteljahr.

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"Untertanen"

streiten. Aber es ist Wohl Einverständnis in der Politik, daß man unter Staatsbürger Bürger
eines konstitutionellen Gemeinwesens versteht. Wir sind tatsächlich durch den Gebrauch des
Wortes Untertan wiederholt Angriffen von auswärts ohne Grund ausgesetzt. Man versucht
mit Vorliebe an diesen Ausdruck anzuknüpfen, um gegen uns Angriffe zu unternehmen."

Vom Staatsminister von Hohenthal und Bergen wurde erwidert: "Der
Abgeordnete Dr. Z. hat die Bitte an die Regierung gerichtet, sie möchte den
Ausdruck Untertan tunlich vermeiden, und er hat diese Bitte damit begründet:
wir würden auswärts, hat er, glaube ich, gesagt, wegen dieses Ausdruckes
lächerlich gemacht, oder so etwas ähnliches. (Zuruf: Ja!) Ich habe darauf
folgendes zu antworten: Die Negierung wendet den Ausdruck Untertanen nicht
an. Ich habe den Ausdruck Untertanen gestern aus der allerhöchsten Thronrede
zitiert; und so lange im dritten Abschnitte der Verfassung von den allgemeinen
Rechten und Pflichten der Untertanen die Rede ist, muß ich Sr. Majestät dem
Könige das Recht wahren, von seinen Untertanen zu sprechen."

Die Frage der Untertanschaft scheint nicht zur Ruhe zu kommen.

Im ersten Dezemberhefte 1911 des Kunstwarts findet sich nachstehender
Artikel:

"Während der Marokkodevatten im Reichstag brauchte der Kanzler den Ausdruck Unter¬
tanen. Darauf Zwischenrufe: Es gibt keine Untertanen. Am nächsten Tage meinte ein
Redner, er verstehe die Opposition gegen diesen Ausdruck nicht, es sei doch keine Schande
Untertan zu sein.

Die Reichsverfassung kennt den Begriff Untertanen nicht mehr, es gibt in der Tat keine
deutschen Untertanen. Ob die Verfassung irgendeines Einzelstaates noch von Untertanen
spricht, wissen wir nicht, mit. einem Schein von Recht könnte das Wohl höchstens noch in
Mecklenburg geschehen, wo eine eigentliche Volksvertretung und damit eine Mitberechtigung
der Staatsangehörigen am Regieren fehlt. Auch da aber kaum, denn der Untertanenbegriff
setzt ein Befehlsrecht des "Obertcmen", des Staatsoberhauptes, voraus, während doch selbst
in Mecklenburg dem Staatsoberhaupte ein Befehlsrecht außerhalb von Armee und Beamten¬
schaft gegen den Staatsangehörigen nicht zukommt.

Uns scheint, wer politisch ganz rechts steht, hätte das gleiche Interesse daran, wie der
zur Linken, daß selbst die Vorstellung Untertan erlösche. Nicht bloß weil sie auch in den
heutigen deutschen Monarchien keine staatsrechtliche Begründung mehr hat, sondern weil sie
geeignet ist, jenes Verantwortlichkeitsbewußtsein des "Untertanen" zu schwächen, das wir
nach aller Möglichkeit stärken müssen. Daran ist ja nichts zu ändern, daß tatsächlich auch
der "kleinste Mann" im Deutschen Reiche politische Rechte hat, die Frage ist: wird sie
gewissenhafter ausüben, wer sie mit dem Bewußtsein des Untertanen oder mit dem des
Staatsbürgers ausübt. Und diese Frage ist Wohl eigentlich keine Frage. Der Untertan kann
wählen, um den Obern zu Gefallen zu sein, aber auch, um sie zu ärgern. So lange der
Wähler im stillen Herzen das Gefühl behält: was du tust, ist ja nicht Wichtig, das Ent¬
scheidende tun die "Herren", so lange ist er nur "Stimmvieh", und er kann als solches
gerade so gut den Sozialdemokraten die Geschäfte besorgen wie den Konservativen. Erst durch
das Staatsbürgerbewußtsein kann dazu erzogen werden, mit vollem Pflichtgefühl zu bedenken,
wie man wählt."" "




Die Staatsangehörigkeit ist ein Inbegriff von Pflichten und Rechten gegenüber
dem Staate. Von der Pflichtseite ist der Staatsangehörige Untertan, von der


„Untertanen"

streiten. Aber es ist Wohl Einverständnis in der Politik, daß man unter Staatsbürger Bürger
eines konstitutionellen Gemeinwesens versteht. Wir sind tatsächlich durch den Gebrauch des
Wortes Untertan wiederholt Angriffen von auswärts ohne Grund ausgesetzt. Man versucht
mit Vorliebe an diesen Ausdruck anzuknüpfen, um gegen uns Angriffe zu unternehmen."

Vom Staatsminister von Hohenthal und Bergen wurde erwidert: „Der
Abgeordnete Dr. Z. hat die Bitte an die Regierung gerichtet, sie möchte den
Ausdruck Untertan tunlich vermeiden, und er hat diese Bitte damit begründet:
wir würden auswärts, hat er, glaube ich, gesagt, wegen dieses Ausdruckes
lächerlich gemacht, oder so etwas ähnliches. (Zuruf: Ja!) Ich habe darauf
folgendes zu antworten: Die Negierung wendet den Ausdruck Untertanen nicht
an. Ich habe den Ausdruck Untertanen gestern aus der allerhöchsten Thronrede
zitiert; und so lange im dritten Abschnitte der Verfassung von den allgemeinen
Rechten und Pflichten der Untertanen die Rede ist, muß ich Sr. Majestät dem
Könige das Recht wahren, von seinen Untertanen zu sprechen."

Die Frage der Untertanschaft scheint nicht zur Ruhe zu kommen.

Im ersten Dezemberhefte 1911 des Kunstwarts findet sich nachstehender
Artikel:

„Während der Marokkodevatten im Reichstag brauchte der Kanzler den Ausdruck Unter¬
tanen. Darauf Zwischenrufe: Es gibt keine Untertanen. Am nächsten Tage meinte ein
Redner, er verstehe die Opposition gegen diesen Ausdruck nicht, es sei doch keine Schande
Untertan zu sein.

Die Reichsverfassung kennt den Begriff Untertanen nicht mehr, es gibt in der Tat keine
deutschen Untertanen. Ob die Verfassung irgendeines Einzelstaates noch von Untertanen
spricht, wissen wir nicht, mit. einem Schein von Recht könnte das Wohl höchstens noch in
Mecklenburg geschehen, wo eine eigentliche Volksvertretung und damit eine Mitberechtigung
der Staatsangehörigen am Regieren fehlt. Auch da aber kaum, denn der Untertanenbegriff
setzt ein Befehlsrecht des „Obertcmen", des Staatsoberhauptes, voraus, während doch selbst
in Mecklenburg dem Staatsoberhaupte ein Befehlsrecht außerhalb von Armee und Beamten¬
schaft gegen den Staatsangehörigen nicht zukommt.

Uns scheint, wer politisch ganz rechts steht, hätte das gleiche Interesse daran, wie der
zur Linken, daß selbst die Vorstellung Untertan erlösche. Nicht bloß weil sie auch in den
heutigen deutschen Monarchien keine staatsrechtliche Begründung mehr hat, sondern weil sie
geeignet ist, jenes Verantwortlichkeitsbewußtsein des „Untertanen" zu schwächen, das wir
nach aller Möglichkeit stärken müssen. Daran ist ja nichts zu ändern, daß tatsächlich auch
der „kleinste Mann" im Deutschen Reiche politische Rechte hat, die Frage ist: wird sie
gewissenhafter ausüben, wer sie mit dem Bewußtsein des Untertanen oder mit dem des
Staatsbürgers ausübt. Und diese Frage ist Wohl eigentlich keine Frage. Der Untertan kann
wählen, um den Obern zu Gefallen zu sein, aber auch, um sie zu ärgern. So lange der
Wähler im stillen Herzen das Gefühl behält: was du tust, ist ja nicht Wichtig, das Ent¬
scheidende tun die „Herren", so lange ist er nur „Stimmvieh", und er kann als solches
gerade so gut den Sozialdemokraten die Geschäfte besorgen wie den Konservativen. Erst durch
das Staatsbürgerbewußtsein kann dazu erzogen werden, mit vollem Pflichtgefühl zu bedenken,
wie man wählt."« «




Die Staatsangehörigkeit ist ein Inbegriff von Pflichten und Rechten gegenüber
dem Staate. Von der Pflichtseite ist der Staatsangehörige Untertan, von der


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[0170] „Untertanen" streiten. Aber es ist Wohl Einverständnis in der Politik, daß man unter Staatsbürger Bürger eines konstitutionellen Gemeinwesens versteht. Wir sind tatsächlich durch den Gebrauch des Wortes Untertan wiederholt Angriffen von auswärts ohne Grund ausgesetzt. Man versucht mit Vorliebe an diesen Ausdruck anzuknüpfen, um gegen uns Angriffe zu unternehmen." Vom Staatsminister von Hohenthal und Bergen wurde erwidert: „Der Abgeordnete Dr. Z. hat die Bitte an die Regierung gerichtet, sie möchte den Ausdruck Untertan tunlich vermeiden, und er hat diese Bitte damit begründet: wir würden auswärts, hat er, glaube ich, gesagt, wegen dieses Ausdruckes lächerlich gemacht, oder so etwas ähnliches. (Zuruf: Ja!) Ich habe darauf folgendes zu antworten: Die Negierung wendet den Ausdruck Untertanen nicht an. Ich habe den Ausdruck Untertanen gestern aus der allerhöchsten Thronrede zitiert; und so lange im dritten Abschnitte der Verfassung von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Untertanen die Rede ist, muß ich Sr. Majestät dem Könige das Recht wahren, von seinen Untertanen zu sprechen." Die Frage der Untertanschaft scheint nicht zur Ruhe zu kommen. Im ersten Dezemberhefte 1911 des Kunstwarts findet sich nachstehender Artikel: „Während der Marokkodevatten im Reichstag brauchte der Kanzler den Ausdruck Unter¬ tanen. Darauf Zwischenrufe: Es gibt keine Untertanen. Am nächsten Tage meinte ein Redner, er verstehe die Opposition gegen diesen Ausdruck nicht, es sei doch keine Schande Untertan zu sein. Die Reichsverfassung kennt den Begriff Untertanen nicht mehr, es gibt in der Tat keine deutschen Untertanen. Ob die Verfassung irgendeines Einzelstaates noch von Untertanen spricht, wissen wir nicht, mit. einem Schein von Recht könnte das Wohl höchstens noch in Mecklenburg geschehen, wo eine eigentliche Volksvertretung und damit eine Mitberechtigung der Staatsangehörigen am Regieren fehlt. Auch da aber kaum, denn der Untertanenbegriff setzt ein Befehlsrecht des „Obertcmen", des Staatsoberhauptes, voraus, während doch selbst in Mecklenburg dem Staatsoberhaupte ein Befehlsrecht außerhalb von Armee und Beamten¬ schaft gegen den Staatsangehörigen nicht zukommt. Uns scheint, wer politisch ganz rechts steht, hätte das gleiche Interesse daran, wie der zur Linken, daß selbst die Vorstellung Untertan erlösche. Nicht bloß weil sie auch in den heutigen deutschen Monarchien keine staatsrechtliche Begründung mehr hat, sondern weil sie geeignet ist, jenes Verantwortlichkeitsbewußtsein des „Untertanen" zu schwächen, das wir nach aller Möglichkeit stärken müssen. Daran ist ja nichts zu ändern, daß tatsächlich auch der „kleinste Mann" im Deutschen Reiche politische Rechte hat, die Frage ist: wird sie gewissenhafter ausüben, wer sie mit dem Bewußtsein des Untertanen oder mit dem des Staatsbürgers ausübt. Und diese Frage ist Wohl eigentlich keine Frage. Der Untertan kann wählen, um den Obern zu Gefallen zu sein, aber auch, um sie zu ärgern. So lange der Wähler im stillen Herzen das Gefühl behält: was du tust, ist ja nicht Wichtig, das Ent¬ scheidende tun die „Herren", so lange ist er nur „Stimmvieh", und er kann als solches gerade so gut den Sozialdemokraten die Geschäfte besorgen wie den Konservativen. Erst durch das Staatsbürgerbewußtsein kann dazu erzogen werden, mit vollem Pflichtgefühl zu bedenken, wie man wählt."« « Die Staatsangehörigkeit ist ein Inbegriff von Pflichten und Rechten gegenüber dem Staate. Von der Pflichtseite ist der Staatsangehörige Untertan, von der

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 71, 1912, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341895_321746/170>, abgerufen am 03.07.2024.