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Die Grenzboten. Jg. 71, 1912, Drittes Vierteljahr.

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Reichsspiegel

demjenigen, "der sich oder einem Dritten aus Not geringfügige Gegenstände
zum Schaden eines anderen durch Täuschung verschafft."

Aus denselben Erwägungen, denen die 248a und 264a ihre Entstehung
verdanken, ist auch der sogenannte "Mundrand" - Paragraph, Z 370 Ziffer 5,
geändert worden; während bisher die dort angedrohte milde Strafe nur An¬
wendung fand auf denjenigen, der "Nahrungs-oder Genußmittel von unbedeutendem
Werte oder in geringer Menge zum alsbaldigen .Gebrauche' entwendet," so ferner
auf denjenigen, der "Nahrungs- oder Genußmittel oder andere Gegenstände des
hauswirtschaftlichen Verbrauchs in geringen Mengen oder von unbedeutendem
Werte zum alsbaldigen Verbrauch entwendet oder unterschlägt."

4. In einer Reihe von Bestimmungen ist ferner neben Gefängnisstrafe
wahlweise Geldstrafe zugelassen; so bei der Nötigung eines Beamten zu vor¬
schriftswidrigem Tun oder Unterlassen dann, wenn mildernde Umstände vor¬
liegen (Z 114 Abs. 2); bei Siegelbruch (Z 136) und "Arrestbruch" (§ 137);
bei milde liegenden Fällen des "Kindesraubes" (§ 235 Abs. 2); z. B. dann,
wenn ein Elternteil das ihm vom anderen vorenthaltene Kind "raubt"; bei der
Freiheitsberaubung (Z 239); beim Veräußern oder Beiseiteschaffen von Ver¬
mögensstücken bei drohender Zwangsvollstreckung (H 288 Abs. 1) und endlich
beim Außerachtlassen von zur Verhütung von ansteckenden Krankheiten und
Seuchen erlassenen Vorschriften (§§ 327 Abs. 1 und 8 328 Abs. 1).




Reichsspiegel

demjenigen, „der sich oder einem Dritten aus Not geringfügige Gegenstände
zum Schaden eines anderen durch Täuschung verschafft."

Aus denselben Erwägungen, denen die 248a und 264a ihre Entstehung
verdanken, ist auch der sogenannte „Mundrand" - Paragraph, Z 370 Ziffer 5,
geändert worden; während bisher die dort angedrohte milde Strafe nur An¬
wendung fand auf denjenigen, der „Nahrungs-oder Genußmittel von unbedeutendem
Werte oder in geringer Menge zum alsbaldigen .Gebrauche' entwendet," so ferner
auf denjenigen, der „Nahrungs- oder Genußmittel oder andere Gegenstände des
hauswirtschaftlichen Verbrauchs in geringen Mengen oder von unbedeutendem
Werte zum alsbaldigen Verbrauch entwendet oder unterschlägt."

4. In einer Reihe von Bestimmungen ist ferner neben Gefängnisstrafe
wahlweise Geldstrafe zugelassen; so bei der Nötigung eines Beamten zu vor¬
schriftswidrigem Tun oder Unterlassen dann, wenn mildernde Umstände vor¬
liegen (Z 114 Abs. 2); bei Siegelbruch (Z 136) und „Arrestbruch" (§ 137);
bei milde liegenden Fällen des „Kindesraubes" (§ 235 Abs. 2); z. B. dann,
wenn ein Elternteil das ihm vom anderen vorenthaltene Kind „raubt"; bei der
Freiheitsberaubung (Z 239); beim Veräußern oder Beiseiteschaffen von Ver¬
mögensstücken bei drohender Zwangsvollstreckung (H 288 Abs. 1) und endlich
beim Außerachtlassen von zur Verhütung von ansteckenden Krankheiten und
Seuchen erlassenen Vorschriften (§§ 327 Abs. 1 und 8 328 Abs. 1).




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[0155] Reichsspiegel demjenigen, „der sich oder einem Dritten aus Not geringfügige Gegenstände zum Schaden eines anderen durch Täuschung verschafft." Aus denselben Erwägungen, denen die 248a und 264a ihre Entstehung verdanken, ist auch der sogenannte „Mundrand" - Paragraph, Z 370 Ziffer 5, geändert worden; während bisher die dort angedrohte milde Strafe nur An¬ wendung fand auf denjenigen, der „Nahrungs-oder Genußmittel von unbedeutendem Werte oder in geringer Menge zum alsbaldigen .Gebrauche' entwendet," so ferner auf denjenigen, der „Nahrungs- oder Genußmittel oder andere Gegenstände des hauswirtschaftlichen Verbrauchs in geringen Mengen oder von unbedeutendem Werte zum alsbaldigen Verbrauch entwendet oder unterschlägt." 4. In einer Reihe von Bestimmungen ist ferner neben Gefängnisstrafe wahlweise Geldstrafe zugelassen; so bei der Nötigung eines Beamten zu vor¬ schriftswidrigem Tun oder Unterlassen dann, wenn mildernde Umstände vor¬ liegen (Z 114 Abs. 2); bei Siegelbruch (Z 136) und „Arrestbruch" (§ 137); bei milde liegenden Fällen des „Kindesraubes" (§ 235 Abs. 2); z. B. dann, wenn ein Elternteil das ihm vom anderen vorenthaltene Kind „raubt"; bei der Freiheitsberaubung (Z 239); beim Veräußern oder Beiseiteschaffen von Ver¬ mögensstücken bei drohender Zwangsvollstreckung (H 288 Abs. 1) und endlich beim Außerachtlassen von zur Verhütung von ansteckenden Krankheiten und Seuchen erlassenen Vorschriften (§§ 327 Abs. 1 und 8 328 Abs. 1).

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 71, 1912, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341895_321746/155>, abgerufen am 03.07.2024.