Die Grenzboten. Jg. 71, 1912, Drittes Vierteljahr.Reichsspiegel demjenigen, "der sich oder einem Dritten aus Not geringfügige Gegenstände Aus denselben Erwägungen, denen die 248a und 264a ihre Entstehung 4. In einer Reihe von Bestimmungen ist ferner neben Gefängnisstrafe Reichsspiegel demjenigen, „der sich oder einem Dritten aus Not geringfügige Gegenstände Aus denselben Erwägungen, denen die 248a und 264a ihre Entstehung 4. In einer Reihe von Bestimmungen ist ferner neben Gefängnisstrafe <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0155" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/321902"/> <fw type="header" place="top"> Reichsspiegel</fw><lb/> <p xml:id="ID_578" prev="#ID_577"> demjenigen, „der sich oder einem Dritten aus Not geringfügige Gegenstände<lb/> zum Schaden eines anderen durch Täuschung verschafft."</p><lb/> <p xml:id="ID_579"> Aus denselben Erwägungen, denen die 248a und 264a ihre Entstehung<lb/> verdanken, ist auch der sogenannte „Mundrand" - Paragraph, Z 370 Ziffer 5,<lb/> geändert worden; während bisher die dort angedrohte milde Strafe nur An¬<lb/> wendung fand auf denjenigen, der „Nahrungs-oder Genußmittel von unbedeutendem<lb/> Werte oder in geringer Menge zum alsbaldigen .Gebrauche' entwendet," so ferner<lb/> auf denjenigen, der „Nahrungs- oder Genußmittel oder andere Gegenstände des<lb/> hauswirtschaftlichen Verbrauchs in geringen Mengen oder von unbedeutendem<lb/> Werte zum alsbaldigen Verbrauch entwendet oder unterschlägt."</p><lb/> <p xml:id="ID_580"> 4. In einer Reihe von Bestimmungen ist ferner neben Gefängnisstrafe<lb/> wahlweise Geldstrafe zugelassen; so bei der Nötigung eines Beamten zu vor¬<lb/> schriftswidrigem Tun oder Unterlassen dann, wenn mildernde Umstände vor¬<lb/> liegen (Z 114 Abs. 2); bei Siegelbruch (Z 136) und „Arrestbruch" (§ 137);<lb/> bei milde liegenden Fällen des „Kindesraubes" (§ 235 Abs. 2); z. B. dann,<lb/> wenn ein Elternteil das ihm vom anderen vorenthaltene Kind „raubt"; bei der<lb/> Freiheitsberaubung (Z 239); beim Veräußern oder Beiseiteschaffen von Ver¬<lb/> mögensstücken bei drohender Zwangsvollstreckung (H 288 Abs. 1) und endlich<lb/> beim Außerachtlassen von zur Verhütung von ansteckenden Krankheiten und<lb/> Seuchen erlassenen Vorschriften (§§ 327 Abs. 1 und 8 328 Abs. 1).</p><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0155]
Reichsspiegel
demjenigen, „der sich oder einem Dritten aus Not geringfügige Gegenstände
zum Schaden eines anderen durch Täuschung verschafft."
Aus denselben Erwägungen, denen die 248a und 264a ihre Entstehung
verdanken, ist auch der sogenannte „Mundrand" - Paragraph, Z 370 Ziffer 5,
geändert worden; während bisher die dort angedrohte milde Strafe nur An¬
wendung fand auf denjenigen, der „Nahrungs-oder Genußmittel von unbedeutendem
Werte oder in geringer Menge zum alsbaldigen .Gebrauche' entwendet," so ferner
auf denjenigen, der „Nahrungs- oder Genußmittel oder andere Gegenstände des
hauswirtschaftlichen Verbrauchs in geringen Mengen oder von unbedeutendem
Werte zum alsbaldigen Verbrauch entwendet oder unterschlägt."
4. In einer Reihe von Bestimmungen ist ferner neben Gefängnisstrafe
wahlweise Geldstrafe zugelassen; so bei der Nötigung eines Beamten zu vor¬
schriftswidrigem Tun oder Unterlassen dann, wenn mildernde Umstände vor¬
liegen (Z 114 Abs. 2); bei Siegelbruch (Z 136) und „Arrestbruch" (§ 137);
bei milde liegenden Fällen des „Kindesraubes" (§ 235 Abs. 2); z. B. dann,
wenn ein Elternteil das ihm vom anderen vorenthaltene Kind „raubt"; bei der
Freiheitsberaubung (Z 239); beim Veräußern oder Beiseiteschaffen von Ver¬
mögensstücken bei drohender Zwangsvollstreckung (H 288 Abs. 1) und endlich
beim Außerachtlassen von zur Verhütung von ansteckenden Krankheiten und
Seuchen erlassenen Vorschriften (§§ 327 Abs. 1 und 8 328 Abs. 1).
Informationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.
Weitere Informationen:Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur. Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (ꝛ): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja; Nachkorrektur erfolgte automatisch.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |