Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Die Grenzboten. Jg. 71, 1912, Drittes Vierteljahr.

Bild:
<< vorherige Seite
Rcichsspiegel

diesem Fall, übereinstimmend mit der allgemeinen Gepflogenheit in der Finanzierung
von Kaliunternehmungen, das Kapital zu einem erheblichen Teil durch Aufnahme
von Schuldverschreibungen mit hypothekarischer Sicherheit beschafft worden ist.
Ja, bei vielen, namentlich noch im Entstehen begriffenen Unternehmungen des
Kalibergbaus ist es sogar Regel geworden, den Hauptteil des Kapitals durch
Ausgabe von Schuldverschreibungen zu beschaffen. Es handelt sich dabei meist
um Gewerkschaften. Nach dem Grundgedanken, auf dem diese bergrechtliche
Assoziation beruht, haben die Gewerken für die Zuschüsse, welche das Unternehmen
erfordert, in Form von ratierlichen Anteilen, sogenannten Zubußen, auszukommen,
während der Gewinn, die Ausbeute, an sie in gleicher Weise ausgeschüttet wird.
Die Gewerkschaft ist also keine Kapitalsgesellschaft, sondern sie führt nur eine
Betriebsrechnung, deren Manko die Gewerken zu decken haben, deren Überschuß
an sie verteilt wird. Diese Gesellschaftsform entspricht den ureigensten Bedürf.
rissen des Bergbaus und dem mit ihm verbundenen Risiko. Nun hat aber im
Widerspruch mit diesen volkswirtschaftlich richtigen Prinzipien, wonach die Unter-
nehmer eines so risikoreichen Betriebes Gefahr und Gewinn allein zu tragen und
zu beziehen haben, in der Neuzeit eine Finanzierungsmethode Platz gegriffen,
welche dieses natürliche Verhältnis auf den Kopf stellt. Die Gewerken beschaffen
nicht mehr die sehr erheblichen Kosten für den Schachtbau und die Inbetriebsetzung
des Werkes im Wege der Zubuße; sie wenden vielmehr nur soviel auf, als zum
Erwerb der Berechtigung selbst und an vorläufigen Kosten erforderlich ist. Die
Mittel zum Schachtbau selbst werden durch Benutzung von Bankkredit, für den
die Zubußepflicht der Gewerken die Unterlage bildet, aufgebracht. Um den
Wert dieser Sicherheit zu erhöhen, pflegen die Statuten der Gewerk¬
schaft -- wieder im Gegensatz zu den Grundprinzipien, auf denen eine
solche Gewerkschaft beruht -- die Bestimmung zu enthalten, daß der
Gewerke nach Ausschreibung einer Zubuße sich nicht von der Haftung für letztere
durch Aufgabe seines Anteils befreien könne. Durch eine solche statutarische
Bestimmung wird die dauernde persönliche Haftung der ursprünglichen Gewerke
und ihrer Rechtsnachfolger gewährleistet und das Risiko der kreditgebenden Bank
bei der meist großen Zahl der Gewerke beträchtlich vermindert. Der Bankkredit
wird aber auch nur so lange in Anspruch genommen, bis die Fertigstellung des
Schachtes erfolgt ist. In diesem Moment, oft noch früher, schreitet die Gewerk-
schaft zur Aufnahme einer Obligationsanleihe, aus deren Erlös der Bankkredit
zurückgezahlt wird. Diese Anleihe ist hypothekarisch eingetragen auf die Schacht¬
anlagen und die Berechtigungen, mit hohen Zinsen und einem entsprechenden
Aufgeld bei der Rückzahlung ausgestattet und wird meist von der beteiligten Bank
in deren Kundenkreis vertrieben. Gelingt die Unterbringung, so stellt sich dann
die Sache so, daß das gesamte Kapital im Wege der Anlehensaufnahme beschafft
ist, während die Gewerken nur wenig dazu beigesteuert haben. Damit ist aber
auch das gesamte Risiko den unglücklichen Obligationsbesitzern aufgehalst. Sie
tragen in erster Linie die Gefahr, während die Gewinne den Kuxinhabern zufließen.
Die hypothekarische Sicherheit, welche bei dem Vertrieb der Obligationen als
Lockmittel eine so große Rolle spielt, ist natürlich in Wahrheit nur ein Aushänge-
schild. Die Sicherheit verflüchtigt sich sofort in Nichts, wenn durch irgendwelche
Zufälle der Betrieb des Bergwerks dauernd gestört oder zum Erliegen gebracht


Rcichsspiegel

diesem Fall, übereinstimmend mit der allgemeinen Gepflogenheit in der Finanzierung
von Kaliunternehmungen, das Kapital zu einem erheblichen Teil durch Aufnahme
von Schuldverschreibungen mit hypothekarischer Sicherheit beschafft worden ist.
Ja, bei vielen, namentlich noch im Entstehen begriffenen Unternehmungen des
Kalibergbaus ist es sogar Regel geworden, den Hauptteil des Kapitals durch
Ausgabe von Schuldverschreibungen zu beschaffen. Es handelt sich dabei meist
um Gewerkschaften. Nach dem Grundgedanken, auf dem diese bergrechtliche
Assoziation beruht, haben die Gewerken für die Zuschüsse, welche das Unternehmen
erfordert, in Form von ratierlichen Anteilen, sogenannten Zubußen, auszukommen,
während der Gewinn, die Ausbeute, an sie in gleicher Weise ausgeschüttet wird.
Die Gewerkschaft ist also keine Kapitalsgesellschaft, sondern sie führt nur eine
Betriebsrechnung, deren Manko die Gewerken zu decken haben, deren Überschuß
an sie verteilt wird. Diese Gesellschaftsform entspricht den ureigensten Bedürf.
rissen des Bergbaus und dem mit ihm verbundenen Risiko. Nun hat aber im
Widerspruch mit diesen volkswirtschaftlich richtigen Prinzipien, wonach die Unter-
nehmer eines so risikoreichen Betriebes Gefahr und Gewinn allein zu tragen und
zu beziehen haben, in der Neuzeit eine Finanzierungsmethode Platz gegriffen,
welche dieses natürliche Verhältnis auf den Kopf stellt. Die Gewerken beschaffen
nicht mehr die sehr erheblichen Kosten für den Schachtbau und die Inbetriebsetzung
des Werkes im Wege der Zubuße; sie wenden vielmehr nur soviel auf, als zum
Erwerb der Berechtigung selbst und an vorläufigen Kosten erforderlich ist. Die
Mittel zum Schachtbau selbst werden durch Benutzung von Bankkredit, für den
die Zubußepflicht der Gewerken die Unterlage bildet, aufgebracht. Um den
Wert dieser Sicherheit zu erhöhen, pflegen die Statuten der Gewerk¬
schaft — wieder im Gegensatz zu den Grundprinzipien, auf denen eine
solche Gewerkschaft beruht — die Bestimmung zu enthalten, daß der
Gewerke nach Ausschreibung einer Zubuße sich nicht von der Haftung für letztere
durch Aufgabe seines Anteils befreien könne. Durch eine solche statutarische
Bestimmung wird die dauernde persönliche Haftung der ursprünglichen Gewerke
und ihrer Rechtsnachfolger gewährleistet und das Risiko der kreditgebenden Bank
bei der meist großen Zahl der Gewerke beträchtlich vermindert. Der Bankkredit
wird aber auch nur so lange in Anspruch genommen, bis die Fertigstellung des
Schachtes erfolgt ist. In diesem Moment, oft noch früher, schreitet die Gewerk-
schaft zur Aufnahme einer Obligationsanleihe, aus deren Erlös der Bankkredit
zurückgezahlt wird. Diese Anleihe ist hypothekarisch eingetragen auf die Schacht¬
anlagen und die Berechtigungen, mit hohen Zinsen und einem entsprechenden
Aufgeld bei der Rückzahlung ausgestattet und wird meist von der beteiligten Bank
in deren Kundenkreis vertrieben. Gelingt die Unterbringung, so stellt sich dann
die Sache so, daß das gesamte Kapital im Wege der Anlehensaufnahme beschafft
ist, während die Gewerken nur wenig dazu beigesteuert haben. Damit ist aber
auch das gesamte Risiko den unglücklichen Obligationsbesitzern aufgehalst. Sie
tragen in erster Linie die Gefahr, während die Gewinne den Kuxinhabern zufließen.
Die hypothekarische Sicherheit, welche bei dem Vertrieb der Obligationen als
Lockmittel eine so große Rolle spielt, ist natürlich in Wahrheit nur ein Aushänge-
schild. Die Sicherheit verflüchtigt sich sofort in Nichts, wenn durch irgendwelche
Zufälle der Betrieb des Bergwerks dauernd gestört oder zum Erliegen gebracht


<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div n="1">
          <div n="2">
            <pb facs="#f0107" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/321854"/>
            <fw type="header" place="top"> Rcichsspiegel</fw><lb/>
            <p xml:id="ID_391" prev="#ID_390" next="#ID_392"> diesem Fall, übereinstimmend mit der allgemeinen Gepflogenheit in der Finanzierung<lb/>
von Kaliunternehmungen, das Kapital zu einem erheblichen Teil durch Aufnahme<lb/>
von Schuldverschreibungen mit hypothekarischer Sicherheit beschafft worden ist.<lb/>
Ja, bei vielen, namentlich noch im Entstehen begriffenen Unternehmungen des<lb/>
Kalibergbaus ist es sogar Regel geworden, den Hauptteil des Kapitals durch<lb/>
Ausgabe von Schuldverschreibungen zu beschaffen. Es handelt sich dabei meist<lb/>
um Gewerkschaften. Nach dem Grundgedanken, auf dem diese bergrechtliche<lb/>
Assoziation beruht, haben die Gewerken für die Zuschüsse, welche das Unternehmen<lb/>
erfordert, in Form von ratierlichen Anteilen, sogenannten Zubußen, auszukommen,<lb/>
während der Gewinn, die Ausbeute, an sie in gleicher Weise ausgeschüttet wird.<lb/>
Die Gewerkschaft ist also keine Kapitalsgesellschaft, sondern sie führt nur eine<lb/>
Betriebsrechnung, deren Manko die Gewerken zu decken haben, deren Überschuß<lb/>
an sie verteilt wird. Diese Gesellschaftsform entspricht den ureigensten Bedürf.<lb/>
rissen des Bergbaus und dem mit ihm verbundenen Risiko. Nun hat aber im<lb/>
Widerspruch mit diesen volkswirtschaftlich richtigen Prinzipien, wonach die Unter-<lb/>
nehmer eines so risikoreichen Betriebes Gefahr und Gewinn allein zu tragen und<lb/>
zu beziehen haben, in der Neuzeit eine Finanzierungsmethode Platz gegriffen,<lb/>
welche dieses natürliche Verhältnis auf den Kopf stellt. Die Gewerken beschaffen<lb/>
nicht mehr die sehr erheblichen Kosten für den Schachtbau und die Inbetriebsetzung<lb/>
des Werkes im Wege der Zubuße; sie wenden vielmehr nur soviel auf, als zum<lb/>
Erwerb der Berechtigung selbst und an vorläufigen Kosten erforderlich ist. Die<lb/>
Mittel zum Schachtbau selbst werden durch Benutzung von Bankkredit, für den<lb/>
die Zubußepflicht der Gewerken die Unterlage bildet, aufgebracht. Um den<lb/>
Wert dieser Sicherheit zu erhöhen, pflegen die Statuten der Gewerk¬<lb/>
schaft &#x2014; wieder im Gegensatz zu den Grundprinzipien, auf denen eine<lb/>
solche Gewerkschaft beruht &#x2014; die Bestimmung zu enthalten, daß der<lb/>
Gewerke nach Ausschreibung einer Zubuße sich nicht von der Haftung für letztere<lb/>
durch Aufgabe seines Anteils befreien könne. Durch eine solche statutarische<lb/>
Bestimmung wird die dauernde persönliche Haftung der ursprünglichen Gewerke<lb/>
und ihrer Rechtsnachfolger gewährleistet und das Risiko der kreditgebenden Bank<lb/>
bei der meist großen Zahl der Gewerke beträchtlich vermindert. Der Bankkredit<lb/>
wird aber auch nur so lange in Anspruch genommen, bis die Fertigstellung des<lb/>
Schachtes erfolgt ist. In diesem Moment, oft noch früher, schreitet die Gewerk-<lb/>
schaft zur Aufnahme einer Obligationsanleihe, aus deren Erlös der Bankkredit<lb/>
zurückgezahlt wird. Diese Anleihe ist hypothekarisch eingetragen auf die Schacht¬<lb/>
anlagen und die Berechtigungen, mit hohen Zinsen und einem entsprechenden<lb/>
Aufgeld bei der Rückzahlung ausgestattet und wird meist von der beteiligten Bank<lb/>
in deren Kundenkreis vertrieben. Gelingt die Unterbringung, so stellt sich dann<lb/>
die Sache so, daß das gesamte Kapital im Wege der Anlehensaufnahme beschafft<lb/>
ist, während die Gewerken nur wenig dazu beigesteuert haben. Damit ist aber<lb/>
auch das gesamte Risiko den unglücklichen Obligationsbesitzern aufgehalst. Sie<lb/>
tragen in erster Linie die Gefahr, während die Gewinne den Kuxinhabern zufließen.<lb/>
Die hypothekarische Sicherheit, welche bei dem Vertrieb der Obligationen als<lb/>
Lockmittel eine so große Rolle spielt, ist natürlich in Wahrheit nur ein Aushänge-<lb/>
schild. Die Sicherheit verflüchtigt sich sofort in Nichts, wenn durch irgendwelche<lb/>
Zufälle der Betrieb des Bergwerks dauernd gestört oder zum Erliegen gebracht</p><lb/>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0107] Rcichsspiegel diesem Fall, übereinstimmend mit der allgemeinen Gepflogenheit in der Finanzierung von Kaliunternehmungen, das Kapital zu einem erheblichen Teil durch Aufnahme von Schuldverschreibungen mit hypothekarischer Sicherheit beschafft worden ist. Ja, bei vielen, namentlich noch im Entstehen begriffenen Unternehmungen des Kalibergbaus ist es sogar Regel geworden, den Hauptteil des Kapitals durch Ausgabe von Schuldverschreibungen zu beschaffen. Es handelt sich dabei meist um Gewerkschaften. Nach dem Grundgedanken, auf dem diese bergrechtliche Assoziation beruht, haben die Gewerken für die Zuschüsse, welche das Unternehmen erfordert, in Form von ratierlichen Anteilen, sogenannten Zubußen, auszukommen, während der Gewinn, die Ausbeute, an sie in gleicher Weise ausgeschüttet wird. Die Gewerkschaft ist also keine Kapitalsgesellschaft, sondern sie führt nur eine Betriebsrechnung, deren Manko die Gewerken zu decken haben, deren Überschuß an sie verteilt wird. Diese Gesellschaftsform entspricht den ureigensten Bedürf. rissen des Bergbaus und dem mit ihm verbundenen Risiko. Nun hat aber im Widerspruch mit diesen volkswirtschaftlich richtigen Prinzipien, wonach die Unter- nehmer eines so risikoreichen Betriebes Gefahr und Gewinn allein zu tragen und zu beziehen haben, in der Neuzeit eine Finanzierungsmethode Platz gegriffen, welche dieses natürliche Verhältnis auf den Kopf stellt. Die Gewerken beschaffen nicht mehr die sehr erheblichen Kosten für den Schachtbau und die Inbetriebsetzung des Werkes im Wege der Zubuße; sie wenden vielmehr nur soviel auf, als zum Erwerb der Berechtigung selbst und an vorläufigen Kosten erforderlich ist. Die Mittel zum Schachtbau selbst werden durch Benutzung von Bankkredit, für den die Zubußepflicht der Gewerken die Unterlage bildet, aufgebracht. Um den Wert dieser Sicherheit zu erhöhen, pflegen die Statuten der Gewerk¬ schaft — wieder im Gegensatz zu den Grundprinzipien, auf denen eine solche Gewerkschaft beruht — die Bestimmung zu enthalten, daß der Gewerke nach Ausschreibung einer Zubuße sich nicht von der Haftung für letztere durch Aufgabe seines Anteils befreien könne. Durch eine solche statutarische Bestimmung wird die dauernde persönliche Haftung der ursprünglichen Gewerke und ihrer Rechtsnachfolger gewährleistet und das Risiko der kreditgebenden Bank bei der meist großen Zahl der Gewerke beträchtlich vermindert. Der Bankkredit wird aber auch nur so lange in Anspruch genommen, bis die Fertigstellung des Schachtes erfolgt ist. In diesem Moment, oft noch früher, schreitet die Gewerk- schaft zur Aufnahme einer Obligationsanleihe, aus deren Erlös der Bankkredit zurückgezahlt wird. Diese Anleihe ist hypothekarisch eingetragen auf die Schacht¬ anlagen und die Berechtigungen, mit hohen Zinsen und einem entsprechenden Aufgeld bei der Rückzahlung ausgestattet und wird meist von der beteiligten Bank in deren Kundenkreis vertrieben. Gelingt die Unterbringung, so stellt sich dann die Sache so, daß das gesamte Kapital im Wege der Anlehensaufnahme beschafft ist, während die Gewerken nur wenig dazu beigesteuert haben. Damit ist aber auch das gesamte Risiko den unglücklichen Obligationsbesitzern aufgehalst. Sie tragen in erster Linie die Gefahr, während die Gewinne den Kuxinhabern zufließen. Die hypothekarische Sicherheit, welche bei dem Vertrieb der Obligationen als Lockmittel eine so große Rolle spielt, ist natürlich in Wahrheit nur ein Aushänge- schild. Die Sicherheit verflüchtigt sich sofort in Nichts, wenn durch irgendwelche Zufälle der Betrieb des Bergwerks dauernd gestört oder zum Erliegen gebracht

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.

Weitere Informationen:

Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur.

Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja;

Nachkorrektur erfolgte automatisch.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341895_321746
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341895_321746/107
Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 71, 1912, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341895_321746/107>, abgerufen am 03.07.2024.