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Die Grenzboten. Jg. 71, 1912, Zweites Vierteljahr.

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Äeichsspiegel

geführt werden, wohl aber wird es zweifellos in der Kommission noch ein Nach-
spiel geben. Doch nicht von der Zentrumsmacht soll hier die Rede sein, sie ist
dank Herrn von Bethmanns Staatskunst bis auf weiteres stabiliere; der Fall, um
den es sich im Reichstage handelte, beansprucht als solcher unser Interesse.

Ein Arzt, Oberarzt der Landwehr, weigerte sich, einen Kollegen, der
seine Ehre in einem Briefe angegriffen hatte, zu fordern, und zwar "aus Rücksicht
auf die göttlichen Gebote, die menschlichen Gesetze, die logische Vernunftlehre und
auf seine Familie". Das zuständige militärische Ehrengericht verurteilte den
Oberarzt zu schlichtem Abschied, obwohl das Standesgericht der Ärzte sowohl wie
danach das ordentliche Gericht seinen Gegner wegen Beleidigung bestraft hatten.
Der König hat dann das Urteil des Ehrengerichts aufgehoben, aber den Oberarzt
aufgefordert, unverzüglich seinen Abschied ans dem Heere einzureichen.

Der Fall stellt uns erneut vor die Frage einmal, ob Duelle überhaupt
berechtigt sind und dann, ob der Wirkungskreis der Militärehrengerichte den
ihnen gestellten Aufgaben noch entspricht.

Ich kann mir Fälle denken, in denen die Sühne, die ein Richterspruch
bringen könnte, mir nicht genügen würde. Der zum Totschlag Gezwungene
setzt sein Leben aufs Spiel und ist bereit, seine Handlung selbst durch den Tod
zu büßen. Hierin liegt, solange das Duell nicht, wie z. B. in Frankreich, zum
Kinderspiel ausartet, ein ungeheuer wichtiges moralisches Moment. Wogegen
ich aber protestiere, das ist, daß mir dritte Menschen sollen vorschreiben können:
in dieser bestimmten Kategorie von Fällen mußt du unbedingt zur Waffe greifen,
"b dein gesunder Menschenverstand die Notwendigkeit dafür anerkennt oder nicht.
Diese Praxis des militärischen Ehrengerichts führt dazu, daß jeder Offizier
oder jeder im Offiziersrang stehende Arzt oder Beamter wehrlos der Anrempelung
eines jeden Raufboldes ausgesetzt ist, der nichts zu verlieren hat.

Es mag notwendig sein, für den aktiven Offizier den Kreis weiter zu ziehen,
in dem er zum Duell schreiten muß, als für andere Sterbliche. Der aktive
Offizier nimmt bei uns eine so exponierte gesellschaftliche Stellung ein wie kein
anderer Stand. Außerdem verkörpert seine Uniform ein Symbol, das wir uns
gerne rein erhalten wollen; er trägt den Rock des Königs; ein Angriff auf den
Offizier ist gleichbedeutend mit einer Beleidigung des obersten.Kriegsherrn; der
einzelne Offizier ist gleichzeitig Träger der Kollektivehre seines Standes, für die
^' sein Leben einzusetzen bereit sein muß. Jederzeit! Wir wünschen daran nichts
Su ändern. Denn das schöne Band der Kameradschaft, das unser Offizierkorps
umschließt, ist wohl wert, daß der einzelne dafür sein Leben wage. Die Not¬
wendigkeit für den Offizier, zur Waffe zu greifen, ist anerkanntermaßen auch
größer, weil die Strafen, die für persönliche Beleidigungen durch das Gesetz
vorgeschrieben werden, bei weitem nicht als ausreichende Sühne anzuerkennen sind.

Wesentlich anders liegen aber die Dinge, wo es sich um Reserveosfiziere und
ausgeschiedene Offiziere handelt. Die ehrengerichtlichen Bestimmungen, die dem
aktiven Offizier einen gewissen Schutz gewähren, stellen sich für den Reserveoffizier
als eine Quelle zahlreicher Unannehmlichkeiten, ja Gefahren heraus. Die Urteile
der Ehrengerichte für Reserveoffiziere fallen meist strenger aus als die für die
aktiven Offiziere; was aber die Hauptsache ist: sie haben Dinge zu berücksichtigen,
die mit der Zugehörigkeit zum Offizierstande nichts zu tun haben.


Grenzten II Ins ^
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geführt werden, wohl aber wird es zweifellos in der Kommission noch ein Nach-
spiel geben. Doch nicht von der Zentrumsmacht soll hier die Rede sein, sie ist
dank Herrn von Bethmanns Staatskunst bis auf weiteres stabiliere; der Fall, um
den es sich im Reichstage handelte, beansprucht als solcher unser Interesse.

Ein Arzt, Oberarzt der Landwehr, weigerte sich, einen Kollegen, der
seine Ehre in einem Briefe angegriffen hatte, zu fordern, und zwar „aus Rücksicht
auf die göttlichen Gebote, die menschlichen Gesetze, die logische Vernunftlehre und
auf seine Familie". Das zuständige militärische Ehrengericht verurteilte den
Oberarzt zu schlichtem Abschied, obwohl das Standesgericht der Ärzte sowohl wie
danach das ordentliche Gericht seinen Gegner wegen Beleidigung bestraft hatten.
Der König hat dann das Urteil des Ehrengerichts aufgehoben, aber den Oberarzt
aufgefordert, unverzüglich seinen Abschied ans dem Heere einzureichen.

Der Fall stellt uns erneut vor die Frage einmal, ob Duelle überhaupt
berechtigt sind und dann, ob der Wirkungskreis der Militärehrengerichte den
ihnen gestellten Aufgaben noch entspricht.

Ich kann mir Fälle denken, in denen die Sühne, die ein Richterspruch
bringen könnte, mir nicht genügen würde. Der zum Totschlag Gezwungene
setzt sein Leben aufs Spiel und ist bereit, seine Handlung selbst durch den Tod
zu büßen. Hierin liegt, solange das Duell nicht, wie z. B. in Frankreich, zum
Kinderspiel ausartet, ein ungeheuer wichtiges moralisches Moment. Wogegen
ich aber protestiere, das ist, daß mir dritte Menschen sollen vorschreiben können:
in dieser bestimmten Kategorie von Fällen mußt du unbedingt zur Waffe greifen,
"b dein gesunder Menschenverstand die Notwendigkeit dafür anerkennt oder nicht.
Diese Praxis des militärischen Ehrengerichts führt dazu, daß jeder Offizier
oder jeder im Offiziersrang stehende Arzt oder Beamter wehrlos der Anrempelung
eines jeden Raufboldes ausgesetzt ist, der nichts zu verlieren hat.

Es mag notwendig sein, für den aktiven Offizier den Kreis weiter zu ziehen,
in dem er zum Duell schreiten muß, als für andere Sterbliche. Der aktive
Offizier nimmt bei uns eine so exponierte gesellschaftliche Stellung ein wie kein
anderer Stand. Außerdem verkörpert seine Uniform ein Symbol, das wir uns
gerne rein erhalten wollen; er trägt den Rock des Königs; ein Angriff auf den
Offizier ist gleichbedeutend mit einer Beleidigung des obersten.Kriegsherrn; der
einzelne Offizier ist gleichzeitig Träger der Kollektivehre seines Standes, für die
^' sein Leben einzusetzen bereit sein muß. Jederzeit! Wir wünschen daran nichts
Su ändern. Denn das schöne Band der Kameradschaft, das unser Offizierkorps
umschließt, ist wohl wert, daß der einzelne dafür sein Leben wage. Die Not¬
wendigkeit für den Offizier, zur Waffe zu greifen, ist anerkanntermaßen auch
größer, weil die Strafen, die für persönliche Beleidigungen durch das Gesetz
vorgeschrieben werden, bei weitem nicht als ausreichende Sühne anzuerkennen sind.

Wesentlich anders liegen aber die Dinge, wo es sich um Reserveosfiziere und
ausgeschiedene Offiziere handelt. Die ehrengerichtlichen Bestimmungen, die dem
aktiven Offizier einen gewissen Schutz gewähren, stellen sich für den Reserveoffizier
als eine Quelle zahlreicher Unannehmlichkeiten, ja Gefahren heraus. Die Urteile
der Ehrengerichte für Reserveoffiziere fallen meist strenger aus als die für die
aktiven Offiziere; was aber die Hauptsache ist: sie haben Dinge zu berücksichtigen,
die mit der Zugehörigkeit zum Offizierstande nichts zu tun haben.


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[0261] Äeichsspiegel geführt werden, wohl aber wird es zweifellos in der Kommission noch ein Nach- spiel geben. Doch nicht von der Zentrumsmacht soll hier die Rede sein, sie ist dank Herrn von Bethmanns Staatskunst bis auf weiteres stabiliere; der Fall, um den es sich im Reichstage handelte, beansprucht als solcher unser Interesse. Ein Arzt, Oberarzt der Landwehr, weigerte sich, einen Kollegen, der seine Ehre in einem Briefe angegriffen hatte, zu fordern, und zwar „aus Rücksicht auf die göttlichen Gebote, die menschlichen Gesetze, die logische Vernunftlehre und auf seine Familie". Das zuständige militärische Ehrengericht verurteilte den Oberarzt zu schlichtem Abschied, obwohl das Standesgericht der Ärzte sowohl wie danach das ordentliche Gericht seinen Gegner wegen Beleidigung bestraft hatten. Der König hat dann das Urteil des Ehrengerichts aufgehoben, aber den Oberarzt aufgefordert, unverzüglich seinen Abschied ans dem Heere einzureichen. Der Fall stellt uns erneut vor die Frage einmal, ob Duelle überhaupt berechtigt sind und dann, ob der Wirkungskreis der Militärehrengerichte den ihnen gestellten Aufgaben noch entspricht. Ich kann mir Fälle denken, in denen die Sühne, die ein Richterspruch bringen könnte, mir nicht genügen würde. Der zum Totschlag Gezwungene setzt sein Leben aufs Spiel und ist bereit, seine Handlung selbst durch den Tod zu büßen. Hierin liegt, solange das Duell nicht, wie z. B. in Frankreich, zum Kinderspiel ausartet, ein ungeheuer wichtiges moralisches Moment. Wogegen ich aber protestiere, das ist, daß mir dritte Menschen sollen vorschreiben können: in dieser bestimmten Kategorie von Fällen mußt du unbedingt zur Waffe greifen, "b dein gesunder Menschenverstand die Notwendigkeit dafür anerkennt oder nicht. Diese Praxis des militärischen Ehrengerichts führt dazu, daß jeder Offizier oder jeder im Offiziersrang stehende Arzt oder Beamter wehrlos der Anrempelung eines jeden Raufboldes ausgesetzt ist, der nichts zu verlieren hat. Es mag notwendig sein, für den aktiven Offizier den Kreis weiter zu ziehen, in dem er zum Duell schreiten muß, als für andere Sterbliche. Der aktive Offizier nimmt bei uns eine so exponierte gesellschaftliche Stellung ein wie kein anderer Stand. Außerdem verkörpert seine Uniform ein Symbol, das wir uns gerne rein erhalten wollen; er trägt den Rock des Königs; ein Angriff auf den Offizier ist gleichbedeutend mit einer Beleidigung des obersten.Kriegsherrn; der einzelne Offizier ist gleichzeitig Träger der Kollektivehre seines Standes, für die ^' sein Leben einzusetzen bereit sein muß. Jederzeit! Wir wünschen daran nichts Su ändern. Denn das schöne Band der Kameradschaft, das unser Offizierkorps umschließt, ist wohl wert, daß der einzelne dafür sein Leben wage. Die Not¬ wendigkeit für den Offizier, zur Waffe zu greifen, ist anerkanntermaßen auch größer, weil die Strafen, die für persönliche Beleidigungen durch das Gesetz vorgeschrieben werden, bei weitem nicht als ausreichende Sühne anzuerkennen sind. Wesentlich anders liegen aber die Dinge, wo es sich um Reserveosfiziere und ausgeschiedene Offiziere handelt. Die ehrengerichtlichen Bestimmungen, die dem aktiven Offizier einen gewissen Schutz gewähren, stellen sich für den Reserveoffizier als eine Quelle zahlreicher Unannehmlichkeiten, ja Gefahren heraus. Die Urteile der Ehrengerichte für Reserveoffiziere fallen meist strenger aus als die für die aktiven Offiziere; was aber die Hauptsache ist: sie haben Dinge zu berücksichtigen, die mit der Zugehörigkeit zum Offizierstande nichts zu tun haben. Grenzten II Ins ^

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 71, 1912, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341895_321082/261>, abgerufen am 01.07.2024.