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Die Grenzboten. Jg. 71, 1912, Zweites Vierteljahr.

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Reichsspiegel

Die Praxis verschiedener Ehrengerichte hat dazu geführt, daß die Abhängig¬
keit von ihnen für Persönlichkeiten, die im öffentlichen oder privaten gewerblichen
Leben stehen, geradezu eine Ursache von Erpressungen ist oder wenigstens
Pressionen der übelsten Art zur Folge hat. Es wäre sehr lehrreich und nicht
ohne Bedeutung für die Beurteilung der einschlägigen Gesetzgebungen, wollte das
Kriegsministerium eine Umfrage darüber veranstalten, in welcher Weise die
Denunziationen von Gewerbetreibende", die Reserveoffiziere sind, wegen angeblicher
in Ausübung ihres Gewerbes begangener Gemeinheiten zugenommen haben. Es
sei erinnert an politische Ausnutzung der Zugehörigkeit zum Offizierkorps. Es sind
mir eine ganze Reihe von Fällen bekannt, wo Kaufleute, die ihrem Konkurrenten
schaden wollten, sich nicht gescheut haben, diesen Konkurrenten alle Unannehmlich¬
keiten eines ehrengerichtlichen Verfahrens auszusetzen, und ich weiß von dein Direktor
eines internationalen Syndikats, daß er neben seiner aufreibenden wirtschaftlichen
Betätigung noch durch fast fünf Jahre hindurch sich vor dem Ehrengericht zu
bereinigen hatte, weil ihn ein wirtschaftlicher Gegner entsprechend denunziert hatte.
Das Ehrengericht wird aber auch ausgenutzt, um Firmen zur Preisgabe
von Geschäftsgeheimnissen zu zwingen. So schwebt augenblicklich ein Fall,
in dem die ordentlichen Gerichte gewisse Beweiserhebungen als unerheblich
für die Sache zurückwiesen. Würden diese unerheblichen Beweise erhoben
werden, so müßte einer der Prozeßbeteiligten Auskünfte über schwebende
Verhandlungen geben, die es der gleichfalls am Prozeß beteiligten Konkurrenz
ermöglichten, die betreffende Firma vollständig lahmzulegen. Der Prozeß,
so darf man sagen, ist eigentlich nur angestrengt worden, um dies zu erreichen.
Um dennoch zu ihrem Ziele zu kommen, haben die Kläger eines der Mitglieder
der Konkurrenz, das Reserveoffizier ist, mit eurem ehrengerichtlichen Verfahren
beglückt, und der Mann, dem als Staatsbürger gewisse Aussagen erspart sind,
kann nun durch das Ehrengericht gezwungen werden, die der Konkurrenz interessanten
Aussagen zu machen, weil sie notwendig sind, um ihn als Offizier vollständig
makellos erscheinen zu lassen.

Die Andeutungen zeigen, daß die Bestimmungen des Ehrengerichts, wie sie
heute sind, nicht nur eine Gefahr darstellen für die persönliche Sicherheit des
Staatsbürgers, sondern sich auch zu einer Gefahr für die ruhige Entwicklung des
Konkurrenzkampfes im gewerblichen Leben auswachsen können. Die Besel mmungen des
Ehrengerichts stellen in ihrem weiten Wirkungskreise zweifellos einen Durchbruch
der ordentlichen Gerichtsbarkeit dar, und das so geschaffene Loch wird immer von
gewiegten und rücksichtslosen Menschen dazu genutzt werden, um alle vom Gesetz¬
geber geschaffenen Rechtssicherungen illusorisch zu machen.

Soweit die allgemein bedeutsamen Gründe, die zur Revision der Bestimmungen
über den Ehrenrat zwingen! Ganz besonders werden von ihnen aber die ehemaligen
Offiziere betroffen. Ich empfehle meinen Lesern den Artikel wieder aufzusuchen,
den Major Freiherr von Buttlar über die Offiziersehrengerichte in Heft 40 der Grenz
boten von 1911 geschrieben hat. Dieser Edelmann und Offizier erkennt darin
rückhaltlos an, daß den Offizieren a. D. ihr Fortkommen erheblich erschwert wird,
und er stellt fest, daß eine ganze Reihe von Offizieren, die gern des Königs Rock
getragen haben und die begeistert für ihren König und für das Vaterland ihr
Leben in die Schanze warfen, mit Rücksicht auf ihr Fortkommen eher auf die Zu-


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Die Praxis verschiedener Ehrengerichte hat dazu geführt, daß die Abhängig¬
keit von ihnen für Persönlichkeiten, die im öffentlichen oder privaten gewerblichen
Leben stehen, geradezu eine Ursache von Erpressungen ist oder wenigstens
Pressionen der übelsten Art zur Folge hat. Es wäre sehr lehrreich und nicht
ohne Bedeutung für die Beurteilung der einschlägigen Gesetzgebungen, wollte das
Kriegsministerium eine Umfrage darüber veranstalten, in welcher Weise die
Denunziationen von Gewerbetreibende», die Reserveoffiziere sind, wegen angeblicher
in Ausübung ihres Gewerbes begangener Gemeinheiten zugenommen haben. Es
sei erinnert an politische Ausnutzung der Zugehörigkeit zum Offizierkorps. Es sind
mir eine ganze Reihe von Fällen bekannt, wo Kaufleute, die ihrem Konkurrenten
schaden wollten, sich nicht gescheut haben, diesen Konkurrenten alle Unannehmlich¬
keiten eines ehrengerichtlichen Verfahrens auszusetzen, und ich weiß von dein Direktor
eines internationalen Syndikats, daß er neben seiner aufreibenden wirtschaftlichen
Betätigung noch durch fast fünf Jahre hindurch sich vor dem Ehrengericht zu
bereinigen hatte, weil ihn ein wirtschaftlicher Gegner entsprechend denunziert hatte.
Das Ehrengericht wird aber auch ausgenutzt, um Firmen zur Preisgabe
von Geschäftsgeheimnissen zu zwingen. So schwebt augenblicklich ein Fall,
in dem die ordentlichen Gerichte gewisse Beweiserhebungen als unerheblich
für die Sache zurückwiesen. Würden diese unerheblichen Beweise erhoben
werden, so müßte einer der Prozeßbeteiligten Auskünfte über schwebende
Verhandlungen geben, die es der gleichfalls am Prozeß beteiligten Konkurrenz
ermöglichten, die betreffende Firma vollständig lahmzulegen. Der Prozeß,
so darf man sagen, ist eigentlich nur angestrengt worden, um dies zu erreichen.
Um dennoch zu ihrem Ziele zu kommen, haben die Kläger eines der Mitglieder
der Konkurrenz, das Reserveoffizier ist, mit eurem ehrengerichtlichen Verfahren
beglückt, und der Mann, dem als Staatsbürger gewisse Aussagen erspart sind,
kann nun durch das Ehrengericht gezwungen werden, die der Konkurrenz interessanten
Aussagen zu machen, weil sie notwendig sind, um ihn als Offizier vollständig
makellos erscheinen zu lassen.

Die Andeutungen zeigen, daß die Bestimmungen des Ehrengerichts, wie sie
heute sind, nicht nur eine Gefahr darstellen für die persönliche Sicherheit des
Staatsbürgers, sondern sich auch zu einer Gefahr für die ruhige Entwicklung des
Konkurrenzkampfes im gewerblichen Leben auswachsen können. Die Besel mmungen des
Ehrengerichts stellen in ihrem weiten Wirkungskreise zweifellos einen Durchbruch
der ordentlichen Gerichtsbarkeit dar, und das so geschaffene Loch wird immer von
gewiegten und rücksichtslosen Menschen dazu genutzt werden, um alle vom Gesetz¬
geber geschaffenen Rechtssicherungen illusorisch zu machen.

Soweit die allgemein bedeutsamen Gründe, die zur Revision der Bestimmungen
über den Ehrenrat zwingen! Ganz besonders werden von ihnen aber die ehemaligen
Offiziere betroffen. Ich empfehle meinen Lesern den Artikel wieder aufzusuchen,
den Major Freiherr von Buttlar über die Offiziersehrengerichte in Heft 40 der Grenz
boten von 1911 geschrieben hat. Dieser Edelmann und Offizier erkennt darin
rückhaltlos an, daß den Offizieren a. D. ihr Fortkommen erheblich erschwert wird,
und er stellt fest, daß eine ganze Reihe von Offizieren, die gern des Königs Rock
getragen haben und die begeistert für ihren König und für das Vaterland ihr
Leben in die Schanze warfen, mit Rücksicht auf ihr Fortkommen eher auf die Zu-


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[0262] Reichsspiegel Die Praxis verschiedener Ehrengerichte hat dazu geführt, daß die Abhängig¬ keit von ihnen für Persönlichkeiten, die im öffentlichen oder privaten gewerblichen Leben stehen, geradezu eine Ursache von Erpressungen ist oder wenigstens Pressionen der übelsten Art zur Folge hat. Es wäre sehr lehrreich und nicht ohne Bedeutung für die Beurteilung der einschlägigen Gesetzgebungen, wollte das Kriegsministerium eine Umfrage darüber veranstalten, in welcher Weise die Denunziationen von Gewerbetreibende», die Reserveoffiziere sind, wegen angeblicher in Ausübung ihres Gewerbes begangener Gemeinheiten zugenommen haben. Es sei erinnert an politische Ausnutzung der Zugehörigkeit zum Offizierkorps. Es sind mir eine ganze Reihe von Fällen bekannt, wo Kaufleute, die ihrem Konkurrenten schaden wollten, sich nicht gescheut haben, diesen Konkurrenten alle Unannehmlich¬ keiten eines ehrengerichtlichen Verfahrens auszusetzen, und ich weiß von dein Direktor eines internationalen Syndikats, daß er neben seiner aufreibenden wirtschaftlichen Betätigung noch durch fast fünf Jahre hindurch sich vor dem Ehrengericht zu bereinigen hatte, weil ihn ein wirtschaftlicher Gegner entsprechend denunziert hatte. Das Ehrengericht wird aber auch ausgenutzt, um Firmen zur Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen zu zwingen. So schwebt augenblicklich ein Fall, in dem die ordentlichen Gerichte gewisse Beweiserhebungen als unerheblich für die Sache zurückwiesen. Würden diese unerheblichen Beweise erhoben werden, so müßte einer der Prozeßbeteiligten Auskünfte über schwebende Verhandlungen geben, die es der gleichfalls am Prozeß beteiligten Konkurrenz ermöglichten, die betreffende Firma vollständig lahmzulegen. Der Prozeß, so darf man sagen, ist eigentlich nur angestrengt worden, um dies zu erreichen. Um dennoch zu ihrem Ziele zu kommen, haben die Kläger eines der Mitglieder der Konkurrenz, das Reserveoffizier ist, mit eurem ehrengerichtlichen Verfahren beglückt, und der Mann, dem als Staatsbürger gewisse Aussagen erspart sind, kann nun durch das Ehrengericht gezwungen werden, die der Konkurrenz interessanten Aussagen zu machen, weil sie notwendig sind, um ihn als Offizier vollständig makellos erscheinen zu lassen. Die Andeutungen zeigen, daß die Bestimmungen des Ehrengerichts, wie sie heute sind, nicht nur eine Gefahr darstellen für die persönliche Sicherheit des Staatsbürgers, sondern sich auch zu einer Gefahr für die ruhige Entwicklung des Konkurrenzkampfes im gewerblichen Leben auswachsen können. Die Besel mmungen des Ehrengerichts stellen in ihrem weiten Wirkungskreise zweifellos einen Durchbruch der ordentlichen Gerichtsbarkeit dar, und das so geschaffene Loch wird immer von gewiegten und rücksichtslosen Menschen dazu genutzt werden, um alle vom Gesetz¬ geber geschaffenen Rechtssicherungen illusorisch zu machen. Soweit die allgemein bedeutsamen Gründe, die zur Revision der Bestimmungen über den Ehrenrat zwingen! Ganz besonders werden von ihnen aber die ehemaligen Offiziere betroffen. Ich empfehle meinen Lesern den Artikel wieder aufzusuchen, den Major Freiherr von Buttlar über die Offiziersehrengerichte in Heft 40 der Grenz boten von 1911 geschrieben hat. Dieser Edelmann und Offizier erkennt darin rückhaltlos an, daß den Offizieren a. D. ihr Fortkommen erheblich erschwert wird, und er stellt fest, daß eine ganze Reihe von Offizieren, die gern des Königs Rock getragen haben und die begeistert für ihren König und für das Vaterland ihr Leben in die Schanze warfen, mit Rücksicht auf ihr Fortkommen eher auf die Zu-

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 71, 1912, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341895_321082/262>, abgerufen am 03.07.2024.