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Die Grenzboten. Jg. 71, 1912, Zweites Vierteljahr.

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Förderung des Handwerks auf Kosten der Industrie?

Gewerbe, welche zum .Handwerk' zu rechnen sind, sieht der Entwurf ab, weil
eine erschöpfende Aufzählung angesichts der Vielgestaltigkeit der gewerblichen
Verhältnisse nicht möglich ist. Ebensowenig erscheint es möglich, eine brauchbare
gesetzliche Bestimmung für den Begriff .Handwerker' aufzustellen. Daß die
Unterscheidung zwischen handwerksmäßigen und fabrikmäßigen Betriebe in der
Praxis nicht so schwierig sein wird, wie bisher vielfach angenommen ist, erhellt
mit genügender Sicherheit aus den mehrerwähnten Ergebnissen der amtlichen
Erhebungen über die örtliche Verteilung des Handwerks."*) Gleicherweise
wurde in der Kommissionsberatung des Handwerkergesetzes zu Z 100 ff. von
seiten der Regierungsvertreter u. a. erklärt: "Eine Begriffsbestimmung für die
Fabrikbetriebe im Gesetze aufzustellen, sei unmöglich. Entscheidend hierfür seien
die Verhältnisse des Einzelfalls. Die hier in Betracht kommenden Merkmale
des Fabrikbetriebes stünden aber im großen und ganzen nach der Rechtsprechung
des Reichsgerichts ziemlich fest."**)

Die Erfahrung hat leider bald gelehrt, wie sehr sich die Regierungs¬
vertreter hierbei in ihren Voraussetzungen getäuscht haben. Um so bemerkens¬
werter ist es, daß im Laufe der Verhandlungen im Plenum des Reichstages
von verschiedenen Abgeordneten auf das nachdrücklichste darauf hingewiesen
wurde, daß die begriffliche Fassung der Gesetzesbestimmungen zu ungewiß sei
und unvermeidlich zu großem Ärger und zu Streitigkeiten führen müsse***). In
voller Schärfe sah der Abgeordnete Richter dieses Ergebnis voraus und führte
in bezug hierauf in der Reichstagssitzung vom 24. Mai 1897 folgendes aus:
"Weiter, in. H., kommen die Handwerker in Betracht, welche sich in fabrik¬
mäßigen Betrieben befinden. . . . Also es würden z, B. Tischler, die in großen
Mühlen arbeiten oder für einen Fabrikunternehmer die zur Verpackung der
Waren erforderlichen Kisten herstellen, Stellmacher, Böttcher, Klempner, welche
Blechdosen für die Erzeugnisse einer chemischen Fabrik herstellen, die zahlreichen
in jeder Maschinenfabrik beschäftigten Schlosser zur Zwangsinnung herangezogen
werden können, soweit sie Gesellen oder Lehrlinge halten. Solche Handwerks¬
betriebe sind als integrierende Bestandteile der arbeitgebenden Fabrrkbetriebe zu
betrachten und müssen deshalb von der Jnnungsmitgliedschaft befreit werden."
Der gleiche Abgeordnete betonte in der Sitzung vom 23. Juni 1897, wie
überaus zweifelhaft es sei, welche Handwerker zu den der Innung zuzurechnenden
Gewerben gehören sollten, und wie schwierig die Grenzlinie zu ziehen sei, wo
der Fabrikbetrieb anfange und das Handwerk aufhöref). In ähnlicher Weife
suchte auch der Abgeordnete Gamp bei der Beratung des Z 94c eine Grenzlinie






") Reichstagsverhandlungen der IX, Legislaturperiode, IV. Session (1896/1897, Akten¬
stück 713, Anlageband 6, S. 37, 92).
*") A. a. O., Bericht der VlII. Kommission, Aktenstück 819, Anlageband 7, S. 42, 66, 57.
***) So die Abgeordneten Schneider, Pachnicke, Richter u. a, in,, Reichstagsverhand-
lnngen 1896/97, S, 6406/6, 6423/4, 6062/3, 6093, 6191 u. a. a. O.
1) A. a. O., S. 6191.
Förderung des Handwerks auf Kosten der Industrie?

Gewerbe, welche zum .Handwerk' zu rechnen sind, sieht der Entwurf ab, weil
eine erschöpfende Aufzählung angesichts der Vielgestaltigkeit der gewerblichen
Verhältnisse nicht möglich ist. Ebensowenig erscheint es möglich, eine brauchbare
gesetzliche Bestimmung für den Begriff .Handwerker' aufzustellen. Daß die
Unterscheidung zwischen handwerksmäßigen und fabrikmäßigen Betriebe in der
Praxis nicht so schwierig sein wird, wie bisher vielfach angenommen ist, erhellt
mit genügender Sicherheit aus den mehrerwähnten Ergebnissen der amtlichen
Erhebungen über die örtliche Verteilung des Handwerks."*) Gleicherweise
wurde in der Kommissionsberatung des Handwerkergesetzes zu Z 100 ff. von
seiten der Regierungsvertreter u. a. erklärt: „Eine Begriffsbestimmung für die
Fabrikbetriebe im Gesetze aufzustellen, sei unmöglich. Entscheidend hierfür seien
die Verhältnisse des Einzelfalls. Die hier in Betracht kommenden Merkmale
des Fabrikbetriebes stünden aber im großen und ganzen nach der Rechtsprechung
des Reichsgerichts ziemlich fest."**)

Die Erfahrung hat leider bald gelehrt, wie sehr sich die Regierungs¬
vertreter hierbei in ihren Voraussetzungen getäuscht haben. Um so bemerkens¬
werter ist es, daß im Laufe der Verhandlungen im Plenum des Reichstages
von verschiedenen Abgeordneten auf das nachdrücklichste darauf hingewiesen
wurde, daß die begriffliche Fassung der Gesetzesbestimmungen zu ungewiß sei
und unvermeidlich zu großem Ärger und zu Streitigkeiten führen müsse***). In
voller Schärfe sah der Abgeordnete Richter dieses Ergebnis voraus und führte
in bezug hierauf in der Reichstagssitzung vom 24. Mai 1897 folgendes aus:
„Weiter, in. H., kommen die Handwerker in Betracht, welche sich in fabrik¬
mäßigen Betrieben befinden. . . . Also es würden z, B. Tischler, die in großen
Mühlen arbeiten oder für einen Fabrikunternehmer die zur Verpackung der
Waren erforderlichen Kisten herstellen, Stellmacher, Böttcher, Klempner, welche
Blechdosen für die Erzeugnisse einer chemischen Fabrik herstellen, die zahlreichen
in jeder Maschinenfabrik beschäftigten Schlosser zur Zwangsinnung herangezogen
werden können, soweit sie Gesellen oder Lehrlinge halten. Solche Handwerks¬
betriebe sind als integrierende Bestandteile der arbeitgebenden Fabrrkbetriebe zu
betrachten und müssen deshalb von der Jnnungsmitgliedschaft befreit werden."
Der gleiche Abgeordnete betonte in der Sitzung vom 23. Juni 1897, wie
überaus zweifelhaft es sei, welche Handwerker zu den der Innung zuzurechnenden
Gewerben gehören sollten, und wie schwierig die Grenzlinie zu ziehen sei, wo
der Fabrikbetrieb anfange und das Handwerk aufhöref). In ähnlicher Weife
suchte auch der Abgeordnete Gamp bei der Beratung des Z 94c eine Grenzlinie






") Reichstagsverhandlungen der IX, Legislaturperiode, IV. Session (1896/1897, Akten¬
stück 713, Anlageband 6, S. 37, 92).
*") A. a. O., Bericht der VlII. Kommission, Aktenstück 819, Anlageband 7, S. 42, 66, 57.
***) So die Abgeordneten Schneider, Pachnicke, Richter u. a, in,, Reichstagsverhand-
lnngen 1896/97, S, 6406/6, 6423/4, 6062/3, 6093, 6191 u. a. a. O.
1) A. a. O., S. 6191.
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[0177] Förderung des Handwerks auf Kosten der Industrie? Gewerbe, welche zum .Handwerk' zu rechnen sind, sieht der Entwurf ab, weil eine erschöpfende Aufzählung angesichts der Vielgestaltigkeit der gewerblichen Verhältnisse nicht möglich ist. Ebensowenig erscheint es möglich, eine brauchbare gesetzliche Bestimmung für den Begriff .Handwerker' aufzustellen. Daß die Unterscheidung zwischen handwerksmäßigen und fabrikmäßigen Betriebe in der Praxis nicht so schwierig sein wird, wie bisher vielfach angenommen ist, erhellt mit genügender Sicherheit aus den mehrerwähnten Ergebnissen der amtlichen Erhebungen über die örtliche Verteilung des Handwerks."*) Gleicherweise wurde in der Kommissionsberatung des Handwerkergesetzes zu Z 100 ff. von seiten der Regierungsvertreter u. a. erklärt: „Eine Begriffsbestimmung für die Fabrikbetriebe im Gesetze aufzustellen, sei unmöglich. Entscheidend hierfür seien die Verhältnisse des Einzelfalls. Die hier in Betracht kommenden Merkmale des Fabrikbetriebes stünden aber im großen und ganzen nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts ziemlich fest."**) Die Erfahrung hat leider bald gelehrt, wie sehr sich die Regierungs¬ vertreter hierbei in ihren Voraussetzungen getäuscht haben. Um so bemerkens¬ werter ist es, daß im Laufe der Verhandlungen im Plenum des Reichstages von verschiedenen Abgeordneten auf das nachdrücklichste darauf hingewiesen wurde, daß die begriffliche Fassung der Gesetzesbestimmungen zu ungewiß sei und unvermeidlich zu großem Ärger und zu Streitigkeiten führen müsse***). In voller Schärfe sah der Abgeordnete Richter dieses Ergebnis voraus und führte in bezug hierauf in der Reichstagssitzung vom 24. Mai 1897 folgendes aus: „Weiter, in. H., kommen die Handwerker in Betracht, welche sich in fabrik¬ mäßigen Betrieben befinden. . . . Also es würden z, B. Tischler, die in großen Mühlen arbeiten oder für einen Fabrikunternehmer die zur Verpackung der Waren erforderlichen Kisten herstellen, Stellmacher, Böttcher, Klempner, welche Blechdosen für die Erzeugnisse einer chemischen Fabrik herstellen, die zahlreichen in jeder Maschinenfabrik beschäftigten Schlosser zur Zwangsinnung herangezogen werden können, soweit sie Gesellen oder Lehrlinge halten. Solche Handwerks¬ betriebe sind als integrierende Bestandteile der arbeitgebenden Fabrrkbetriebe zu betrachten und müssen deshalb von der Jnnungsmitgliedschaft befreit werden." Der gleiche Abgeordnete betonte in der Sitzung vom 23. Juni 1897, wie überaus zweifelhaft es sei, welche Handwerker zu den der Innung zuzurechnenden Gewerben gehören sollten, und wie schwierig die Grenzlinie zu ziehen sei, wo der Fabrikbetrieb anfange und das Handwerk aufhöref). In ähnlicher Weife suchte auch der Abgeordnete Gamp bei der Beratung des Z 94c eine Grenzlinie ") Reichstagsverhandlungen der IX, Legislaturperiode, IV. Session (1896/1897, Akten¬ stück 713, Anlageband 6, S. 37, 92). *") A. a. O., Bericht der VlII. Kommission, Aktenstück 819, Anlageband 7, S. 42, 66, 57. ***) So die Abgeordneten Schneider, Pachnicke, Richter u. a, in,, Reichstagsverhand- lnngen 1896/97, S, 6406/6, 6423/4, 6062/3, 6093, 6191 u. a. a. O. 1) A. a. O., S. 6191.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 71, 1912, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341895_321082/177>, abgerufen am 29.06.2024.