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Die Grenzboten. Jg. 71, 1912, Erstes Vierteljahr.

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Lingeborenenrecht in den deutsche" Kolonien

ist. Hiernach kann das Europäerrecht dem weißen Eingeborenenrichtcr nur --
gleichsam wissenschaftliche -- Anhaltspunkte und Richtlinien geben, während er
im übrigen das Recht der Eingeborenen zugrunde zu legen hat, soweit es nicht
mit den Grundlagen und Grundanschauungen europäischer Zivilisation in Wider¬
spruch steht. Er wird also z. B. in Strafsachen zur Herbeiführung eines Ge¬
ständnisses nicht die Folter, zur Erzielung eines Beweises nicht Ordale (wie
Giftbecher, Feuerprobe, Wasserprobe usw.) anwenden dürfen, selbst wenn sie das
betreffende Eingeborenenrecht kennen sollte. Ebenso scheiden zahlreiche Strafen
des Eingeborenenrechts, wie Ausstechen der Allgen, Abschneiden der Ohren,
Abdanken der Hände, für ihn aus, wie solche Strafen auch in der Eigen¬
gerichtsbarkeit der Farbigen nicht mehr geduldet werden. Dagegen steht dem
nichts im Wege, für die Tat eines einzelnen -- sei es in Straf-, sei es in
Zivilsachen -- neben dem einzelnen oder an seiner Statt die Familie, die Sippe,
die Dorfschaft usw. haftbar zu machen, wenn dem betreffenden Stammesrecht
solche Gesamthaftung bekannt ist. Umgekehrt wiederum würde sich ein "Mörder"
nicht mit Erfolg darauf berufen können, daß er pflichtmäßig als Bluträcher
gehandelt habe, wenngleich hier unter Umständen auf eine mildere als die
Todesstrafe zu erkennen sein wird").

Die Kenntnis der Eingeborenenrechtsallschauungen wird dem Beamten,
abgesehen von eigener Beobachtung und Erfahrung, vermittelt durch farbige
(nicht stimmberechtigte) Berater, die er nach Möglichkeit und Notwendigkeit zu
den Gerichtsverhandlungen zuziehen soll. Es wäre sehr erwünscht, wenn die
von den farbigen Beratern eingeholtem Weistümer von grundsätzlicher Bedeutung,
soweit sie als maßgebend anerkannt werden, durch die Bezirksamtmänner auf¬
gezeichnet würden, wie dies schon jetzt, aber leider nur vereinzelt, geschieht. Es
würde hierdurch eine den häufigen Wechsel der Beamten überdauernde Kon¬
tinuität der Rechtsprechung angebahnt werden, die auch das Ansehen der Ne¬
gierung nur festigen und fördern könnte.

Das letzte und höchste Ziel freilich kann nur eine Ermittlung der kolonialen
Eingeborenenrechte in ihremZusammenhange bilden. Sie ist seit dem Jahre 1907**)




*) Berge, hierzu etwa den Ruuderlcch des Gouverneurs von Togo, betreffend die Be¬
gründung von Besserungssiedelungen, vom 23. Oktober 1909: ". . . Ferner hätten in den
Besserungssiedelungen much wegen Mordes oder anderer schwerer Straftaten Verurteilte Auf¬
nahme zu finden, bei denen infolge ihres tiefen Kulturstandes ein eigentlich verbrecherischer
Wille nicht vorhanden ist und demgemäsz die Todesstrafe oder langjährige Freiheitsstrafe nicht
als angemessene Strafe gelten kann, während andererseits eine Entfernung aus dem Heimatsort
zum Schutz der übrigen Bevölkerung des betreffenden Ortes und im Interesse einer erziehe¬
rischen Wirkung auf sie geboten erscheint."
'
**) Übrigens war schon unter dem 31. Oktober 1891 ein (heute anscheinend in Ver¬
gessenheit geratener) Runderlasz der Kolonialabteilung des Auswärtigen Amts, betreffend die
Rechtsgewohnheiten der Eingeborenen, ergangen, in dem es u. a. hieß: "Ich lege Wert
darauf, die Grundsätze festzustellen, welche unter den Eingeborenen der Schutzgebiete in
öffentlichrechtlicher wie in Privatrechtlicher Beziehung gelten." nennenswerte Praktische Folgen
scheint dieser Erlaß nicht gehabt zu haben.
Lingeborenenrecht in den deutsche» Kolonien

ist. Hiernach kann das Europäerrecht dem weißen Eingeborenenrichtcr nur —
gleichsam wissenschaftliche — Anhaltspunkte und Richtlinien geben, während er
im übrigen das Recht der Eingeborenen zugrunde zu legen hat, soweit es nicht
mit den Grundlagen und Grundanschauungen europäischer Zivilisation in Wider¬
spruch steht. Er wird also z. B. in Strafsachen zur Herbeiführung eines Ge¬
ständnisses nicht die Folter, zur Erzielung eines Beweises nicht Ordale (wie
Giftbecher, Feuerprobe, Wasserprobe usw.) anwenden dürfen, selbst wenn sie das
betreffende Eingeborenenrecht kennen sollte. Ebenso scheiden zahlreiche Strafen
des Eingeborenenrechts, wie Ausstechen der Allgen, Abschneiden der Ohren,
Abdanken der Hände, für ihn aus, wie solche Strafen auch in der Eigen¬
gerichtsbarkeit der Farbigen nicht mehr geduldet werden. Dagegen steht dem
nichts im Wege, für die Tat eines einzelnen — sei es in Straf-, sei es in
Zivilsachen — neben dem einzelnen oder an seiner Statt die Familie, die Sippe,
die Dorfschaft usw. haftbar zu machen, wenn dem betreffenden Stammesrecht
solche Gesamthaftung bekannt ist. Umgekehrt wiederum würde sich ein „Mörder"
nicht mit Erfolg darauf berufen können, daß er pflichtmäßig als Bluträcher
gehandelt habe, wenngleich hier unter Umständen auf eine mildere als die
Todesstrafe zu erkennen sein wird").

Die Kenntnis der Eingeborenenrechtsallschauungen wird dem Beamten,
abgesehen von eigener Beobachtung und Erfahrung, vermittelt durch farbige
(nicht stimmberechtigte) Berater, die er nach Möglichkeit und Notwendigkeit zu
den Gerichtsverhandlungen zuziehen soll. Es wäre sehr erwünscht, wenn die
von den farbigen Beratern eingeholtem Weistümer von grundsätzlicher Bedeutung,
soweit sie als maßgebend anerkannt werden, durch die Bezirksamtmänner auf¬
gezeichnet würden, wie dies schon jetzt, aber leider nur vereinzelt, geschieht. Es
würde hierdurch eine den häufigen Wechsel der Beamten überdauernde Kon¬
tinuität der Rechtsprechung angebahnt werden, die auch das Ansehen der Ne¬
gierung nur festigen und fördern könnte.

Das letzte und höchste Ziel freilich kann nur eine Ermittlung der kolonialen
Eingeborenenrechte in ihremZusammenhange bilden. Sie ist seit dem Jahre 1907**)




*) Berge, hierzu etwa den Ruuderlcch des Gouverneurs von Togo, betreffend die Be¬
gründung von Besserungssiedelungen, vom 23. Oktober 1909: „. . . Ferner hätten in den
Besserungssiedelungen much wegen Mordes oder anderer schwerer Straftaten Verurteilte Auf¬
nahme zu finden, bei denen infolge ihres tiefen Kulturstandes ein eigentlich verbrecherischer
Wille nicht vorhanden ist und demgemäsz die Todesstrafe oder langjährige Freiheitsstrafe nicht
als angemessene Strafe gelten kann, während andererseits eine Entfernung aus dem Heimatsort
zum Schutz der übrigen Bevölkerung des betreffenden Ortes und im Interesse einer erziehe¬
rischen Wirkung auf sie geboten erscheint."
'
**) Übrigens war schon unter dem 31. Oktober 1891 ein (heute anscheinend in Ver¬
gessenheit geratener) Runderlasz der Kolonialabteilung des Auswärtigen Amts, betreffend die
Rechtsgewohnheiten der Eingeborenen, ergangen, in dem es u. a. hieß: „Ich lege Wert
darauf, die Grundsätze festzustellen, welche unter den Eingeborenen der Schutzgebiete in
öffentlichrechtlicher wie in Privatrechtlicher Beziehung gelten." nennenswerte Praktische Folgen
scheint dieser Erlaß nicht gehabt zu haben.
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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 71, 1912, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341895_320416/20>, abgerufen am 19.10.2024.