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Die Grenzboten. Jg. 71, 1912, Erstes Vierteljahr.

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Lingeborencnrecht in den deutschen Kolonien

in doppelter Weise entgegengewirkt: Vor allem dadurch, daß man den Ein¬
geborenen in möglichst weitem Umfange Selbstgerichtsbarkeit beläßt. Dies geschieht
nicht nur, wie selbstverständlich, in noch unerschlossenen Gegenden, sondern auch
da, wo die deutsche Verwaltung bereits eingeführt und wurzelfest geworden ist.
Dabei ist vorausgesetzt, daß diese Selbstgerichtsbarkeit in Formen und mit Mitteln
erfolgt, die vom Standpunkt der Kolonialmacht als zweckmäßig oder doch erträglich
anerkannt werden können. Mit anderen Worten: je höher das Niveau der
Eingeborenen, desto umfassender ihre Eigengerichtsbarkeit. Modifikationen des
vorgefundenen Zustandes werden natürlich immer notwendig sein. Sehr charakte¬
ristisch und deshalb besonders erwähnenswert ist die Gestaltung der Eigen¬
gerichtsbarkeit der Eingeborenen in Kamerun. Hier sind in den Jahren 1893
bis 1897 nach und nach sür zwölf küstennahe Distrikte besondere "Eingeborenen¬
schiedsgerichte" konstituiert worden, die, ähnlich den deutschen Landgerichten,
einerseits als erste Instanz für größere Streitsachen, anderseits als zweite Instanz
über dem Häuptlingsgericht tätig werden. Das Häuptlingsgericht, in welchem
der Häuptling des Beklagten oder Angeklagten als Einzelrichter entscheidet, ist
in Zivilsachen zuständig, wenn der Wert des Streitgegenstandes einhundert Mark
nicht überschreitet, und in Strafsachen, wenn die Ahndung der Tat keine höhere
Strafe als dreihundert Mark oder sechs Monate Gefängnis erfordert. Das
kollegialisch organisierte Eingeborenenschiedsgericht, dessen Mitglieder aus der
Reihe höherstehender Eingeborener widerruflich vom Gouverneur ernannt werden,
bildet die Berufungsinstanz über den zu seinen: Bezirk gehörigen Gerichten der
Häuptlinge und ist zugleich erste Instanz für diejenigen Zivil- und Strafsachen,
die nicht zur Zuständigkeit der Häuptlinge gehören. "Für die Rechtsprechung
des Schiedsgerichts sind die an Ort und Stelle in Übung stehenden Gebräuche
und Gewohnheiten maßgebend." Freilich muß sich die Kolonialmacht die höchste
Entscheidungsgewalt vorbehalten; es ist deshalb gegen die Entscheidungen des
Schiedsgerichts die Berufung an den Gouverneur oder dessen Stellvertreter
zulässig. Und weiter kann den Eingeborenengerichten auch keine unbeschränkte
Strafgewalt zugestanden werden: auf Todesstrafe und auf Freiheitsstrafe von mehr
als zwei Jahren dürfen selbst die Schiedsgerichte nicht erkennen, wie auch die
Verbrechen des Mordes und des Todschlages ihrer Jurisdiktion schlechthin ent¬
zogen sind; derartige Stmssachen kommen vielmehr vor den Gouverneur oder
den in diesen Sachen als sein Stellvertreter fungierenden Bezirksamtmann.

Der weiße Verwaltungsbeamte, der im allgemeinen als einzige Instanz in
allen vor ihn gebrachten Sachen entscheidet, hat nun -- und das gilt für alle
deutschen Kolonien Afrikas und der Südsee -- bei seiner richterlichen Tätigkeit
in Eingeborenensachen nicht etwa das deutsche Recht zugrunde zu legen; denn
nach der ausdrücklichen Bestimmung des Schutzgebietsgesetzes finden auf die
Eingeborenen die für Weiße geltenden Rechtsnormen grundsätzlich keine An¬
wendung. Diese Vorschrift findet ihre Rechtfertigung darin, daß das Rechts¬
empfinden der farbigen Bevölkerung von dem unseligen durchaus verschieden


Lingeborencnrecht in den deutschen Kolonien

in doppelter Weise entgegengewirkt: Vor allem dadurch, daß man den Ein¬
geborenen in möglichst weitem Umfange Selbstgerichtsbarkeit beläßt. Dies geschieht
nicht nur, wie selbstverständlich, in noch unerschlossenen Gegenden, sondern auch
da, wo die deutsche Verwaltung bereits eingeführt und wurzelfest geworden ist.
Dabei ist vorausgesetzt, daß diese Selbstgerichtsbarkeit in Formen und mit Mitteln
erfolgt, die vom Standpunkt der Kolonialmacht als zweckmäßig oder doch erträglich
anerkannt werden können. Mit anderen Worten: je höher das Niveau der
Eingeborenen, desto umfassender ihre Eigengerichtsbarkeit. Modifikationen des
vorgefundenen Zustandes werden natürlich immer notwendig sein. Sehr charakte¬
ristisch und deshalb besonders erwähnenswert ist die Gestaltung der Eigen¬
gerichtsbarkeit der Eingeborenen in Kamerun. Hier sind in den Jahren 1893
bis 1897 nach und nach sür zwölf küstennahe Distrikte besondere „Eingeborenen¬
schiedsgerichte" konstituiert worden, die, ähnlich den deutschen Landgerichten,
einerseits als erste Instanz für größere Streitsachen, anderseits als zweite Instanz
über dem Häuptlingsgericht tätig werden. Das Häuptlingsgericht, in welchem
der Häuptling des Beklagten oder Angeklagten als Einzelrichter entscheidet, ist
in Zivilsachen zuständig, wenn der Wert des Streitgegenstandes einhundert Mark
nicht überschreitet, und in Strafsachen, wenn die Ahndung der Tat keine höhere
Strafe als dreihundert Mark oder sechs Monate Gefängnis erfordert. Das
kollegialisch organisierte Eingeborenenschiedsgericht, dessen Mitglieder aus der
Reihe höherstehender Eingeborener widerruflich vom Gouverneur ernannt werden,
bildet die Berufungsinstanz über den zu seinen: Bezirk gehörigen Gerichten der
Häuptlinge und ist zugleich erste Instanz für diejenigen Zivil- und Strafsachen,
die nicht zur Zuständigkeit der Häuptlinge gehören. „Für die Rechtsprechung
des Schiedsgerichts sind die an Ort und Stelle in Übung stehenden Gebräuche
und Gewohnheiten maßgebend." Freilich muß sich die Kolonialmacht die höchste
Entscheidungsgewalt vorbehalten; es ist deshalb gegen die Entscheidungen des
Schiedsgerichts die Berufung an den Gouverneur oder dessen Stellvertreter
zulässig. Und weiter kann den Eingeborenengerichten auch keine unbeschränkte
Strafgewalt zugestanden werden: auf Todesstrafe und auf Freiheitsstrafe von mehr
als zwei Jahren dürfen selbst die Schiedsgerichte nicht erkennen, wie auch die
Verbrechen des Mordes und des Todschlages ihrer Jurisdiktion schlechthin ent¬
zogen sind; derartige Stmssachen kommen vielmehr vor den Gouverneur oder
den in diesen Sachen als sein Stellvertreter fungierenden Bezirksamtmann.

Der weiße Verwaltungsbeamte, der im allgemeinen als einzige Instanz in
allen vor ihn gebrachten Sachen entscheidet, hat nun — und das gilt für alle
deutschen Kolonien Afrikas und der Südsee — bei seiner richterlichen Tätigkeit
in Eingeborenensachen nicht etwa das deutsche Recht zugrunde zu legen; denn
nach der ausdrücklichen Bestimmung des Schutzgebietsgesetzes finden auf die
Eingeborenen die für Weiße geltenden Rechtsnormen grundsätzlich keine An¬
wendung. Diese Vorschrift findet ihre Rechtfertigung darin, daß das Rechts¬
empfinden der farbigen Bevölkerung von dem unseligen durchaus verschieden


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[0019] Lingeborencnrecht in den deutschen Kolonien in doppelter Weise entgegengewirkt: Vor allem dadurch, daß man den Ein¬ geborenen in möglichst weitem Umfange Selbstgerichtsbarkeit beläßt. Dies geschieht nicht nur, wie selbstverständlich, in noch unerschlossenen Gegenden, sondern auch da, wo die deutsche Verwaltung bereits eingeführt und wurzelfest geworden ist. Dabei ist vorausgesetzt, daß diese Selbstgerichtsbarkeit in Formen und mit Mitteln erfolgt, die vom Standpunkt der Kolonialmacht als zweckmäßig oder doch erträglich anerkannt werden können. Mit anderen Worten: je höher das Niveau der Eingeborenen, desto umfassender ihre Eigengerichtsbarkeit. Modifikationen des vorgefundenen Zustandes werden natürlich immer notwendig sein. Sehr charakte¬ ristisch und deshalb besonders erwähnenswert ist die Gestaltung der Eigen¬ gerichtsbarkeit der Eingeborenen in Kamerun. Hier sind in den Jahren 1893 bis 1897 nach und nach sür zwölf küstennahe Distrikte besondere „Eingeborenen¬ schiedsgerichte" konstituiert worden, die, ähnlich den deutschen Landgerichten, einerseits als erste Instanz für größere Streitsachen, anderseits als zweite Instanz über dem Häuptlingsgericht tätig werden. Das Häuptlingsgericht, in welchem der Häuptling des Beklagten oder Angeklagten als Einzelrichter entscheidet, ist in Zivilsachen zuständig, wenn der Wert des Streitgegenstandes einhundert Mark nicht überschreitet, und in Strafsachen, wenn die Ahndung der Tat keine höhere Strafe als dreihundert Mark oder sechs Monate Gefängnis erfordert. Das kollegialisch organisierte Eingeborenenschiedsgericht, dessen Mitglieder aus der Reihe höherstehender Eingeborener widerruflich vom Gouverneur ernannt werden, bildet die Berufungsinstanz über den zu seinen: Bezirk gehörigen Gerichten der Häuptlinge und ist zugleich erste Instanz für diejenigen Zivil- und Strafsachen, die nicht zur Zuständigkeit der Häuptlinge gehören. „Für die Rechtsprechung des Schiedsgerichts sind die an Ort und Stelle in Übung stehenden Gebräuche und Gewohnheiten maßgebend." Freilich muß sich die Kolonialmacht die höchste Entscheidungsgewalt vorbehalten; es ist deshalb gegen die Entscheidungen des Schiedsgerichts die Berufung an den Gouverneur oder dessen Stellvertreter zulässig. Und weiter kann den Eingeborenengerichten auch keine unbeschränkte Strafgewalt zugestanden werden: auf Todesstrafe und auf Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren dürfen selbst die Schiedsgerichte nicht erkennen, wie auch die Verbrechen des Mordes und des Todschlages ihrer Jurisdiktion schlechthin ent¬ zogen sind; derartige Stmssachen kommen vielmehr vor den Gouverneur oder den in diesen Sachen als sein Stellvertreter fungierenden Bezirksamtmann. Der weiße Verwaltungsbeamte, der im allgemeinen als einzige Instanz in allen vor ihn gebrachten Sachen entscheidet, hat nun — und das gilt für alle deutschen Kolonien Afrikas und der Südsee — bei seiner richterlichen Tätigkeit in Eingeborenensachen nicht etwa das deutsche Recht zugrunde zu legen; denn nach der ausdrücklichen Bestimmung des Schutzgebietsgesetzes finden auf die Eingeborenen die für Weiße geltenden Rechtsnormen grundsätzlich keine An¬ wendung. Diese Vorschrift findet ihre Rechtfertigung darin, daß das Rechts¬ empfinden der farbigen Bevölkerung von dem unseligen durchaus verschieden

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 71, 1912, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341895_320416/19>, abgerufen am 19.10.2024.