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Die Grenzboten. Jg. 70, 1911, Viertes Vierteljahr.

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Die geistig Minderwertigen

in einer öffentlichen Heil- oder Pflegeanstalt anzuordnen." -- "Im Falle des
Z 63 Abs. 2 erfolgt die Verwahrung nach verbüßter Freiheitsstrafe."

Nach den vorausgegangenen Ausführungen wird es der Leser verstehen,
wenn ich den zitierten Bestimmungen etwa folgende Fassung wünsche: "Wird
jemand als geistig Minderwertiger verurteilt, so hat das Gericht, wenn es die
öffentliche Sicherheit oder die Sicherheit einzelner Personen erfordert, seine Ver¬
wahrung in einer öffentlichen Heil- oder Pflegeanstalt anzuordnen. Die Ver¬
wahrung erfolgt nach verbüßter Freiheitsstrafe." Da ich mich gegen die obli¬
gatorische Strafmilderung bei geistig Minderwertigen aussprach, mußte lediglich
die Tatsache der Verurteilung als Vorbedingung für die gerichtliche Anordnung
der Verwahrung angenommen werden. Ferner wurde nicht nur die Rücksicht
auf die öffentliche Sicherheit, sondern auch ausdrücklich die Rücksicht auf die ein¬
zelner Personen gefordert. Die Anregung hierzu gab Leppmann, der darauf
aufmerksam machte, daß geistig Minderwertige unter Umständen nur einer ein¬
zelnen Person gefährlich werden können. Als Beispiel führt er folgenden Fall
an. Eine Frau behauptet, der Arzt habe ihr beim Untersuchen die Gebärmutter
auf die linke Seite gerückt. Sie belästigt deshalb den Arzt fortwährend und
bereitet ihm die peinlichsten Auftritte. Schließlich zur Anzeige gebracht, wird
sie zu einer Strafe verurteilt. Strafbar ist sie trotz ihrer Hysterie noch, da sie
nur geistig minderwertig und im übrigen soweit geistig leistungsfähig ist, daß
sie als Konfektionsleiterin zwanzig bis dreißig Arbeiterinnen sachgemäß beauf¬
sichtigt und ihre Berufsobliegenheiten ordentlich erfüllt. Man könnte sagen, daß
hier die öffentliche Sicherheit nicht gefährdet ist. Der Arzt hat aber Anspruch
darauf, vor den Belästigungen durch das radiale Frauenzimmer geschützt zu
werden, da sie ihm das Leben verbittern. Da nach Lage der Sache eine längere
Freiheitsstrafe kaum verhängt werden kann, müßte die Frau schließlich, wenn
sie auch durch eine wiederholte Strafe nicht von ihrem Tun abzubringen ist, in
einer Anstalt untergebracht werden. Es mag ja sein, daß die meisten Richter
in diesem Fall den Begriff der "öffentlichen Sicherheit" so auslegen würden,
wie es das Interesse des Belästigten fordert. Besser aber ist es, ausdrücklich
auch die "Sicherheit einzelner Personen" anzuführen.

Hiermit dürfte das Wesentlichste über die strafrechtliche Behandlung der
geistig Minderwertigen gesagt sein. Wünschenswert wäre noch eine Bestimmung,
die dem Gericht die Befugnis gibt, jedem verurteilten geistig Minderwertigen,
mag er die öffentliche usw. Sicherheit gefährden oder nicht, einen Vormund zu
geben. Der 27. Juristentag hat folgende ganz vortreffliche These aufgestellt,
von der man nur wünschen kann, daß sie zu entsprechenden gesetzlichen
Bestimmungen führe: "Geistig Minderwertige, welche nicht gemeingefährlich sind,
müssen nach Vollzug oder Erlaß der Strafe unter staatlich organisierter Gesund¬
heitspflege bleiben: daneben kann Unterbringung in eine Familie oder in eine
Privatanstalt verfügt oder die Stellung eines besonderen Pflegers vorgesehen
werden. Die Dauer einer solchen Aufsicht wird innerhalb der gesetzlichen Grenzen


Die geistig Minderwertigen

in einer öffentlichen Heil- oder Pflegeanstalt anzuordnen." — „Im Falle des
Z 63 Abs. 2 erfolgt die Verwahrung nach verbüßter Freiheitsstrafe."

Nach den vorausgegangenen Ausführungen wird es der Leser verstehen,
wenn ich den zitierten Bestimmungen etwa folgende Fassung wünsche: „Wird
jemand als geistig Minderwertiger verurteilt, so hat das Gericht, wenn es die
öffentliche Sicherheit oder die Sicherheit einzelner Personen erfordert, seine Ver¬
wahrung in einer öffentlichen Heil- oder Pflegeanstalt anzuordnen. Die Ver¬
wahrung erfolgt nach verbüßter Freiheitsstrafe." Da ich mich gegen die obli¬
gatorische Strafmilderung bei geistig Minderwertigen aussprach, mußte lediglich
die Tatsache der Verurteilung als Vorbedingung für die gerichtliche Anordnung
der Verwahrung angenommen werden. Ferner wurde nicht nur die Rücksicht
auf die öffentliche Sicherheit, sondern auch ausdrücklich die Rücksicht auf die ein¬
zelner Personen gefordert. Die Anregung hierzu gab Leppmann, der darauf
aufmerksam machte, daß geistig Minderwertige unter Umständen nur einer ein¬
zelnen Person gefährlich werden können. Als Beispiel führt er folgenden Fall
an. Eine Frau behauptet, der Arzt habe ihr beim Untersuchen die Gebärmutter
auf die linke Seite gerückt. Sie belästigt deshalb den Arzt fortwährend und
bereitet ihm die peinlichsten Auftritte. Schließlich zur Anzeige gebracht, wird
sie zu einer Strafe verurteilt. Strafbar ist sie trotz ihrer Hysterie noch, da sie
nur geistig minderwertig und im übrigen soweit geistig leistungsfähig ist, daß
sie als Konfektionsleiterin zwanzig bis dreißig Arbeiterinnen sachgemäß beauf¬
sichtigt und ihre Berufsobliegenheiten ordentlich erfüllt. Man könnte sagen, daß
hier die öffentliche Sicherheit nicht gefährdet ist. Der Arzt hat aber Anspruch
darauf, vor den Belästigungen durch das radiale Frauenzimmer geschützt zu
werden, da sie ihm das Leben verbittern. Da nach Lage der Sache eine längere
Freiheitsstrafe kaum verhängt werden kann, müßte die Frau schließlich, wenn
sie auch durch eine wiederholte Strafe nicht von ihrem Tun abzubringen ist, in
einer Anstalt untergebracht werden. Es mag ja sein, daß die meisten Richter
in diesem Fall den Begriff der „öffentlichen Sicherheit" so auslegen würden,
wie es das Interesse des Belästigten fordert. Besser aber ist es, ausdrücklich
auch die „Sicherheit einzelner Personen" anzuführen.

Hiermit dürfte das Wesentlichste über die strafrechtliche Behandlung der
geistig Minderwertigen gesagt sein. Wünschenswert wäre noch eine Bestimmung,
die dem Gericht die Befugnis gibt, jedem verurteilten geistig Minderwertigen,
mag er die öffentliche usw. Sicherheit gefährden oder nicht, einen Vormund zu
geben. Der 27. Juristentag hat folgende ganz vortreffliche These aufgestellt,
von der man nur wünschen kann, daß sie zu entsprechenden gesetzlichen
Bestimmungen führe: „Geistig Minderwertige, welche nicht gemeingefährlich sind,
müssen nach Vollzug oder Erlaß der Strafe unter staatlich organisierter Gesund¬
heitspflege bleiben: daneben kann Unterbringung in eine Familie oder in eine
Privatanstalt verfügt oder die Stellung eines besonderen Pflegers vorgesehen
werden. Die Dauer einer solchen Aufsicht wird innerhalb der gesetzlichen Grenzen


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[0084] Die geistig Minderwertigen in einer öffentlichen Heil- oder Pflegeanstalt anzuordnen." — „Im Falle des Z 63 Abs. 2 erfolgt die Verwahrung nach verbüßter Freiheitsstrafe." Nach den vorausgegangenen Ausführungen wird es der Leser verstehen, wenn ich den zitierten Bestimmungen etwa folgende Fassung wünsche: „Wird jemand als geistig Minderwertiger verurteilt, so hat das Gericht, wenn es die öffentliche Sicherheit oder die Sicherheit einzelner Personen erfordert, seine Ver¬ wahrung in einer öffentlichen Heil- oder Pflegeanstalt anzuordnen. Die Ver¬ wahrung erfolgt nach verbüßter Freiheitsstrafe." Da ich mich gegen die obli¬ gatorische Strafmilderung bei geistig Minderwertigen aussprach, mußte lediglich die Tatsache der Verurteilung als Vorbedingung für die gerichtliche Anordnung der Verwahrung angenommen werden. Ferner wurde nicht nur die Rücksicht auf die öffentliche Sicherheit, sondern auch ausdrücklich die Rücksicht auf die ein¬ zelner Personen gefordert. Die Anregung hierzu gab Leppmann, der darauf aufmerksam machte, daß geistig Minderwertige unter Umständen nur einer ein¬ zelnen Person gefährlich werden können. Als Beispiel führt er folgenden Fall an. Eine Frau behauptet, der Arzt habe ihr beim Untersuchen die Gebärmutter auf die linke Seite gerückt. Sie belästigt deshalb den Arzt fortwährend und bereitet ihm die peinlichsten Auftritte. Schließlich zur Anzeige gebracht, wird sie zu einer Strafe verurteilt. Strafbar ist sie trotz ihrer Hysterie noch, da sie nur geistig minderwertig und im übrigen soweit geistig leistungsfähig ist, daß sie als Konfektionsleiterin zwanzig bis dreißig Arbeiterinnen sachgemäß beauf¬ sichtigt und ihre Berufsobliegenheiten ordentlich erfüllt. Man könnte sagen, daß hier die öffentliche Sicherheit nicht gefährdet ist. Der Arzt hat aber Anspruch darauf, vor den Belästigungen durch das radiale Frauenzimmer geschützt zu werden, da sie ihm das Leben verbittern. Da nach Lage der Sache eine längere Freiheitsstrafe kaum verhängt werden kann, müßte die Frau schließlich, wenn sie auch durch eine wiederholte Strafe nicht von ihrem Tun abzubringen ist, in einer Anstalt untergebracht werden. Es mag ja sein, daß die meisten Richter in diesem Fall den Begriff der „öffentlichen Sicherheit" so auslegen würden, wie es das Interesse des Belästigten fordert. Besser aber ist es, ausdrücklich auch die „Sicherheit einzelner Personen" anzuführen. Hiermit dürfte das Wesentlichste über die strafrechtliche Behandlung der geistig Minderwertigen gesagt sein. Wünschenswert wäre noch eine Bestimmung, die dem Gericht die Befugnis gibt, jedem verurteilten geistig Minderwertigen, mag er die öffentliche usw. Sicherheit gefährden oder nicht, einen Vormund zu geben. Der 27. Juristentag hat folgende ganz vortreffliche These aufgestellt, von der man nur wünschen kann, daß sie zu entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen führe: „Geistig Minderwertige, welche nicht gemeingefährlich sind, müssen nach Vollzug oder Erlaß der Strafe unter staatlich organisierter Gesund¬ heitspflege bleiben: daneben kann Unterbringung in eine Familie oder in eine Privatanstalt verfügt oder die Stellung eines besonderen Pflegers vorgesehen werden. Die Dauer einer solchen Aufsicht wird innerhalb der gesetzlichen Grenzen

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 70, 1911, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341893_319600/84>, abgerufen am 23.07.2024.