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Die Grenzboten. Jg. 70, 1911, Viertes Vierteljahr.

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soll die Marokkanische Staatsbank gehalten sein, sich in der "Lommission ach
vsleurs äouamerss" und in dem "Lomite permanent ach äouanes" der Reihe
nach durch die verschiedenen Mitglieder ihrer Tangerer Direktion vertreten zu
lassen, die sich jährlich abwechseln (Artikel 4). Auf auszuführendes Eisen darf kein
Zoll gelegt werden; auch die Minenindustrie darf bezüglich ihrer Produktion und
Arbeitsmittel mit keinerlei besonderen Steuern belegt werden. Sie hat lediglich
allgemeine Steuern zu tragen, die den Bestimmungen der Artikel 35 und 49 des
Entwurfs zu einem marokkanischen Berggesetz vom 7. Juni 1910 entsprechen und
sich auf eine Flächensteuer sowie eine Abgabe vom Bruttogewinn beschränken (Artikels).
Die Vereinbarungen über öffentliche Bauten und Arbeiten (Artikel 6) knüpfen an die
Bestimmungen der Algecirasakte an, tragen aber den inzwischen gemachten unlieb¬
samen Erfahrungen Rechnung durch die Klausel, wonach einmal die Marokkanische
Staatsbank den ihr zustehenden Platz in der "Lornmission Zenerale ach ÄäjuäiLÄtivns
et msrekes" abwechselnd der Reihe nach mit einem ihrer Tangerer Direktions¬
mitglieder zu besetzen und serner die marokkanische Regierung einen der ihr zustehenden
drei Delegierten in dem "Lomitö specis! ach trevmix publics" einer in Marokko
vertretenen fremden Macht zu übertragen hat, solange Artikel 66 der Algecirasakte
in Kraft bleibt. Um die Erschließung Marokkos zu erleichtern, gestattet Artikel 7
allen Eigentümern von landwirtschaftlichen oder industriellen Betrieben, ohne Unter¬
schied der Nationalität, Eisenbahnen aus eigenen Mitteln zu bauen, die ihre
Betriebe mit den nächstgelegenen Häfen oder öffentlichen Eisenbahnen verbinden
können; freilich haben sie sich dabei nach den Reglements zu richten, die unter
Anlehnung an die französische Gesetzgebung erlassen werden sollen. Artikel 8
bestimmt die jährliche Berichterstattung über das öffentliche Eisenbahnwesen durch
ein Mitglied des Direktoriums der Marokkanischen Staatsbank. Artikel 10 will
den Ausländern die Ausübung des Fischereirechts und Artikel 11 die Eröffnung
weiterer Häfen sichern. Artikel 9 sieht die Schaffung eines Schiedsgerichts vor,
das neben dem Konsulargericht so lange bestehen soll. bisMide durch ordentliche
Gerichtsinstitutionen nach französischem Muster ersetzt sein würden. Schließlich
verkündet Artikel 13 die Ungültigkeit aller der bisher zu Recht bestehenden
Bestimmungen, die der obigen Abrede widersprechen, während in Artikel 14 die
vertragschließenden Teile sich verpflichten, von den Unterzeichnern der Algecirasakte
das Einverständnis zu obigen Vereinbarungen zu erbitten.

Dies ist der Inhalt des Marokkovertrages; ich gebe ihn an der Hand des
französischen Textes.

Was bringt er uns?

Solche direkte Frage ist bei der Art des Vertragsobjekts nicht leicht direkt zu
beantworten. Es handelt sich nicht um greifbare und meßbare Dinge, die ganz selbst¬
ständig und unabhängig von äußeren Einflüssen einen gewissen Wert darstellen,
sondern mehr um Formen, die erst unter bestimmten, allerdings vorhandenen
Voraussetzungen zu materiellen Werten für uns werden können. Hier ist gewisser¬
maßen nur der Tummelplatz für die wirtschaftlich Kämpfenden neu abgesteckt und
ein neues Reglement für die Handhabung ihrer Waffen gegeben. Darum fragt es sich
zunächst, ob die Neuerungen für das deutsche Wirtschaftsleben eine Besserung bedeuten
oder nicht. Selbst jene, die nur durch eine Besitzergreifung zufrieden gestellt werden
könnten, werden, soweit sie überhaupt noch ruhig zu denken vermögen, diese Frage


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soll die Marokkanische Staatsbank gehalten sein, sich in der „Lommission ach
vsleurs äouamerss" und in dem „Lomite permanent ach äouanes" der Reihe
nach durch die verschiedenen Mitglieder ihrer Tangerer Direktion vertreten zu
lassen, die sich jährlich abwechseln (Artikel 4). Auf auszuführendes Eisen darf kein
Zoll gelegt werden; auch die Minenindustrie darf bezüglich ihrer Produktion und
Arbeitsmittel mit keinerlei besonderen Steuern belegt werden. Sie hat lediglich
allgemeine Steuern zu tragen, die den Bestimmungen der Artikel 35 und 49 des
Entwurfs zu einem marokkanischen Berggesetz vom 7. Juni 1910 entsprechen und
sich auf eine Flächensteuer sowie eine Abgabe vom Bruttogewinn beschränken (Artikels).
Die Vereinbarungen über öffentliche Bauten und Arbeiten (Artikel 6) knüpfen an die
Bestimmungen der Algecirasakte an, tragen aber den inzwischen gemachten unlieb¬
samen Erfahrungen Rechnung durch die Klausel, wonach einmal die Marokkanische
Staatsbank den ihr zustehenden Platz in der „Lornmission Zenerale ach ÄäjuäiLÄtivns
et msrekes« abwechselnd der Reihe nach mit einem ihrer Tangerer Direktions¬
mitglieder zu besetzen und serner die marokkanische Regierung einen der ihr zustehenden
drei Delegierten in dem „Lomitö specis! ach trevmix publics" einer in Marokko
vertretenen fremden Macht zu übertragen hat, solange Artikel 66 der Algecirasakte
in Kraft bleibt. Um die Erschließung Marokkos zu erleichtern, gestattet Artikel 7
allen Eigentümern von landwirtschaftlichen oder industriellen Betrieben, ohne Unter¬
schied der Nationalität, Eisenbahnen aus eigenen Mitteln zu bauen, die ihre
Betriebe mit den nächstgelegenen Häfen oder öffentlichen Eisenbahnen verbinden
können; freilich haben sie sich dabei nach den Reglements zu richten, die unter
Anlehnung an die französische Gesetzgebung erlassen werden sollen. Artikel 8
bestimmt die jährliche Berichterstattung über das öffentliche Eisenbahnwesen durch
ein Mitglied des Direktoriums der Marokkanischen Staatsbank. Artikel 10 will
den Ausländern die Ausübung des Fischereirechts und Artikel 11 die Eröffnung
weiterer Häfen sichern. Artikel 9 sieht die Schaffung eines Schiedsgerichts vor,
das neben dem Konsulargericht so lange bestehen soll. bisMide durch ordentliche
Gerichtsinstitutionen nach französischem Muster ersetzt sein würden. Schließlich
verkündet Artikel 13 die Ungültigkeit aller der bisher zu Recht bestehenden
Bestimmungen, die der obigen Abrede widersprechen, während in Artikel 14 die
vertragschließenden Teile sich verpflichten, von den Unterzeichnern der Algecirasakte
das Einverständnis zu obigen Vereinbarungen zu erbitten.

Dies ist der Inhalt des Marokkovertrages; ich gebe ihn an der Hand des
französischen Textes.

Was bringt er uns?

Solche direkte Frage ist bei der Art des Vertragsobjekts nicht leicht direkt zu
beantworten. Es handelt sich nicht um greifbare und meßbare Dinge, die ganz selbst¬
ständig und unabhängig von äußeren Einflüssen einen gewissen Wert darstellen,
sondern mehr um Formen, die erst unter bestimmten, allerdings vorhandenen
Voraussetzungen zu materiellen Werten für uns werden können. Hier ist gewisser¬
maßen nur der Tummelplatz für die wirtschaftlich Kämpfenden neu abgesteckt und
ein neues Reglement für die Handhabung ihrer Waffen gegeben. Darum fragt es sich
zunächst, ob die Neuerungen für das deutsche Wirtschaftsleben eine Besserung bedeuten
oder nicht. Selbst jene, die nur durch eine Besitzergreifung zufrieden gestellt werden
könnten, werden, soweit sie überhaupt noch ruhig zu denken vermögen, diese Frage


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[0305] Rcichsspiegcl soll die Marokkanische Staatsbank gehalten sein, sich in der „Lommission ach vsleurs äouamerss" und in dem „Lomite permanent ach äouanes" der Reihe nach durch die verschiedenen Mitglieder ihrer Tangerer Direktion vertreten zu lassen, die sich jährlich abwechseln (Artikel 4). Auf auszuführendes Eisen darf kein Zoll gelegt werden; auch die Minenindustrie darf bezüglich ihrer Produktion und Arbeitsmittel mit keinerlei besonderen Steuern belegt werden. Sie hat lediglich allgemeine Steuern zu tragen, die den Bestimmungen der Artikel 35 und 49 des Entwurfs zu einem marokkanischen Berggesetz vom 7. Juni 1910 entsprechen und sich auf eine Flächensteuer sowie eine Abgabe vom Bruttogewinn beschränken (Artikels). Die Vereinbarungen über öffentliche Bauten und Arbeiten (Artikel 6) knüpfen an die Bestimmungen der Algecirasakte an, tragen aber den inzwischen gemachten unlieb¬ samen Erfahrungen Rechnung durch die Klausel, wonach einmal die Marokkanische Staatsbank den ihr zustehenden Platz in der „Lornmission Zenerale ach ÄäjuäiLÄtivns et msrekes« abwechselnd der Reihe nach mit einem ihrer Tangerer Direktions¬ mitglieder zu besetzen und serner die marokkanische Regierung einen der ihr zustehenden drei Delegierten in dem „Lomitö specis! ach trevmix publics" einer in Marokko vertretenen fremden Macht zu übertragen hat, solange Artikel 66 der Algecirasakte in Kraft bleibt. Um die Erschließung Marokkos zu erleichtern, gestattet Artikel 7 allen Eigentümern von landwirtschaftlichen oder industriellen Betrieben, ohne Unter¬ schied der Nationalität, Eisenbahnen aus eigenen Mitteln zu bauen, die ihre Betriebe mit den nächstgelegenen Häfen oder öffentlichen Eisenbahnen verbinden können; freilich haben sie sich dabei nach den Reglements zu richten, die unter Anlehnung an die französische Gesetzgebung erlassen werden sollen. Artikel 8 bestimmt die jährliche Berichterstattung über das öffentliche Eisenbahnwesen durch ein Mitglied des Direktoriums der Marokkanischen Staatsbank. Artikel 10 will den Ausländern die Ausübung des Fischereirechts und Artikel 11 die Eröffnung weiterer Häfen sichern. Artikel 9 sieht die Schaffung eines Schiedsgerichts vor, das neben dem Konsulargericht so lange bestehen soll. bisMide durch ordentliche Gerichtsinstitutionen nach französischem Muster ersetzt sein würden. Schließlich verkündet Artikel 13 die Ungültigkeit aller der bisher zu Recht bestehenden Bestimmungen, die der obigen Abrede widersprechen, während in Artikel 14 die vertragschließenden Teile sich verpflichten, von den Unterzeichnern der Algecirasakte das Einverständnis zu obigen Vereinbarungen zu erbitten. Dies ist der Inhalt des Marokkovertrages; ich gebe ihn an der Hand des französischen Textes. Was bringt er uns? Solche direkte Frage ist bei der Art des Vertragsobjekts nicht leicht direkt zu beantworten. Es handelt sich nicht um greifbare und meßbare Dinge, die ganz selbst¬ ständig und unabhängig von äußeren Einflüssen einen gewissen Wert darstellen, sondern mehr um Formen, die erst unter bestimmten, allerdings vorhandenen Voraussetzungen zu materiellen Werten für uns werden können. Hier ist gewisser¬ maßen nur der Tummelplatz für die wirtschaftlich Kämpfenden neu abgesteckt und ein neues Reglement für die Handhabung ihrer Waffen gegeben. Darum fragt es sich zunächst, ob die Neuerungen für das deutsche Wirtschaftsleben eine Besserung bedeuten oder nicht. Selbst jene, die nur durch eine Besitzergreifung zufrieden gestellt werden könnten, werden, soweit sie überhaupt noch ruhig zu denken vermögen, diese Frage

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 70, 1911, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341893_319600/305>, abgerufen am 03.07.2024.