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Die Grenzboten. Jg. 70, 1911, Viertes Vierteljahr.

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Reichsspiegel

erhaltung der Ordnung und der Sicherheit notwendig erscheint; ebenso wird
Frankreich die Ausübung der Polizeigewalt überlassen. In Artikel 3 verpflichtet
sich Deutschland keinen Widerspruch dagegen zu erheben, falls der Sultan der
französischen Regierung den Schutz seiner Untertanen und Interessen im Auslande
anvertraut, sowie falls der Sultan Franzosen zu seinen Unterhändlern mit Ver¬
tretern anderer Mächte bestellt.

Somit wird Frankreich zum Eckstein der marokkanischen Re¬
gierungsgewalt erhoben und in Marokko wird eine Macht eingesetzt, die
den ausländischen Interessenten für Rechtssicherheit und Handelsfreiheit ver¬
antwortlich ist. An die Stelle einer Scheinregierung, mit der die Algecirasakte
rechnete, wird eine wirkliche, greifbare und angreifbare gesetzt, die auf der einen
Seite im Namen des Sultans und nur mit dessen Einverständnis handeln darf,
und die auf der anderen sich nicht mehr hinter der Untreue oder Untüchtigkeit
marokkanischer Beamter verstecken darf, sofern Interessen fremder, nicht französischer
Staatsangehöriger verletzt werden.

Angesichts dieser Bestimmungen, die Frankreich außerordentlich weitgehende
diskretionäre Gewalt einräumen, entsteht die Frage, wie Frankreichs Tätigkeit
und Handhabung des Vertrages wirksam zu kontrollieren sein werde,
da es ja nur zu menschlich wäre, wenn die französische Regierung gerade angesichts
der ihr eingeräumten Machtbefugnisse das Bestreben hätte, diese noch auf Kosten
der Gegenpartei zu erweitern. Hier galt es um so mehr einen Riegel vorzuschieben,
als irgend welche Hilfsmittel, die Tätigkeit der Franzosen zu kontrollieren und ihre
unsern Unternehmern schädlichen Maßnahmen zu verhindern, nicht bestanden.
Ein Parlament besteht in Marokko ebenso wenig wie eine unabhängige Presse,
und so dürften nach Lage der Dinge die einheimischen Behörden bald ebenso
kenntnislos dem Treiben der Franzosen gegenüberstehen wie das Ausland, sofern
es nicht gelang die Abmachungen entsprechend zu ergänzen. Aus diesem Dilemma
sollen nun die Bestimmungen der Artikel 4 bis 8, 10 und 11 herausführen. Sie
enthalten zunächst eine Art Marschroute für die Tätigkeit der französischen Behörden
in Marokko, soweit sie mit wirtschaftlichen Dingen in Berührung kommen, und schaffen
ein Kontrollsystem, das es den nichtfranzösischen Marokkointeressenten möglich
macht, die wirtschaftlichen Pläne der Negierung dauernd verfolgen und rechtzeitig
erkennen zu können. Den Mittel- und Ausgangspunkt des Systems bildet die
auf der Grundlage des französischen Rechts organisierte Aktien-Gesellschaft
Marokkanische Staatsbank.

Im einzelnen betrachtet, besagen die Bestimmungen des neuen Vertrages folgendes:
die französische Regierung verpflichtet sich, keinerlei Ungleichheiten zwischen den in
Marokko Handel treibenden Nationen zuzulassen, sei es im Zusammenhang mit der
Organisation des Zollwesens, der Steuern oder sonstiger Abgaben, sei es bei Tarifen
aus irgendeiner Art von vorhandenen oder noch zu bauenden Verkehrswegen. Das
Gleiche gilt für den Durchgangsverkehr. Ferner hat die französische Regierung eine
differenzierende Behandlung der verschiedenen Nationalitäten zu verhindern. Ins¬
besondere darf sie den Erlaß von keinerlei Verordnungen, z. B. über Maße und
Gewichte, Aichungswesen, Anbringung von Stempeln auf Bijouteriewaren dulden,
die geeignet wären, die Waren irgendeiner Macht in ihrer Konkurrenzfähigkeit zu
beeinträchtigen. Um den Mächten einen Einblick in das Zollwesen zu verschaffen,


Reichsspiegel

erhaltung der Ordnung und der Sicherheit notwendig erscheint; ebenso wird
Frankreich die Ausübung der Polizeigewalt überlassen. In Artikel 3 verpflichtet
sich Deutschland keinen Widerspruch dagegen zu erheben, falls der Sultan der
französischen Regierung den Schutz seiner Untertanen und Interessen im Auslande
anvertraut, sowie falls der Sultan Franzosen zu seinen Unterhändlern mit Ver¬
tretern anderer Mächte bestellt.

Somit wird Frankreich zum Eckstein der marokkanischen Re¬
gierungsgewalt erhoben und in Marokko wird eine Macht eingesetzt, die
den ausländischen Interessenten für Rechtssicherheit und Handelsfreiheit ver¬
antwortlich ist. An die Stelle einer Scheinregierung, mit der die Algecirasakte
rechnete, wird eine wirkliche, greifbare und angreifbare gesetzt, die auf der einen
Seite im Namen des Sultans und nur mit dessen Einverständnis handeln darf,
und die auf der anderen sich nicht mehr hinter der Untreue oder Untüchtigkeit
marokkanischer Beamter verstecken darf, sofern Interessen fremder, nicht französischer
Staatsangehöriger verletzt werden.

Angesichts dieser Bestimmungen, die Frankreich außerordentlich weitgehende
diskretionäre Gewalt einräumen, entsteht die Frage, wie Frankreichs Tätigkeit
und Handhabung des Vertrages wirksam zu kontrollieren sein werde,
da es ja nur zu menschlich wäre, wenn die französische Regierung gerade angesichts
der ihr eingeräumten Machtbefugnisse das Bestreben hätte, diese noch auf Kosten
der Gegenpartei zu erweitern. Hier galt es um so mehr einen Riegel vorzuschieben,
als irgend welche Hilfsmittel, die Tätigkeit der Franzosen zu kontrollieren und ihre
unsern Unternehmern schädlichen Maßnahmen zu verhindern, nicht bestanden.
Ein Parlament besteht in Marokko ebenso wenig wie eine unabhängige Presse,
und so dürften nach Lage der Dinge die einheimischen Behörden bald ebenso
kenntnislos dem Treiben der Franzosen gegenüberstehen wie das Ausland, sofern
es nicht gelang die Abmachungen entsprechend zu ergänzen. Aus diesem Dilemma
sollen nun die Bestimmungen der Artikel 4 bis 8, 10 und 11 herausführen. Sie
enthalten zunächst eine Art Marschroute für die Tätigkeit der französischen Behörden
in Marokko, soweit sie mit wirtschaftlichen Dingen in Berührung kommen, und schaffen
ein Kontrollsystem, das es den nichtfranzösischen Marokkointeressenten möglich
macht, die wirtschaftlichen Pläne der Negierung dauernd verfolgen und rechtzeitig
erkennen zu können. Den Mittel- und Ausgangspunkt des Systems bildet die
auf der Grundlage des französischen Rechts organisierte Aktien-Gesellschaft
Marokkanische Staatsbank.

Im einzelnen betrachtet, besagen die Bestimmungen des neuen Vertrages folgendes:
die französische Regierung verpflichtet sich, keinerlei Ungleichheiten zwischen den in
Marokko Handel treibenden Nationen zuzulassen, sei es im Zusammenhang mit der
Organisation des Zollwesens, der Steuern oder sonstiger Abgaben, sei es bei Tarifen
aus irgendeiner Art von vorhandenen oder noch zu bauenden Verkehrswegen. Das
Gleiche gilt für den Durchgangsverkehr. Ferner hat die französische Regierung eine
differenzierende Behandlung der verschiedenen Nationalitäten zu verhindern. Ins¬
besondere darf sie den Erlaß von keinerlei Verordnungen, z. B. über Maße und
Gewichte, Aichungswesen, Anbringung von Stempeln auf Bijouteriewaren dulden,
die geeignet wären, die Waren irgendeiner Macht in ihrer Konkurrenzfähigkeit zu
beeinträchtigen. Um den Mächten einen Einblick in das Zollwesen zu verschaffen,


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[0304] Reichsspiegel erhaltung der Ordnung und der Sicherheit notwendig erscheint; ebenso wird Frankreich die Ausübung der Polizeigewalt überlassen. In Artikel 3 verpflichtet sich Deutschland keinen Widerspruch dagegen zu erheben, falls der Sultan der französischen Regierung den Schutz seiner Untertanen und Interessen im Auslande anvertraut, sowie falls der Sultan Franzosen zu seinen Unterhändlern mit Ver¬ tretern anderer Mächte bestellt. Somit wird Frankreich zum Eckstein der marokkanischen Re¬ gierungsgewalt erhoben und in Marokko wird eine Macht eingesetzt, die den ausländischen Interessenten für Rechtssicherheit und Handelsfreiheit ver¬ antwortlich ist. An die Stelle einer Scheinregierung, mit der die Algecirasakte rechnete, wird eine wirkliche, greifbare und angreifbare gesetzt, die auf der einen Seite im Namen des Sultans und nur mit dessen Einverständnis handeln darf, und die auf der anderen sich nicht mehr hinter der Untreue oder Untüchtigkeit marokkanischer Beamter verstecken darf, sofern Interessen fremder, nicht französischer Staatsangehöriger verletzt werden. Angesichts dieser Bestimmungen, die Frankreich außerordentlich weitgehende diskretionäre Gewalt einräumen, entsteht die Frage, wie Frankreichs Tätigkeit und Handhabung des Vertrages wirksam zu kontrollieren sein werde, da es ja nur zu menschlich wäre, wenn die französische Regierung gerade angesichts der ihr eingeräumten Machtbefugnisse das Bestreben hätte, diese noch auf Kosten der Gegenpartei zu erweitern. Hier galt es um so mehr einen Riegel vorzuschieben, als irgend welche Hilfsmittel, die Tätigkeit der Franzosen zu kontrollieren und ihre unsern Unternehmern schädlichen Maßnahmen zu verhindern, nicht bestanden. Ein Parlament besteht in Marokko ebenso wenig wie eine unabhängige Presse, und so dürften nach Lage der Dinge die einheimischen Behörden bald ebenso kenntnislos dem Treiben der Franzosen gegenüberstehen wie das Ausland, sofern es nicht gelang die Abmachungen entsprechend zu ergänzen. Aus diesem Dilemma sollen nun die Bestimmungen der Artikel 4 bis 8, 10 und 11 herausführen. Sie enthalten zunächst eine Art Marschroute für die Tätigkeit der französischen Behörden in Marokko, soweit sie mit wirtschaftlichen Dingen in Berührung kommen, und schaffen ein Kontrollsystem, das es den nichtfranzösischen Marokkointeressenten möglich macht, die wirtschaftlichen Pläne der Negierung dauernd verfolgen und rechtzeitig erkennen zu können. Den Mittel- und Ausgangspunkt des Systems bildet die auf der Grundlage des französischen Rechts organisierte Aktien-Gesellschaft Marokkanische Staatsbank. Im einzelnen betrachtet, besagen die Bestimmungen des neuen Vertrages folgendes: die französische Regierung verpflichtet sich, keinerlei Ungleichheiten zwischen den in Marokko Handel treibenden Nationen zuzulassen, sei es im Zusammenhang mit der Organisation des Zollwesens, der Steuern oder sonstiger Abgaben, sei es bei Tarifen aus irgendeiner Art von vorhandenen oder noch zu bauenden Verkehrswegen. Das Gleiche gilt für den Durchgangsverkehr. Ferner hat die französische Regierung eine differenzierende Behandlung der verschiedenen Nationalitäten zu verhindern. Ins¬ besondere darf sie den Erlaß von keinerlei Verordnungen, z. B. über Maße und Gewichte, Aichungswesen, Anbringung von Stempeln auf Bijouteriewaren dulden, die geeignet wären, die Waren irgendeiner Macht in ihrer Konkurrenzfähigkeit zu beeinträchtigen. Um den Mächten einen Einblick in das Zollwesen zu verschaffen,

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 70, 1911, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341893_319600/304>, abgerufen am 03.07.2024.