Die Grenzboten. Jg. 70, 1911, Viertes Vierteljahr.Roichsspiegel Das deutsch-französische Marokkoabkommen Das äußerliche Ergebnis -- Reuordnung der Marokkonngelegcnheit -- Die Ver¬ pflichtungen Deutschlands -- Frankreich als Eckstein der marokkanischen Regierung -- Die Kontrolle -- Was bringt uns der Vertrag? -- Bewegungsfreiheit -- Bedeutung des Großkapitals -- Die politische Seite -- Deutschlands Ansehen -- Unsere tradi¬ tionelle Politik -- Die Unterzeichner der Algecirasakte -- Die deutsch - ftanzösischen Beziehungen -- Die Gebietsabtretung an: Kongo Wenn diese Zeilen den Lesern der Grenzboten zu Gesicht kommen, tobt Das äußerliche Ergebnis der Verhandlungen ist der vierzehn Artikel um¬ Der Vertragsteil über die Neuordnung der Marokkoangelegenheit Die Verpflichtungen Deutschlands bestehen im wesentlichen darin, daß es Roichsspiegel Das deutsch-französische Marokkoabkommen Das äußerliche Ergebnis — Reuordnung der Marokkonngelegcnheit — Die Ver¬ pflichtungen Deutschlands — Frankreich als Eckstein der marokkanischen Regierung — Die Kontrolle — Was bringt uns der Vertrag? — Bewegungsfreiheit — Bedeutung des Großkapitals — Die politische Seite — Deutschlands Ansehen — Unsere tradi¬ tionelle Politik — Die Unterzeichner der Algecirasakte — Die deutsch - ftanzösischen Beziehungen — Die Gebietsabtretung an: Kongo Wenn diese Zeilen den Lesern der Grenzboten zu Gesicht kommen, tobt Das äußerliche Ergebnis der Verhandlungen ist der vierzehn Artikel um¬ Der Vertragsteil über die Neuordnung der Marokkoangelegenheit Die Verpflichtungen Deutschlands bestehen im wesentlichen darin, daß es <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0303" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/319904"/> <fw type="header" place="top"> Roichsspiegel</fw><lb/> </div> <div n="2"> <head> Das deutsch-französische Marokkoabkommen</head><lb/> <note type="argument"> Das äußerliche Ergebnis — Reuordnung der Marokkonngelegcnheit — Die Ver¬<lb/> pflichtungen Deutschlands — Frankreich als Eckstein der marokkanischen Regierung —<lb/> Die Kontrolle — Was bringt uns der Vertrag? — Bewegungsfreiheit — Bedeutung<lb/> des Großkapitals — Die politische Seite — Deutschlands Ansehen — Unsere tradi¬<lb/> tionelle Politik — Die Unterzeichner der Algecirasakte — Die deutsch - ftanzösischen<lb/> Beziehungen — Die Gebietsabtretung an: Kongo</note><lb/> <p xml:id="ID_1258"> Wenn diese Zeilen den Lesern der Grenzboten zu Gesicht kommen, tobt<lb/> wahrscheinlich schon die Redeschlacht im Reichstage wegen des am 4. November<lb/> endgültig unterschriebenen Abkommens zwischen Deutschland und Frankreich über die<lb/> marokkanischen Angelegenheiten und die Neuregelung der Grenzen zwischen Deutsch-<lb/> Kamerun und Französisch-Kongo. Fast fünf Monate haben die nunmehr ab¬<lb/> geschlossenen Verhandlungen gewährt, und es ist heiß gestritten worden bis zur<lb/> letzten Stunde. Die Unterhändler hüben und drüben haben einander an Zähigkeit<lb/> zu übertreffen gesucht und sich gegenseitig nichts geschenkt, aber es ist ihnen auch<lb/> nichts geschenkt worden von denen, die berufen waren das Werk zu fördern.</p><lb/> <p xml:id="ID_1259"> Das äußerliche Ergebnis der Verhandlungen ist der vierzehn Artikel um¬<lb/> fassende Entwurf über die Ergänzungen des Marokkoabkommens vom 9. Februar 1909,<lb/> der am 11. Oktober gezeichnet (paraphiert) wurde, und der Entwurf eines Vertrages<lb/> über die Gebietsabtretungen im französischen Kongo, der am 2. November paraphiert<lb/> wurde. Der Vertrag als Ganzes ist vom Sonnabend, den 4. d. M, gezeichnet<lb/> worden. Vorweg sei bemerkt, daß der Vertrag irgendwelche Abmachungen über<lb/> Togo nicht enthält; die Besprechungen über Grenzregulierungen zwischen Togo<lb/> und Dahome sind im letzten Moment fallen gelassen worden.</p><lb/> <p xml:id="ID_1260"> Der Vertragsteil über die Neuordnung der Marokkoangelegenheit<lb/> behandelt in seinen drei ersten Artikeln die Verpflichtungen Deutschlands gegenüber<lb/> Frankreich, in den Artikeln 4 bis 8, 10 und 11 die Pflichten Frankreichs gegenüber<lb/> den in Marokko interessierten Mächten und in Artikel 9 und 12 bis 14 alles<lb/> Gemeinsame, wie Konsulargerichte und die Beziehungen der Algecirasmächte zu<lb/> Marokko.</p><lb/> <p xml:id="ID_1261" next="#ID_1262"> Die Verpflichtungen Deutschlands bestehen im wesentlichen darin, daß es<lb/> Frankreich freie Hand läßt in Marokko zu schalten, soweit Interessen der anderen<lb/> Mächte nicht dadurch berührt werden, und indem es wiederholt versichert, keine<lb/> anderen als wirtschaftliche Ziele in Marokko zu verfolgen. Die deutsche Regierung<lb/> erklärt in Artikel 1, sie werde die Handlungen Frankreichs nicht stören, die darauf<lb/> gerichtet sind, der marokkanischen Negierung bei der Einführung der dieser not¬<lb/> wendig erscheinenden Reformen der Verwaltung, der Rechtsprechung, der Wirtschaft,<lb/> Finanzen und des Heerwesens zu Hilfe zu kommen; ebensowenig werde sie sich einer<lb/> genauen Präzisierung und Ausdehnung der französischen Kontrolle und deren Hilfe-<lb/> leistung (Protektion) widersetzen, solange Frankreich die in früheren Verträgen fest¬<lb/> gelegte Handelsfreiheit aufrecht erhält; dabei wird ausdrücklich hervorgehoben, daß<lb/> die durch die Algecirasakte festgelegten Rechte und Freiheiten der Marokkanischen<lb/> Staatsbank unter keinen Umständen verstümmelt werden dürfen. Artikel 2 gesteht<lb/> den Franzosen das Recht zu, nach entsprechender Vereinbarung mit der marok¬<lb/> kanischen Regierung Landesteile militärisch zu besetzen, soweit solches zur Aufrecht-</p><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0303]
Roichsspiegel
Das deutsch-französische Marokkoabkommen
Das äußerliche Ergebnis — Reuordnung der Marokkonngelegcnheit — Die Ver¬
pflichtungen Deutschlands — Frankreich als Eckstein der marokkanischen Regierung —
Die Kontrolle — Was bringt uns der Vertrag? — Bewegungsfreiheit — Bedeutung
des Großkapitals — Die politische Seite — Deutschlands Ansehen — Unsere tradi¬
tionelle Politik — Die Unterzeichner der Algecirasakte — Die deutsch - ftanzösischen
Beziehungen — Die Gebietsabtretung an: Kongo
Wenn diese Zeilen den Lesern der Grenzboten zu Gesicht kommen, tobt
wahrscheinlich schon die Redeschlacht im Reichstage wegen des am 4. November
endgültig unterschriebenen Abkommens zwischen Deutschland und Frankreich über die
marokkanischen Angelegenheiten und die Neuregelung der Grenzen zwischen Deutsch-
Kamerun und Französisch-Kongo. Fast fünf Monate haben die nunmehr ab¬
geschlossenen Verhandlungen gewährt, und es ist heiß gestritten worden bis zur
letzten Stunde. Die Unterhändler hüben und drüben haben einander an Zähigkeit
zu übertreffen gesucht und sich gegenseitig nichts geschenkt, aber es ist ihnen auch
nichts geschenkt worden von denen, die berufen waren das Werk zu fördern.
Das äußerliche Ergebnis der Verhandlungen ist der vierzehn Artikel um¬
fassende Entwurf über die Ergänzungen des Marokkoabkommens vom 9. Februar 1909,
der am 11. Oktober gezeichnet (paraphiert) wurde, und der Entwurf eines Vertrages
über die Gebietsabtretungen im französischen Kongo, der am 2. November paraphiert
wurde. Der Vertrag als Ganzes ist vom Sonnabend, den 4. d. M, gezeichnet
worden. Vorweg sei bemerkt, daß der Vertrag irgendwelche Abmachungen über
Togo nicht enthält; die Besprechungen über Grenzregulierungen zwischen Togo
und Dahome sind im letzten Moment fallen gelassen worden.
Der Vertragsteil über die Neuordnung der Marokkoangelegenheit
behandelt in seinen drei ersten Artikeln die Verpflichtungen Deutschlands gegenüber
Frankreich, in den Artikeln 4 bis 8, 10 und 11 die Pflichten Frankreichs gegenüber
den in Marokko interessierten Mächten und in Artikel 9 und 12 bis 14 alles
Gemeinsame, wie Konsulargerichte und die Beziehungen der Algecirasmächte zu
Marokko.
Die Verpflichtungen Deutschlands bestehen im wesentlichen darin, daß es
Frankreich freie Hand läßt in Marokko zu schalten, soweit Interessen der anderen
Mächte nicht dadurch berührt werden, und indem es wiederholt versichert, keine
anderen als wirtschaftliche Ziele in Marokko zu verfolgen. Die deutsche Regierung
erklärt in Artikel 1, sie werde die Handlungen Frankreichs nicht stören, die darauf
gerichtet sind, der marokkanischen Negierung bei der Einführung der dieser not¬
wendig erscheinenden Reformen der Verwaltung, der Rechtsprechung, der Wirtschaft,
Finanzen und des Heerwesens zu Hilfe zu kommen; ebensowenig werde sie sich einer
genauen Präzisierung und Ausdehnung der französischen Kontrolle und deren Hilfe-
leistung (Protektion) widersetzen, solange Frankreich die in früheren Verträgen fest¬
gelegte Handelsfreiheit aufrecht erhält; dabei wird ausdrücklich hervorgehoben, daß
die durch die Algecirasakte festgelegten Rechte und Freiheiten der Marokkanischen
Staatsbank unter keinen Umständen verstümmelt werden dürfen. Artikel 2 gesteht
den Franzosen das Recht zu, nach entsprechender Vereinbarung mit der marok¬
kanischen Regierung Landesteile militärisch zu besetzen, soweit solches zur Aufrecht-
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