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Die Grenzboten. Jg. 70, 1911, Viertes Vierteljahr.

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Die geistig Minderwertigen

Was die Art und Weise betrifft, in der sich die sogenannte geistige Minderwertigkeit
kundgibt, so kann man eine allgemeine Herabsetzung der geistigen Fähigkeiten und eine
Schwäche einzelner oder mehrerer Komponenten der geistigen Tätigkeit unterscheiden. So
kann z. B. die Intelligenz im allgemeinen mangelhaft sein oder in einzelnen Zügen gut ent¬
wickelt und in den anderen herabgesetzt. Einzelne künstlerische Talente können hervorragend
entwickelt sein, während die Intelligenz im übrigen und das Gefühlsleben auf tiefer Stufe
stehen. In anderen Fällen ist die Intelligenz ziemlich gut entwickelt, während Selbstzucht
und Hemmung gegen egoistische Triebe fehlen.

Weiter will ich auf Einzelheiten nicht eingehen. Der Kundige mag sich die
Darstellung aus seiner Erfahrung ergänzen. Wer erkannt hat, daß wir nicht
mehr mit einem Strafrecht auskommen, das sich damit begnügt, jede Rechts¬
verletzung nach der Formel zu ahnden, wird sich der Einsicht nicht verschließen,
daß wir der Eigenart der geistig Minderwertigen nicht gerecht werden können,
wenn wir nur die Wahl haben zwischen der gewöhnlichen Strafe und der An¬
wendung der Unzurechnungsfähigkeit. So wäre es doch gewiß eine Härte, wenn
der von Cramer angeführte durch Sturz mit dem Rade verletzte Mann (s. oben)
für seine Gewalttätigkeit mit der ganzen Strenge des Gesetzes bestraft worden
wäre. Es wäre aber auch nicht angängig gewesen, ihn straffrei zu lassen.
Und wenn wir anderseits die geistig Minderwertigen betrachten, deren Unzu¬
länglichkeit vornehmlich durch ihre antisozialen Instinkte zutage tritt, so lehrt
die Erfahrung, daß wir die Gesellschaft mit Hilfe des jetzt geltenden Strafrechts
nicht genügend vor ihnen schützen können.

Wenn wir nun wieder darauf zurückkommen, wie wohl die strafrechtliche
Behandlung der geistig Minderwertigen am zweckmäßigsten gestaltet werden möge,
so möchte ich an die Spitze den Satz setzen, daß sie überhaupt straffähig sind.
Die Forderung ist zu erheben, daß der Begriff der geistigen Minderwertigkeit
nur auf solche Rechtsverletzer angewendet werde, für die Strafen und Straf¬
androhungen als ein das Handeln bestimmendes Moment noch in Betracht
kommen können. Ob im Einzelfall der geistig Minderwertige durch die Straf¬
androhung gehemmt wird oder nicht, tut dabei nichts zur Sache. Falls man
etwa alle geistig Minderwertigen straffrei lassen wollte, würde ein vielfach wirk¬
sames Hemmungsmittel aus dem Bereich der das Wollen dieser Menschen
bestimmenden Umwelt ausgeschaltet, und ihre Straftaten würden zunehmen. Ganz
anders dagegen steht es um einen wirklich Geisteskranken. Was hätte es z.B.
für einen Sinn, den Kranken zu bestrafen, der im Zustand völliger Bewußtseins¬
störung einen vermeintlichen Verfolger verletzt. Für ihn und ähnliche Kranke
gehört die Strafe überhaupt nicht zum Bereich der Wirkungsmöglichkeit.

Also der geistig Minderwertige ist straffähig. Vom geistig Normalen unter¬
scheidet er sich jedoch so, daß sich die Notwendigkeit herausgestellt hat, ihn straf¬
rechtlich besonders zu behandeln.

Dem Jndeterminist gegenüber befindet sich nun der Determinist in der
vorteilhaften Lage, daß ihn seine Anschauung vom Wesen der menschlichen
Willenshandlungen und von der Voraussetzung für die Straffähigkeit keineswegs


Die geistig Minderwertigen

Was die Art und Weise betrifft, in der sich die sogenannte geistige Minderwertigkeit
kundgibt, so kann man eine allgemeine Herabsetzung der geistigen Fähigkeiten und eine
Schwäche einzelner oder mehrerer Komponenten der geistigen Tätigkeit unterscheiden. So
kann z. B. die Intelligenz im allgemeinen mangelhaft sein oder in einzelnen Zügen gut ent¬
wickelt und in den anderen herabgesetzt. Einzelne künstlerische Talente können hervorragend
entwickelt sein, während die Intelligenz im übrigen und das Gefühlsleben auf tiefer Stufe
stehen. In anderen Fällen ist die Intelligenz ziemlich gut entwickelt, während Selbstzucht
und Hemmung gegen egoistische Triebe fehlen.

Weiter will ich auf Einzelheiten nicht eingehen. Der Kundige mag sich die
Darstellung aus seiner Erfahrung ergänzen. Wer erkannt hat, daß wir nicht
mehr mit einem Strafrecht auskommen, das sich damit begnügt, jede Rechts¬
verletzung nach der Formel zu ahnden, wird sich der Einsicht nicht verschließen,
daß wir der Eigenart der geistig Minderwertigen nicht gerecht werden können,
wenn wir nur die Wahl haben zwischen der gewöhnlichen Strafe und der An¬
wendung der Unzurechnungsfähigkeit. So wäre es doch gewiß eine Härte, wenn
der von Cramer angeführte durch Sturz mit dem Rade verletzte Mann (s. oben)
für seine Gewalttätigkeit mit der ganzen Strenge des Gesetzes bestraft worden
wäre. Es wäre aber auch nicht angängig gewesen, ihn straffrei zu lassen.
Und wenn wir anderseits die geistig Minderwertigen betrachten, deren Unzu¬
länglichkeit vornehmlich durch ihre antisozialen Instinkte zutage tritt, so lehrt
die Erfahrung, daß wir die Gesellschaft mit Hilfe des jetzt geltenden Strafrechts
nicht genügend vor ihnen schützen können.

Wenn wir nun wieder darauf zurückkommen, wie wohl die strafrechtliche
Behandlung der geistig Minderwertigen am zweckmäßigsten gestaltet werden möge,
so möchte ich an die Spitze den Satz setzen, daß sie überhaupt straffähig sind.
Die Forderung ist zu erheben, daß der Begriff der geistigen Minderwertigkeit
nur auf solche Rechtsverletzer angewendet werde, für die Strafen und Straf¬
androhungen als ein das Handeln bestimmendes Moment noch in Betracht
kommen können. Ob im Einzelfall der geistig Minderwertige durch die Straf¬
androhung gehemmt wird oder nicht, tut dabei nichts zur Sache. Falls man
etwa alle geistig Minderwertigen straffrei lassen wollte, würde ein vielfach wirk¬
sames Hemmungsmittel aus dem Bereich der das Wollen dieser Menschen
bestimmenden Umwelt ausgeschaltet, und ihre Straftaten würden zunehmen. Ganz
anders dagegen steht es um einen wirklich Geisteskranken. Was hätte es z.B.
für einen Sinn, den Kranken zu bestrafen, der im Zustand völliger Bewußtseins¬
störung einen vermeintlichen Verfolger verletzt. Für ihn und ähnliche Kranke
gehört die Strafe überhaupt nicht zum Bereich der Wirkungsmöglichkeit.

Also der geistig Minderwertige ist straffähig. Vom geistig Normalen unter¬
scheidet er sich jedoch so, daß sich die Notwendigkeit herausgestellt hat, ihn straf¬
rechtlich besonders zu behandeln.

Dem Jndeterminist gegenüber befindet sich nun der Determinist in der
vorteilhaften Lage, daß ihn seine Anschauung vom Wesen der menschlichen
Willenshandlungen und von der Voraussetzung für die Straffähigkeit keineswegs


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 70, 1911, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341893_319600/30>, abgerufen am 03.07.2024.