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Die Grenzboten. Jg. 70, 1911, Viertes Vierteljahr.

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Die geistig Minderwertigen

gemäß zu handeln." Ich wüßte nicht, warum nicht auch der Jndeterminist
diese Fassung annehmen könnte. Das Wesentliche an ihr besteht ja in der
Forderung, daß jene Unfähigkeit durch Geistesstörung, Geistesschwache "der
Bewußtseinsstörung hervorgerufen sein muß, um Straflosigkeit zur Folge zu haben.

Nach dieser Abschweifung, die aber zum Verständnis späterer Ausführungen
nötig war, wenden wir uns wieder zu unseren: eigentlichen Thema. Wiederholt
wurde darauf hingewiesen, daß die besondere strafrechtliche Behandlung der
Zwischenstufe zwischen den geistig Normalen und den Geisteskranken einem
praktischen Bedürfnis entspreche. Es erscheint daher angezeigt, darzulegen,
warum dieses Bedürfnis besteht. Am besten geschieht dies dadurch, daß ich in
möglichster Kürze die Menschen schildere, die zu der in Aussicht genommenen
Zwischenstufe gehören. Ich folge hierbei der Darstellung eines Kundigeren, des
bekannten Psychiaters Prof. Dr. Cramer (Göttingen).

Crcimer faßt mit anderen Autoren die in Betracht kommenden Individuen unter der
Bezeichnung "geistig Minderwertige" zusammen und unterscheidet unter ihnen mehrere Gruppen:

Erstens Menschen mit dauernder geistiger Minderwertigkeit. Hierzu gehören die leicht
Schwachsinnigen infolge Entwicklungshemmung des Gehirns, die in jedem Grade und in
jedem Alter die geistige Entwicklung zum Stillstand bringen kann. Ferner die chronischen
Alkoholisten und Morphinisten im Zustand der Charakterdegeneration, Epileptiker mit vor¬
geschrittenerer Charakterdegeneration, Patienten mit langsam sich entwickelnder arteriosklerotischer
Atrophie des Gehirns, die namentlich bei Greisen nicht selten ist; Degenerierte, Patienten
mit durch Verletzung hervorgerufener Gehirnveränderung, manche Hysteriker.

Zweitens geistig Minderwertige, bei denen zwar der zugrundeliegende krankhafte Zustand
auch dauernd ist, für gewöhnlich aber nicht deutlich Herbortritt. Bei diesen Menschen wird
die geistige Minderwertigkeit nur unter besonderen Umständen bemerkbar, z. B. nach Über¬
anstrengungen; nach Moholgenusz, bei Frauen während der Menstruation usw. Die krank¬
haften Zustände, die die geistige Minderwertigkeit bedingen, sind die gleichen wie bei der
vorigen Gruppe. Sie haben sich aber nicht so weit entwickelt, um einen unter allen Um¬
ständen zutage tretenden geistigen Mangel hervorzurufen.

Zu einer dritten Gruppe gehören nach Cramer die Fälle, bei denen ganz vereinzelte
krankhafte Symptome einer nervösen Konstitution nachweisbar sind. Bei ihnen können gelegent¬
lich Überanstrengungen, Alkoholgenuß, überstandene akute Infektionskrankheiten, eine Ver¬
letzung usw. ganz vorübergehende Zustände geistiger Minderwertigkeit herbeiführen. Cramer
gibt hierfür ein Beispiel: Ein gesunder kräftiger Mann stürzt mit dem Rade. Am folgenden
Tage, nachdem seine durch den Sturz verursachten Kopfschmerzen verschwunden sind, nimmt
er an einer Festfeier teil. Während er sonst alkoholische Getränke gut verträgt, gerät er jetzt
schon nach wenigen Gläsern Wein in einen Zustand großer Erregtheit, in welchem er heraus¬
fordernd und bald gewalttätig wird. Nach vierzehn Tagen hat er seine frühere Toleranz
gegen Alkohol wieder. Mit Recht macht Cramer darauf aufmerksam, daß der Mann, falls
er strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wäre, milder hätte beurteilt werden müssen.

Als eine für sich zu betrachtende Gruppe von geistig Minderwertigen nimmt Cramer
die Individuen heraus, die infolge eines krankhaft abnormen GehirnznstandeS sich durch
moralischen Schwachsinn, durch gänzlichen Mangel an Altruismus und die bei jeder Gelegen¬
heit hervortretenden antisozialen Instinkte unliebsam hervortun. In den meisten Fällen fehlen
bei ihnen auch mehr oder minder große Jntelligenzdefekte nicht, so raffiniert sie im übrigen
auch bei der Betätigung ihrer egoistischen gesellschaftsfeindlichen Neigungen manchmal vor¬
gehen mögen.

Grenzboten IV 1911 ^

Die geistig Minderwertigen

gemäß zu handeln." Ich wüßte nicht, warum nicht auch der Jndeterminist
diese Fassung annehmen könnte. Das Wesentliche an ihr besteht ja in der
Forderung, daß jene Unfähigkeit durch Geistesstörung, Geistesschwache »der
Bewußtseinsstörung hervorgerufen sein muß, um Straflosigkeit zur Folge zu haben.

Nach dieser Abschweifung, die aber zum Verständnis späterer Ausführungen
nötig war, wenden wir uns wieder zu unseren: eigentlichen Thema. Wiederholt
wurde darauf hingewiesen, daß die besondere strafrechtliche Behandlung der
Zwischenstufe zwischen den geistig Normalen und den Geisteskranken einem
praktischen Bedürfnis entspreche. Es erscheint daher angezeigt, darzulegen,
warum dieses Bedürfnis besteht. Am besten geschieht dies dadurch, daß ich in
möglichster Kürze die Menschen schildere, die zu der in Aussicht genommenen
Zwischenstufe gehören. Ich folge hierbei der Darstellung eines Kundigeren, des
bekannten Psychiaters Prof. Dr. Cramer (Göttingen).

Crcimer faßt mit anderen Autoren die in Betracht kommenden Individuen unter der
Bezeichnung „geistig Minderwertige" zusammen und unterscheidet unter ihnen mehrere Gruppen:

Erstens Menschen mit dauernder geistiger Minderwertigkeit. Hierzu gehören die leicht
Schwachsinnigen infolge Entwicklungshemmung des Gehirns, die in jedem Grade und in
jedem Alter die geistige Entwicklung zum Stillstand bringen kann. Ferner die chronischen
Alkoholisten und Morphinisten im Zustand der Charakterdegeneration, Epileptiker mit vor¬
geschrittenerer Charakterdegeneration, Patienten mit langsam sich entwickelnder arteriosklerotischer
Atrophie des Gehirns, die namentlich bei Greisen nicht selten ist; Degenerierte, Patienten
mit durch Verletzung hervorgerufener Gehirnveränderung, manche Hysteriker.

Zweitens geistig Minderwertige, bei denen zwar der zugrundeliegende krankhafte Zustand
auch dauernd ist, für gewöhnlich aber nicht deutlich Herbortritt. Bei diesen Menschen wird
die geistige Minderwertigkeit nur unter besonderen Umständen bemerkbar, z. B. nach Über¬
anstrengungen; nach Moholgenusz, bei Frauen während der Menstruation usw. Die krank¬
haften Zustände, die die geistige Minderwertigkeit bedingen, sind die gleichen wie bei der
vorigen Gruppe. Sie haben sich aber nicht so weit entwickelt, um einen unter allen Um¬
ständen zutage tretenden geistigen Mangel hervorzurufen.

Zu einer dritten Gruppe gehören nach Cramer die Fälle, bei denen ganz vereinzelte
krankhafte Symptome einer nervösen Konstitution nachweisbar sind. Bei ihnen können gelegent¬
lich Überanstrengungen, Alkoholgenuß, überstandene akute Infektionskrankheiten, eine Ver¬
letzung usw. ganz vorübergehende Zustände geistiger Minderwertigkeit herbeiführen. Cramer
gibt hierfür ein Beispiel: Ein gesunder kräftiger Mann stürzt mit dem Rade. Am folgenden
Tage, nachdem seine durch den Sturz verursachten Kopfschmerzen verschwunden sind, nimmt
er an einer Festfeier teil. Während er sonst alkoholische Getränke gut verträgt, gerät er jetzt
schon nach wenigen Gläsern Wein in einen Zustand großer Erregtheit, in welchem er heraus¬
fordernd und bald gewalttätig wird. Nach vierzehn Tagen hat er seine frühere Toleranz
gegen Alkohol wieder. Mit Recht macht Cramer darauf aufmerksam, daß der Mann, falls
er strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wäre, milder hätte beurteilt werden müssen.

Als eine für sich zu betrachtende Gruppe von geistig Minderwertigen nimmt Cramer
die Individuen heraus, die infolge eines krankhaft abnormen GehirnznstandeS sich durch
moralischen Schwachsinn, durch gänzlichen Mangel an Altruismus und die bei jeder Gelegen¬
heit hervortretenden antisozialen Instinkte unliebsam hervortun. In den meisten Fällen fehlen
bei ihnen auch mehr oder minder große Jntelligenzdefekte nicht, so raffiniert sie im übrigen
auch bei der Betätigung ihrer egoistischen gesellschaftsfeindlichen Neigungen manchmal vor¬
gehen mögen.

Grenzboten IV 1911 ^

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[0029] Die geistig Minderwertigen Grenzboten IV 1911 ^ gemäß zu handeln." Ich wüßte nicht, warum nicht auch der Jndeterminist diese Fassung annehmen könnte. Das Wesentliche an ihr besteht ja in der Forderung, daß jene Unfähigkeit durch Geistesstörung, Geistesschwache »der Bewußtseinsstörung hervorgerufen sein muß, um Straflosigkeit zur Folge zu haben. Nach dieser Abschweifung, die aber zum Verständnis späterer Ausführungen nötig war, wenden wir uns wieder zu unseren: eigentlichen Thema. Wiederholt wurde darauf hingewiesen, daß die besondere strafrechtliche Behandlung der Zwischenstufe zwischen den geistig Normalen und den Geisteskranken einem praktischen Bedürfnis entspreche. Es erscheint daher angezeigt, darzulegen, warum dieses Bedürfnis besteht. Am besten geschieht dies dadurch, daß ich in möglichster Kürze die Menschen schildere, die zu der in Aussicht genommenen Zwischenstufe gehören. Ich folge hierbei der Darstellung eines Kundigeren, des bekannten Psychiaters Prof. Dr. Cramer (Göttingen). Crcimer faßt mit anderen Autoren die in Betracht kommenden Individuen unter der Bezeichnung „geistig Minderwertige" zusammen und unterscheidet unter ihnen mehrere Gruppen: Erstens Menschen mit dauernder geistiger Minderwertigkeit. Hierzu gehören die leicht Schwachsinnigen infolge Entwicklungshemmung des Gehirns, die in jedem Grade und in jedem Alter die geistige Entwicklung zum Stillstand bringen kann. Ferner die chronischen Alkoholisten und Morphinisten im Zustand der Charakterdegeneration, Epileptiker mit vor¬ geschrittenerer Charakterdegeneration, Patienten mit langsam sich entwickelnder arteriosklerotischer Atrophie des Gehirns, die namentlich bei Greisen nicht selten ist; Degenerierte, Patienten mit durch Verletzung hervorgerufener Gehirnveränderung, manche Hysteriker. Zweitens geistig Minderwertige, bei denen zwar der zugrundeliegende krankhafte Zustand auch dauernd ist, für gewöhnlich aber nicht deutlich Herbortritt. Bei diesen Menschen wird die geistige Minderwertigkeit nur unter besonderen Umständen bemerkbar, z. B. nach Über¬ anstrengungen; nach Moholgenusz, bei Frauen während der Menstruation usw. Die krank¬ haften Zustände, die die geistige Minderwertigkeit bedingen, sind die gleichen wie bei der vorigen Gruppe. Sie haben sich aber nicht so weit entwickelt, um einen unter allen Um¬ ständen zutage tretenden geistigen Mangel hervorzurufen. Zu einer dritten Gruppe gehören nach Cramer die Fälle, bei denen ganz vereinzelte krankhafte Symptome einer nervösen Konstitution nachweisbar sind. Bei ihnen können gelegent¬ lich Überanstrengungen, Alkoholgenuß, überstandene akute Infektionskrankheiten, eine Ver¬ letzung usw. ganz vorübergehende Zustände geistiger Minderwertigkeit herbeiführen. Cramer gibt hierfür ein Beispiel: Ein gesunder kräftiger Mann stürzt mit dem Rade. Am folgenden Tage, nachdem seine durch den Sturz verursachten Kopfschmerzen verschwunden sind, nimmt er an einer Festfeier teil. Während er sonst alkoholische Getränke gut verträgt, gerät er jetzt schon nach wenigen Gläsern Wein in einen Zustand großer Erregtheit, in welchem er heraus¬ fordernd und bald gewalttätig wird. Nach vierzehn Tagen hat er seine frühere Toleranz gegen Alkohol wieder. Mit Recht macht Cramer darauf aufmerksam, daß der Mann, falls er strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wäre, milder hätte beurteilt werden müssen. Als eine für sich zu betrachtende Gruppe von geistig Minderwertigen nimmt Cramer die Individuen heraus, die infolge eines krankhaft abnormen GehirnznstandeS sich durch moralischen Schwachsinn, durch gänzlichen Mangel an Altruismus und die bei jeder Gelegen¬ heit hervortretenden antisozialen Instinkte unliebsam hervortun. In den meisten Fällen fehlen bei ihnen auch mehr oder minder große Jntelligenzdefekte nicht, so raffiniert sie im übrigen auch bei der Betätigung ihrer egoistischen gesellschaftsfeindlichen Neigungen manchmal vor¬ gehen mögen.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 70, 1911, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341893_319600/29>, abgerufen am 03.07.2024.