Die Grenzboten. Jg. 70, 1911, Drittes Vierteljahr.Strömungen im ländlichen Genossenschaftswesen zur Ausschließlichkeitserkläruug von ihrer Genossenschaftskasse nicht gezwungen Die Ausschließlichkeit ist also ein Grundsatz, der den ganzen Bankverkehr Gegenüber den Zentralgenossenschaftsbanken, die ihrerseits ihre Mittel durch Auch kann man natürlich Vorzugskredite unter dem Zinssatz des offenen Freilich hatte die ehemalige Zentralbank der Vorschußvereine, Soergel, Grenzboten III 1911 77
Strömungen im ländlichen Genossenschaftswesen zur Ausschließlichkeitserkläruug von ihrer Genossenschaftskasse nicht gezwungen Die Ausschließlichkeit ist also ein Grundsatz, der den ganzen Bankverkehr Gegenüber den Zentralgenossenschaftsbanken, die ihrerseits ihre Mittel durch Auch kann man natürlich Vorzugskredite unter dem Zinssatz des offenen Freilich hatte die ehemalige Zentralbank der Vorschußvereine, Soergel, Grenzboten III 1911 77
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Strömungen im ländlichen Genossenschaftswesen
zur Ausschließlichkeitserkläruug von ihrer Genossenschaftskasse nicht gezwungen
werden können, pflegen hierauf freiwillig einzugehen, um der Gefahr zu ent¬
gehen, ihre Gelder illiquide oder gar unsolide anzulegen. Sie sind lieber mit
den geringeren Bankzinsen zufrieden, die ihnen die Zentralgenossenschaftsbank
bietet. Dieser Grundsatz möglichster Vorsicht und Übersichtlichkeit wird auch
dadurch erfordert, daß die Genossenschaften fast ihre ganzen Betriebsmittel
cmleihen, sei es als Spargeld, sei es als Bankkredit. Das eigene Vermögen
tritt dagegen ganz zurück. Die Anteile der Mitglieder sind regelmäßig
geringfügig, und die dem Genossenschaftsgesetze entsprechende Haftung der Mit¬
glieder muß dem Gläubiger in der Hauptsache als Sicherheit genügen. Selbst¬
verständlich kann eine solche Genossenschaft, die fast gar kein eigenes Kapital
hat, keine riskanten Geschäfte machen.
Die Ausschließlichkeit ist also ein Grundsatz, der den ganzen Bankverkehr
der ländlichen Genossenschaften beherrscht. Es ist ein Verdienst der Preußischen
Zenträlgenossenschastskasse, diesen Grundsatz zu allgemeiner Anerkennung gebracht
zu haben. Alle Genossenschaftsbanken, auch die Zentraldarlehnskasse, wenden
ihn im genossenschaftlichen Bankverkehr an, und die Vertreter der Genossenschafts¬
banken, die den Ausschuß der Preußenkasse bilden, haben ihn noch im letzten
Jahre anerkannt und seine Beibehaltung für notwendig erklärt.
Gegenüber den Zentralgenossenschaftsbanken, die ihrerseits ihre Mittel durch
die Preußenkasse erhalten und sie bei ihr anlegen, macht diese die Ausschlie߬
lichkeit keineswegs zur Bedingung für den Geschäftsverkehr. Sie räumt lediglich
weitergehende und billigere Vorzugskredite ein, wenn diese Erklärung abgegeben
wird. Das ist auch bartmäßig richtig, aus der ganz einfachen Erwägung
heraus, daß in diesem Falle das Risiko geringer ist. Die Gewährung so weit¬
gehender Kredite, wie sie von der Zentraldarlehnskasse 1907/08 beansprucht
wurden — sie betrugen bei einem eigenen Kapital von rund 5 Millionen Mark
mehr als 30 Millionen Mark —, ist für eine Bank ganz undenkbar, wenn sie
nicht die volle Übersicht hat.
Auch kann man natürlich Vorzugskredite unter dem Zinssatz des offenen
Geldmarkts nur dann gewähren, wenn die Ausschließlichkeit eingehalten wird.
Denn sonst würde der billige Geldsatz ständig zu Geschäften nicht genossenschaft¬
licher Art am offenen Geldmarkt ausgenutzt werden. Es kann aber nicht die
Aufgabe der geldgebenden Staatsanstalt sein, auf diese Weise einzelnen Genossen¬
schaftsbanken Geschenke zuzuwenden. Durch die Ausschließlichkeit wird erreicht,
daß der Vorzugskredit nur zu genossenschaftlichen Zwecken in Anspruch genommen
wird. Anderseits fließen der Staatsbank auf diese Weise auch die Gelder zu,
die in genossenschaftlichen Geschäften nicht Verwendung finden, so daß sie nicht
zu einer reinen Pumpanstalt wird, sondern ihre Aufgabe als Geldausgleichstelle
wirklich erfüllt.
Freilich hatte die ehemalige Zentralbank der Vorschußvereine, Soergel,
Parrisius u. Co., den Grundsatz der Ausschließlichkeit nicht. Aber ihr unrühmliches
Grenzboten III 1911 77
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