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Die Grenzboten. Jg. 70, 1911, Drittes Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

[Beginn Spaltensatz]

tasten; er ist für die Gesellschaft weniger zur
Befriedigung des Vergeltungsgedankens als
deshalb wichtig, weil es für Wankelmütige
heilsam ist, jenen Satz als Inhalt einer
Hemmungsvorstellung beizubehalten, die sie
bor bösem Tun unter Umstünden bewahrt. --
Also man spricht eine Strafe aus und läßt
sie als drohendes Gespenst -- etwa zwei
Jahre -- bor den Sinnen des Verurteilten
schweben. Dann betrachtet mau ihn als
gebessert und hebt die erkannte Strafe auf,
wenn er sich nämlich in der Zwischenzeit
befriedigend betragen hat; ist sein Betragen
aber schlecht, so vollstreckt niam, bisweilen nach
langer Zeit, doch noch die Strafe. Die An¬
sichten über die Brauchbarkeit dieses Ver¬
fahrens sind sehr geteilt. Mit dem Geiste
der Jugend ist die Einrichtung sicher kaum
vereinbar. Denn die Jugend ist kurzlebig
und drängt besonders nach schneller Er¬
ledigung jeder Sache. Ihr gesundes Empfinden
zieht schnelle Duldung eines Übels einer lange
dauernden Ungewißheit vor. Außerdem ist
zu beachten, daß durch die in der Praxis mit
Regelmäßigkeit durchgeführte Strafaussetzung
der Grundsatz von der Notwendigkeit und
Wirklichkeit der Strafe ins Gegenteil verkehrt
wird. Man weiß in allen Volkskreisen, daß
man wenigstens einmal ungestraft sündigen
kann. An dieser Meinung, die verbreitet
wird, ändert die nachträglicheStrafvollstreckung
in einer Anzahl von Fällen nichts.


[Spaltenumbruch]

Bemerkenswert war nur in dieser Hinsicht der
kürzlich geschriebene Aufsatz einer in der
Jugendfürsorge tätigen Dame, die ganz un¬
umwunden das Verlangen nach der Statt-
hnftigkeit der Züchtigung nussprach und sogar
den Wunsch äußerte, der Richter solle an
Vaters Stelle unter vier Augen handgreifliche
Justiz üben dürfen -- was freilich manchem
sonst eindruckslosm Verweise mehr Nachdruck
verschaffen könnte! Und hätten wir erst ein
wirklich schleuniges Verfahren, so würden
wahrscheinlich viele Gegner der Körperstrafe
verschwinden, nämlich alle die, deren Gefühl
sich nur dagegen sträubt, daß nach dem Ver¬
blassen der strafbaren Tat noch geschlagen
werden soll. -- Einen, sicheren Vorzug vor
allen anderen Strafarten hat diese Strafart
zweifellos: sie bringt den Grundsatz von der
Wirklichkeit der Strafe zur Geltung; durch
ihr bloßes Vorhandensein in der Rüstkammer
der staatlichen Strafmittel stiftet sie Nutzen
(Generalprävention), auch wenn ihre Nütz¬
lichkeit bei manchem der Gestraften bezweifelt
werden kann.

Behalten wir eine Freiheitsstrafe für die
Jugend bei, so wird man fordern müssen,
daß sie scharf von der Gefängnisstrafe der
Erwachsenen abgegrenzt und deutlich von ihr
unterschieden wird. Es muß für die Jugend¬
freiheitsstrafe ein besonderer Name gefunden
und sie muß anders vollstreckt werden.
Niemals darf dasselbe Gebäude Erwachsene
und Jugend zusammen beherbergen. Auch
die Grundstücke der Jugendverwahrungs¬
anstalten müssen ganz abgesondert von den
Grundstücken der Gefängnisse für Erwachsene
liegen; womöglich sollten an einem Ort nie
Anstalten beiderlei Art geduldet werden.

Landgcrichtsrat K.,
Vorsitzender einer Jugendstrafkammer [Ende Spaltensatz]

sch zsg , ch gsg st




Maßgebliches und Unmaßgebliches

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tasten; er ist für die Gesellschaft weniger zur
Befriedigung des Vergeltungsgedankens als
deshalb wichtig, weil es für Wankelmütige
heilsam ist, jenen Satz als Inhalt einer
Hemmungsvorstellung beizubehalten, die sie
bor bösem Tun unter Umstünden bewahrt. —
Also man spricht eine Strafe aus und läßt
sie als drohendes Gespenst — etwa zwei
Jahre — bor den Sinnen des Verurteilten
schweben. Dann betrachtet mau ihn als
gebessert und hebt die erkannte Strafe auf,
wenn er sich nämlich in der Zwischenzeit
befriedigend betragen hat; ist sein Betragen
aber schlecht, so vollstreckt niam, bisweilen nach
langer Zeit, doch noch die Strafe. Die An¬
sichten über die Brauchbarkeit dieses Ver¬
fahrens sind sehr geteilt. Mit dem Geiste
der Jugend ist die Einrichtung sicher kaum
vereinbar. Denn die Jugend ist kurzlebig
und drängt besonders nach schneller Er¬
ledigung jeder Sache. Ihr gesundes Empfinden
zieht schnelle Duldung eines Übels einer lange
dauernden Ungewißheit vor. Außerdem ist
zu beachten, daß durch die in der Praxis mit
Regelmäßigkeit durchgeführte Strafaussetzung
der Grundsatz von der Notwendigkeit und
Wirklichkeit der Strafe ins Gegenteil verkehrt
wird. Man weiß in allen Volkskreisen, daß
man wenigstens einmal ungestraft sündigen
kann. An dieser Meinung, die verbreitet
wird, ändert die nachträglicheStrafvollstreckung
in einer Anzahl von Fällen nichts.


[Spaltenumbruch]

Bemerkenswert war nur in dieser Hinsicht der
kürzlich geschriebene Aufsatz einer in der
Jugendfürsorge tätigen Dame, die ganz un¬
umwunden das Verlangen nach der Statt-
hnftigkeit der Züchtigung nussprach und sogar
den Wunsch äußerte, der Richter solle an
Vaters Stelle unter vier Augen handgreifliche
Justiz üben dürfen — was freilich manchem
sonst eindruckslosm Verweise mehr Nachdruck
verschaffen könnte! Und hätten wir erst ein
wirklich schleuniges Verfahren, so würden
wahrscheinlich viele Gegner der Körperstrafe
verschwinden, nämlich alle die, deren Gefühl
sich nur dagegen sträubt, daß nach dem Ver¬
blassen der strafbaren Tat noch geschlagen
werden soll. — Einen, sicheren Vorzug vor
allen anderen Strafarten hat diese Strafart
zweifellos: sie bringt den Grundsatz von der
Wirklichkeit der Strafe zur Geltung; durch
ihr bloßes Vorhandensein in der Rüstkammer
der staatlichen Strafmittel stiftet sie Nutzen
(Generalprävention), auch wenn ihre Nütz¬
lichkeit bei manchem der Gestraften bezweifelt
werden kann.

Behalten wir eine Freiheitsstrafe für die
Jugend bei, so wird man fordern müssen,
daß sie scharf von der Gefängnisstrafe der
Erwachsenen abgegrenzt und deutlich von ihr
unterschieden wird. Es muß für die Jugend¬
freiheitsstrafe ein besonderer Name gefunden
und sie muß anders vollstreckt werden.
Niemals darf dasselbe Gebäude Erwachsene
und Jugend zusammen beherbergen. Auch
die Grundstücke der Jugendverwahrungs¬
anstalten müssen ganz abgesondert von den
Grundstücken der Gefängnisse für Erwachsene
liegen; womöglich sollten an einem Ort nie
Anstalten beiderlei Art geduldet werden.

Landgcrichtsrat K.,
Vorsitzender einer Jugendstrafkammer [Ende Spaltensatz]

sch zsg , ch gsg st




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[0100] Maßgebliches und Unmaßgebliches tasten; er ist für die Gesellschaft weniger zur Befriedigung des Vergeltungsgedankens als deshalb wichtig, weil es für Wankelmütige heilsam ist, jenen Satz als Inhalt einer Hemmungsvorstellung beizubehalten, die sie bor bösem Tun unter Umstünden bewahrt. — Also man spricht eine Strafe aus und läßt sie als drohendes Gespenst — etwa zwei Jahre — bor den Sinnen des Verurteilten schweben. Dann betrachtet mau ihn als gebessert und hebt die erkannte Strafe auf, wenn er sich nämlich in der Zwischenzeit befriedigend betragen hat; ist sein Betragen aber schlecht, so vollstreckt niam, bisweilen nach langer Zeit, doch noch die Strafe. Die An¬ sichten über die Brauchbarkeit dieses Ver¬ fahrens sind sehr geteilt. Mit dem Geiste der Jugend ist die Einrichtung sicher kaum vereinbar. Denn die Jugend ist kurzlebig und drängt besonders nach schneller Er¬ ledigung jeder Sache. Ihr gesundes Empfinden zieht schnelle Duldung eines Übels einer lange dauernden Ungewißheit vor. Außerdem ist zu beachten, daß durch die in der Praxis mit Regelmäßigkeit durchgeführte Strafaussetzung der Grundsatz von der Notwendigkeit und Wirklichkeit der Strafe ins Gegenteil verkehrt wird. Man weiß in allen Volkskreisen, daß man wenigstens einmal ungestraft sündigen kann. An dieser Meinung, die verbreitet wird, ändert die nachträglicheStrafvollstreckung in einer Anzahl von Fällen nichts. Bemerkenswert war nur in dieser Hinsicht der kürzlich geschriebene Aufsatz einer in der Jugendfürsorge tätigen Dame, die ganz un¬ umwunden das Verlangen nach der Statt- hnftigkeit der Züchtigung nussprach und sogar den Wunsch äußerte, der Richter solle an Vaters Stelle unter vier Augen handgreifliche Justiz üben dürfen — was freilich manchem sonst eindruckslosm Verweise mehr Nachdruck verschaffen könnte! Und hätten wir erst ein wirklich schleuniges Verfahren, so würden wahrscheinlich viele Gegner der Körperstrafe verschwinden, nämlich alle die, deren Gefühl sich nur dagegen sträubt, daß nach dem Ver¬ blassen der strafbaren Tat noch geschlagen werden soll. — Einen, sicheren Vorzug vor allen anderen Strafarten hat diese Strafart zweifellos: sie bringt den Grundsatz von der Wirklichkeit der Strafe zur Geltung; durch ihr bloßes Vorhandensein in der Rüstkammer der staatlichen Strafmittel stiftet sie Nutzen (Generalprävention), auch wenn ihre Nütz¬ lichkeit bei manchem der Gestraften bezweifelt werden kann. Behalten wir eine Freiheitsstrafe für die Jugend bei, so wird man fordern müssen, daß sie scharf von der Gefängnisstrafe der Erwachsenen abgegrenzt und deutlich von ihr unterschieden wird. Es muß für die Jugend¬ freiheitsstrafe ein besonderer Name gefunden und sie muß anders vollstreckt werden. Niemals darf dasselbe Gebäude Erwachsene und Jugend zusammen beherbergen. Auch die Grundstücke der Jugendverwahrungs¬ anstalten müssen ganz abgesondert von den Grundstücken der Gefängnisse für Erwachsene liegen; womöglich sollten an einem Ort nie Anstalten beiderlei Art geduldet werden. Landgcrichtsrat K., Vorsitzender einer Jugendstrafkammer sch zsg , ch gsg st

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 70, 1911, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341893_318948/100>, abgerufen am 29.12.2024.