Die Grenzboten. Jg. 70, 1911, Erstes Vierteljahr.Das Zrvcckvcrbcmdsgcsctz für Groß-Berli" Der § 9 gibt dem Verbände im weitesten Umfange das Recht, Freiflächen Das Finanzrecht des Verbandes ist wie bei allen Zweckverbänden ein Die Organe des Verbandes sind die Verbandsversammlung, der Verbands¬ Das Zrvcckvcrbcmdsgcsctz für Groß-Berli» Der § 9 gibt dem Verbände im weitesten Umfange das Recht, Freiflächen Das Finanzrecht des Verbandes ist wie bei allen Zweckverbänden ein Die Organe des Verbandes sind die Verbandsversammlung, der Verbands¬ <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0440" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/318053"/> <fw type="header" place="top"> Das Zrvcckvcrbcmdsgcsctz für Groß-Berli»</fw><lb/> <p xml:id="ID_1980"> Der § 9 gibt dem Verbände im weitesten Umfange das Recht, Freiflächen<lb/> zu erwerben und zu erhalten und die Unterhaltung erworbener Flächen den<lb/> Verbandsgliedern gegen Entschädigung zu überlassen. Dieses Erwerbsrecht dürfte<lb/> zweckmäßig auch auf die Seen erweitert werden.</p><lb/> <p xml:id="ID_1981"> Das Finanzrecht des Verbandes ist wie bei allen Zweckverbänden ein<lb/> Matriknlarbeitragsrecht. Die Beiträge zu den Kosten des Verbandes sollen im<lb/> Wege einer sog. Oberverteilung durch deu Verbandsausschuß auf die Verbands¬<lb/> glieder umgelegt und von diesen im Wege der Unterverteilung gleich den übrigen<lb/> Gemeinde- oder Kreisbedürfnissen aufgebracht werden (H§ 10 und 11). Die<lb/> Umlegung erfolgt nach dem Verhältnisse der gemäß Z§ 25 und 26 des Kreis-<lb/> und Provinzialabgabengesetzes vom 23. April 1906 berechneten Steuersolls.<lb/> Bei der Oberverteilung der Kosten für Bahnen soll indes der Maßstab des<lb/> Interesses maßgeblich sein. Es ist wünschenswert, daß diese Bestimmung auch<lb/> auf die beiden anderen Verwaltungszweige ausgedehnt wird. Auf den Erwerb<lb/> von Freiflächen z. B. kann mit denselben Gründen der Vorlage die Notwendigkeit<lb/> dieser Ausdehnung bewiesen werden. Auch bei der Unterverteilung des Kosten¬<lb/> kontingentes der Landkreise ist die Möglichkeit gegeben, von der Mehr- oder<lb/> Minderbelastung einzelner Kreisteile in den Fällen Gebrauch zu machen, in<lb/> welchen die kostenverursachenden Verbandsausgaben diesen Kreisteilen aus¬<lb/> schließlich oder doch erheblicher oder weniger als anderen zustatten kommen.</p><lb/> <p xml:id="ID_1982" next="#ID_1983"> Die Organe des Verbandes sind die Verbandsversammlung, der Verbands¬<lb/> ausschuß und der Verbandsdirektor. Der Umfang der Versammlung ist aus<lb/> hundert Mitglieder beschränkt einschließlich des Vorsitzenden, um nicht etwa einen<lb/> kleinen Reichstag zu schaffen. Den Maßstab für die Verteilung der Vertreter¬<lb/> zahl auf die einzelnen Verbandsglieder bildet die Einwohnerziffer. Hiernach<lb/> entfallen auf den Kreis Niederbnrnim 15 Vertreter, auf den Kreis Teltow 16,<lb/> auf die Stadt Spandau 3, auf Lichtenverg 3, Wilmersdorf 4, Rixdorf 8,<lb/> Schöneberg 6, Charlottenburg 11 und auf Berlin 33 ohne den Oberbürger¬<lb/> meister, der sowohl in der Versammlung wie im Ausschusse den Vorsitz mit<lb/> vollem Stimmrechte führt. Hierdurch wie durch die Tatsache, daß Berlin bei<lb/> allen wichtigen Entscheidungen, für die Zweidrittelmehrheit vorgesehen ist, durch<lb/> seine 33 -i-1 34 Stimmen ein Vetorecht besitzt, erscheint die überwiegende<lb/> Stellung Berlins ausreichend gewahrt. Ein Mehr würde zuviel sein. So<lb/> treten verschiedene Gemeinden für die Übertragung einer Vertreterzahl von 50<lb/> an Berlin ein. Damit würde der Verband vollständig in die Hände Berlins<lb/> gegeben sein, wobei noch zu bedenken ist, daß nach zehn Jahren die Vororte<lb/> sicherlich bedeutend mehr Einwohner zählen werden als Berlin. Diese Ver¬<lb/> teilung des Stimmrechts ist naturgemäß am meisten angefochten worden, man<lb/> hat sogar von einer Vergewaltigung Berlins gesprochen. Dem ist nicht bei¬<lb/> zupflichten. Denn bei den Vorverhandlungen über den freiwilligen Verkehrs-<lb/> zweckoerband hat Berlin dem Verhältnis von ein Drittel zu zwei Drittel voll¬<lb/> ständig zugestimmt. Ja, damals wurde von den Vertretern der Vorortgemeinden</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0440]
Das Zrvcckvcrbcmdsgcsctz für Groß-Berli»
Der § 9 gibt dem Verbände im weitesten Umfange das Recht, Freiflächen
zu erwerben und zu erhalten und die Unterhaltung erworbener Flächen den
Verbandsgliedern gegen Entschädigung zu überlassen. Dieses Erwerbsrecht dürfte
zweckmäßig auch auf die Seen erweitert werden.
Das Finanzrecht des Verbandes ist wie bei allen Zweckverbänden ein
Matriknlarbeitragsrecht. Die Beiträge zu den Kosten des Verbandes sollen im
Wege einer sog. Oberverteilung durch deu Verbandsausschuß auf die Verbands¬
glieder umgelegt und von diesen im Wege der Unterverteilung gleich den übrigen
Gemeinde- oder Kreisbedürfnissen aufgebracht werden (H§ 10 und 11). Die
Umlegung erfolgt nach dem Verhältnisse der gemäß Z§ 25 und 26 des Kreis-
und Provinzialabgabengesetzes vom 23. April 1906 berechneten Steuersolls.
Bei der Oberverteilung der Kosten für Bahnen soll indes der Maßstab des
Interesses maßgeblich sein. Es ist wünschenswert, daß diese Bestimmung auch
auf die beiden anderen Verwaltungszweige ausgedehnt wird. Auf den Erwerb
von Freiflächen z. B. kann mit denselben Gründen der Vorlage die Notwendigkeit
dieser Ausdehnung bewiesen werden. Auch bei der Unterverteilung des Kosten¬
kontingentes der Landkreise ist die Möglichkeit gegeben, von der Mehr- oder
Minderbelastung einzelner Kreisteile in den Fällen Gebrauch zu machen, in
welchen die kostenverursachenden Verbandsausgaben diesen Kreisteilen aus¬
schließlich oder doch erheblicher oder weniger als anderen zustatten kommen.
Die Organe des Verbandes sind die Verbandsversammlung, der Verbands¬
ausschuß und der Verbandsdirektor. Der Umfang der Versammlung ist aus
hundert Mitglieder beschränkt einschließlich des Vorsitzenden, um nicht etwa einen
kleinen Reichstag zu schaffen. Den Maßstab für die Verteilung der Vertreter¬
zahl auf die einzelnen Verbandsglieder bildet die Einwohnerziffer. Hiernach
entfallen auf den Kreis Niederbnrnim 15 Vertreter, auf den Kreis Teltow 16,
auf die Stadt Spandau 3, auf Lichtenverg 3, Wilmersdorf 4, Rixdorf 8,
Schöneberg 6, Charlottenburg 11 und auf Berlin 33 ohne den Oberbürger¬
meister, der sowohl in der Versammlung wie im Ausschusse den Vorsitz mit
vollem Stimmrechte führt. Hierdurch wie durch die Tatsache, daß Berlin bei
allen wichtigen Entscheidungen, für die Zweidrittelmehrheit vorgesehen ist, durch
seine 33 -i-1 34 Stimmen ein Vetorecht besitzt, erscheint die überwiegende
Stellung Berlins ausreichend gewahrt. Ein Mehr würde zuviel sein. So
treten verschiedene Gemeinden für die Übertragung einer Vertreterzahl von 50
an Berlin ein. Damit würde der Verband vollständig in die Hände Berlins
gegeben sein, wobei noch zu bedenken ist, daß nach zehn Jahren die Vororte
sicherlich bedeutend mehr Einwohner zählen werden als Berlin. Diese Ver¬
teilung des Stimmrechts ist naturgemäß am meisten angefochten worden, man
hat sogar von einer Vergewaltigung Berlins gesprochen. Dem ist nicht bei¬
zupflichten. Denn bei den Vorverhandlungen über den freiwilligen Verkehrs-
zweckoerband hat Berlin dem Verhältnis von ein Drittel zu zwei Drittel voll¬
ständig zugestimmt. Ja, damals wurde von den Vertretern der Vorortgemeinden
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