Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Die Grenzboten. Jg. 70, 1911, Erstes Vierteljahr.

Bild:
<< vorherige Seite
Das Zweckverbmidsgesetz für Groß-Berlin

Der erstere Fall gibt das Recht, alle öffentlichen, auf Schienen betriebenen
Anstalten (als da sind Straßenbahnen, Hoch- und Untergrundbahnen, Klein¬
bahnen usw., aber nicht Droschken-, Omnibus-, Automobilunternehmungen usw.)
selbst zu bauen, zu betreiben oder zu erwerben, oder selbst gebaute oder erworbene
Bahnen durch Privatgesellschaften betreiben zu lassen. Eine solche Regelung des
Verkehrs auf Schienenwegen wäre sehr erwünscht; es erübrigt sich, die bedeutenden
Vorteile kommunaler Regie zu beleuchten. Mit Recht aber weist die Petition
des Teltower Kreistages darauf hin, daß sich die Stadt Berlin unzweifelhaft
ebenso, wie es Wilmersdorf bereits getan hat, noch vor dem Inkrafttreten des
Gesetzes auf eine Verlängerung der Konzession mit der Großen Berliner Straßen¬
bahn einigen wird und damit die künftige Entstehung eines einheitlichen
Straßenbahnnetzes niemals -- soll wohl heißen "in absehbarer Zeit" -- mehr
in Frage kommt. Hier zeigt sich wieder einmal mit krasser Deutlichkeit der
kommunale Egoismus und Partikularismus der Groß - Berliner Gemeinden.
Über die Vorteile des Wilmersdorfer Vertrages für die Gemeinde kann man,
nebenbei bemerkt, verschiedener Ansicht sein. Berlin selbst beeilt sich anscheinend
jetzt so plötzlich, zu einer Einigung mit der Straßenbahn zu kommen, weil es
eben halt, wie der Berliner Lokalanzeiger sehr nett sagt, im Schmollwinkel sitzt.

Nun sieht derselbe Paragraph für den Fall der Übernahme von Eisenbahnen
der Verbandsglieder, sowie von Eingriffen in ihre Rechte -- der Verband soll
ohne weiteres berechtigt sein, die öffentlichen Wege der Verbandsglieder für seine
eigenen Bahnen zu benutzen -- "eine angemessene Entschädigung" dieser aus
der Verbandskasse vor, mit der Einschränkung, daß für Rechte, die gegenüber
privaten Unternehmern erst nach dem 1. Dezember 1910 erworben sind, eine
Entschädigung nicht gewährt wird. Es ist zu hoffen, daß der Landtag an dieser
Bestimmung nichts ändert, wie die Petitionen der beiden obenerwähnten Gemeinden
beantragen, damit diese wenigstens leer ausgehen, wenn es auch mit der Ver¬
einheitlichung des Groß-Berliner Verkehrs damit zu Ende ist. Zugestanden
werden muß, daß die Entschädigung an sich wohl besser im Ersatz des vollen
Wertes der Bahnunternehmungen bestehen würde.

Der das Verhältnis des Verbandes zu den privaten Bahnunternehmungen
regelnde zweite Abschnitt des Z 4 stellt den Grundsatz der Universalsukzession
auf, d. h. der neue Verband tritt kraft gesetzlicher Gesamtrechtsnachfolge in die
Rechte und Pflichten der Verbandsglieder gegenüber den privaten Bahnunter¬
nehmungen ein. Alle die Abgaben und Gebühren der Gesellschaften an die
einzelnen Gemeinden für die Benutzung der Straßen fließen in Zukunft in die
Verbandskasse, ebenso die Beiträge zu den Straßenpflasterungs-, Reinigungs- usw.
Kosten in der sogenannten Gleiszone. Auch hierfür ist angemessene Entschädigung
zu gewähren. Da die Wegeunterhaltung indes den einzelnen Gemeinden verbleibt,
wird man wohl die Beträge nur die Verbandskasse durchlaufen lassen, um sie
an die betreffende Gemeinde wieder abzuführen. Der Grundsatz der Gesamt¬
rechtsnachfolge ermöglicht also auch die Erfüllung der Bestimmungen des Gesetzes


Das Zweckverbmidsgesetz für Groß-Berlin

Der erstere Fall gibt das Recht, alle öffentlichen, auf Schienen betriebenen
Anstalten (als da sind Straßenbahnen, Hoch- und Untergrundbahnen, Klein¬
bahnen usw., aber nicht Droschken-, Omnibus-, Automobilunternehmungen usw.)
selbst zu bauen, zu betreiben oder zu erwerben, oder selbst gebaute oder erworbene
Bahnen durch Privatgesellschaften betreiben zu lassen. Eine solche Regelung des
Verkehrs auf Schienenwegen wäre sehr erwünscht; es erübrigt sich, die bedeutenden
Vorteile kommunaler Regie zu beleuchten. Mit Recht aber weist die Petition
des Teltower Kreistages darauf hin, daß sich die Stadt Berlin unzweifelhaft
ebenso, wie es Wilmersdorf bereits getan hat, noch vor dem Inkrafttreten des
Gesetzes auf eine Verlängerung der Konzession mit der Großen Berliner Straßen¬
bahn einigen wird und damit die künftige Entstehung eines einheitlichen
Straßenbahnnetzes niemals — soll wohl heißen „in absehbarer Zeit" — mehr
in Frage kommt. Hier zeigt sich wieder einmal mit krasser Deutlichkeit der
kommunale Egoismus und Partikularismus der Groß - Berliner Gemeinden.
Über die Vorteile des Wilmersdorfer Vertrages für die Gemeinde kann man,
nebenbei bemerkt, verschiedener Ansicht sein. Berlin selbst beeilt sich anscheinend
jetzt so plötzlich, zu einer Einigung mit der Straßenbahn zu kommen, weil es
eben halt, wie der Berliner Lokalanzeiger sehr nett sagt, im Schmollwinkel sitzt.

Nun sieht derselbe Paragraph für den Fall der Übernahme von Eisenbahnen
der Verbandsglieder, sowie von Eingriffen in ihre Rechte — der Verband soll
ohne weiteres berechtigt sein, die öffentlichen Wege der Verbandsglieder für seine
eigenen Bahnen zu benutzen — „eine angemessene Entschädigung" dieser aus
der Verbandskasse vor, mit der Einschränkung, daß für Rechte, die gegenüber
privaten Unternehmern erst nach dem 1. Dezember 1910 erworben sind, eine
Entschädigung nicht gewährt wird. Es ist zu hoffen, daß der Landtag an dieser
Bestimmung nichts ändert, wie die Petitionen der beiden obenerwähnten Gemeinden
beantragen, damit diese wenigstens leer ausgehen, wenn es auch mit der Ver¬
einheitlichung des Groß-Berliner Verkehrs damit zu Ende ist. Zugestanden
werden muß, daß die Entschädigung an sich wohl besser im Ersatz des vollen
Wertes der Bahnunternehmungen bestehen würde.

Der das Verhältnis des Verbandes zu den privaten Bahnunternehmungen
regelnde zweite Abschnitt des Z 4 stellt den Grundsatz der Universalsukzession
auf, d. h. der neue Verband tritt kraft gesetzlicher Gesamtrechtsnachfolge in die
Rechte und Pflichten der Verbandsglieder gegenüber den privaten Bahnunter¬
nehmungen ein. Alle die Abgaben und Gebühren der Gesellschaften an die
einzelnen Gemeinden für die Benutzung der Straßen fließen in Zukunft in die
Verbandskasse, ebenso die Beiträge zu den Straßenpflasterungs-, Reinigungs- usw.
Kosten in der sogenannten Gleiszone. Auch hierfür ist angemessene Entschädigung
zu gewähren. Da die Wegeunterhaltung indes den einzelnen Gemeinden verbleibt,
wird man wohl die Beträge nur die Verbandskasse durchlaufen lassen, um sie
an die betreffende Gemeinde wieder abzuführen. Der Grundsatz der Gesamt¬
rechtsnachfolge ermöglicht also auch die Erfüllung der Bestimmungen des Gesetzes


<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div n="1">
          <pb facs="#f0438" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/318051"/>
          <fw type="header" place="top"> Das Zweckverbmidsgesetz für Groß-Berlin</fw><lb/>
          <p xml:id="ID_1971" prev="#ID_1970"> Der erstere Fall gibt das Recht, alle öffentlichen, auf Schienen betriebenen<lb/>
Anstalten (als da sind Straßenbahnen, Hoch- und Untergrundbahnen, Klein¬<lb/>
bahnen usw., aber nicht Droschken-, Omnibus-, Automobilunternehmungen usw.)<lb/>
selbst zu bauen, zu betreiben oder zu erwerben, oder selbst gebaute oder erworbene<lb/>
Bahnen durch Privatgesellschaften betreiben zu lassen. Eine solche Regelung des<lb/>
Verkehrs auf Schienenwegen wäre sehr erwünscht; es erübrigt sich, die bedeutenden<lb/>
Vorteile kommunaler Regie zu beleuchten. Mit Recht aber weist die Petition<lb/>
des Teltower Kreistages darauf hin, daß sich die Stadt Berlin unzweifelhaft<lb/>
ebenso, wie es Wilmersdorf bereits getan hat, noch vor dem Inkrafttreten des<lb/>
Gesetzes auf eine Verlängerung der Konzession mit der Großen Berliner Straßen¬<lb/>
bahn einigen wird und damit die künftige Entstehung eines einheitlichen<lb/>
Straßenbahnnetzes niemals &#x2014; soll wohl heißen &#x201E;in absehbarer Zeit" &#x2014; mehr<lb/>
in Frage kommt. Hier zeigt sich wieder einmal mit krasser Deutlichkeit der<lb/>
kommunale Egoismus und Partikularismus der Groß - Berliner Gemeinden.<lb/>
Über die Vorteile des Wilmersdorfer Vertrages für die Gemeinde kann man,<lb/>
nebenbei bemerkt, verschiedener Ansicht sein. Berlin selbst beeilt sich anscheinend<lb/>
jetzt so plötzlich, zu einer Einigung mit der Straßenbahn zu kommen, weil es<lb/>
eben halt, wie der Berliner Lokalanzeiger sehr nett sagt, im Schmollwinkel sitzt.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_1972"> Nun sieht derselbe Paragraph für den Fall der Übernahme von Eisenbahnen<lb/>
der Verbandsglieder, sowie von Eingriffen in ihre Rechte &#x2014; der Verband soll<lb/>
ohne weiteres berechtigt sein, die öffentlichen Wege der Verbandsglieder für seine<lb/>
eigenen Bahnen zu benutzen &#x2014; &#x201E;eine angemessene Entschädigung" dieser aus<lb/>
der Verbandskasse vor, mit der Einschränkung, daß für Rechte, die gegenüber<lb/>
privaten Unternehmern erst nach dem 1. Dezember 1910 erworben sind, eine<lb/>
Entschädigung nicht gewährt wird. Es ist zu hoffen, daß der Landtag an dieser<lb/>
Bestimmung nichts ändert, wie die Petitionen der beiden obenerwähnten Gemeinden<lb/>
beantragen, damit diese wenigstens leer ausgehen, wenn es auch mit der Ver¬<lb/>
einheitlichung des Groß-Berliner Verkehrs damit zu Ende ist. Zugestanden<lb/>
werden muß, daß die Entschädigung an sich wohl besser im Ersatz des vollen<lb/>
Wertes der Bahnunternehmungen bestehen würde.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_1973" next="#ID_1974"> Der das Verhältnis des Verbandes zu den privaten Bahnunternehmungen<lb/>
regelnde zweite Abschnitt des Z 4 stellt den Grundsatz der Universalsukzession<lb/>
auf, d. h. der neue Verband tritt kraft gesetzlicher Gesamtrechtsnachfolge in die<lb/>
Rechte und Pflichten der Verbandsglieder gegenüber den privaten Bahnunter¬<lb/>
nehmungen ein. Alle die Abgaben und Gebühren der Gesellschaften an die<lb/>
einzelnen Gemeinden für die Benutzung der Straßen fließen in Zukunft in die<lb/>
Verbandskasse, ebenso die Beiträge zu den Straßenpflasterungs-, Reinigungs- usw.<lb/>
Kosten in der sogenannten Gleiszone. Auch hierfür ist angemessene Entschädigung<lb/>
zu gewähren. Da die Wegeunterhaltung indes den einzelnen Gemeinden verbleibt,<lb/>
wird man wohl die Beträge nur die Verbandskasse durchlaufen lassen, um sie<lb/>
an die betreffende Gemeinde wieder abzuführen. Der Grundsatz der Gesamt¬<lb/>
rechtsnachfolge ermöglicht also auch die Erfüllung der Bestimmungen des Gesetzes</p><lb/>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0438] Das Zweckverbmidsgesetz für Groß-Berlin Der erstere Fall gibt das Recht, alle öffentlichen, auf Schienen betriebenen Anstalten (als da sind Straßenbahnen, Hoch- und Untergrundbahnen, Klein¬ bahnen usw., aber nicht Droschken-, Omnibus-, Automobilunternehmungen usw.) selbst zu bauen, zu betreiben oder zu erwerben, oder selbst gebaute oder erworbene Bahnen durch Privatgesellschaften betreiben zu lassen. Eine solche Regelung des Verkehrs auf Schienenwegen wäre sehr erwünscht; es erübrigt sich, die bedeutenden Vorteile kommunaler Regie zu beleuchten. Mit Recht aber weist die Petition des Teltower Kreistages darauf hin, daß sich die Stadt Berlin unzweifelhaft ebenso, wie es Wilmersdorf bereits getan hat, noch vor dem Inkrafttreten des Gesetzes auf eine Verlängerung der Konzession mit der Großen Berliner Straßen¬ bahn einigen wird und damit die künftige Entstehung eines einheitlichen Straßenbahnnetzes niemals — soll wohl heißen „in absehbarer Zeit" — mehr in Frage kommt. Hier zeigt sich wieder einmal mit krasser Deutlichkeit der kommunale Egoismus und Partikularismus der Groß - Berliner Gemeinden. Über die Vorteile des Wilmersdorfer Vertrages für die Gemeinde kann man, nebenbei bemerkt, verschiedener Ansicht sein. Berlin selbst beeilt sich anscheinend jetzt so plötzlich, zu einer Einigung mit der Straßenbahn zu kommen, weil es eben halt, wie der Berliner Lokalanzeiger sehr nett sagt, im Schmollwinkel sitzt. Nun sieht derselbe Paragraph für den Fall der Übernahme von Eisenbahnen der Verbandsglieder, sowie von Eingriffen in ihre Rechte — der Verband soll ohne weiteres berechtigt sein, die öffentlichen Wege der Verbandsglieder für seine eigenen Bahnen zu benutzen — „eine angemessene Entschädigung" dieser aus der Verbandskasse vor, mit der Einschränkung, daß für Rechte, die gegenüber privaten Unternehmern erst nach dem 1. Dezember 1910 erworben sind, eine Entschädigung nicht gewährt wird. Es ist zu hoffen, daß der Landtag an dieser Bestimmung nichts ändert, wie die Petitionen der beiden obenerwähnten Gemeinden beantragen, damit diese wenigstens leer ausgehen, wenn es auch mit der Ver¬ einheitlichung des Groß-Berliner Verkehrs damit zu Ende ist. Zugestanden werden muß, daß die Entschädigung an sich wohl besser im Ersatz des vollen Wertes der Bahnunternehmungen bestehen würde. Der das Verhältnis des Verbandes zu den privaten Bahnunternehmungen regelnde zweite Abschnitt des Z 4 stellt den Grundsatz der Universalsukzession auf, d. h. der neue Verband tritt kraft gesetzlicher Gesamtrechtsnachfolge in die Rechte und Pflichten der Verbandsglieder gegenüber den privaten Bahnunter¬ nehmungen ein. Alle die Abgaben und Gebühren der Gesellschaften an die einzelnen Gemeinden für die Benutzung der Straßen fließen in Zukunft in die Verbandskasse, ebenso die Beiträge zu den Straßenpflasterungs-, Reinigungs- usw. Kosten in der sogenannten Gleiszone. Auch hierfür ist angemessene Entschädigung zu gewähren. Da die Wegeunterhaltung indes den einzelnen Gemeinden verbleibt, wird man wohl die Beträge nur die Verbandskasse durchlaufen lassen, um sie an die betreffende Gemeinde wieder abzuführen. Der Grundsatz der Gesamt¬ rechtsnachfolge ermöglicht also auch die Erfüllung der Bestimmungen des Gesetzes

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.

Weitere Informationen:

Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur.

Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja;

Nachkorrektur erfolgte automatisch.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341893_317612
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341893_317612/438
Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 70, 1911, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341893_317612/438>, abgerufen am 24.07.2024.