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Die Grenzboten. Jg. 70, 1911, Erstes Vierteljahr.

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Das Hweckverband-gcsetz für Groß-Berlin

Wohnungsfürsorgepolitiker, dem zu willfahren Berlin selbst im Gegensatz zu
vielen andere" Gemeinden unseres Reiches infolge seiner Bodenpolitik nicht
imstande ist.

Betrachten wir nun den Gesetzentwurf selbst,

36 Paragraphen umfassend, regelt er zunächst im Z 1 Umfang und Wirkungs¬
kreis des Verbandes. Angehören sollen ihm die Stadtkreise Berlin, Charlotten¬
burg, Schöneberg, Rixdorf, Wilmersdorf, Lichtenberg und Spandau, sowie die
Landkreise Teltow und Niederbarnini. Der Landkreis Osthavelland kann durch
Beschluß der Verbandsversammlung zugelassen werden. Desgleichen können
Gemeinden der beiden Landkreise, wenn sie nach der letzten Personenstands¬
aufnahme mehr als 60000 Einwohner haben, auf ihren Antrag durch Beschluß
als selbständige Glieder zugelassen werden. Hier dürfte sich empfehlen, das
Wort "können" durch "müssen" zu ersetzen. Viel angefeindet ist auch die Ein¬
beziehung des gesamten Gebietes der beiden Landkreise in den Verband.
Besonders der Kreis Teltow habe in seinem südlichen Teile einen rein länd¬
lichen Charakter, den er auch nach menschlichem Ermessen behalten werde. Diese
im Kreise Nieoerbarnim gleichfalls vorhandenen Gegenden hätten gar kein
Interesse an der Ausgestaltung der Verhältnisse im größeren Berlin. Man solle
zum Zweckverbände nur die Gemeinden nehmen, die tatsächlich baulich und wirt¬
schaftlich bereits zu Berlin gehören. Dem ist entgegenzuhalten, daß Gesetze nicht
nur zur Abhilfe augenblicklich bestehender Mißstände geschaffen werden, sondern
daß der Gesetzgeber auch die weitere Zukunft im Auge haben soll. Und wer
kann heute sagen, was in nur dreißig Jahren wirtschaftlich zu Berlin gehören
wird! Vom Kreise Niederbarnim sind es heute schon 90 Prozent, und im
Kreise Teltow wohnt jetzt bereits in Großbesten, Ki.-Koris, Halbe usw. kleinerer
Mittelstand, der seinem Erwerbe in Berlin nachgeht. Die Einbeziehung der
Kreise als Ganzes in den Verband erscheint demzufolge als äußerst notwendig.

Der Wirkungskreis des Verbandes soll sich auf das öffentliche Verkehrs¬
wesen, den Waldschutz, die Erhaltung von freien Plätzen und die Baufluchtlinien
nebst Bauordnungen erstrecken. Demzufolge gliedert sich das Gesetz in diese drei
Abschnitte und drei weitere organisatorische. Die §Z 1 bis 4 enthalten allgemeine
Bestimmungen (Umfang, Wirkungskreis usw.), der § 4 regelt das Verhältnis
des Verbandes zu öffentlichen, auf Schienen betriebenen Anstalten, die 5 bis 8
die Beteiligung an der Feststellung der Baufluchtlinienpläne für das Verbands¬
gebiet und gutachtliche Mitwirkung an dem Erlasse von Bauordnungen, der § 9
die Erwerbung und Erhaltung größerer, von der Bebauung frei zu haltender
Flächen (Wälder. Parks, Wiesen, Schmuck-, Spiel- und Sportplätze), die U 10
und 11 geben die finanzielle Unterlage, und die W 12 bis 36 endlich setzen die
Organe des Verbandes fest, bestimmen ihre Zusammensetzung und ihre Aufgaben.

Der Z 4 erscheint finanziell als der wichtigste. Er zerfällt in zwei Ab¬
schnitte; der erste behandelt den Fall eigener Bahnunternehmungen des Verbandes,
der zweite das Verhältnis des Verbandes zu den privaten Bahnunternehmungen.


Das Hweckverband-gcsetz für Groß-Berlin

Wohnungsfürsorgepolitiker, dem zu willfahren Berlin selbst im Gegensatz zu
vielen andere» Gemeinden unseres Reiches infolge seiner Bodenpolitik nicht
imstande ist.

Betrachten wir nun den Gesetzentwurf selbst,

36 Paragraphen umfassend, regelt er zunächst im Z 1 Umfang und Wirkungs¬
kreis des Verbandes. Angehören sollen ihm die Stadtkreise Berlin, Charlotten¬
burg, Schöneberg, Rixdorf, Wilmersdorf, Lichtenberg und Spandau, sowie die
Landkreise Teltow und Niederbarnini. Der Landkreis Osthavelland kann durch
Beschluß der Verbandsversammlung zugelassen werden. Desgleichen können
Gemeinden der beiden Landkreise, wenn sie nach der letzten Personenstands¬
aufnahme mehr als 60000 Einwohner haben, auf ihren Antrag durch Beschluß
als selbständige Glieder zugelassen werden. Hier dürfte sich empfehlen, das
Wort „können" durch „müssen" zu ersetzen. Viel angefeindet ist auch die Ein¬
beziehung des gesamten Gebietes der beiden Landkreise in den Verband.
Besonders der Kreis Teltow habe in seinem südlichen Teile einen rein länd¬
lichen Charakter, den er auch nach menschlichem Ermessen behalten werde. Diese
im Kreise Nieoerbarnim gleichfalls vorhandenen Gegenden hätten gar kein
Interesse an der Ausgestaltung der Verhältnisse im größeren Berlin. Man solle
zum Zweckverbände nur die Gemeinden nehmen, die tatsächlich baulich und wirt¬
schaftlich bereits zu Berlin gehören. Dem ist entgegenzuhalten, daß Gesetze nicht
nur zur Abhilfe augenblicklich bestehender Mißstände geschaffen werden, sondern
daß der Gesetzgeber auch die weitere Zukunft im Auge haben soll. Und wer
kann heute sagen, was in nur dreißig Jahren wirtschaftlich zu Berlin gehören
wird! Vom Kreise Niederbarnim sind es heute schon 90 Prozent, und im
Kreise Teltow wohnt jetzt bereits in Großbesten, Ki.-Koris, Halbe usw. kleinerer
Mittelstand, der seinem Erwerbe in Berlin nachgeht. Die Einbeziehung der
Kreise als Ganzes in den Verband erscheint demzufolge als äußerst notwendig.

Der Wirkungskreis des Verbandes soll sich auf das öffentliche Verkehrs¬
wesen, den Waldschutz, die Erhaltung von freien Plätzen und die Baufluchtlinien
nebst Bauordnungen erstrecken. Demzufolge gliedert sich das Gesetz in diese drei
Abschnitte und drei weitere organisatorische. Die §Z 1 bis 4 enthalten allgemeine
Bestimmungen (Umfang, Wirkungskreis usw.), der § 4 regelt das Verhältnis
des Verbandes zu öffentlichen, auf Schienen betriebenen Anstalten, die 5 bis 8
die Beteiligung an der Feststellung der Baufluchtlinienpläne für das Verbands¬
gebiet und gutachtliche Mitwirkung an dem Erlasse von Bauordnungen, der § 9
die Erwerbung und Erhaltung größerer, von der Bebauung frei zu haltender
Flächen (Wälder. Parks, Wiesen, Schmuck-, Spiel- und Sportplätze), die U 10
und 11 geben die finanzielle Unterlage, und die W 12 bis 36 endlich setzen die
Organe des Verbandes fest, bestimmen ihre Zusammensetzung und ihre Aufgaben.

Der Z 4 erscheint finanziell als der wichtigste. Er zerfällt in zwei Ab¬
schnitte; der erste behandelt den Fall eigener Bahnunternehmungen des Verbandes,
der zweite das Verhältnis des Verbandes zu den privaten Bahnunternehmungen.


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[0437] Das Hweckverband-gcsetz für Groß-Berlin Wohnungsfürsorgepolitiker, dem zu willfahren Berlin selbst im Gegensatz zu vielen andere» Gemeinden unseres Reiches infolge seiner Bodenpolitik nicht imstande ist. Betrachten wir nun den Gesetzentwurf selbst, 36 Paragraphen umfassend, regelt er zunächst im Z 1 Umfang und Wirkungs¬ kreis des Verbandes. Angehören sollen ihm die Stadtkreise Berlin, Charlotten¬ burg, Schöneberg, Rixdorf, Wilmersdorf, Lichtenberg und Spandau, sowie die Landkreise Teltow und Niederbarnini. Der Landkreis Osthavelland kann durch Beschluß der Verbandsversammlung zugelassen werden. Desgleichen können Gemeinden der beiden Landkreise, wenn sie nach der letzten Personenstands¬ aufnahme mehr als 60000 Einwohner haben, auf ihren Antrag durch Beschluß als selbständige Glieder zugelassen werden. Hier dürfte sich empfehlen, das Wort „können" durch „müssen" zu ersetzen. Viel angefeindet ist auch die Ein¬ beziehung des gesamten Gebietes der beiden Landkreise in den Verband. Besonders der Kreis Teltow habe in seinem südlichen Teile einen rein länd¬ lichen Charakter, den er auch nach menschlichem Ermessen behalten werde. Diese im Kreise Nieoerbarnim gleichfalls vorhandenen Gegenden hätten gar kein Interesse an der Ausgestaltung der Verhältnisse im größeren Berlin. Man solle zum Zweckverbände nur die Gemeinden nehmen, die tatsächlich baulich und wirt¬ schaftlich bereits zu Berlin gehören. Dem ist entgegenzuhalten, daß Gesetze nicht nur zur Abhilfe augenblicklich bestehender Mißstände geschaffen werden, sondern daß der Gesetzgeber auch die weitere Zukunft im Auge haben soll. Und wer kann heute sagen, was in nur dreißig Jahren wirtschaftlich zu Berlin gehören wird! Vom Kreise Niederbarnim sind es heute schon 90 Prozent, und im Kreise Teltow wohnt jetzt bereits in Großbesten, Ki.-Koris, Halbe usw. kleinerer Mittelstand, der seinem Erwerbe in Berlin nachgeht. Die Einbeziehung der Kreise als Ganzes in den Verband erscheint demzufolge als äußerst notwendig. Der Wirkungskreis des Verbandes soll sich auf das öffentliche Verkehrs¬ wesen, den Waldschutz, die Erhaltung von freien Plätzen und die Baufluchtlinien nebst Bauordnungen erstrecken. Demzufolge gliedert sich das Gesetz in diese drei Abschnitte und drei weitere organisatorische. Die §Z 1 bis 4 enthalten allgemeine Bestimmungen (Umfang, Wirkungskreis usw.), der § 4 regelt das Verhältnis des Verbandes zu öffentlichen, auf Schienen betriebenen Anstalten, die 5 bis 8 die Beteiligung an der Feststellung der Baufluchtlinienpläne für das Verbands¬ gebiet und gutachtliche Mitwirkung an dem Erlasse von Bauordnungen, der § 9 die Erwerbung und Erhaltung größerer, von der Bebauung frei zu haltender Flächen (Wälder. Parks, Wiesen, Schmuck-, Spiel- und Sportplätze), die U 10 und 11 geben die finanzielle Unterlage, und die W 12 bis 36 endlich setzen die Organe des Verbandes fest, bestimmen ihre Zusammensetzung und ihre Aufgaben. Der Z 4 erscheint finanziell als der wichtigste. Er zerfällt in zwei Ab¬ schnitte; der erste behandelt den Fall eigener Bahnunternehmungen des Verbandes, der zweite das Verhältnis des Verbandes zu den privaten Bahnunternehmungen.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 70, 1911, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341893_317612/437>, abgerufen am 29.12.2024.