Die Grenzboten. Jg. 70, 1911, Erstes Vierteljahr.Line deutsche Jndustriebcmk im Interesse der Absatzfähigkeit), weil die staatliche Genehmigung für den Anfang Zunächst sei nun untersucht, ob ein solches Institut gedeihen kann Für die anfängliche Aktien-Emission ist ein Agio als erstmalige Zuführung Line deutsche Jndustriebcmk im Interesse der Absatzfähigkeit), weil die staatliche Genehmigung für den Anfang Zunächst sei nun untersucht, ob ein solches Institut gedeihen kann Für die anfängliche Aktien-Emission ist ein Agio als erstmalige Zuführung <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0322" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/317935"/> <fw type="header" place="top"> Line deutsche Jndustriebcmk</fw><lb/> <p xml:id="ID_1564" prev="#ID_1563"> im Interesse der Absatzfähigkeit), weil die staatliche Genehmigung für den Anfang<lb/> gewiß nicht und auch für später selbst bei guter Finanzgrundlage des Unter¬<lb/> nehmens nur mit geringer Aussicht zu erhoffen ist. Wird sie erlangt, dann<lb/> um so besser.</p><lb/> <p xml:id="ID_1565"> Zunächst sei nun untersucht, ob ein solches Institut gedeihen kann<lb/> bei Bedingungen, die dem Kreditnehmer Reiz genug bieten, sich seiner Hilfe<lb/> zu bedienen.</p><lb/> <p xml:id="ID_1566" next="#ID_1567"> Für die anfängliche Aktien-Emission ist ein Agio als erstmalige Zuführung<lb/> an den gesetzlichen Reservefonds wohl ausgeschlossen. Man wird sich vielmehr<lb/> damit zufrieden geben müssen, daß der Emissionsstempel in Höhe von 3 Prozent,<lb/> der Anschaffungsstempel für die Ausreichung mit pro Mille und die<lb/> Gründungskosten ersetzt werden. Die Talonsteuer, welche 1 Prozent beträgt und<lb/> mit diesem Satz alle zehn Jahre fällig wird, muß aus dem Jahresgewinn ihre<lb/> Deckung finden, ebenso die Aufwendung, welche bei der Börseneinsührung der<lb/> Aktien für die Kotierungsgebühr und die Bankprovision notwendig wird. Den<lb/> Zinsfuß für die Obligationen hat man unter heutigen Verhältnissen mit<lb/> 41/2 Prozent anzunehmen. Ein junges Jndustrie-Hypothekenobligationen-Jnstitut<lb/> würde an ein Agio derzeit nicht denken können. Die Bewertung hinge freilich<lb/> auch von der Qualität der hinter der Bank stehenden Konsortien ab. Gestalten<lb/> sich die Marktverhältnissc später günstiger, als sie jetzt sind, so wäre allerdings<lb/> ein Agio zu erzielen, um dessen Betrag die sogenannte Abschlußprovision für<lb/> die Beleihungen sich ganz oder teilweise ermäßigen könnte. Die Kosten für die<lb/> Anfertigung der Obligationen, für den Reichsstempel und den Vertrieb würden<lb/> also mangels eines Obligationen-Agios vom Anleiher (dem Industriellen) zu<lb/> tragen sein, ebenso anteilig die nicht geringen Börseneinführuugsspesen und die<lb/> Darlehens-Vermittlungsprovisionen. Unerläßlich ist die Speisung eines außer¬<lb/> ordentlichen Reservefonds, zu welchem Zweck von jedem Beleihungsgeschäft ein<lb/> je nach der Qualität des Objekts (und der Erreichbarkeit!) abgestufter Prozentsatz<lb/> extra bedungen werden muß. Zu all dem tritt dann noch ein Zuschlag für die<lb/> Deckung der allgemeinen Verwaltungskosten. Er ist in den ersten Jahren natur¬<lb/> gemäß hoch. Im Laufe der Jahre kann er aber mit dem Steigen der<lb/> Einnahme aus der Spannung zwischen Aktiv- und Passivzins zurück¬<lb/> gehen. Die Talonsteuer beträgt für derartige Obligationen — alle zehn Jahre<lb/> fällig — 5 pro Mille; sie könnte, wenn die Darlehen zehnjährig ^ festgemacht<lb/> werden, bei der jedesmaligen Prolongation bedungen werden, schiebe also für<lb/> die erstmaligen Aufwendungen aus. Man wird diese dann noch insgesamt<lb/> mit 4°/g Prozent zu veranschlagen haben. Es wären demnach als einmalige<lb/> Abschlußprovision in den beiden ersten Jahren alles in allem mindestens<lb/> 4°/g Prozent zu erheben. (Nachlasse sind natürlich möglich, gehen aber aus Kosten<lb/> der Dividende.) Wo die Barzahlung der vollen Provision Schwierigkeiten macht<lb/> oder die Höhe ungenießbar erscheint, könnte ja auch Stundung — bei sofortiger<lb/> zinsfreier Belastung — eintreten derart, daß die Deckung bei Tilgungsdarlehen</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0322]
Line deutsche Jndustriebcmk
im Interesse der Absatzfähigkeit), weil die staatliche Genehmigung für den Anfang
gewiß nicht und auch für später selbst bei guter Finanzgrundlage des Unter¬
nehmens nur mit geringer Aussicht zu erhoffen ist. Wird sie erlangt, dann
um so besser.
Zunächst sei nun untersucht, ob ein solches Institut gedeihen kann
bei Bedingungen, die dem Kreditnehmer Reiz genug bieten, sich seiner Hilfe
zu bedienen.
Für die anfängliche Aktien-Emission ist ein Agio als erstmalige Zuführung
an den gesetzlichen Reservefonds wohl ausgeschlossen. Man wird sich vielmehr
damit zufrieden geben müssen, daß der Emissionsstempel in Höhe von 3 Prozent,
der Anschaffungsstempel für die Ausreichung mit pro Mille und die
Gründungskosten ersetzt werden. Die Talonsteuer, welche 1 Prozent beträgt und
mit diesem Satz alle zehn Jahre fällig wird, muß aus dem Jahresgewinn ihre
Deckung finden, ebenso die Aufwendung, welche bei der Börseneinsührung der
Aktien für die Kotierungsgebühr und die Bankprovision notwendig wird. Den
Zinsfuß für die Obligationen hat man unter heutigen Verhältnissen mit
41/2 Prozent anzunehmen. Ein junges Jndustrie-Hypothekenobligationen-Jnstitut
würde an ein Agio derzeit nicht denken können. Die Bewertung hinge freilich
auch von der Qualität der hinter der Bank stehenden Konsortien ab. Gestalten
sich die Marktverhältnissc später günstiger, als sie jetzt sind, so wäre allerdings
ein Agio zu erzielen, um dessen Betrag die sogenannte Abschlußprovision für
die Beleihungen sich ganz oder teilweise ermäßigen könnte. Die Kosten für die
Anfertigung der Obligationen, für den Reichsstempel und den Vertrieb würden
also mangels eines Obligationen-Agios vom Anleiher (dem Industriellen) zu
tragen sein, ebenso anteilig die nicht geringen Börseneinführuugsspesen und die
Darlehens-Vermittlungsprovisionen. Unerläßlich ist die Speisung eines außer¬
ordentlichen Reservefonds, zu welchem Zweck von jedem Beleihungsgeschäft ein
je nach der Qualität des Objekts (und der Erreichbarkeit!) abgestufter Prozentsatz
extra bedungen werden muß. Zu all dem tritt dann noch ein Zuschlag für die
Deckung der allgemeinen Verwaltungskosten. Er ist in den ersten Jahren natur¬
gemäß hoch. Im Laufe der Jahre kann er aber mit dem Steigen der
Einnahme aus der Spannung zwischen Aktiv- und Passivzins zurück¬
gehen. Die Talonsteuer beträgt für derartige Obligationen — alle zehn Jahre
fällig — 5 pro Mille; sie könnte, wenn die Darlehen zehnjährig ^ festgemacht
werden, bei der jedesmaligen Prolongation bedungen werden, schiebe also für
die erstmaligen Aufwendungen aus. Man wird diese dann noch insgesamt
mit 4°/g Prozent zu veranschlagen haben. Es wären demnach als einmalige
Abschlußprovision in den beiden ersten Jahren alles in allem mindestens
4°/g Prozent zu erheben. (Nachlasse sind natürlich möglich, gehen aber aus Kosten
der Dividende.) Wo die Barzahlung der vollen Provision Schwierigkeiten macht
oder die Höhe ungenießbar erscheint, könnte ja auch Stundung — bei sofortiger
zinsfreier Belastung — eintreten derart, daß die Deckung bei Tilgungsdarlehen
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