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Die Grenzboten. Jg. 69, 1910, Drittes Vierteljahr.

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Hur Reform der preußischen Areisverfassung

Verwaltung seiner Angelegenheiten mit den Rechten einer Korporation ist. Der
Kreistag hat wirtschaftliche Aufgaben von enormer Tragweite zu lösen, deren
wichtigste zusammenlaufen in der Verbesserung der Produktionsbedingungen
von Landwirtschaft, Industrie und Handel auf dem Lande. Hierher gehört die
Bodenmelioration, Kanalbau und -erhaltung, Bau von Straßen. Brücken. Klein¬
bahnen, Unterstützung des Gemeinde-Wegebaus und von Staatsbahnbauten,
Bau von Elektrizitütsmerken, Überlandzentralen u. tgi. Andere Aufgaben sind
die Sanitätspflege mit dem Bau von Krankenhäusern, das Veterinärwese",
Feuerschutz und -Versicherung usw. Der Kreisausschuß, der vom Kreistag gewählt
wird, ist begutachtendes, ausführendes und verwaltendes Organ zugleich; er ist
Beschlußbehörde in Sachen der allgemeinen Landesverwaltung und hat als
Kreisverwaltuugsgericht sogar richterliche Funktionen. Für das Volksschulwesen
ist er von Bedeutung hinsichtlich der Verteilung der Schnllasten und zur Fest¬
stellung der besonderen Gründe, die die Errichtung von Simultauschuleu
erfordern. Von außerordentlicher Wichtigkeit ist aber, daß sich auf deu Wahlen
zum Kreistag und Kreisausschuß eigentlich alle anderen Selbstverwaltungsorgane
aufbauen. Deal der Kreistag wählt die Abgeordneten des Kreises zum Proviuzial-
landtag und hat dadurch Einfluß auf die Zusammensetzung des Provinzial-
ansschusses. des Provinzialrats und des Bezirksausschusses. Kreistag und Kreis-
ciusschnß haben anch auf dein Gebiet der Einkommensteuererhebung mitzuwirken,
und zwar bei der Wahl von Mitgliedern der Veranlaguugs- und der Ein-
schätzungskommissiou. Sie sind schließlich tätig bei der Festsetzung der Kreis-
und Provinzialsteueru auf Grund des 5lreis- und Provinzialabgabeugesetzes.
Kurz, Kreistag und Kreisausschuß bilden das Fundament unserer gesamten
Selbstverwaltung, soweit sie, abgesehen natürlich von der Städteordnung, auf
Kreis- und Provinziälorduung aufgebaut ist.

Wir deuteten schou an, daß die Regierung die Kreisordnuug") im Jahre 1872
nur nach Überwindung schwerer Widerstände im Landtag zur Annahme zu
bringen vermochte. Diese Widerstände lagen auf jenen Seiten, die bisher durch
die alte ständische Verfassung der Kreisvertretung eine starke Bevorzugung
genossen. Mit jenen Kreisen mußte die Regierung eine Art Kompromiß schließen,
n"d dieser Kompromißcharaktcr kommt in der Kreisordnnng deutlich zum Aus¬
druck in einer gewissen Konservierung des ständischen Prinzips zugunsten der
Großgrundbesitzer. Unter diesem Gesichtswinkel ist die Bestimmung des § 8(i
über die Bildung des Wahlverbandes der Großgrundbesitzer zu betrachten in
Verbindung mit der Bestimmung des 8 69 über die Verteilung der Kreistags-
abgeordueten auf die einzelnen Wahlverbände. Die grundsätzliche Anwendung
der Bevölkerungszahl für diese Verteilung würde den Großgrundbesitz stark
geschwächt haben. Während also die Zahl der städtischen Abgeordneten nach



-) Obwohl es mehrere "rei^ardnnugen gibt, erscheint es der Einfachheit wegen gerecht¬
fertigt, mit dem Begriff der s'reusjischeu >irei^rdnnng zu hantieren, dn dieKreiSm'dunng für
die Ostpravi".',en die birundlage bildete für die KreivM'dnunge" für die übrigen PwvinWi,
Hur Reform der preußischen Areisverfassung

Verwaltung seiner Angelegenheiten mit den Rechten einer Korporation ist. Der
Kreistag hat wirtschaftliche Aufgaben von enormer Tragweite zu lösen, deren
wichtigste zusammenlaufen in der Verbesserung der Produktionsbedingungen
von Landwirtschaft, Industrie und Handel auf dem Lande. Hierher gehört die
Bodenmelioration, Kanalbau und -erhaltung, Bau von Straßen. Brücken. Klein¬
bahnen, Unterstützung des Gemeinde-Wegebaus und von Staatsbahnbauten,
Bau von Elektrizitütsmerken, Überlandzentralen u. tgi. Andere Aufgaben sind
die Sanitätspflege mit dem Bau von Krankenhäusern, das Veterinärwese»,
Feuerschutz und -Versicherung usw. Der Kreisausschuß, der vom Kreistag gewählt
wird, ist begutachtendes, ausführendes und verwaltendes Organ zugleich; er ist
Beschlußbehörde in Sachen der allgemeinen Landesverwaltung und hat als
Kreisverwaltuugsgericht sogar richterliche Funktionen. Für das Volksschulwesen
ist er von Bedeutung hinsichtlich der Verteilung der Schnllasten und zur Fest¬
stellung der besonderen Gründe, die die Errichtung von Simultauschuleu
erfordern. Von außerordentlicher Wichtigkeit ist aber, daß sich auf deu Wahlen
zum Kreistag und Kreisausschuß eigentlich alle anderen Selbstverwaltungsorgane
aufbauen. Deal der Kreistag wählt die Abgeordneten des Kreises zum Proviuzial-
landtag und hat dadurch Einfluß auf die Zusammensetzung des Provinzial-
ansschusses. des Provinzialrats und des Bezirksausschusses. Kreistag und Kreis-
ciusschnß haben anch auf dein Gebiet der Einkommensteuererhebung mitzuwirken,
und zwar bei der Wahl von Mitgliedern der Veranlaguugs- und der Ein-
schätzungskommissiou. Sie sind schließlich tätig bei der Festsetzung der Kreis-
und Provinzialsteueru auf Grund des 5lreis- und Provinzialabgabeugesetzes.
Kurz, Kreistag und Kreisausschuß bilden das Fundament unserer gesamten
Selbstverwaltung, soweit sie, abgesehen natürlich von der Städteordnung, auf
Kreis- und Provinziälorduung aufgebaut ist.

Wir deuteten schou an, daß die Regierung die Kreisordnuug") im Jahre 1872
nur nach Überwindung schwerer Widerstände im Landtag zur Annahme zu
bringen vermochte. Diese Widerstände lagen auf jenen Seiten, die bisher durch
die alte ständische Verfassung der Kreisvertretung eine starke Bevorzugung
genossen. Mit jenen Kreisen mußte die Regierung eine Art Kompromiß schließen,
n»d dieser Kompromißcharaktcr kommt in der Kreisordnnng deutlich zum Aus¬
druck in einer gewissen Konservierung des ständischen Prinzips zugunsten der
Großgrundbesitzer. Unter diesem Gesichtswinkel ist die Bestimmung des § 8(i
über die Bildung des Wahlverbandes der Großgrundbesitzer zu betrachten in
Verbindung mit der Bestimmung des 8 69 über die Verteilung der Kreistags-
abgeordueten auf die einzelnen Wahlverbände. Die grundsätzliche Anwendung
der Bevölkerungszahl für diese Verteilung würde den Großgrundbesitz stark
geschwächt haben. Während also die Zahl der städtischen Abgeordneten nach



-) Obwohl es mehrere »rei^ardnnugen gibt, erscheint es der Einfachheit wegen gerecht¬
fertigt, mit dem Begriff der s'reusjischeu >irei^rdnnng zu hantieren, dn dieKreiSm'dunng für
die Ostpravi».',en die birundlage bildete für die KreivM'dnunge» für die übrigen PwvinWi,
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[0471] Hur Reform der preußischen Areisverfassung Verwaltung seiner Angelegenheiten mit den Rechten einer Korporation ist. Der Kreistag hat wirtschaftliche Aufgaben von enormer Tragweite zu lösen, deren wichtigste zusammenlaufen in der Verbesserung der Produktionsbedingungen von Landwirtschaft, Industrie und Handel auf dem Lande. Hierher gehört die Bodenmelioration, Kanalbau und -erhaltung, Bau von Straßen. Brücken. Klein¬ bahnen, Unterstützung des Gemeinde-Wegebaus und von Staatsbahnbauten, Bau von Elektrizitütsmerken, Überlandzentralen u. tgi. Andere Aufgaben sind die Sanitätspflege mit dem Bau von Krankenhäusern, das Veterinärwese», Feuerschutz und -Versicherung usw. Der Kreisausschuß, der vom Kreistag gewählt wird, ist begutachtendes, ausführendes und verwaltendes Organ zugleich; er ist Beschlußbehörde in Sachen der allgemeinen Landesverwaltung und hat als Kreisverwaltuugsgericht sogar richterliche Funktionen. Für das Volksschulwesen ist er von Bedeutung hinsichtlich der Verteilung der Schnllasten und zur Fest¬ stellung der besonderen Gründe, die die Errichtung von Simultauschuleu erfordern. Von außerordentlicher Wichtigkeit ist aber, daß sich auf deu Wahlen zum Kreistag und Kreisausschuß eigentlich alle anderen Selbstverwaltungsorgane aufbauen. Deal der Kreistag wählt die Abgeordneten des Kreises zum Proviuzial- landtag und hat dadurch Einfluß auf die Zusammensetzung des Provinzial- ansschusses. des Provinzialrats und des Bezirksausschusses. Kreistag und Kreis- ciusschnß haben anch auf dein Gebiet der Einkommensteuererhebung mitzuwirken, und zwar bei der Wahl von Mitgliedern der Veranlaguugs- und der Ein- schätzungskommissiou. Sie sind schließlich tätig bei der Festsetzung der Kreis- und Provinzialsteueru auf Grund des 5lreis- und Provinzialabgabeugesetzes. Kurz, Kreistag und Kreisausschuß bilden das Fundament unserer gesamten Selbstverwaltung, soweit sie, abgesehen natürlich von der Städteordnung, auf Kreis- und Provinziälorduung aufgebaut ist. Wir deuteten schou an, daß die Regierung die Kreisordnuug") im Jahre 1872 nur nach Überwindung schwerer Widerstände im Landtag zur Annahme zu bringen vermochte. Diese Widerstände lagen auf jenen Seiten, die bisher durch die alte ständische Verfassung der Kreisvertretung eine starke Bevorzugung genossen. Mit jenen Kreisen mußte die Regierung eine Art Kompromiß schließen, n»d dieser Kompromißcharaktcr kommt in der Kreisordnnng deutlich zum Aus¬ druck in einer gewissen Konservierung des ständischen Prinzips zugunsten der Großgrundbesitzer. Unter diesem Gesichtswinkel ist die Bestimmung des § 8(i über die Bildung des Wahlverbandes der Großgrundbesitzer zu betrachten in Verbindung mit der Bestimmung des 8 69 über die Verteilung der Kreistags- abgeordueten auf die einzelnen Wahlverbände. Die grundsätzliche Anwendung der Bevölkerungszahl für diese Verteilung würde den Großgrundbesitz stark geschwächt haben. Während also die Zahl der städtischen Abgeordneten nach -) Obwohl es mehrere »rei^ardnnugen gibt, erscheint es der Einfachheit wegen gerecht¬ fertigt, mit dem Begriff der s'reusjischeu >irei^rdnnng zu hantieren, dn dieKreiSm'dunng für die Ostpravi».',en die birundlage bildete für die KreivM'dnunge» für die übrigen PwvinWi,

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 69, 1910, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341891_316288/471>, abgerufen am 23.07.2024.