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Die Grenzboten. Jg. 69, 1910, Zweites Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

wehren sich dagegen, mit den "Konservativen der Deutschen Tageszeitung"
in einen Topf geworfen zu werden. Diese Konservativen sind tatsächlich
Demokraten und Materialisten schlimmerer Art als die Sozialdemokraten. Die
Sozialdemokmtcn sind wenigstens ehrliche Feinde der bestehenden Gesellschafts¬
ordnung, die "Konservativen der Deutschen Tageszeitung" dagegen
heimliche, denen nur das engherzigste Klasseninteresse die Richtung weist. Im
übrigen bedienen sie sich derselben Mittel gegen ihre Gegner wie die Sozial¬
demokratie: TerrorI -- Was nun die Offiziositnt der Grenzboten anbetrifft, so sei
auf unsre früheren Äußerungen hingewiesen, -- im übrigen freuen wir uns, wenn
unsre Anschauungen mit denen der verantwortlichen Negierung übereinstimmen.
Wir möchten auch glauben, daß unsre Auffassung vom Wesen der Deutschen
Tageszeitung nicht erheblich von der der amtlichen Kreise abweicht, bitten aber
unsre Auslassung nicht als offiziös hinzunehmen.


Die körperliche Züchtigung in höheren Schulen.

Die Sammlung der
Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen enthält im 42. Bande Seite 221/222
ein Urteil des Reichsgerichts (II. Strafsenat) vom 2. März 1909, das sich mit dem
Züchtigungsrecht der Lehrer an den höheren Schulen Preußens befaßt. Da
gesetzliche Bestimmungen über die Schnlzucht in höheren Schulen nicht bestehen,
so geht das Reichsgericht auf die Grundsätze zurück, die sich aus dem Erziehungs¬
zweck der Schulen im allgemeinen ergeben. Es erkennt an, daß die Berechtigung
und Verpflichtung der Lehrer zur Erziehung sowie die Rücksicht auf die Erhaltung
von Ordnung in der Schule die Zulässigkeit von Ordnungs- und Disziplinar¬
strafen erheischen. Grundsätzlich verneint es aber die Statthaftigkeit von körperlichen
Züchtigungen gegenüber Schülern der Untersekunda höherer Lehranstalten
(z. B. Realgymnasien).

Das Urteil des Reichsgerichts erscheint nicht unbedenklich, zunächst schon
deshalb, weil es zweifelhaft ist, ob die tatsächlichen Voraussetzungen, von denen
es ausgeht, ohne Ausnahme für die Untersekunda von humanistischen und Real-
Gymnasien zutreffen. Das Reichsgericht meint, eine Züchtigung, die für Kinder
in den niederen Schulen passe, sei auf "Jünglinge" ("junge Leute") von
Bildung nicht anwendbar.

Aber abgesehen davon ist die Ansicht zu bekämpfen, daß die Schule in Unter-
sekunda überhaupt uicht das Recht haben soll, eine Körperstrafe anzuwenden. Die
Gymnasiasten und Realgymnasiasten unterscheide" sich vielfach nach ihrer häuslichen
Erziehung nicht wesentlich von gewerblichen, z. B. Handwerks-Lehrlingen, denen
gegenüber auch das Reichsgericht in den Fortbildungsschulen die Vornahme
körperlicher Züchtigungen gestattet. Man mag zugeben, daß die Fälle, in denen
bei einem fünfzehnjährigen Gymnasiasten eine körperliche Züchtigung in der Schule
erzieherisch angebracht ist, sehr selten sein werden. Aber es kommen Fälle vor
-- z. B. Fälle grober Unbotmäßigkeit --, in denen sie keinen Ersatz durch andere
Schulstrafen findet. Deshalb erscheint ihre grundsätzliche Ausschließung in
bestimmten Schulklassen nicht angängig.

Ob man körperliche Züchtigung überhaupt bei der Erziehung der Jugend
verwenden soll, darüber gehen die Ansichten auseinander. Ich glaube aber, das;
der weit überwiegende Teil des deutschen Volkes sich zugunsten jenes Erziehungs¬
mittels entscheidet. Bei Beurteilung der Frage darf man gelegentlichen traurigen
Vorkommnissen kein großes Gewicht beilegen. Gerade der Umstand, daß man
auf eindringliche Strafen mehr und mehr verzichtet, ist geeignet, den traurigen
Vorkommnissen -- Schülerselbstmorden -- Vorschub zu leisten. Durch die allzu


Maßgebliches und Unmaßgebliches

wehren sich dagegen, mit den „Konservativen der Deutschen Tageszeitung"
in einen Topf geworfen zu werden. Diese Konservativen sind tatsächlich
Demokraten und Materialisten schlimmerer Art als die Sozialdemokraten. Die
Sozialdemokmtcn sind wenigstens ehrliche Feinde der bestehenden Gesellschafts¬
ordnung, die „Konservativen der Deutschen Tageszeitung" dagegen
heimliche, denen nur das engherzigste Klasseninteresse die Richtung weist. Im
übrigen bedienen sie sich derselben Mittel gegen ihre Gegner wie die Sozial¬
demokratie: TerrorI — Was nun die Offiziositnt der Grenzboten anbetrifft, so sei
auf unsre früheren Äußerungen hingewiesen, — im übrigen freuen wir uns, wenn
unsre Anschauungen mit denen der verantwortlichen Negierung übereinstimmen.
Wir möchten auch glauben, daß unsre Auffassung vom Wesen der Deutschen
Tageszeitung nicht erheblich von der der amtlichen Kreise abweicht, bitten aber
unsre Auslassung nicht als offiziös hinzunehmen.


Die körperliche Züchtigung in höheren Schulen.

Die Sammlung der
Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen enthält im 42. Bande Seite 221/222
ein Urteil des Reichsgerichts (II. Strafsenat) vom 2. März 1909, das sich mit dem
Züchtigungsrecht der Lehrer an den höheren Schulen Preußens befaßt. Da
gesetzliche Bestimmungen über die Schnlzucht in höheren Schulen nicht bestehen,
so geht das Reichsgericht auf die Grundsätze zurück, die sich aus dem Erziehungs¬
zweck der Schulen im allgemeinen ergeben. Es erkennt an, daß die Berechtigung
und Verpflichtung der Lehrer zur Erziehung sowie die Rücksicht auf die Erhaltung
von Ordnung in der Schule die Zulässigkeit von Ordnungs- und Disziplinar¬
strafen erheischen. Grundsätzlich verneint es aber die Statthaftigkeit von körperlichen
Züchtigungen gegenüber Schülern der Untersekunda höherer Lehranstalten
(z. B. Realgymnasien).

Das Urteil des Reichsgerichts erscheint nicht unbedenklich, zunächst schon
deshalb, weil es zweifelhaft ist, ob die tatsächlichen Voraussetzungen, von denen
es ausgeht, ohne Ausnahme für die Untersekunda von humanistischen und Real-
Gymnasien zutreffen. Das Reichsgericht meint, eine Züchtigung, die für Kinder
in den niederen Schulen passe, sei auf „Jünglinge" („junge Leute") von
Bildung nicht anwendbar.

Aber abgesehen davon ist die Ansicht zu bekämpfen, daß die Schule in Unter-
sekunda überhaupt uicht das Recht haben soll, eine Körperstrafe anzuwenden. Die
Gymnasiasten und Realgymnasiasten unterscheide» sich vielfach nach ihrer häuslichen
Erziehung nicht wesentlich von gewerblichen, z. B. Handwerks-Lehrlingen, denen
gegenüber auch das Reichsgericht in den Fortbildungsschulen die Vornahme
körperlicher Züchtigungen gestattet. Man mag zugeben, daß die Fälle, in denen
bei einem fünfzehnjährigen Gymnasiasten eine körperliche Züchtigung in der Schule
erzieherisch angebracht ist, sehr selten sein werden. Aber es kommen Fälle vor
— z. B. Fälle grober Unbotmäßigkeit —, in denen sie keinen Ersatz durch andere
Schulstrafen findet. Deshalb erscheint ihre grundsätzliche Ausschließung in
bestimmten Schulklassen nicht angängig.

Ob man körperliche Züchtigung überhaupt bei der Erziehung der Jugend
verwenden soll, darüber gehen die Ansichten auseinander. Ich glaube aber, das;
der weit überwiegende Teil des deutschen Volkes sich zugunsten jenes Erziehungs¬
mittels entscheidet. Bei Beurteilung der Frage darf man gelegentlichen traurigen
Vorkommnissen kein großes Gewicht beilegen. Gerade der Umstand, daß man
auf eindringliche Strafen mehr und mehr verzichtet, ist geeignet, den traurigen
Vorkommnissen — Schülerselbstmorden — Vorschub zu leisten. Durch die allzu


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 69, 1910, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341891_315638/244>, abgerufen am 29.06.2024.