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Die Grenzboten. Jg. 69, 1910, Zweites Vierteljahr.

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Der Lntwin'f eines Slelleiivernuttlcrgesetzes

tages ausgeführt hat, sprechen gegen die Ausschaltung des privaten Stellen-
vernnttlerwesens nrancherlei Bedenken. Viele Stellen"ernnttler haben sich einwand¬
frei geführt. Den Weg der Ausschaltung eines ganzen Gewerbes könne die
Regierung nur beschreiten, wenn eine zwingende Notwendigkeit vorliege. Das sei
aber nicht der Fall. Im Gegenteil, es würde eine Lücke entstehen. Die
gewerbsmäßigen Stellenvermittler würden für gewisse Leute, bei denen der
Vermittler die ihm innewohnende Fähigkeit zum Individualisieren besonders zu
betätigen und auszubilden in der Lage sei, ohne Schädigung der Arbeitgeber
und Arbeitnehmer jedenfalls zurzeit noch nicht entbehrt werden können. Dann
hätten aber die bestehenden Arbeitsnachweise noch nicht den Beweis geliefert,
daß es wirklich gut sei, die gesamte Stellenvermittelung auf ihre Schultern
zu legen.

Der Entwurf erklärt als gewerbsmäßigen Stellenvermittler den, der die
Vermittelung eines Vertrages über die Stelle betreibt oder Gelegenheit zur
Erlangung einer Stelle nachweist, und sich zu diesem Zwecke mit Arbeitgebern
und Arbeitnehmern in besondere Beziehungen setzt. Der Stellenvermittler bedarf
zur Ausübung seines Gewerbes einer Erlaubnis der Behörde. Die Erlaubnis
ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Nach¬
suchenden in bezug auf den beabsichtigten Gewerbebetrieb dartun, oder ein
Bedürfnis nach Stellenvermittlern nicht vorliegt. Ein Bedürfnis ist insbesondre
nicht anzuerkennen, soweit für den Ort oder den wirtschaftlichen Bezirk ein
öffentlicher gemeinnütziger Arbeisnachweis in ausreichendem Umfange
besteht.

Ein Stellenvermittler darf nieder Gastwirtschaft, Schankwirtschaft, noch
gewerbsmäßige Vermietung von Wohn- oder Schlafstellen, ebensowenig Handel
mit Kleidungsstücken, Nahrungsmitteln oder Verbrauchsgegenständen oder mit
Lotterielosen betreiben, das Geschäft eines Geldwechslers, Pfandleihers oder
Pfandvcrmittlers weder selbst noch durch andere betreiben. Die Landcszentral-
behörden oder die von ihnen bezeichneten Behörden können Ausnahmen von diesen
Borschriften zulassen. Auch darf der Stellenvermittler mit anderen Gewerbe¬
treibenden jener Art nicht so in Verbindung treten, daß er sich für die Ausübung
seiner Tätigkeit von ihnen Vergütungen irgendwelcher Art gewähren oder ver¬
sprechen läßt. Diese Vorschrift gilt nicht, wenn die Tätigkeit des Stellen Vermittlers
si'ir den eigenen Betrieb des Gewerbetreibenden in Anspruch genommen wird.

Für die den Stellenvermittlern zukommenden Gebühren können von der
Landeszeutralbehörde oder den von ihr bezeichneten Behörden nach Anhören
von Vertretern der Stellenvermittler, der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer
Taxen festgesetzt werden. Die Gebühr ist im Zweifel von dem Arbeitgeber
und dem Arbeitnehmer je zur Hälfte zu zahlen, wenn der Vertrag infolge der
Vermittelung zustande kommt; eitle entgegenstehende Vereinbarung zuungunsten
des Arbeitnehmers ist nichtig. Der Anspruch des Stelleuvermittlers auf die
vom Arbeitgeber zu zahlende Hälfte erlischt, wenn der Arbeitnehmer seinen


Grmzboicn II 191N 27
Der Lntwin'f eines Slelleiivernuttlcrgesetzes

tages ausgeführt hat, sprechen gegen die Ausschaltung des privaten Stellen-
vernnttlerwesens nrancherlei Bedenken. Viele Stellen»ernnttler haben sich einwand¬
frei geführt. Den Weg der Ausschaltung eines ganzen Gewerbes könne die
Regierung nur beschreiten, wenn eine zwingende Notwendigkeit vorliege. Das sei
aber nicht der Fall. Im Gegenteil, es würde eine Lücke entstehen. Die
gewerbsmäßigen Stellenvermittler würden für gewisse Leute, bei denen der
Vermittler die ihm innewohnende Fähigkeit zum Individualisieren besonders zu
betätigen und auszubilden in der Lage sei, ohne Schädigung der Arbeitgeber
und Arbeitnehmer jedenfalls zurzeit noch nicht entbehrt werden können. Dann
hätten aber die bestehenden Arbeitsnachweise noch nicht den Beweis geliefert,
daß es wirklich gut sei, die gesamte Stellenvermittelung auf ihre Schultern
zu legen.

Der Entwurf erklärt als gewerbsmäßigen Stellenvermittler den, der die
Vermittelung eines Vertrages über die Stelle betreibt oder Gelegenheit zur
Erlangung einer Stelle nachweist, und sich zu diesem Zwecke mit Arbeitgebern
und Arbeitnehmern in besondere Beziehungen setzt. Der Stellenvermittler bedarf
zur Ausübung seines Gewerbes einer Erlaubnis der Behörde. Die Erlaubnis
ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Nach¬
suchenden in bezug auf den beabsichtigten Gewerbebetrieb dartun, oder ein
Bedürfnis nach Stellenvermittlern nicht vorliegt. Ein Bedürfnis ist insbesondre
nicht anzuerkennen, soweit für den Ort oder den wirtschaftlichen Bezirk ein
öffentlicher gemeinnütziger Arbeisnachweis in ausreichendem Umfange
besteht.

Ein Stellenvermittler darf nieder Gastwirtschaft, Schankwirtschaft, noch
gewerbsmäßige Vermietung von Wohn- oder Schlafstellen, ebensowenig Handel
mit Kleidungsstücken, Nahrungsmitteln oder Verbrauchsgegenständen oder mit
Lotterielosen betreiben, das Geschäft eines Geldwechslers, Pfandleihers oder
Pfandvcrmittlers weder selbst noch durch andere betreiben. Die Landcszentral-
behörden oder die von ihnen bezeichneten Behörden können Ausnahmen von diesen
Borschriften zulassen. Auch darf der Stellenvermittler mit anderen Gewerbe¬
treibenden jener Art nicht so in Verbindung treten, daß er sich für die Ausübung
seiner Tätigkeit von ihnen Vergütungen irgendwelcher Art gewähren oder ver¬
sprechen läßt. Diese Vorschrift gilt nicht, wenn die Tätigkeit des Stellen Vermittlers
si'ir den eigenen Betrieb des Gewerbetreibenden in Anspruch genommen wird.

Für die den Stellenvermittlern zukommenden Gebühren können von der
Landeszeutralbehörde oder den von ihr bezeichneten Behörden nach Anhören
von Vertretern der Stellenvermittler, der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer
Taxen festgesetzt werden. Die Gebühr ist im Zweifel von dem Arbeitgeber
und dem Arbeitnehmer je zur Hälfte zu zahlen, wenn der Vertrag infolge der
Vermittelung zustande kommt; eitle entgegenstehende Vereinbarung zuungunsten
des Arbeitnehmers ist nichtig. Der Anspruch des Stelleuvermittlers auf die
vom Arbeitgeber zu zahlende Hälfte erlischt, wenn der Arbeitnehmer seinen


Grmzboicn II 191N 27
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[0221] Der Lntwin'f eines Slelleiivernuttlcrgesetzes tages ausgeführt hat, sprechen gegen die Ausschaltung des privaten Stellen- vernnttlerwesens nrancherlei Bedenken. Viele Stellen»ernnttler haben sich einwand¬ frei geführt. Den Weg der Ausschaltung eines ganzen Gewerbes könne die Regierung nur beschreiten, wenn eine zwingende Notwendigkeit vorliege. Das sei aber nicht der Fall. Im Gegenteil, es würde eine Lücke entstehen. Die gewerbsmäßigen Stellenvermittler würden für gewisse Leute, bei denen der Vermittler die ihm innewohnende Fähigkeit zum Individualisieren besonders zu betätigen und auszubilden in der Lage sei, ohne Schädigung der Arbeitgeber und Arbeitnehmer jedenfalls zurzeit noch nicht entbehrt werden können. Dann hätten aber die bestehenden Arbeitsnachweise noch nicht den Beweis geliefert, daß es wirklich gut sei, die gesamte Stellenvermittelung auf ihre Schultern zu legen. Der Entwurf erklärt als gewerbsmäßigen Stellenvermittler den, der die Vermittelung eines Vertrages über die Stelle betreibt oder Gelegenheit zur Erlangung einer Stelle nachweist, und sich zu diesem Zwecke mit Arbeitgebern und Arbeitnehmern in besondere Beziehungen setzt. Der Stellenvermittler bedarf zur Ausübung seines Gewerbes einer Erlaubnis der Behörde. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Nach¬ suchenden in bezug auf den beabsichtigten Gewerbebetrieb dartun, oder ein Bedürfnis nach Stellenvermittlern nicht vorliegt. Ein Bedürfnis ist insbesondre nicht anzuerkennen, soweit für den Ort oder den wirtschaftlichen Bezirk ein öffentlicher gemeinnütziger Arbeisnachweis in ausreichendem Umfange besteht. Ein Stellenvermittler darf nieder Gastwirtschaft, Schankwirtschaft, noch gewerbsmäßige Vermietung von Wohn- oder Schlafstellen, ebensowenig Handel mit Kleidungsstücken, Nahrungsmitteln oder Verbrauchsgegenständen oder mit Lotterielosen betreiben, das Geschäft eines Geldwechslers, Pfandleihers oder Pfandvcrmittlers weder selbst noch durch andere betreiben. Die Landcszentral- behörden oder die von ihnen bezeichneten Behörden können Ausnahmen von diesen Borschriften zulassen. Auch darf der Stellenvermittler mit anderen Gewerbe¬ treibenden jener Art nicht so in Verbindung treten, daß er sich für die Ausübung seiner Tätigkeit von ihnen Vergütungen irgendwelcher Art gewähren oder ver¬ sprechen läßt. Diese Vorschrift gilt nicht, wenn die Tätigkeit des Stellen Vermittlers si'ir den eigenen Betrieb des Gewerbetreibenden in Anspruch genommen wird. Für die den Stellenvermittlern zukommenden Gebühren können von der Landeszeutralbehörde oder den von ihr bezeichneten Behörden nach Anhören von Vertretern der Stellenvermittler, der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Taxen festgesetzt werden. Die Gebühr ist im Zweifel von dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer je zur Hälfte zu zahlen, wenn der Vertrag infolge der Vermittelung zustande kommt; eitle entgegenstehende Vereinbarung zuungunsten des Arbeitnehmers ist nichtig. Der Anspruch des Stelleuvermittlers auf die vom Arbeitgeber zu zahlende Hälfte erlischt, wenn der Arbeitnehmer seinen Grmzboicn II 191N 27

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 69, 1910, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341891_315638/221>, abgerufen am 29.06.2024.