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Die Grenzboten. Jg. 69, 1910, Zweites Vierteljahr.

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Bedeutung und Vollzug der Haftstrcifc

"Hiernach bietet sich als Ersatzmittel von selbst die Hilfe dur, welche eine Ehr¬
minderung für den Verurteilten nicht mit sich bringt. Rur musz, wie im Entwurf
geschehen, dafür Sorge getragen werden, daß die Lage des zu einfacher, die bürgerliche
Geltung unberührt lassender Freiheitsentziehung Verurteilte,? dadurch nicht wesentlich
verschlechtert wird."

Ob eine Strafart die bürgerliche Geltung des Betroffenen unberührt läßt,
ist eine Frage, die der Gesetzgeber durch einfache gesetzliche Bestimmung nicht
entscheiden und auch durch eingehende und verständnisvolle Regelung des Straf¬
vollzugs nur beeinflussen kann. Das zuletzt Entscheidende sind Imponderabilien,
historisch gewordene Anschauungen, Empfindungen des ganzen Volkes oder einzelner
Kreise der Gesellschaft. Ob die Haftstrafe die von den Redaktoren des Vor¬
entwurfs gehegte Erwartung, die bürgerliche Geltung der voir ihr Betroffenen
unberührt zu lassen, erfüllen wird, ist eine Frage, die mit Sicherheit erst dann
entschieden werden kann, wenn der Vorentwurf zum Gesetz erhoben worden und
längere Zeit in Übung gewesen ist.

Es fällt zunächst auf, daß der Entwurf in verschiedenen Fällen Hast zuläßt
für Straftaten, die der gesunde Sinn des Volkes stets als ehrenrührig ansieht.
Ich verweise insbesondere auf Vergehen der Unterschlagung, Z 271 des Vorentwurfs,
intellektuelle Urkundenfälschung Z 285 des Vorentwurfs, Unterdrückung von Urkunden
§287 des Vorentwurfs, böswillige Vermögensschädigung durch arglistige Täuschung,
d. i. ein denk Betrug sehr ucche liegendes, vom Entwurf neu eingeführtes Delikt
Z 291 des Vorentwurfs. Die Zahl der hier zu erwähnenden Straftaten läßt
sich aber noch erheblich vergrößern.

Ist es wirklich anzunehmen, daß eine Strafe, die für Personen zur Anwendung
kommt, die sich durch ihre Tat selbst ehrlos gemacht haben, vom Volksbewußtsein
als eine die bürgerliche Ehre des Betroffenen nicht berührende Strafe angesehen
werden wird? Ja, noch mehr, wenn man sür Straftaten, wie die obengenannten,
eine Strafe zuläßt, die nach den Motiven des Gesetzes wenigstens die Ehre des
Bestraften nicht berühren soll, läuft man dabei nicht Gefahr, das Ehrgefühl
weiterer Kreise abzustumpfen?

Die Haftstrafe ist auch nach dem Vorentwurf wie bisher Äbertretungsstrafe
geblieben. Landstreicher, Bettler, Gewerbsunzucht, daneben zahlreiche harmlosere
Übertretungen sollen nach dein Vorentwurf mit Haft bestraft werden. ES
erscheint kaum denkbar, daß die Anwendung der Strafe auf die hier aufgezählten
Delikte für ihre Schätzung im Volksbcmußtsein ohne Einfluß sein sollte. Das
Volk beobachtet scharf, wofür eine bestimmte Strafe angewendet wird. Wenn
der Entwurf zum Gesetze wird, so wird es sehen, daß man den Politiker, der
aus mißleiteten Idealismus mit dem Strafgesetz kollidierte, den schwerbcleidigten
Mann, der im Zweikampf den Zerstörer seines Eheglücks tötete oder auch nur
verwundete, den Unglücklichen, der auf der Jagd versehentlich seinen Freund
erschoß, und den Landstreicher, Bettler, die Dirne, den Urkundenfälschcr, den
Verletzer fremden Eigentums, den Verbreiter unzüchtiger Schriften mit ein und
derselben Strafart belegt.


Bedeutung und Vollzug der Haftstrcifc

„Hiernach bietet sich als Ersatzmittel von selbst die Hilfe dur, welche eine Ehr¬
minderung für den Verurteilten nicht mit sich bringt. Rur musz, wie im Entwurf
geschehen, dafür Sorge getragen werden, daß die Lage des zu einfacher, die bürgerliche
Geltung unberührt lassender Freiheitsentziehung Verurteilte,? dadurch nicht wesentlich
verschlechtert wird."

Ob eine Strafart die bürgerliche Geltung des Betroffenen unberührt läßt,
ist eine Frage, die der Gesetzgeber durch einfache gesetzliche Bestimmung nicht
entscheiden und auch durch eingehende und verständnisvolle Regelung des Straf¬
vollzugs nur beeinflussen kann. Das zuletzt Entscheidende sind Imponderabilien,
historisch gewordene Anschauungen, Empfindungen des ganzen Volkes oder einzelner
Kreise der Gesellschaft. Ob die Haftstrafe die von den Redaktoren des Vor¬
entwurfs gehegte Erwartung, die bürgerliche Geltung der voir ihr Betroffenen
unberührt zu lassen, erfüllen wird, ist eine Frage, die mit Sicherheit erst dann
entschieden werden kann, wenn der Vorentwurf zum Gesetz erhoben worden und
längere Zeit in Übung gewesen ist.

Es fällt zunächst auf, daß der Entwurf in verschiedenen Fällen Hast zuläßt
für Straftaten, die der gesunde Sinn des Volkes stets als ehrenrührig ansieht.
Ich verweise insbesondere auf Vergehen der Unterschlagung, Z 271 des Vorentwurfs,
intellektuelle Urkundenfälschung Z 285 des Vorentwurfs, Unterdrückung von Urkunden
§287 des Vorentwurfs, böswillige Vermögensschädigung durch arglistige Täuschung,
d. i. ein denk Betrug sehr ucche liegendes, vom Entwurf neu eingeführtes Delikt
Z 291 des Vorentwurfs. Die Zahl der hier zu erwähnenden Straftaten läßt
sich aber noch erheblich vergrößern.

Ist es wirklich anzunehmen, daß eine Strafe, die für Personen zur Anwendung
kommt, die sich durch ihre Tat selbst ehrlos gemacht haben, vom Volksbewußtsein
als eine die bürgerliche Ehre des Betroffenen nicht berührende Strafe angesehen
werden wird? Ja, noch mehr, wenn man sür Straftaten, wie die obengenannten,
eine Strafe zuläßt, die nach den Motiven des Gesetzes wenigstens die Ehre des
Bestraften nicht berühren soll, läuft man dabei nicht Gefahr, das Ehrgefühl
weiterer Kreise abzustumpfen?

Die Haftstrafe ist auch nach dem Vorentwurf wie bisher Äbertretungsstrafe
geblieben. Landstreicher, Bettler, Gewerbsunzucht, daneben zahlreiche harmlosere
Übertretungen sollen nach dein Vorentwurf mit Haft bestraft werden. ES
erscheint kaum denkbar, daß die Anwendung der Strafe auf die hier aufgezählten
Delikte für ihre Schätzung im Volksbcmußtsein ohne Einfluß sein sollte. Das
Volk beobachtet scharf, wofür eine bestimmte Strafe angewendet wird. Wenn
der Entwurf zum Gesetze wird, so wird es sehen, daß man den Politiker, der
aus mißleiteten Idealismus mit dem Strafgesetz kollidierte, den schwerbcleidigten
Mann, der im Zweikampf den Zerstörer seines Eheglücks tötete oder auch nur
verwundete, den Unglücklichen, der auf der Jagd versehentlich seinen Freund
erschoß, und den Landstreicher, Bettler, die Dirne, den Urkundenfälschcr, den
Verletzer fremden Eigentums, den Verbreiter unzüchtiger Schriften mit ein und
derselben Strafart belegt.


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[0176] Bedeutung und Vollzug der Haftstrcifc „Hiernach bietet sich als Ersatzmittel von selbst die Hilfe dur, welche eine Ehr¬ minderung für den Verurteilten nicht mit sich bringt. Rur musz, wie im Entwurf geschehen, dafür Sorge getragen werden, daß die Lage des zu einfacher, die bürgerliche Geltung unberührt lassender Freiheitsentziehung Verurteilte,? dadurch nicht wesentlich verschlechtert wird." Ob eine Strafart die bürgerliche Geltung des Betroffenen unberührt läßt, ist eine Frage, die der Gesetzgeber durch einfache gesetzliche Bestimmung nicht entscheiden und auch durch eingehende und verständnisvolle Regelung des Straf¬ vollzugs nur beeinflussen kann. Das zuletzt Entscheidende sind Imponderabilien, historisch gewordene Anschauungen, Empfindungen des ganzen Volkes oder einzelner Kreise der Gesellschaft. Ob die Haftstrafe die von den Redaktoren des Vor¬ entwurfs gehegte Erwartung, die bürgerliche Geltung der voir ihr Betroffenen unberührt zu lassen, erfüllen wird, ist eine Frage, die mit Sicherheit erst dann entschieden werden kann, wenn der Vorentwurf zum Gesetz erhoben worden und längere Zeit in Übung gewesen ist. Es fällt zunächst auf, daß der Entwurf in verschiedenen Fällen Hast zuläßt für Straftaten, die der gesunde Sinn des Volkes stets als ehrenrührig ansieht. Ich verweise insbesondere auf Vergehen der Unterschlagung, Z 271 des Vorentwurfs, intellektuelle Urkundenfälschung Z 285 des Vorentwurfs, Unterdrückung von Urkunden §287 des Vorentwurfs, böswillige Vermögensschädigung durch arglistige Täuschung, d. i. ein denk Betrug sehr ucche liegendes, vom Entwurf neu eingeführtes Delikt Z 291 des Vorentwurfs. Die Zahl der hier zu erwähnenden Straftaten läßt sich aber noch erheblich vergrößern. Ist es wirklich anzunehmen, daß eine Strafe, die für Personen zur Anwendung kommt, die sich durch ihre Tat selbst ehrlos gemacht haben, vom Volksbewußtsein als eine die bürgerliche Ehre des Betroffenen nicht berührende Strafe angesehen werden wird? Ja, noch mehr, wenn man sür Straftaten, wie die obengenannten, eine Strafe zuläßt, die nach den Motiven des Gesetzes wenigstens die Ehre des Bestraften nicht berühren soll, läuft man dabei nicht Gefahr, das Ehrgefühl weiterer Kreise abzustumpfen? Die Haftstrafe ist auch nach dem Vorentwurf wie bisher Äbertretungsstrafe geblieben. Landstreicher, Bettler, Gewerbsunzucht, daneben zahlreiche harmlosere Übertretungen sollen nach dein Vorentwurf mit Haft bestraft werden. ES erscheint kaum denkbar, daß die Anwendung der Strafe auf die hier aufgezählten Delikte für ihre Schätzung im Volksbcmußtsein ohne Einfluß sein sollte. Das Volk beobachtet scharf, wofür eine bestimmte Strafe angewendet wird. Wenn der Entwurf zum Gesetze wird, so wird es sehen, daß man den Politiker, der aus mißleiteten Idealismus mit dem Strafgesetz kollidierte, den schwerbcleidigten Mann, der im Zweikampf den Zerstörer seines Eheglücks tötete oder auch nur verwundete, den Unglücklichen, der auf der Jagd versehentlich seinen Freund erschoß, und den Landstreicher, Bettler, die Dirne, den Urkundenfälschcr, den Verletzer fremden Eigentums, den Verbreiter unzüchtiger Schriften mit ein und derselben Strafart belegt.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 69, 1910, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341891_315638/176>, abgerufen am 29.06.2024.