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Die Grenzboten. Jg. 69, 1910, Zweites Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

steigern. Weder die Einrichtung der Plenarentscheidungen, falls ein Senat
von einer früheren Entscheidung eines anderen Senates abweichen will,
noch die "Präjudizienbücher", die "Notizen" und das "Spruchrepertorium", noch
die Verteilung der einzelnen Materien auf die verschiedenen Senate, die doch nicht
durchgeführt werden kann, können dem wirksam entgegentreten. Eine Verminderung
der revisionsfähigen Prozesse ist nach Ansicht des Verfassers aber auch aus dem Grunde
einer Vermehrung der Senate vorzuziehen, weil schon heute nur etwas über
3 Prozent der 150 000 alljährlich durch Endurteile bei den Landgerichten ent¬
schiedenen Zivilprozesse in die letzte Instanz gehen, in der überwiegenden Mehrzahl
der Fälle also das Reichsgericht nicht direkt, sondern nur indirekt einen Einfluß
ausüben kann. Dieser indirekte Einfluß hängt von der inneren Einheit und
Geschlossenheit, von dem Ansehen und der geistigen Höhe des Gerichtshofes ab.
Diese aber würden nach den oben skizzierten Darlegungen des Verfassers durch
eine Erweiterung des Gerichtes auf das schwerste gefährdet werden. Dieser
Bedenken gegen eine Vermehrung der Senate gegenüber sieht der Verfasser die
gegen den Ausschluß der Revision bei äuae oonkormes erhobenen Einwendungen
nicht als stichhaltig an. Lediglich gegen den Vorschlag des Entwurfes, daß
eine Ausnahme von dem Ausschluß der Revision bei konformen Entscheidungen
für solche Fälle gemacht werden soll, in denen das Bernfungsurteil auf derAus-
leguug eines Gesetzes beruht, die mit einer früheren Entscheidung des Reichsgerichts
in Widerspruch steht, erhebt er verschiedene Bedenken. Diese Bestimmung soll
verhindern, daß sich in einzelnenOberlandesgerichtsbezirken eineSonderrechtsprechung
herausbildet. Dieser Zweck würde nach seiner Ansicht besser und leichter erreicht
werden durch Zulassung der Revision trotz eluae Lonrormos bei dem Vorhandensein
einer hohen Revisionssumme, etwa von 12000 M. bis 15000 M.

So gewichtig auch die in dem Büchlein niedergelegten Einwendungen gegen
eine erneute Erweiterung des Reichsgerichts sind, so wird man sich ihnen nicht
ohne weiteres anschließen brauchen. Das Reichsgericht ist mit seinen sieben Zivil¬
senaten schon heute ein großes, vielgliedriges Gericht, kein einheitlicher Körper.
Und doch sagt der Verfasser selbst: "Niemand bestreitet, in wie segensreicher Weise
im großen und ganzen die Tätigkeit des Reichsgerichts gewirkt, wie sie Praxis
und Wissenschaft aus allen Rechtsgebieten befruchtet und gefördert hat." Sollte
da eine Erweiterung dieses jetzt schon umfangreichen, geistig hochstehenden Gerichts¬
hofes wirklich die verheerende Wirkung haben, die der Verfasser voraussagt?
Der französische Kassationshof mit seiner einen Zivilkammer kann hierbei keines¬
falls zum Vergleich herangezogen werden; seine Arbeit vollzieht sich auf ganz
anderen Grundlagen als die des deutscheu Reichsgerichts.

Der Verfasser stellt an den Anfang seiner Ausführungen den unbestrittenen
Satz: "Das zivilprozessuale Rechtsmittel der Revision beruht auf einer Ver¬
bindung des Interesses der streitenden Parteien mit den Anforde¬
rungen einheitlicher Anwendung und Fortbildung des Rechts."
Jede Einschränkung des Rechtsmittels der Revision enthält aber eine schwere
Schädigung der Interessen der streitenden Parteien. Die Erhöhung der
Revisionssumme im Jahre 1905 mag noch dem veränderten Werte des Geldes
entsprochen haben. Eine weitere Erhöhung ist aber mit dem Verfasser abzulehnen.
Daß aber durch den Ausschluß der Revision bei cluae conkormss die Interessen
der Parteien erheblich gefährdet werden, ergibt schon die der Begründung
des Entwurfes beigegebene Statistik. Danach hatten nämlich im Jahre 1907
die Revisionen gegen difforme Entscheidungen zu 35,76 Prozent, diejenigen
gegen konforme Entscheidungen dagegen "nur" zu 25,83 Prozent Erfolg: unter


Grenzboten II 1910 18
Maßgebliches und Unmaßgebliches

steigern. Weder die Einrichtung der Plenarentscheidungen, falls ein Senat
von einer früheren Entscheidung eines anderen Senates abweichen will,
noch die „Präjudizienbücher", die „Notizen" und das „Spruchrepertorium", noch
die Verteilung der einzelnen Materien auf die verschiedenen Senate, die doch nicht
durchgeführt werden kann, können dem wirksam entgegentreten. Eine Verminderung
der revisionsfähigen Prozesse ist nach Ansicht des Verfassers aber auch aus dem Grunde
einer Vermehrung der Senate vorzuziehen, weil schon heute nur etwas über
3 Prozent der 150 000 alljährlich durch Endurteile bei den Landgerichten ent¬
schiedenen Zivilprozesse in die letzte Instanz gehen, in der überwiegenden Mehrzahl
der Fälle also das Reichsgericht nicht direkt, sondern nur indirekt einen Einfluß
ausüben kann. Dieser indirekte Einfluß hängt von der inneren Einheit und
Geschlossenheit, von dem Ansehen und der geistigen Höhe des Gerichtshofes ab.
Diese aber würden nach den oben skizzierten Darlegungen des Verfassers durch
eine Erweiterung des Gerichtes auf das schwerste gefährdet werden. Dieser
Bedenken gegen eine Vermehrung der Senate gegenüber sieht der Verfasser die
gegen den Ausschluß der Revision bei äuae oonkormes erhobenen Einwendungen
nicht als stichhaltig an. Lediglich gegen den Vorschlag des Entwurfes, daß
eine Ausnahme von dem Ausschluß der Revision bei konformen Entscheidungen
für solche Fälle gemacht werden soll, in denen das Bernfungsurteil auf derAus-
leguug eines Gesetzes beruht, die mit einer früheren Entscheidung des Reichsgerichts
in Widerspruch steht, erhebt er verschiedene Bedenken. Diese Bestimmung soll
verhindern, daß sich in einzelnenOberlandesgerichtsbezirken eineSonderrechtsprechung
herausbildet. Dieser Zweck würde nach seiner Ansicht besser und leichter erreicht
werden durch Zulassung der Revision trotz eluae Lonrormos bei dem Vorhandensein
einer hohen Revisionssumme, etwa von 12000 M. bis 15000 M.

So gewichtig auch die in dem Büchlein niedergelegten Einwendungen gegen
eine erneute Erweiterung des Reichsgerichts sind, so wird man sich ihnen nicht
ohne weiteres anschließen brauchen. Das Reichsgericht ist mit seinen sieben Zivil¬
senaten schon heute ein großes, vielgliedriges Gericht, kein einheitlicher Körper.
Und doch sagt der Verfasser selbst: „Niemand bestreitet, in wie segensreicher Weise
im großen und ganzen die Tätigkeit des Reichsgerichts gewirkt, wie sie Praxis
und Wissenschaft aus allen Rechtsgebieten befruchtet und gefördert hat." Sollte
da eine Erweiterung dieses jetzt schon umfangreichen, geistig hochstehenden Gerichts¬
hofes wirklich die verheerende Wirkung haben, die der Verfasser voraussagt?
Der französische Kassationshof mit seiner einen Zivilkammer kann hierbei keines¬
falls zum Vergleich herangezogen werden; seine Arbeit vollzieht sich auf ganz
anderen Grundlagen als die des deutscheu Reichsgerichts.

Der Verfasser stellt an den Anfang seiner Ausführungen den unbestrittenen
Satz: „Das zivilprozessuale Rechtsmittel der Revision beruht auf einer Ver¬
bindung des Interesses der streitenden Parteien mit den Anforde¬
rungen einheitlicher Anwendung und Fortbildung des Rechts."
Jede Einschränkung des Rechtsmittels der Revision enthält aber eine schwere
Schädigung der Interessen der streitenden Parteien. Die Erhöhung der
Revisionssumme im Jahre 1905 mag noch dem veränderten Werte des Geldes
entsprochen haben. Eine weitere Erhöhung ist aber mit dem Verfasser abzulehnen.
Daß aber durch den Ausschluß der Revision bei cluae conkormss die Interessen
der Parteien erheblich gefährdet werden, ergibt schon die der Begründung
des Entwurfes beigegebene Statistik. Danach hatten nämlich im Jahre 1907
die Revisionen gegen difforme Entscheidungen zu 35,76 Prozent, diejenigen
gegen konforme Entscheidungen dagegen „nur" zu 25,83 Prozent Erfolg: unter


Grenzboten II 1910 18
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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 69, 1910, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341891_315638/149>, abgerufen am 26.06.2024.