Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Die Grenzboten. Jg. 69, 1910, Zweites Vierteljahr.

Bild:
<< vorherige Seite
Maßgebliches und Unmaßgebliches

zu tun, Sie liegen tiefer. Die Konservativen haben das Stutzen und Befremden,
das in den Tagen der Reichsfinanzreform auch in die Reihen ihrer sichersten und
überzeugtester Anhänger zu dringen schien, rasch und energisch zu überwinden
verstanden, soweit es in eine offne Fronde überzugehen drohte. Das wird
jedermann anerkennen müssen. Sie scheinen nun darüber sehr siegesgewitz geworden
zu sein. Aber die Schädigung, die in jenen Tagen die konservative Gesinnung
erfahren hat, die über die Anerkennung von Gewohnheitsautoritäten und über
agrarische Interessen hinausgeht, ist viel größer gewesen, und das wird irgendwie
einmal zutage kommen.


Der Kampf um ein geistig hochstehendes Reichsgericht. Von
einem Juristen. Carl Heymanns Verlag, Berlin. Preis 1 M.

Der außerordentliche Bevölkerungszuwachs im Deutschen Reiche, der ungewöhn¬
liche Aufschwung von Handel und Gewerbe und die damit verbundene Zunahme
des Wohlstandes haben eine große Vermehrung der Prozesse zur Folge gehabt.
Hieraus ist dein Reichsgericht eine Arbeitslast erwachsen, der es in seinem
ursprünglichen Rahmen nicht mehr gewachsen war. Die Vermehrung der ursprüng¬
lichen fünf Zivilsenate auf sieben und die Erhöhung der Revisionssumme von
1500 Mark auf 2500 Mark haben nicht genügt, um diesem Übelstande abzuhelfen.
Wir stehen jetzt wieder einer Belastung unseres obersten Gerichtshofes gegenüber,
die ihn zwingt, die Termine auf zehn Monate bis ein Jahr hinaus anzusetzen.
Die Entlastung des Gerichtes ist somit eine unabweisbare Forderung im Inter¬
esse der Sicherheit unseres Rechtslebens. Nur über den Weg herrscht Streit.
Von der einen Seite wird eine abermalige Vermehrung der Senate empfohlen,
von anderer Seite eine Verminderung der revisionsfähigen Prozesse. Diese will
man entweder durch eine nochmalige Erhöhung der Revisionssumme oder durch
eine Reihe anderer die Revision teils erschwerender, teils für bestimmte
Fälle ganz ausschließender Mittel erreichen. Die verbündeten Regierungen
haben nun in ihrem dem Reichstage uuter dem 3. März 1910 zugegangenen
Entwürfe eines Gesetzes, betreffend die Zuständigkeit des Reichsgerichts, eine Ver¬
mehrung der Senate abgelehnt. Sie haben vielmehr neben sieben anderen, hier
weniger interessierenden Vorschlägen auf den schon in dem Entwurf der Zivil¬
prozeßordnung von 1874 vorgeschlagenen Ausschluß der Revision bei cZuae con-
kormes, d. h. bei gleichlautenden Erkenntnissen der Vorinstanzen, zurückgegriffen.
Hierdurch ist der Streit um das Difformitätsprinzip wieder aktuell geworden.
"

In der uns vorliegenden Schrift tritt ein "Jurist entschieden für das von
den verbündeten Regierungen vorgeschlagene Mittel ein. Er erörtert die Frage
auf denselben Grundlagen und unter denselben Gesichtspunkten wie die Begründung
des Regierungsentwurfs. Die Arbeit stellt in der Hauptsache eine in interessanter
und verständlicher Sprache geschriebene Ausgestaltung und Vertiefung der Be¬
gründung und eine Polemik gegen die Vertreter anderer Anschauungen dar. Der
Autor sieht den Hauptzweck des obersten Gerichtes nicht darin, letzte Instanz für
möglichst zahlreiche Rechtsstreitigkeiten zu sein, sondern in der Erhaltung der
Rechtseinheit. Auf die Einheitlichkeit der Rechtsprechung kann der oberste
Gerichtshof aber nur dann einen entscheidenden Einfluß ausüben, wenn er selbst
in seinen verschiedenen Abteilungen Einheit und inneren Zusammenhang seiner
Rechtsprechung zu wahren imstande ist. Dies Ziel wird jedoch um so schwerer
zu erreichen sein, je vielgliedriger der Gerichtshof ist. Wenn schon jetzt häufig
Klagen über Widersprüche in den verschiedenen Reichsgerichtsentscheidnngen laut
werden, so würden sich diese bei einer Vermehrung der Senate noch erheblich


Maßgebliches und Unmaßgebliches

zu tun, Sie liegen tiefer. Die Konservativen haben das Stutzen und Befremden,
das in den Tagen der Reichsfinanzreform auch in die Reihen ihrer sichersten und
überzeugtester Anhänger zu dringen schien, rasch und energisch zu überwinden
verstanden, soweit es in eine offne Fronde überzugehen drohte. Das wird
jedermann anerkennen müssen. Sie scheinen nun darüber sehr siegesgewitz geworden
zu sein. Aber die Schädigung, die in jenen Tagen die konservative Gesinnung
erfahren hat, die über die Anerkennung von Gewohnheitsautoritäten und über
agrarische Interessen hinausgeht, ist viel größer gewesen, und das wird irgendwie
einmal zutage kommen.


Der Kampf um ein geistig hochstehendes Reichsgericht. Von
einem Juristen. Carl Heymanns Verlag, Berlin. Preis 1 M.

Der außerordentliche Bevölkerungszuwachs im Deutschen Reiche, der ungewöhn¬
liche Aufschwung von Handel und Gewerbe und die damit verbundene Zunahme
des Wohlstandes haben eine große Vermehrung der Prozesse zur Folge gehabt.
Hieraus ist dein Reichsgericht eine Arbeitslast erwachsen, der es in seinem
ursprünglichen Rahmen nicht mehr gewachsen war. Die Vermehrung der ursprüng¬
lichen fünf Zivilsenate auf sieben und die Erhöhung der Revisionssumme von
1500 Mark auf 2500 Mark haben nicht genügt, um diesem Übelstande abzuhelfen.
Wir stehen jetzt wieder einer Belastung unseres obersten Gerichtshofes gegenüber,
die ihn zwingt, die Termine auf zehn Monate bis ein Jahr hinaus anzusetzen.
Die Entlastung des Gerichtes ist somit eine unabweisbare Forderung im Inter¬
esse der Sicherheit unseres Rechtslebens. Nur über den Weg herrscht Streit.
Von der einen Seite wird eine abermalige Vermehrung der Senate empfohlen,
von anderer Seite eine Verminderung der revisionsfähigen Prozesse. Diese will
man entweder durch eine nochmalige Erhöhung der Revisionssumme oder durch
eine Reihe anderer die Revision teils erschwerender, teils für bestimmte
Fälle ganz ausschließender Mittel erreichen. Die verbündeten Regierungen
haben nun in ihrem dem Reichstage uuter dem 3. März 1910 zugegangenen
Entwürfe eines Gesetzes, betreffend die Zuständigkeit des Reichsgerichts, eine Ver¬
mehrung der Senate abgelehnt. Sie haben vielmehr neben sieben anderen, hier
weniger interessierenden Vorschlägen auf den schon in dem Entwurf der Zivil¬
prozeßordnung von 1874 vorgeschlagenen Ausschluß der Revision bei cZuae con-
kormes, d. h. bei gleichlautenden Erkenntnissen der Vorinstanzen, zurückgegriffen.
Hierdurch ist der Streit um das Difformitätsprinzip wieder aktuell geworden.
"

In der uns vorliegenden Schrift tritt ein „Jurist entschieden für das von
den verbündeten Regierungen vorgeschlagene Mittel ein. Er erörtert die Frage
auf denselben Grundlagen und unter denselben Gesichtspunkten wie die Begründung
des Regierungsentwurfs. Die Arbeit stellt in der Hauptsache eine in interessanter
und verständlicher Sprache geschriebene Ausgestaltung und Vertiefung der Be¬
gründung und eine Polemik gegen die Vertreter anderer Anschauungen dar. Der
Autor sieht den Hauptzweck des obersten Gerichtes nicht darin, letzte Instanz für
möglichst zahlreiche Rechtsstreitigkeiten zu sein, sondern in der Erhaltung der
Rechtseinheit. Auf die Einheitlichkeit der Rechtsprechung kann der oberste
Gerichtshof aber nur dann einen entscheidenden Einfluß ausüben, wenn er selbst
in seinen verschiedenen Abteilungen Einheit und inneren Zusammenhang seiner
Rechtsprechung zu wahren imstande ist. Dies Ziel wird jedoch um so schwerer
zu erreichen sein, je vielgliedriger der Gerichtshof ist. Wenn schon jetzt häufig
Klagen über Widersprüche in den verschiedenen Reichsgerichtsentscheidnngen laut
werden, so würden sich diese bei einer Vermehrung der Senate noch erheblich


<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div n="1">
          <div n="2">
            <pb facs="#f0148" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/315787"/>
            <fw type="header" place="top"> Maßgebliches und Unmaßgebliches</fw><lb/>
            <p xml:id="ID_796" prev="#ID_795"> zu tun, Sie liegen tiefer. Die Konservativen haben das Stutzen und Befremden,<lb/>
das in den Tagen der Reichsfinanzreform auch in die Reihen ihrer sichersten und<lb/>
überzeugtester Anhänger zu dringen schien, rasch und energisch zu überwinden<lb/>
verstanden, soweit es in eine offne Fronde überzugehen drohte. Das wird<lb/>
jedermann anerkennen müssen. Sie scheinen nun darüber sehr siegesgewitz geworden<lb/>
zu sein. Aber die Schädigung, die in jenen Tagen die konservative Gesinnung<lb/>
erfahren hat, die über die Anerkennung von Gewohnheitsautoritäten und über<lb/>
agrarische Interessen hinausgeht, ist viel größer gewesen, und das wird irgendwie<lb/>
einmal zutage kommen.</p><lb/>
          </div>
          <div n="2">
            <head> Der Kampf um ein geistig hochstehendes Reichsgericht. Von<lb/>
einem Juristen. Carl Heymanns Verlag, Berlin. Preis 1 M.</head><lb/>
            <p xml:id="ID_797"> Der außerordentliche Bevölkerungszuwachs im Deutschen Reiche, der ungewöhn¬<lb/>
liche Aufschwung von Handel und Gewerbe und die damit verbundene Zunahme<lb/>
des Wohlstandes haben eine große Vermehrung der Prozesse zur Folge gehabt.<lb/>
Hieraus ist dein Reichsgericht eine Arbeitslast erwachsen, der es in seinem<lb/>
ursprünglichen Rahmen nicht mehr gewachsen war. Die Vermehrung der ursprüng¬<lb/>
lichen fünf Zivilsenate auf sieben und die Erhöhung der Revisionssumme von<lb/>
1500 Mark auf 2500 Mark haben nicht genügt, um diesem Übelstande abzuhelfen.<lb/>
Wir stehen jetzt wieder einer Belastung unseres obersten Gerichtshofes gegenüber,<lb/>
die ihn zwingt, die Termine auf zehn Monate bis ein Jahr hinaus anzusetzen.<lb/>
Die Entlastung des Gerichtes ist somit eine unabweisbare Forderung im Inter¬<lb/>
esse der Sicherheit unseres Rechtslebens. Nur über den Weg herrscht Streit.<lb/>
Von der einen Seite wird eine abermalige Vermehrung der Senate empfohlen,<lb/>
von anderer Seite eine Verminderung der revisionsfähigen Prozesse. Diese will<lb/>
man entweder durch eine nochmalige Erhöhung der Revisionssumme oder durch<lb/>
eine Reihe anderer die Revision teils erschwerender, teils für bestimmte<lb/>
Fälle ganz ausschließender Mittel erreichen. Die verbündeten Regierungen<lb/>
haben nun in ihrem dem Reichstage uuter dem 3. März 1910 zugegangenen<lb/>
Entwürfe eines Gesetzes, betreffend die Zuständigkeit des Reichsgerichts, eine Ver¬<lb/>
mehrung der Senate abgelehnt. Sie haben vielmehr neben sieben anderen, hier<lb/>
weniger interessierenden Vorschlägen auf den schon in dem Entwurf der Zivil¬<lb/>
prozeßordnung von 1874 vorgeschlagenen Ausschluß der Revision bei cZuae con-<lb/>
kormes, d. h. bei gleichlautenden Erkenntnissen der Vorinstanzen, zurückgegriffen.<lb/>
Hierdurch ist der Streit um das Difformitätsprinzip wieder aktuell geworden.<lb/>
"</p><lb/>
            <p xml:id="ID_798" next="#ID_799"> In der uns vorliegenden Schrift tritt ein &#x201E;Jurist entschieden für das von<lb/>
den verbündeten Regierungen vorgeschlagene Mittel ein. Er erörtert die Frage<lb/>
auf denselben Grundlagen und unter denselben Gesichtspunkten wie die Begründung<lb/>
des Regierungsentwurfs. Die Arbeit stellt in der Hauptsache eine in interessanter<lb/>
und verständlicher Sprache geschriebene Ausgestaltung und Vertiefung der Be¬<lb/>
gründung und eine Polemik gegen die Vertreter anderer Anschauungen dar. Der<lb/>
Autor sieht den Hauptzweck des obersten Gerichtes nicht darin, letzte Instanz für<lb/>
möglichst zahlreiche Rechtsstreitigkeiten zu sein, sondern in der Erhaltung der<lb/>
Rechtseinheit. Auf die Einheitlichkeit der Rechtsprechung kann der oberste<lb/>
Gerichtshof aber nur dann einen entscheidenden Einfluß ausüben, wenn er selbst<lb/>
in seinen verschiedenen Abteilungen Einheit und inneren Zusammenhang seiner<lb/>
Rechtsprechung zu wahren imstande ist. Dies Ziel wird jedoch um so schwerer<lb/>
zu erreichen sein, je vielgliedriger der Gerichtshof ist. Wenn schon jetzt häufig<lb/>
Klagen über Widersprüche in den verschiedenen Reichsgerichtsentscheidnngen laut<lb/>
werden, so würden sich diese bei einer Vermehrung der Senate noch erheblich</p><lb/>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0148] Maßgebliches und Unmaßgebliches zu tun, Sie liegen tiefer. Die Konservativen haben das Stutzen und Befremden, das in den Tagen der Reichsfinanzreform auch in die Reihen ihrer sichersten und überzeugtester Anhänger zu dringen schien, rasch und energisch zu überwinden verstanden, soweit es in eine offne Fronde überzugehen drohte. Das wird jedermann anerkennen müssen. Sie scheinen nun darüber sehr siegesgewitz geworden zu sein. Aber die Schädigung, die in jenen Tagen die konservative Gesinnung erfahren hat, die über die Anerkennung von Gewohnheitsautoritäten und über agrarische Interessen hinausgeht, ist viel größer gewesen, und das wird irgendwie einmal zutage kommen. Der Kampf um ein geistig hochstehendes Reichsgericht. Von einem Juristen. Carl Heymanns Verlag, Berlin. Preis 1 M. Der außerordentliche Bevölkerungszuwachs im Deutschen Reiche, der ungewöhn¬ liche Aufschwung von Handel und Gewerbe und die damit verbundene Zunahme des Wohlstandes haben eine große Vermehrung der Prozesse zur Folge gehabt. Hieraus ist dein Reichsgericht eine Arbeitslast erwachsen, der es in seinem ursprünglichen Rahmen nicht mehr gewachsen war. Die Vermehrung der ursprüng¬ lichen fünf Zivilsenate auf sieben und die Erhöhung der Revisionssumme von 1500 Mark auf 2500 Mark haben nicht genügt, um diesem Übelstande abzuhelfen. Wir stehen jetzt wieder einer Belastung unseres obersten Gerichtshofes gegenüber, die ihn zwingt, die Termine auf zehn Monate bis ein Jahr hinaus anzusetzen. Die Entlastung des Gerichtes ist somit eine unabweisbare Forderung im Inter¬ esse der Sicherheit unseres Rechtslebens. Nur über den Weg herrscht Streit. Von der einen Seite wird eine abermalige Vermehrung der Senate empfohlen, von anderer Seite eine Verminderung der revisionsfähigen Prozesse. Diese will man entweder durch eine nochmalige Erhöhung der Revisionssumme oder durch eine Reihe anderer die Revision teils erschwerender, teils für bestimmte Fälle ganz ausschließender Mittel erreichen. Die verbündeten Regierungen haben nun in ihrem dem Reichstage uuter dem 3. März 1910 zugegangenen Entwürfe eines Gesetzes, betreffend die Zuständigkeit des Reichsgerichts, eine Ver¬ mehrung der Senate abgelehnt. Sie haben vielmehr neben sieben anderen, hier weniger interessierenden Vorschlägen auf den schon in dem Entwurf der Zivil¬ prozeßordnung von 1874 vorgeschlagenen Ausschluß der Revision bei cZuae con- kormes, d. h. bei gleichlautenden Erkenntnissen der Vorinstanzen, zurückgegriffen. Hierdurch ist der Streit um das Difformitätsprinzip wieder aktuell geworden. " In der uns vorliegenden Schrift tritt ein „Jurist entschieden für das von den verbündeten Regierungen vorgeschlagene Mittel ein. Er erörtert die Frage auf denselben Grundlagen und unter denselben Gesichtspunkten wie die Begründung des Regierungsentwurfs. Die Arbeit stellt in der Hauptsache eine in interessanter und verständlicher Sprache geschriebene Ausgestaltung und Vertiefung der Be¬ gründung und eine Polemik gegen die Vertreter anderer Anschauungen dar. Der Autor sieht den Hauptzweck des obersten Gerichtes nicht darin, letzte Instanz für möglichst zahlreiche Rechtsstreitigkeiten zu sein, sondern in der Erhaltung der Rechtseinheit. Auf die Einheitlichkeit der Rechtsprechung kann der oberste Gerichtshof aber nur dann einen entscheidenden Einfluß ausüben, wenn er selbst in seinen verschiedenen Abteilungen Einheit und inneren Zusammenhang seiner Rechtsprechung zu wahren imstande ist. Dies Ziel wird jedoch um so schwerer zu erreichen sein, je vielgliedriger der Gerichtshof ist. Wenn schon jetzt häufig Klagen über Widersprüche in den verschiedenen Reichsgerichtsentscheidnngen laut werden, so würden sich diese bei einer Vermehrung der Senate noch erheblich

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.

Weitere Informationen:

Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur.

Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja;

Nachkorrektur erfolgte automatisch.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341891_315638
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341891_315638/148
Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 69, 1910, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341891_315638/148>, abgerufen am 28.09.2024.