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Die Grenzboten. Jg. 69, 1910, Erstes Vierteljahr.

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Die religiösen Grundlagen der politischen Anschauungen Bismarcks

Diese Heftigkeit des Empfindens erklärt zur Genüge den Aufwand von
Kraft, den Bismarck in der Bekämpfung der Sozialdemokratie zeigte, denn wenn
der Staat nicht anders als christlich sein kann, so hat er nicht nur das Recht,
sondern sogar die Pflicht, seinen Bestand und seinen Charakter zu schützen vor
diesen gegen sein innerstes Wesen gerichteten Bestrebungen. Da neue Gefahren
neue Mittel zur Abwehr erfordern, so ergibt sich die Notwendigkeit von Aus¬
nahmegesetzen, deren Berechtigung Bismarck gleichfalls ausdrücklich einmal aus
"der Pflicht und der Erfüllung der Pflicht einer christlichen Gesetzgebung"
herleitete.

Denn alle Bestrebungen aber, die den Bestand des Staates gefährden,
fordern, gleichviel welchen Anschauungen sie entspringen, die Rache des beleidigten
Staatsgedankens heraus. "Weltliche Obrigkeiten," sagt Bismarck mit Luther,
"sollen nicht vergeben, was man unrecht tut, sondern strafen." Und dieses
Strafrecht des Staates verkündet Bismarck mit einer Entschiedenheit, die
manchmal sogar einer gewissen Härte nicht entbehrt. "Das weichliche Mitleid
mit dem Leibe des Verbrechers," so schreibt er im Jahre 1849 an seine
Schwiegermutter als Antwort auf einen Brief, in dem diese die Hinrichtung
ungarischer Aufständischer beklagt hatte, "trägt die größte Blutschuld der letzten
sechzig Jahre." Und zwar ist es seiner Meinung nach Ludwig XVI. selbst,
dem hierbei die meiste Verantwortung zufällt, weil er "aus Abneigung davor,
den Tod auch nur eines Menschen von Rechts wegen herbeizuführen, schuld
am Untergange von Millionen wurde". Es ist mehr als eine bloße Meinungs¬
verschiedenheit über die Zweckmäßigkeit bestimmter Maßregeln unter gewissen
politischen Verhältnissen, was sich uns bei dieser Gelegenheit enthüllt. Tiefer,
auf dem Grunde der Dinge, schlummert der religiöse Gegensatz, den wir erraten,
wenn Bismarck die Haltung Ludwigs mit den Rousseauschen Erziehungsprinzipien
erklärt, die an die Stelle fester religiöser Begriffe eine allgemeine Menschenliebe
setzten, mit der es sich als unmöglich erwies die Stürme der Revolution zu
beschwören.

Bismarck verfehlte nicht, diese Grundsätze beizeiten geltend zu machen.
Schon als es sich darum handelte, das neue Haus zu bauen, das dem deutschen
Volke als Wohnung dienen sollte, bei der Gründung des Norddeutschen Bundes,
drückte er dem jungen Staate das Richtschwert in die Hand und forderte nach¬
drücklich die Aufnahme der Todesstrafe in das Strafgesetzbuch. Sein Unsterb¬
lichkeitsglaube nimmt auch dem Tode in dieser Form seine Schrecken und läßt
ihn eher als wahres Mitleid mit dem Verbrecher erscheinen.
"

"Ich kann mir denken, sagte er im Norddeutschen Reichstage bei den
Verhandlungen über diese Frage, "daß jemandem, der an eine Fortsetzung des
individuellen Lebens nach dem Tode nicht glaubt, die Todesstrafe härter erscheint
als demjenigen, der an die Unsterblichkeit der ihm von Gott verliehenen Seele
glaubt. Wer aber darüber mit sich einig ist, daß diesem Leben kein anderes
folgt, der kann dem Verbrecher, für den der Tod die Ruhe, der Schlaf ist,
derjenige Schlaf, den Hamlet ersehnt, der traumlose, nicht zumuten, bei solcher
Auffassung in der engen Zelle des Gefängnisses, beraubt von allem, was dem
Leben einen Reiz verleihen kann, das Phosphoreszieren seines Gehirns noch
eine Zeitlang fortzusetzen."

In den gegen die gesetzliche Festlegung und Anwendung der Todesstrafe
vorgebrachten Gründen erblickt er demnach nur eine "Krankheit der Zeit",
nämlich die Scheu vor der Verantwortung, auf eigne Überzeugung hin ein
Todesurteil auszusprechen. "Diese Furcht," sagt er, "ist eine Krankheit, die


Die religiösen Grundlagen der politischen Anschauungen Bismarcks

Diese Heftigkeit des Empfindens erklärt zur Genüge den Aufwand von
Kraft, den Bismarck in der Bekämpfung der Sozialdemokratie zeigte, denn wenn
der Staat nicht anders als christlich sein kann, so hat er nicht nur das Recht,
sondern sogar die Pflicht, seinen Bestand und seinen Charakter zu schützen vor
diesen gegen sein innerstes Wesen gerichteten Bestrebungen. Da neue Gefahren
neue Mittel zur Abwehr erfordern, so ergibt sich die Notwendigkeit von Aus¬
nahmegesetzen, deren Berechtigung Bismarck gleichfalls ausdrücklich einmal aus
„der Pflicht und der Erfüllung der Pflicht einer christlichen Gesetzgebung"
herleitete.

Denn alle Bestrebungen aber, die den Bestand des Staates gefährden,
fordern, gleichviel welchen Anschauungen sie entspringen, die Rache des beleidigten
Staatsgedankens heraus. „Weltliche Obrigkeiten," sagt Bismarck mit Luther,
„sollen nicht vergeben, was man unrecht tut, sondern strafen." Und dieses
Strafrecht des Staates verkündet Bismarck mit einer Entschiedenheit, die
manchmal sogar einer gewissen Härte nicht entbehrt. „Das weichliche Mitleid
mit dem Leibe des Verbrechers," so schreibt er im Jahre 1849 an seine
Schwiegermutter als Antwort auf einen Brief, in dem diese die Hinrichtung
ungarischer Aufständischer beklagt hatte, „trägt die größte Blutschuld der letzten
sechzig Jahre." Und zwar ist es seiner Meinung nach Ludwig XVI. selbst,
dem hierbei die meiste Verantwortung zufällt, weil er „aus Abneigung davor,
den Tod auch nur eines Menschen von Rechts wegen herbeizuführen, schuld
am Untergange von Millionen wurde". Es ist mehr als eine bloße Meinungs¬
verschiedenheit über die Zweckmäßigkeit bestimmter Maßregeln unter gewissen
politischen Verhältnissen, was sich uns bei dieser Gelegenheit enthüllt. Tiefer,
auf dem Grunde der Dinge, schlummert der religiöse Gegensatz, den wir erraten,
wenn Bismarck die Haltung Ludwigs mit den Rousseauschen Erziehungsprinzipien
erklärt, die an die Stelle fester religiöser Begriffe eine allgemeine Menschenliebe
setzten, mit der es sich als unmöglich erwies die Stürme der Revolution zu
beschwören.

Bismarck verfehlte nicht, diese Grundsätze beizeiten geltend zu machen.
Schon als es sich darum handelte, das neue Haus zu bauen, das dem deutschen
Volke als Wohnung dienen sollte, bei der Gründung des Norddeutschen Bundes,
drückte er dem jungen Staate das Richtschwert in die Hand und forderte nach¬
drücklich die Aufnahme der Todesstrafe in das Strafgesetzbuch. Sein Unsterb¬
lichkeitsglaube nimmt auch dem Tode in dieser Form seine Schrecken und läßt
ihn eher als wahres Mitleid mit dem Verbrecher erscheinen.
"

„Ich kann mir denken, sagte er im Norddeutschen Reichstage bei den
Verhandlungen über diese Frage, „daß jemandem, der an eine Fortsetzung des
individuellen Lebens nach dem Tode nicht glaubt, die Todesstrafe härter erscheint
als demjenigen, der an die Unsterblichkeit der ihm von Gott verliehenen Seele
glaubt. Wer aber darüber mit sich einig ist, daß diesem Leben kein anderes
folgt, der kann dem Verbrecher, für den der Tod die Ruhe, der Schlaf ist,
derjenige Schlaf, den Hamlet ersehnt, der traumlose, nicht zumuten, bei solcher
Auffassung in der engen Zelle des Gefängnisses, beraubt von allem, was dem
Leben einen Reiz verleihen kann, das Phosphoreszieren seines Gehirns noch
eine Zeitlang fortzusetzen."

In den gegen die gesetzliche Festlegung und Anwendung der Todesstrafe
vorgebrachten Gründen erblickt er demnach nur eine „Krankheit der Zeit",
nämlich die Scheu vor der Verantwortung, auf eigne Überzeugung hin ein
Todesurteil auszusprechen. „Diese Furcht," sagt er, „ist eine Krankheit, die


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[0604] Die religiösen Grundlagen der politischen Anschauungen Bismarcks Diese Heftigkeit des Empfindens erklärt zur Genüge den Aufwand von Kraft, den Bismarck in der Bekämpfung der Sozialdemokratie zeigte, denn wenn der Staat nicht anders als christlich sein kann, so hat er nicht nur das Recht, sondern sogar die Pflicht, seinen Bestand und seinen Charakter zu schützen vor diesen gegen sein innerstes Wesen gerichteten Bestrebungen. Da neue Gefahren neue Mittel zur Abwehr erfordern, so ergibt sich die Notwendigkeit von Aus¬ nahmegesetzen, deren Berechtigung Bismarck gleichfalls ausdrücklich einmal aus „der Pflicht und der Erfüllung der Pflicht einer christlichen Gesetzgebung" herleitete. Denn alle Bestrebungen aber, die den Bestand des Staates gefährden, fordern, gleichviel welchen Anschauungen sie entspringen, die Rache des beleidigten Staatsgedankens heraus. „Weltliche Obrigkeiten," sagt Bismarck mit Luther, „sollen nicht vergeben, was man unrecht tut, sondern strafen." Und dieses Strafrecht des Staates verkündet Bismarck mit einer Entschiedenheit, die manchmal sogar einer gewissen Härte nicht entbehrt. „Das weichliche Mitleid mit dem Leibe des Verbrechers," so schreibt er im Jahre 1849 an seine Schwiegermutter als Antwort auf einen Brief, in dem diese die Hinrichtung ungarischer Aufständischer beklagt hatte, „trägt die größte Blutschuld der letzten sechzig Jahre." Und zwar ist es seiner Meinung nach Ludwig XVI. selbst, dem hierbei die meiste Verantwortung zufällt, weil er „aus Abneigung davor, den Tod auch nur eines Menschen von Rechts wegen herbeizuführen, schuld am Untergange von Millionen wurde". Es ist mehr als eine bloße Meinungs¬ verschiedenheit über die Zweckmäßigkeit bestimmter Maßregeln unter gewissen politischen Verhältnissen, was sich uns bei dieser Gelegenheit enthüllt. Tiefer, auf dem Grunde der Dinge, schlummert der religiöse Gegensatz, den wir erraten, wenn Bismarck die Haltung Ludwigs mit den Rousseauschen Erziehungsprinzipien erklärt, die an die Stelle fester religiöser Begriffe eine allgemeine Menschenliebe setzten, mit der es sich als unmöglich erwies die Stürme der Revolution zu beschwören. Bismarck verfehlte nicht, diese Grundsätze beizeiten geltend zu machen. Schon als es sich darum handelte, das neue Haus zu bauen, das dem deutschen Volke als Wohnung dienen sollte, bei der Gründung des Norddeutschen Bundes, drückte er dem jungen Staate das Richtschwert in die Hand und forderte nach¬ drücklich die Aufnahme der Todesstrafe in das Strafgesetzbuch. Sein Unsterb¬ lichkeitsglaube nimmt auch dem Tode in dieser Form seine Schrecken und läßt ihn eher als wahres Mitleid mit dem Verbrecher erscheinen. " „Ich kann mir denken, sagte er im Norddeutschen Reichstage bei den Verhandlungen über diese Frage, „daß jemandem, der an eine Fortsetzung des individuellen Lebens nach dem Tode nicht glaubt, die Todesstrafe härter erscheint als demjenigen, der an die Unsterblichkeit der ihm von Gott verliehenen Seele glaubt. Wer aber darüber mit sich einig ist, daß diesem Leben kein anderes folgt, der kann dem Verbrecher, für den der Tod die Ruhe, der Schlaf ist, derjenige Schlaf, den Hamlet ersehnt, der traumlose, nicht zumuten, bei solcher Auffassung in der engen Zelle des Gefängnisses, beraubt von allem, was dem Leben einen Reiz verleihen kann, das Phosphoreszieren seines Gehirns noch eine Zeitlang fortzusetzen." In den gegen die gesetzliche Festlegung und Anwendung der Todesstrafe vorgebrachten Gründen erblickt er demnach nur eine „Krankheit der Zeit", nämlich die Scheu vor der Verantwortung, auf eigne Überzeugung hin ein Todesurteil auszusprechen. „Diese Furcht," sagt er, „ist eine Krankheit, die

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 69, 1910, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341891_314996/604>, abgerufen am 04.07.2024.