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Die Grenzboten. Jg. 67, 1908, Viertes Vierteljahr.

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Die römische Campagna. ihre sanitäre und wirtschaftliche Gesundung

auch einige Güter expropriierte, so konnte sie doch nicht wegen der ungeheuern
Kosten mit der Enteignung allgemein vorgehn.
'

Um die Durchführung der gesetzlich vorgeschriebnen Maßnahmen anzueifern.
eröffnete das landwirtschaftliche Ministerium durch ein Dekret vom 17. Inn 1886
Konkurrenzen, bei denen für hervorragende Leistungen im Sinne des Gesetzes
goldne und silberne Medaillen sowie Geldprämien in der Gesamtsumme von
26800 Lire zuerkannt wurden, und zwar für folgende durchgeführte Arbeiten:
1. Für Erbauung von Wohnhäusern und Arbeiterhäusern; 2. für Anbau en
von Getreide. Hackfrüchten. Futterpflanzen in geordnetem Fruchtwechsel;^, ^fur
hervorragende Leistungen in der Viehzucht, für Aufzucht von Rindvieh Pferden
und Schafen im Stalle und auf der Weide und für rationelle Pflegender
Weiden; 4. für Stallaufzucht von Rindvieh; 5. für Anlage von Ol-. Wem-
und Obstgärten. -
''

.., Im Jahre 1889 wurden die Prämien auf 58000 Lire erhöht und °uf
solgende Einrichtungen ausgedehnt: 6. Zweckmäßige Einteilung eines Gutes
M passende Wirtschaftseinheiten; 7. für Pächter, die rin der Übernahme der
Pacht die Verpflichtung zur Durchführung von Meliorationen übernehmen ; 8 für
ausgeführte Arbeiten auf dem Gebiete des landwirtschaftlichen Wasserbaues.

^Die Mehrzahl der Grundbesitzer hat bis heute im obigen Sinne noch
wenig unternommen. Einige Güter, die sich weigerten, die vom Staate vor¬
geschriebnen Bestimmungen durchzuführen, wurden expropriiert, geteilt und
verkauft. Die Regierung hätte vor allen Dingen den Besitzern oder Pächtern die
M Neueinrichtung der Wirtschaft dienenden Kapitalien billig beschaffen müssen.
Wesen Gedanken hat man jedoch erst später verwirklicht. Dagegen wird und
dem Gesetze nicht das erreicht, was vom Staate hätte angestrebt werden müssen,
nämlich eine günstigere Grundbesitzverteilung und eine Besiedlung der Campagna
^ gleichzeitiger Reform des landwirtschaftlichen Betriebes. Auch das unschöne
Aussehn der römischen Campagna. wovon man soviel gesprochen hat. wird
durch die Reform ebenfalls nicht wes^^

<n^.,"Am. 10. November 1905 wurde nun ein neues Gesetz für den Agro Romano
erlassen, das ebenfalls die Bonifikation in landwirtschaftlicher und hydraulischer
Hinsicht vorschreibt. Es ist eine Wiederholung und Ergänzung der Gesetze von
und 1893. Man hätte annehmen sollen, daß man nun endlich mit der
Besiedlung der römischen Campagna im großen Stile energisch vorgegangen
wäre, doch davon ist auch in dem Gesetze nicht die Rede. Nach dem Ge etze
Wd alle Grundbesitzer. die innerhalb der Zehnkilometerzone des Agro Romano
ansässig sind, verpflichtet, die Bonifikation auf ihren Grundstücken un^Guten
durchzuführen. Nach Artikel 4 des Gesetzes haben sie Ma.s nun
Landwirtschaft innerhalb sechs Monaten nach Ausforderung christlich zu erklären
welche Verbesserungen und in welcher Zeit si^
urchführei. wollen Den Vorschlägen ist eine eingehendesAngabe -M Mothekarischen Belastung beizuf Nach Ablauf des Termins^ ^


Die römische Campagna. ihre sanitäre und wirtschaftliche Gesundung

auch einige Güter expropriierte, so konnte sie doch nicht wegen der ungeheuern
Kosten mit der Enteignung allgemein vorgehn.
'

Um die Durchführung der gesetzlich vorgeschriebnen Maßnahmen anzueifern.
eröffnete das landwirtschaftliche Ministerium durch ein Dekret vom 17. Inn 1886
Konkurrenzen, bei denen für hervorragende Leistungen im Sinne des Gesetzes
goldne und silberne Medaillen sowie Geldprämien in der Gesamtsumme von
26800 Lire zuerkannt wurden, und zwar für folgende durchgeführte Arbeiten:
1. Für Erbauung von Wohnhäusern und Arbeiterhäusern; 2. für Anbau en
von Getreide. Hackfrüchten. Futterpflanzen in geordnetem Fruchtwechsel;^, ^fur
hervorragende Leistungen in der Viehzucht, für Aufzucht von Rindvieh Pferden
und Schafen im Stalle und auf der Weide und für rationelle Pflegender
Weiden; 4. für Stallaufzucht von Rindvieh; 5. für Anlage von Ol-. Wem-
und Obstgärten. -
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.., Im Jahre 1889 wurden die Prämien auf 58000 Lire erhöht und °uf
solgende Einrichtungen ausgedehnt: 6. Zweckmäßige Einteilung eines Gutes
M passende Wirtschaftseinheiten; 7. für Pächter, die rin der Übernahme der
Pacht die Verpflichtung zur Durchführung von Meliorationen übernehmen ; 8 für
ausgeführte Arbeiten auf dem Gebiete des landwirtschaftlichen Wasserbaues.

^Die Mehrzahl der Grundbesitzer hat bis heute im obigen Sinne noch
wenig unternommen. Einige Güter, die sich weigerten, die vom Staate vor¬
geschriebnen Bestimmungen durchzuführen, wurden expropriiert, geteilt und
verkauft. Die Regierung hätte vor allen Dingen den Besitzern oder Pächtern die
M Neueinrichtung der Wirtschaft dienenden Kapitalien billig beschaffen müssen.
Wesen Gedanken hat man jedoch erst später verwirklicht. Dagegen wird und
dem Gesetze nicht das erreicht, was vom Staate hätte angestrebt werden müssen,
nämlich eine günstigere Grundbesitzverteilung und eine Besiedlung der Campagna
^ gleichzeitiger Reform des landwirtschaftlichen Betriebes. Auch das unschöne
Aussehn der römischen Campagna. wovon man soviel gesprochen hat. wird
durch die Reform ebenfalls nicht wes^^

<n^.,„Am. 10. November 1905 wurde nun ein neues Gesetz für den Agro Romano
erlassen, das ebenfalls die Bonifikation in landwirtschaftlicher und hydraulischer
Hinsicht vorschreibt. Es ist eine Wiederholung und Ergänzung der Gesetze von
und 1893. Man hätte annehmen sollen, daß man nun endlich mit der
Besiedlung der römischen Campagna im großen Stile energisch vorgegangen
wäre, doch davon ist auch in dem Gesetze nicht die Rede. Nach dem Ge etze
Wd alle Grundbesitzer. die innerhalb der Zehnkilometerzone des Agro Romano
ansässig sind, verpflichtet, die Bonifikation auf ihren Grundstücken un^Guten
durchzuführen. Nach Artikel 4 des Gesetzes haben sie Ma.s nun
Landwirtschaft innerhalb sechs Monaten nach Ausforderung christlich zu erklären
welche Verbesserungen und in welcher Zeit si^
urchführei. wollen Den Vorschlägen ist eine eingehendesAngabe -M Mothekarischen Belastung beizuf Nach Ablauf des Termins^ ^


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[0397] Die römische Campagna. ihre sanitäre und wirtschaftliche Gesundung auch einige Güter expropriierte, so konnte sie doch nicht wegen der ungeheuern Kosten mit der Enteignung allgemein vorgehn. ' Um die Durchführung der gesetzlich vorgeschriebnen Maßnahmen anzueifern. eröffnete das landwirtschaftliche Ministerium durch ein Dekret vom 17. Inn 1886 Konkurrenzen, bei denen für hervorragende Leistungen im Sinne des Gesetzes goldne und silberne Medaillen sowie Geldprämien in der Gesamtsumme von 26800 Lire zuerkannt wurden, und zwar für folgende durchgeführte Arbeiten: 1. Für Erbauung von Wohnhäusern und Arbeiterhäusern; 2. für Anbau en von Getreide. Hackfrüchten. Futterpflanzen in geordnetem Fruchtwechsel;^, ^fur hervorragende Leistungen in der Viehzucht, für Aufzucht von Rindvieh Pferden und Schafen im Stalle und auf der Weide und für rationelle Pflegender Weiden; 4. für Stallaufzucht von Rindvieh; 5. für Anlage von Ol-. Wem- und Obstgärten. - '' .., Im Jahre 1889 wurden die Prämien auf 58000 Lire erhöht und °uf solgende Einrichtungen ausgedehnt: 6. Zweckmäßige Einteilung eines Gutes M passende Wirtschaftseinheiten; 7. für Pächter, die rin der Übernahme der Pacht die Verpflichtung zur Durchführung von Meliorationen übernehmen ; 8 für ausgeführte Arbeiten auf dem Gebiete des landwirtschaftlichen Wasserbaues. ^Die Mehrzahl der Grundbesitzer hat bis heute im obigen Sinne noch wenig unternommen. Einige Güter, die sich weigerten, die vom Staate vor¬ geschriebnen Bestimmungen durchzuführen, wurden expropriiert, geteilt und verkauft. Die Regierung hätte vor allen Dingen den Besitzern oder Pächtern die M Neueinrichtung der Wirtschaft dienenden Kapitalien billig beschaffen müssen. Wesen Gedanken hat man jedoch erst später verwirklicht. Dagegen wird und dem Gesetze nicht das erreicht, was vom Staate hätte angestrebt werden müssen, nämlich eine günstigere Grundbesitzverteilung und eine Besiedlung der Campagna ^ gleichzeitiger Reform des landwirtschaftlichen Betriebes. Auch das unschöne Aussehn der römischen Campagna. wovon man soviel gesprochen hat. wird durch die Reform ebenfalls nicht wes^^ <n^.,„Am. 10. November 1905 wurde nun ein neues Gesetz für den Agro Romano erlassen, das ebenfalls die Bonifikation in landwirtschaftlicher und hydraulischer Hinsicht vorschreibt. Es ist eine Wiederholung und Ergänzung der Gesetze von und 1893. Man hätte annehmen sollen, daß man nun endlich mit der Besiedlung der römischen Campagna im großen Stile energisch vorgegangen wäre, doch davon ist auch in dem Gesetze nicht die Rede. Nach dem Ge etze Wd alle Grundbesitzer. die innerhalb der Zehnkilometerzone des Agro Romano ansässig sind, verpflichtet, die Bonifikation auf ihren Grundstücken un^Guten durchzuführen. Nach Artikel 4 des Gesetzes haben sie Ma.s nun Landwirtschaft innerhalb sechs Monaten nach Ausforderung christlich zu erklären welche Verbesserungen und in welcher Zeit si^ urchführei. wollen Den Vorschlägen ist eine eingehendesAngabe -M Mothekarischen Belastung beizuf Nach Ablauf des Termins^ ^

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 67, 1908, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341887_310410/397>, abgerufen am 22.07.2024.