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Die Grenzboten. Jg. 67, 1908, Viertes Vierteljahr.

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vie römische cLampagna, ihre sanitäre und wirtschaftliche Gesundung

werden die Vorschläge nach Artikel 5 von einer Kommission geprüft. Gegen
die Entscheidung kann der Eigentümer nach Artikel 8 innerhalb fünfzehn Tagen
Berufung beim Ministerium für Landwirtschaft einlegen. Das Ministerium ent¬
scheidet endgiltig. doch kann der Besitzer noch nach Artikel 9 erklären, ob er
mit der ministeriellen Bestimmung über die Art der durchzuführenden Bonifikation
einverstanden ist oder nicht. Es sind also dieselben Bestimmungen, die das Gesetz
von 1883 vorsieht. Nach Ablauf der sechsmonatigen Frist wird dem Besitzer
bekannt gegeben (Artikel 8). welche Arbeiten auf seinem Gute durchzuführen
sind, gleichviel ob er Vorschläge gemacht hat oder nicht. Werden die Arbeiten
nicht durchgeführt, so hat der Staat nach Artikel 10 das Recht, den Grund¬
eigentümer zu enteignen. Die Enteignung tritt nach Artikel 18 auch dann
ein, wenn der Grundeigentümer die Bonifikation wohl angefangen, aber nicht
vollendet hat. Die Grundstücke werden nach Artikel 12 mit der Verpflichtung
der Bonifikation öffentlich versteigert. Vorher wird der Wert der Grundstücke
von einer aus drei Mitgliedern bestehenden Kommission festgesetzt. Nach Ar¬
tikel 17 zahlt der Käufer ein Zehntel des Kaufpreises an den Staat, der dieses
Zehntel als Kaution für die durchzuführenden Meliorationen hinterlegt. Das
übrige neunzehntel wird bis zu 4 Prozent verzinst und in fünfzig Jahren
amortisiert. Werden die hydraulischen und landwirtschaftlichen Verbesserungen
nicht durchgeführt, so geht das Gut wieder in den Besitz des Staates gegen
Zurückerstattung der schon gezählten Erwerbungsquoten über. Zur Durchführung
des Gesetzes wird nach Artikel 26 ein Fonds von 1200000 Lire zur Verfügung
gestellt. Die Regierung weist die Staatskasse (Lass", äei Äexositi e xrsstiti)
an. den Preis der enteigneten Grundstücke zu zahlen. Das Ministerium für
Landwirtschaft erstattet die Summe nebst Zinsen nach dem Verkauf der Grund¬
stücke zurück. Ein etwaiges Defizit, das durch den Verkauf eines Gutes ent¬
steht, hat der Staat zu decken. Ebenso zahlt die Kasse den Preis für die
enteigneten Güter. Das Ministerium der Landwirtschaft hat die Summe in
fünfzig Jahren zu amortisieren. Zinsen und Amortisation sollen 4 Prozent nicht
übersteigen. Die Eigentümer und Pächter, die den Meliorationskredit in Anspruch
nehmen, verzinsen das Kapital mit 2^ Prozent und amortisieren es vom fünften
Jahre an in 45 Jahren. Ausgeschlossen hiervon sind die Käufer von enteigneten
Grundstücken, die Staatskredit in Anspruch nehmen. Zum Zwecke des Ankaufs
enteigneter Güter werden jährlich bis zu 2 Millionen Lire zur Verfügung
gestellt, wovon auch die Fehlbeträge, die durch den Verkauf von Gütern
entsteh", gedeckt werden. Aus dem Fonds werden schließlich die Kosten bestritten,
die die Ausführung des Gesetzes fordert. Die Käufer der enteigneten Güter
haben die Verpflichtung, die Meliorationsarbeiten innerhalb fünf Jahren durch¬
zuführen. Werden sie nicht durchgeführt, so läßt die Regierung sie bis zur Höhe
der beliehenen Summe ausführen. Der Staat gibt weiter einen Kredit für
Meliorationsarbeiten und Verbesserungen, die im Sinne des Gesetzes durch¬
geführt werden. Die akkreditierte Summe für Meliorationen wird gemäß den


vie römische cLampagna, ihre sanitäre und wirtschaftliche Gesundung

werden die Vorschläge nach Artikel 5 von einer Kommission geprüft. Gegen
die Entscheidung kann der Eigentümer nach Artikel 8 innerhalb fünfzehn Tagen
Berufung beim Ministerium für Landwirtschaft einlegen. Das Ministerium ent¬
scheidet endgiltig. doch kann der Besitzer noch nach Artikel 9 erklären, ob er
mit der ministeriellen Bestimmung über die Art der durchzuführenden Bonifikation
einverstanden ist oder nicht. Es sind also dieselben Bestimmungen, die das Gesetz
von 1883 vorsieht. Nach Ablauf der sechsmonatigen Frist wird dem Besitzer
bekannt gegeben (Artikel 8). welche Arbeiten auf seinem Gute durchzuführen
sind, gleichviel ob er Vorschläge gemacht hat oder nicht. Werden die Arbeiten
nicht durchgeführt, so hat der Staat nach Artikel 10 das Recht, den Grund¬
eigentümer zu enteignen. Die Enteignung tritt nach Artikel 18 auch dann
ein, wenn der Grundeigentümer die Bonifikation wohl angefangen, aber nicht
vollendet hat. Die Grundstücke werden nach Artikel 12 mit der Verpflichtung
der Bonifikation öffentlich versteigert. Vorher wird der Wert der Grundstücke
von einer aus drei Mitgliedern bestehenden Kommission festgesetzt. Nach Ar¬
tikel 17 zahlt der Käufer ein Zehntel des Kaufpreises an den Staat, der dieses
Zehntel als Kaution für die durchzuführenden Meliorationen hinterlegt. Das
übrige neunzehntel wird bis zu 4 Prozent verzinst und in fünfzig Jahren
amortisiert. Werden die hydraulischen und landwirtschaftlichen Verbesserungen
nicht durchgeführt, so geht das Gut wieder in den Besitz des Staates gegen
Zurückerstattung der schon gezählten Erwerbungsquoten über. Zur Durchführung
des Gesetzes wird nach Artikel 26 ein Fonds von 1200000 Lire zur Verfügung
gestellt. Die Regierung weist die Staatskasse (Lass», äei Äexositi e xrsstiti)
an. den Preis der enteigneten Grundstücke zu zahlen. Das Ministerium für
Landwirtschaft erstattet die Summe nebst Zinsen nach dem Verkauf der Grund¬
stücke zurück. Ein etwaiges Defizit, das durch den Verkauf eines Gutes ent¬
steht, hat der Staat zu decken. Ebenso zahlt die Kasse den Preis für die
enteigneten Güter. Das Ministerium der Landwirtschaft hat die Summe in
fünfzig Jahren zu amortisieren. Zinsen und Amortisation sollen 4 Prozent nicht
übersteigen. Die Eigentümer und Pächter, die den Meliorationskredit in Anspruch
nehmen, verzinsen das Kapital mit 2^ Prozent und amortisieren es vom fünften
Jahre an in 45 Jahren. Ausgeschlossen hiervon sind die Käufer von enteigneten
Grundstücken, die Staatskredit in Anspruch nehmen. Zum Zwecke des Ankaufs
enteigneter Güter werden jährlich bis zu 2 Millionen Lire zur Verfügung
gestellt, wovon auch die Fehlbeträge, die durch den Verkauf von Gütern
entsteh», gedeckt werden. Aus dem Fonds werden schließlich die Kosten bestritten,
die die Ausführung des Gesetzes fordert. Die Käufer der enteigneten Güter
haben die Verpflichtung, die Meliorationsarbeiten innerhalb fünf Jahren durch¬
zuführen. Werden sie nicht durchgeführt, so läßt die Regierung sie bis zur Höhe
der beliehenen Summe ausführen. Der Staat gibt weiter einen Kredit für
Meliorationsarbeiten und Verbesserungen, die im Sinne des Gesetzes durch¬
geführt werden. Die akkreditierte Summe für Meliorationen wird gemäß den


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[0398] vie römische cLampagna, ihre sanitäre und wirtschaftliche Gesundung werden die Vorschläge nach Artikel 5 von einer Kommission geprüft. Gegen die Entscheidung kann der Eigentümer nach Artikel 8 innerhalb fünfzehn Tagen Berufung beim Ministerium für Landwirtschaft einlegen. Das Ministerium ent¬ scheidet endgiltig. doch kann der Besitzer noch nach Artikel 9 erklären, ob er mit der ministeriellen Bestimmung über die Art der durchzuführenden Bonifikation einverstanden ist oder nicht. Es sind also dieselben Bestimmungen, die das Gesetz von 1883 vorsieht. Nach Ablauf der sechsmonatigen Frist wird dem Besitzer bekannt gegeben (Artikel 8). welche Arbeiten auf seinem Gute durchzuführen sind, gleichviel ob er Vorschläge gemacht hat oder nicht. Werden die Arbeiten nicht durchgeführt, so hat der Staat nach Artikel 10 das Recht, den Grund¬ eigentümer zu enteignen. Die Enteignung tritt nach Artikel 18 auch dann ein, wenn der Grundeigentümer die Bonifikation wohl angefangen, aber nicht vollendet hat. Die Grundstücke werden nach Artikel 12 mit der Verpflichtung der Bonifikation öffentlich versteigert. Vorher wird der Wert der Grundstücke von einer aus drei Mitgliedern bestehenden Kommission festgesetzt. Nach Ar¬ tikel 17 zahlt der Käufer ein Zehntel des Kaufpreises an den Staat, der dieses Zehntel als Kaution für die durchzuführenden Meliorationen hinterlegt. Das übrige neunzehntel wird bis zu 4 Prozent verzinst und in fünfzig Jahren amortisiert. Werden die hydraulischen und landwirtschaftlichen Verbesserungen nicht durchgeführt, so geht das Gut wieder in den Besitz des Staates gegen Zurückerstattung der schon gezählten Erwerbungsquoten über. Zur Durchführung des Gesetzes wird nach Artikel 26 ein Fonds von 1200000 Lire zur Verfügung gestellt. Die Regierung weist die Staatskasse (Lass», äei Äexositi e xrsstiti) an. den Preis der enteigneten Grundstücke zu zahlen. Das Ministerium für Landwirtschaft erstattet die Summe nebst Zinsen nach dem Verkauf der Grund¬ stücke zurück. Ein etwaiges Defizit, das durch den Verkauf eines Gutes ent¬ steht, hat der Staat zu decken. Ebenso zahlt die Kasse den Preis für die enteigneten Güter. Das Ministerium der Landwirtschaft hat die Summe in fünfzig Jahren zu amortisieren. Zinsen und Amortisation sollen 4 Prozent nicht übersteigen. Die Eigentümer und Pächter, die den Meliorationskredit in Anspruch nehmen, verzinsen das Kapital mit 2^ Prozent und amortisieren es vom fünften Jahre an in 45 Jahren. Ausgeschlossen hiervon sind die Käufer von enteigneten Grundstücken, die Staatskredit in Anspruch nehmen. Zum Zwecke des Ankaufs enteigneter Güter werden jährlich bis zu 2 Millionen Lire zur Verfügung gestellt, wovon auch die Fehlbeträge, die durch den Verkauf von Gütern entsteh», gedeckt werden. Aus dem Fonds werden schließlich die Kosten bestritten, die die Ausführung des Gesetzes fordert. Die Käufer der enteigneten Güter haben die Verpflichtung, die Meliorationsarbeiten innerhalb fünf Jahren durch¬ zuführen. Werden sie nicht durchgeführt, so läßt die Regierung sie bis zur Höhe der beliehenen Summe ausführen. Der Staat gibt weiter einen Kredit für Meliorationsarbeiten und Verbesserungen, die im Sinne des Gesetzes durch¬ geführt werden. Die akkreditierte Summe für Meliorationen wird gemäß den

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 67, 1908, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341887_310410/398>, abgerufen am 22.07.2024.