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Die Grenzboten. Jg. 66, 1907, Viertes Vierteljahr.

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Vie öffentliche Brandmarkung des Beleidigten

unter die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Öffentlichkeit des
Verfahrens fallen. Wer aber hat an der Öffentlichkeit dieser Art von Pro¬
zessen ein Interesse? Es hat sich bei allen derartigen Sensationsprozessen
gezeigt, daß das Interesse der Rechtspflege an der Öffentlichkeit der Ver¬
handlung ein minimales, und daß das Interesse des bessern Teils der öffent¬
lichen Meinung ein gegenteiliges ist. Daß ein öffentliches Interesse an der
Sache selbst nicht besteht, liegt schon in ihrer Bezeichnung als "Privatklage".
Die Staatsanwaltschaft, die öffentliche Anklagebehörde, braucht nicht dabei
mitzuwirken, ja sie lehnt die Erhebung der öffentlichen Klage ab, "weil diese
nicht im öffentlichen Interesse liegt". Warum also, wenn es sich um meine
allereigenste Privatsache handelt, die ich selbst und freiwillig vor Gericht ge¬
bracht habe, muß das, was ich mit meinem persönlichen Gegner auszumachen
habe, in die weiteste Öffentlichkeit hinausposaunt werden? Nun kann ja freilich
vom Gerichtshof die Öffentlichkeit für die Verhandlung oder für einen Teil
ausgeschlossen werden, wenn sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung
oder der Sittlichkeit besorgen läßt. Aber erstens sind die Auffassungen darüber,
was die Sittlichkeit gefährdet, wie die Erfahrung lehrt, außerordentlich ver¬
schieden; und dann reicht das auch schon deswegen nicht aus, weil es ja nicht
immer gerade nötig ist, daß der Gegner dem Kläger in das Ehebett hinein¬
leuchtet oder ihm Dinge nachsagt, die mit der "Sittlichkeit" unvereinbar sind;
er kann ihm ja Betrug, Urkundenfälschung oder sonst etwas nachsagen, was
durch den Begriff der Gefährdung der Sittlichkeit nicht gedeckt sein würde.
Mit dieser dem Gericht beiwohnenden Befugnis, die Öffentlichkeit auszuschließen,
ist also der Sache gar nicht gedient. Wenn ich aber mit Vertrauen an das
zuständige Gericht herantreten können soll, um in meinen allerintimsten Privat¬
sachen, in meiner persönlichen und gesellschaftlichen Ehre, die mir wichtiger ist
als Geld und Gut, Recht zu suchen, so muß ich auch das Recht haben, meiner¬
seits darüber zu befinden, ob ich die Erörterung der Sache vor der breiten
Öffentlichkeit wünsche oder nicht. Gewiß, manchmal kann mir die Öffentlichkeit
nur recht, nur erwünscht sein, um den Gegner, der meine Ehre vor der
Öffentlichkeit verletzt hat, vor derselben Öffentlichkeit gerichtet zu sehen. Aber
manchmal, nein sehr oft, ist es besser, ich verzichte auf dieses Vergnügen, wenn
ich merke, mit was für einer Sorte Prozeßgegner ich zu tun habe.

Man wird sich dem gegenüber auch nicht wohl auf den Standpunkt stellen
können, daß das Interesse des Angeklagten einem solchen Anspruch des Klägers
entgegenstehe. Gewiß mag es für meinen Gegner unangenehm sein, daß ich
mich meiner Haut wehre, daß ich durch Erhebung der Klage ihn bezichtige,
ein Ehrabschneider, ein Verleumder zu sein: gewiß mag er den dringenden
Wunsch haben, diesen Vorwurf öffentlich zu entkräften, vor aller Welt den
Beweis zu führen, daß ich ein Schurke und er der wahrheitsliebende Mann
sei. Aber so ganz auf gleiche Stufe läßt sich dieses Interesse des Beleidigten
mit dem des Beleidigers doch nicht ohne weiteres stellen: so ganz gleich-


Vie öffentliche Brandmarkung des Beleidigten

unter die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Öffentlichkeit des
Verfahrens fallen. Wer aber hat an der Öffentlichkeit dieser Art von Pro¬
zessen ein Interesse? Es hat sich bei allen derartigen Sensationsprozessen
gezeigt, daß das Interesse der Rechtspflege an der Öffentlichkeit der Ver¬
handlung ein minimales, und daß das Interesse des bessern Teils der öffent¬
lichen Meinung ein gegenteiliges ist. Daß ein öffentliches Interesse an der
Sache selbst nicht besteht, liegt schon in ihrer Bezeichnung als „Privatklage".
Die Staatsanwaltschaft, die öffentliche Anklagebehörde, braucht nicht dabei
mitzuwirken, ja sie lehnt die Erhebung der öffentlichen Klage ab, „weil diese
nicht im öffentlichen Interesse liegt". Warum also, wenn es sich um meine
allereigenste Privatsache handelt, die ich selbst und freiwillig vor Gericht ge¬
bracht habe, muß das, was ich mit meinem persönlichen Gegner auszumachen
habe, in die weiteste Öffentlichkeit hinausposaunt werden? Nun kann ja freilich
vom Gerichtshof die Öffentlichkeit für die Verhandlung oder für einen Teil
ausgeschlossen werden, wenn sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung
oder der Sittlichkeit besorgen läßt. Aber erstens sind die Auffassungen darüber,
was die Sittlichkeit gefährdet, wie die Erfahrung lehrt, außerordentlich ver¬
schieden; und dann reicht das auch schon deswegen nicht aus, weil es ja nicht
immer gerade nötig ist, daß der Gegner dem Kläger in das Ehebett hinein¬
leuchtet oder ihm Dinge nachsagt, die mit der „Sittlichkeit" unvereinbar sind;
er kann ihm ja Betrug, Urkundenfälschung oder sonst etwas nachsagen, was
durch den Begriff der Gefährdung der Sittlichkeit nicht gedeckt sein würde.
Mit dieser dem Gericht beiwohnenden Befugnis, die Öffentlichkeit auszuschließen,
ist also der Sache gar nicht gedient. Wenn ich aber mit Vertrauen an das
zuständige Gericht herantreten können soll, um in meinen allerintimsten Privat¬
sachen, in meiner persönlichen und gesellschaftlichen Ehre, die mir wichtiger ist
als Geld und Gut, Recht zu suchen, so muß ich auch das Recht haben, meiner¬
seits darüber zu befinden, ob ich die Erörterung der Sache vor der breiten
Öffentlichkeit wünsche oder nicht. Gewiß, manchmal kann mir die Öffentlichkeit
nur recht, nur erwünscht sein, um den Gegner, der meine Ehre vor der
Öffentlichkeit verletzt hat, vor derselben Öffentlichkeit gerichtet zu sehen. Aber
manchmal, nein sehr oft, ist es besser, ich verzichte auf dieses Vergnügen, wenn
ich merke, mit was für einer Sorte Prozeßgegner ich zu tun habe.

Man wird sich dem gegenüber auch nicht wohl auf den Standpunkt stellen
können, daß das Interesse des Angeklagten einem solchen Anspruch des Klägers
entgegenstehe. Gewiß mag es für meinen Gegner unangenehm sein, daß ich
mich meiner Haut wehre, daß ich durch Erhebung der Klage ihn bezichtige,
ein Ehrabschneider, ein Verleumder zu sein: gewiß mag er den dringenden
Wunsch haben, diesen Vorwurf öffentlich zu entkräften, vor aller Welt den
Beweis zu führen, daß ich ein Schurke und er der wahrheitsliebende Mann
sei. Aber so ganz auf gleiche Stufe läßt sich dieses Interesse des Beleidigten
mit dem des Beleidigers doch nicht ohne weiteres stellen: so ganz gleich-


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[0515] Vie öffentliche Brandmarkung des Beleidigten unter die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Öffentlichkeit des Verfahrens fallen. Wer aber hat an der Öffentlichkeit dieser Art von Pro¬ zessen ein Interesse? Es hat sich bei allen derartigen Sensationsprozessen gezeigt, daß das Interesse der Rechtspflege an der Öffentlichkeit der Ver¬ handlung ein minimales, und daß das Interesse des bessern Teils der öffent¬ lichen Meinung ein gegenteiliges ist. Daß ein öffentliches Interesse an der Sache selbst nicht besteht, liegt schon in ihrer Bezeichnung als „Privatklage". Die Staatsanwaltschaft, die öffentliche Anklagebehörde, braucht nicht dabei mitzuwirken, ja sie lehnt die Erhebung der öffentlichen Klage ab, „weil diese nicht im öffentlichen Interesse liegt". Warum also, wenn es sich um meine allereigenste Privatsache handelt, die ich selbst und freiwillig vor Gericht ge¬ bracht habe, muß das, was ich mit meinem persönlichen Gegner auszumachen habe, in die weiteste Öffentlichkeit hinausposaunt werden? Nun kann ja freilich vom Gerichtshof die Öffentlichkeit für die Verhandlung oder für einen Teil ausgeschlossen werden, wenn sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit besorgen läßt. Aber erstens sind die Auffassungen darüber, was die Sittlichkeit gefährdet, wie die Erfahrung lehrt, außerordentlich ver¬ schieden; und dann reicht das auch schon deswegen nicht aus, weil es ja nicht immer gerade nötig ist, daß der Gegner dem Kläger in das Ehebett hinein¬ leuchtet oder ihm Dinge nachsagt, die mit der „Sittlichkeit" unvereinbar sind; er kann ihm ja Betrug, Urkundenfälschung oder sonst etwas nachsagen, was durch den Begriff der Gefährdung der Sittlichkeit nicht gedeckt sein würde. Mit dieser dem Gericht beiwohnenden Befugnis, die Öffentlichkeit auszuschließen, ist also der Sache gar nicht gedient. Wenn ich aber mit Vertrauen an das zuständige Gericht herantreten können soll, um in meinen allerintimsten Privat¬ sachen, in meiner persönlichen und gesellschaftlichen Ehre, die mir wichtiger ist als Geld und Gut, Recht zu suchen, so muß ich auch das Recht haben, meiner¬ seits darüber zu befinden, ob ich die Erörterung der Sache vor der breiten Öffentlichkeit wünsche oder nicht. Gewiß, manchmal kann mir die Öffentlichkeit nur recht, nur erwünscht sein, um den Gegner, der meine Ehre vor der Öffentlichkeit verletzt hat, vor derselben Öffentlichkeit gerichtet zu sehen. Aber manchmal, nein sehr oft, ist es besser, ich verzichte auf dieses Vergnügen, wenn ich merke, mit was für einer Sorte Prozeßgegner ich zu tun habe. Man wird sich dem gegenüber auch nicht wohl auf den Standpunkt stellen können, daß das Interesse des Angeklagten einem solchen Anspruch des Klägers entgegenstehe. Gewiß mag es für meinen Gegner unangenehm sein, daß ich mich meiner Haut wehre, daß ich durch Erhebung der Klage ihn bezichtige, ein Ehrabschneider, ein Verleumder zu sein: gewiß mag er den dringenden Wunsch haben, diesen Vorwurf öffentlich zu entkräften, vor aller Welt den Beweis zu führen, daß ich ein Schurke und er der wahrheitsliebende Mann sei. Aber so ganz auf gleiche Stufe läßt sich dieses Interesse des Beleidigten mit dem des Beleidigers doch nicht ohne weiteres stellen: so ganz gleich-

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 66, 1907, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341885_303415/515>, abgerufen am 23.07.2024.