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Die Grenzboten. Jg. 66, 1907, Viertes Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

jedes Befehlshabers gegenüber seiner Truppe. Man hatte dabei zweierlei vergessen:
erstens das; das Beamtenrecht nicht durch die Verfassung allein, sondern durch eine
besondre Gesetzgebung geregelt ist, die für das Offizierkorps nicht gilt, und zweitens
daß die Reichsverfassung -- ebenso wie die preußische Verfassungsurkunde -- dem
Kaiser und König eine besondre persönliche Verantwortlichkeit für die Zusammen¬
setzung des seiner Kommandogewalt unterstellten Offizierkorps auferlegt, eine Ver¬
antwortlichkeit, die ihre nähere Umschreibung nicht ausschließlich in der Verfassung
selbst oder in der Spezialgesetzgebung, sondern auch in der geschichtlichen Tradition
findet. Nur wo direkte Widersprüche zwischen allgemeinen Staatsbürgerpflichten und
den besondern Anforderungen des militärischen Verhältnisses entstehen würden, trifft
die Verfassung eine besondre Bestimmung, zum Beispiel daß das aktive Wahlrecht der
aktiven Militärpersonen ruht. Wenn aber die Behauptung aufgestellt wird, daß der
preußische Offizier seinem König gegenüber auf Grund der Verfassung ohne weiteres
als Staatsbürger auch solche Rechte in Anspruch nehmen könne, die den allgemein
anerkannten Traditionen direkt widersprechen und nur durch die Analogie der
Bemntenstellung begründet werden können, so ist das jedenfalls unrichtig. Denn
diese Traditionen sind nicht nur nicht verfassungswidrig, sondern sie sind auch etwas
Notwendiges, auf dem Wege der Erfahrung, nicht der Willkür Entstcmdnes.

Nun wendet man freilich ein, das sei Wohl richtig für die aktiven Offiziere,
könne aber unmöglich gelten für die verabschiedeten Offiziere, die nicht mehr Militär¬
personen im gesetzlichen Sinne seien. Darauf ist zu erwidern, daß das an sich
auch gar nicht bestritten wird. Aber solche ganz allgemein festgelegten Rechtsver¬
hältnisse können jederzeit durch besondre Abmachungen unter Einverständnis beider
Teile abgeändert werden. Auch die Militärkonvcntionen zwischen Preußen und den
deutschen Bundesstaaten modifizieren das in der Reichsverfassung vorausgesetzte Ver¬
hältnis zwischen deutschen Offizieren und ihren Landesherren, ohne daß sie als
Verstöße gegen die Reichsverfassung angesehen werden können. So ist es auch
durchaus nicht verfassungswidrig, daß der König von Preußen zwischen der aktiven
Armee und den in Ehren verabschiedeten ältern Offizieren durch die Verleihung
des Rechts zum Weitertragen der Uniform einen fast allgemein erwünschten, ja
ersehnten, jedenfalls als Auszeichnung betrachteten Zusammenhang herstellt. Gerade
weil dieser Zusammenhang nicht selbstverständlich, nicht allgemein durch das Gesetz
gegeben ist, darum gewinnt er den Charakter einer Auszeichnung. Dafür wird
allerdings eine Garantie, wenn man will: eine Gegenleistung, verlangt, nämlich daß
die Offiziere dieser Kategorie sich dem Ehrengericht der aktiven Kameraden unter-
werfen. Der Rechtsstandpunkt ist also klar und einwandfrei, sobald feststeht, daß
der Eintritt des verabschiedeten Offiziers in dieses Verhältnis, das ihn gewissen
Entscheidungen der Kommandogewalt des Kriegsherrn nach wie vor unterwirft,
freiwillig und mit seiner Zustimmung erfolgt ist. Hier ist nun der Punkt, wo in
der Tat eine Unklarheit beginnt. Man hat -- wenigstens in der Praxis -- gar
nicht mit der Möglichkeit gerechnet, daß ein inaktiver Offizier, noch dazu ein älterer,
in höherm Range stehender, das Recht zum Uniformtragen mit seiner selbstver¬
ständlichen Konsequenz nicht als Auszeichnung, sondern als lästige Fessel betrachten
könnte. Dieser Fehler ist ein erfreuliches Zeichen für das Verhältnis zwischen dem
Offizierkorps und seinen ehemaligen Mitgliedern, aber der Fall Gätke zeigt, daß
es künftig notwendig sein wird, das Vorrecht des Uniformtragens den verab¬
schiedeten Offizieren nur zu verleihen, wenn die Sicherheit besteht, daß die damit
Ausgezeichneten sich mit innerer Zustimmung zu den Voraussetzungen der Aus¬
übung dieses Rechts bekennen. Das aber liegt auf der Hand, daß, wenn sich ein
verabschiedeter Offizier einmal, ohne Schritte dagegen zu tun, in ein Verhältnis


Maßgebliches und Unmaßgebliches

jedes Befehlshabers gegenüber seiner Truppe. Man hatte dabei zweierlei vergessen:
erstens das; das Beamtenrecht nicht durch die Verfassung allein, sondern durch eine
besondre Gesetzgebung geregelt ist, die für das Offizierkorps nicht gilt, und zweitens
daß die Reichsverfassung — ebenso wie die preußische Verfassungsurkunde — dem
Kaiser und König eine besondre persönliche Verantwortlichkeit für die Zusammen¬
setzung des seiner Kommandogewalt unterstellten Offizierkorps auferlegt, eine Ver¬
antwortlichkeit, die ihre nähere Umschreibung nicht ausschließlich in der Verfassung
selbst oder in der Spezialgesetzgebung, sondern auch in der geschichtlichen Tradition
findet. Nur wo direkte Widersprüche zwischen allgemeinen Staatsbürgerpflichten und
den besondern Anforderungen des militärischen Verhältnisses entstehen würden, trifft
die Verfassung eine besondre Bestimmung, zum Beispiel daß das aktive Wahlrecht der
aktiven Militärpersonen ruht. Wenn aber die Behauptung aufgestellt wird, daß der
preußische Offizier seinem König gegenüber auf Grund der Verfassung ohne weiteres
als Staatsbürger auch solche Rechte in Anspruch nehmen könne, die den allgemein
anerkannten Traditionen direkt widersprechen und nur durch die Analogie der
Bemntenstellung begründet werden können, so ist das jedenfalls unrichtig. Denn
diese Traditionen sind nicht nur nicht verfassungswidrig, sondern sie sind auch etwas
Notwendiges, auf dem Wege der Erfahrung, nicht der Willkür Entstcmdnes.

Nun wendet man freilich ein, das sei Wohl richtig für die aktiven Offiziere,
könne aber unmöglich gelten für die verabschiedeten Offiziere, die nicht mehr Militär¬
personen im gesetzlichen Sinne seien. Darauf ist zu erwidern, daß das an sich
auch gar nicht bestritten wird. Aber solche ganz allgemein festgelegten Rechtsver¬
hältnisse können jederzeit durch besondre Abmachungen unter Einverständnis beider
Teile abgeändert werden. Auch die Militärkonvcntionen zwischen Preußen und den
deutschen Bundesstaaten modifizieren das in der Reichsverfassung vorausgesetzte Ver¬
hältnis zwischen deutschen Offizieren und ihren Landesherren, ohne daß sie als
Verstöße gegen die Reichsverfassung angesehen werden können. So ist es auch
durchaus nicht verfassungswidrig, daß der König von Preußen zwischen der aktiven
Armee und den in Ehren verabschiedeten ältern Offizieren durch die Verleihung
des Rechts zum Weitertragen der Uniform einen fast allgemein erwünschten, ja
ersehnten, jedenfalls als Auszeichnung betrachteten Zusammenhang herstellt. Gerade
weil dieser Zusammenhang nicht selbstverständlich, nicht allgemein durch das Gesetz
gegeben ist, darum gewinnt er den Charakter einer Auszeichnung. Dafür wird
allerdings eine Garantie, wenn man will: eine Gegenleistung, verlangt, nämlich daß
die Offiziere dieser Kategorie sich dem Ehrengericht der aktiven Kameraden unter-
werfen. Der Rechtsstandpunkt ist also klar und einwandfrei, sobald feststeht, daß
der Eintritt des verabschiedeten Offiziers in dieses Verhältnis, das ihn gewissen
Entscheidungen der Kommandogewalt des Kriegsherrn nach wie vor unterwirft,
freiwillig und mit seiner Zustimmung erfolgt ist. Hier ist nun der Punkt, wo in
der Tat eine Unklarheit beginnt. Man hat — wenigstens in der Praxis — gar
nicht mit der Möglichkeit gerechnet, daß ein inaktiver Offizier, noch dazu ein älterer,
in höherm Range stehender, das Recht zum Uniformtragen mit seiner selbstver¬
ständlichen Konsequenz nicht als Auszeichnung, sondern als lästige Fessel betrachten
könnte. Dieser Fehler ist ein erfreuliches Zeichen für das Verhältnis zwischen dem
Offizierkorps und seinen ehemaligen Mitgliedern, aber der Fall Gätke zeigt, daß
es künftig notwendig sein wird, das Vorrecht des Uniformtragens den verab¬
schiedeten Offizieren nur zu verleihen, wenn die Sicherheit besteht, daß die damit
Ausgezeichneten sich mit innerer Zustimmung zu den Voraussetzungen der Aus¬
übung dieses Rechts bekennen. Das aber liegt auf der Hand, daß, wenn sich ein
verabschiedeter Offizier einmal, ohne Schritte dagegen zu tun, in ein Verhältnis


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 66, 1907, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341885_303415/388>, abgerufen am 23.07.2024.