Die Grenzboten. Jg. 66, 1907, Zweites Vierteljahr.dann steht häufig der Richter vor dein vielleicht größten Problem, das mensch¬ Die Schwierigkeit der Entscheidung in allen den Füllen, wo Zweifel an dann steht häufig der Richter vor dein vielleicht größten Problem, das mensch¬ Die Schwierigkeit der Entscheidung in allen den Füllen, wo Zweifel an <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0071" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/302059"/> <fw type="header" place="top"/><lb/> <p xml:id="ID_276" prev="#ID_275"> dann steht häufig der Richter vor dein vielleicht größten Problem, das mensch¬<lb/> lichem Wissen je gestellt wurde. Nun treten als Sachverständige die Berühmt¬<lb/> heiten der irrennrztlichen Wissenschaft vor ihn hin, ihr Gutachten geht oft,<lb/> nur zu oft auf „krank"; kaun der Richter, darf er sich über sie hinwegsetzen?<lb/> Unter Umständen ganz gewiß. Er muß deu Maßstab eigner Überzeugung an<lb/> ihre Worte legen, er folgt ihnen nicht, wo er überzeugt ist, daß sie Unrecht<lb/> habe«. Daß solche Entscheidungen aber unendlich schwer sind, gerade für den<lb/> gewissenhaftesten, versteht jeder, der es versteh» will; doppelt schwer sind sie<lb/> bei der immer noch recht großen Unzulänglichkeit der Resultate irrenärztlicher<lb/> Forschung für unsre Frage. Es kommen in großer Anzahl Grenzfälle vor,<lb/> in denen sich die Gutachten der Ärzte unvereinbar gegenüberstehn. Die<lb/> Schwierigkeiten werden erhöht durch die Neigung gewisser Psychiater, aus<lb/> dein Verbrechensfall allein bei normalem Vorleben und sonstigem unver¬<lb/> dächtigen Befund auf die Krankhaftigkeit, UnVerantwortlichkeit zu schließen, wie¬<lb/> wohl schon Krafft-Ebing selbst auf dem Gebiete, das ein Zusammenarbeiten<lb/> des Richters mit dem Jrrenarzt um dringendsten fordert, dem der Sittlichkeits-<lb/> vergehuugen, besonders davor warnt, aus dem Delikte schon die Entscheidung<lb/> abzuleiten, daß nicht bloße Jmmoralität sondern geistige Erkrankung vorliege.<lb/> Wenn man weiter einer gewissen psychiatrische»? Richtung folgen will, so er¬<lb/> scheint fast jeder schwere Verbrecher wegen angeborner oder erworbner geistiger<lb/> Schwächezustände unverantwortlich für seine Handlung. Das sind Lehren, die<lb/> mit dem auch im Strafverfahren zu berücksichtigenden Schutze der Allgemein¬<lb/> heit vor dem Verbrechen ganz unvereinbar sind. Man vergegenwärtige sich<lb/> nur ihren unheilvollen Einfluß auf die, die zu gewissen Straftaten, etwa<lb/> Vergehungen an Kindern, neigen, die aber in der Furcht vor schwerer Strafe<lb/> und ihren Folgen doch noch ein heilsames Gegengewicht gegen ihre verderb¬<lb/> liche Neigung finden. Daß es solche Personen, denen die Straffurcht heilsam<lb/> ist, gar nicht gäbe, ist zum mindesten unerwiesen. Die Rückfülligkeit vieler<lb/> solcher Verbrecher trotz schwerer Strafen beweist nichts. Wer kann beweise»,<lb/> daß es neben ihnen nicht noch genug gibt, die ebenfalls Lust zu solchem<lb/> Tun empfinden, die sich aber durch Scheu vor Strafe bewegen lassen, ihren<lb/> Trieb im Anfang zu unterdrücken! Ich bin überzeugt, daß es sehr viele<lb/> solche gibt. Es ist ein Verbrechen an der Gesellschaft, diesen allen zuzurufen:<lb/> Ihr müßt das Schlimme tun, ob ihr euch dagegen stemmt oder nicht, und<lb/> wenn ihr es tut, seid ihr nur des Mitleids, nicht der Strafe würdig!</p><lb/> <p xml:id="ID_277" next="#ID_278"> Die Schwierigkeit der Entscheidung in allen den Füllen, wo Zweifel an<lb/> der Zurechnungsfähigkeit des Verbrechers auftauchen, läßt also Mißgriffe sehr<lb/> wohl erklärlich erscheinen, und es ist nichts frivoler, als wenn die sozialistischen<lb/> Blätter — natürlich nur in allen Fällen gesellschaftlich höher stehender Ver¬<lb/> brecher, die viele» gleichartigen, die die untern Schichten betreffen, verschweigen<lb/> sie — hier sofort behaupten, man habe jemand laufen lassen, weils eben ein<lb/> „Großer" war. Auf der andern Seite aber erscheint die Mahnung an den<lb/> Richter gerechtfertigt, sich, gerade wen» der Verbrecher eine begüterte, gesell-</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0071]
dann steht häufig der Richter vor dein vielleicht größten Problem, das mensch¬
lichem Wissen je gestellt wurde. Nun treten als Sachverständige die Berühmt¬
heiten der irrennrztlichen Wissenschaft vor ihn hin, ihr Gutachten geht oft,
nur zu oft auf „krank"; kaun der Richter, darf er sich über sie hinwegsetzen?
Unter Umständen ganz gewiß. Er muß deu Maßstab eigner Überzeugung an
ihre Worte legen, er folgt ihnen nicht, wo er überzeugt ist, daß sie Unrecht
habe«. Daß solche Entscheidungen aber unendlich schwer sind, gerade für den
gewissenhaftesten, versteht jeder, der es versteh» will; doppelt schwer sind sie
bei der immer noch recht großen Unzulänglichkeit der Resultate irrenärztlicher
Forschung für unsre Frage. Es kommen in großer Anzahl Grenzfälle vor,
in denen sich die Gutachten der Ärzte unvereinbar gegenüberstehn. Die
Schwierigkeiten werden erhöht durch die Neigung gewisser Psychiater, aus
dein Verbrechensfall allein bei normalem Vorleben und sonstigem unver¬
dächtigen Befund auf die Krankhaftigkeit, UnVerantwortlichkeit zu schließen, wie¬
wohl schon Krafft-Ebing selbst auf dem Gebiete, das ein Zusammenarbeiten
des Richters mit dem Jrrenarzt um dringendsten fordert, dem der Sittlichkeits-
vergehuugen, besonders davor warnt, aus dem Delikte schon die Entscheidung
abzuleiten, daß nicht bloße Jmmoralität sondern geistige Erkrankung vorliege.
Wenn man weiter einer gewissen psychiatrische»? Richtung folgen will, so er¬
scheint fast jeder schwere Verbrecher wegen angeborner oder erworbner geistiger
Schwächezustände unverantwortlich für seine Handlung. Das sind Lehren, die
mit dem auch im Strafverfahren zu berücksichtigenden Schutze der Allgemein¬
heit vor dem Verbrechen ganz unvereinbar sind. Man vergegenwärtige sich
nur ihren unheilvollen Einfluß auf die, die zu gewissen Straftaten, etwa
Vergehungen an Kindern, neigen, die aber in der Furcht vor schwerer Strafe
und ihren Folgen doch noch ein heilsames Gegengewicht gegen ihre verderb¬
liche Neigung finden. Daß es solche Personen, denen die Straffurcht heilsam
ist, gar nicht gäbe, ist zum mindesten unerwiesen. Die Rückfülligkeit vieler
solcher Verbrecher trotz schwerer Strafen beweist nichts. Wer kann beweise»,
daß es neben ihnen nicht noch genug gibt, die ebenfalls Lust zu solchem
Tun empfinden, die sich aber durch Scheu vor Strafe bewegen lassen, ihren
Trieb im Anfang zu unterdrücken! Ich bin überzeugt, daß es sehr viele
solche gibt. Es ist ein Verbrechen an der Gesellschaft, diesen allen zuzurufen:
Ihr müßt das Schlimme tun, ob ihr euch dagegen stemmt oder nicht, und
wenn ihr es tut, seid ihr nur des Mitleids, nicht der Strafe würdig!
Die Schwierigkeit der Entscheidung in allen den Füllen, wo Zweifel an
der Zurechnungsfähigkeit des Verbrechers auftauchen, läßt also Mißgriffe sehr
wohl erklärlich erscheinen, und es ist nichts frivoler, als wenn die sozialistischen
Blätter — natürlich nur in allen Fällen gesellschaftlich höher stehender Ver¬
brecher, die viele» gleichartigen, die die untern Schichten betreffen, verschweigen
sie — hier sofort behaupten, man habe jemand laufen lassen, weils eben ein
„Großer" war. Auf der andern Seite aber erscheint die Mahnung an den
Richter gerechtfertigt, sich, gerade wen» der Verbrecher eine begüterte, gesell-
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