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Die Grenzboten. Jg. 66, 1907, Erstes Vierteljahr.

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Die Haftung des Staats für schuldhafte Handlungen der Beamten

Wirkungslos war, und daß eine Unrechtshandlung, wenn sie in Stuttgart oder
in Darmstadt betätigt worden war, keinen Schadenersatzanspruch erzeugte, aber
einen solchen im weitesten Umfang erzeugte, wenn sie in Berlin, und einen Ersatz¬
anspruch von mindern Umfang erzeugte, wenn sie in Leipzig erfolgt war. So
ähnlich liegen die Verhältnisse noch heute bei der Frage, ob eine Haftung des
Staats begründet ist, wenn ein Beamter bei der Ausübung der ihm anvertrauten
öffentlichen Gewalt einen Schaden verursacht.

In Preußen haftet der Staat für derartige Schadenersatzansprüche über¬
haupt nicht, mit Ausnahme jedoch der Rheinprovinz, wo das französische Recht
bestehen geblieben ist; die Bewohner des übrigen preußischen Staatsgebiets, die
selbst vom Fiskus keinen Ersatz des durch den Beamten verursachten Schadens
erlangen können, müssen also zusehen, wie die von ihnen aufgebrachten Steuern
dazu verwandt werden, die Rheinländer wegen der Ansprüche zu entschädigen;
und die übrigen preußischen Beamten, die aus eignen Mitteln einen von ihnen
verursachten Schaden ersetzen müssen, müssen danach zu den Staatssteuern bei¬
tragen, die dazu verwandt werden, die Ersatzverbindlichkeiten des preußischen
Staats für Verschulden rheinländischcr Beamten zu tilgen. Bayern, Württem¬
berg und Baden erklären den Staat für ersatzpflichtig, wogegen zum Beispiel
Hessen, Weimar, Reuß ältere Linie und Elsaß-Lothringen den Staat nur aus¬
hilfsweise hasten lassen, also nur, wenn der Geschädigte vom schuldigen Beamten
Ersatz nicht erlangen kann. Ganz merkwürdig mannigfaltig ist hiernach in unsrer
Frage die Rechtsstellung des Neichssiskus: wo dieser an die Stelle des Landes¬
fiskus tritt, finden die Rechtsgrundsätze, die für deu Landesfiskus gelten, auch
auf den Reichsfiskus Anwendung; dieser steht also nicht unter einem einheit¬
lichen Recht, sondern ist in jedem Rechtsgebiete den Rechtsregeln unterworfen,
die die dort geltende Gesetzgebung für den einheimischen Fiskus aufstellt. Verirrt
sich also bei einer Gefechtsschießübung preußischer Soldaten, die in Westfalen
an der Grenze der Rheinprovinz stattfindet, eine Kugel, und trifft sie mich noch
innerhalb des räumlichen Gebiets der Provinz Westfalen, so steht mir keinerlei
Anspruch gegen den Reichsmilitärfiskus zu; verirrt sich aber die Kugel über die
Grenze der Rheinprovinz, und trifft sie mich im Rheinlande, so haftet mir der
Reichsfiskus auf Ersatz der Heilungskosten; denn der Artikel 89 des Preußischen
Aussührungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche läßt den im übrigen ausge¬
höhlten Artikel 1384 des Code civil für das bisherige Gebiet des französischen
Rechts in Preußen insoweit bestehn, als er gerade die Haftung des Staats für
den von seinen Beamten bei der Ausübung der ihnen anvertrauten öffentlichen
Gewalt zugefügten Schaden betrifft; und in dieser Tragweite kommt der Ar¬
tikel 1384 auch gegen den Reichsmilitärfiskus zur Anwendung. (Entscheidungen
des Reichsgerichts Band 54, Seite 202 und Seite 19.) Findet die Schießübung
preußischer oder bayrischer Soldaten in Elsaß-Lothringen statt, und trifft mich
die Kugel im Reichslande, so steht mir zwar ein Schadenersatzanspruch gegen den
Reichsmilitärfiskus zu, aber nur aushilfsweise, also nur, wenn ich den schuldigen


Die Haftung des Staats für schuldhafte Handlungen der Beamten

Wirkungslos war, und daß eine Unrechtshandlung, wenn sie in Stuttgart oder
in Darmstadt betätigt worden war, keinen Schadenersatzanspruch erzeugte, aber
einen solchen im weitesten Umfang erzeugte, wenn sie in Berlin, und einen Ersatz¬
anspruch von mindern Umfang erzeugte, wenn sie in Leipzig erfolgt war. So
ähnlich liegen die Verhältnisse noch heute bei der Frage, ob eine Haftung des
Staats begründet ist, wenn ein Beamter bei der Ausübung der ihm anvertrauten
öffentlichen Gewalt einen Schaden verursacht.

In Preußen haftet der Staat für derartige Schadenersatzansprüche über¬
haupt nicht, mit Ausnahme jedoch der Rheinprovinz, wo das französische Recht
bestehen geblieben ist; die Bewohner des übrigen preußischen Staatsgebiets, die
selbst vom Fiskus keinen Ersatz des durch den Beamten verursachten Schadens
erlangen können, müssen also zusehen, wie die von ihnen aufgebrachten Steuern
dazu verwandt werden, die Rheinländer wegen der Ansprüche zu entschädigen;
und die übrigen preußischen Beamten, die aus eignen Mitteln einen von ihnen
verursachten Schaden ersetzen müssen, müssen danach zu den Staatssteuern bei¬
tragen, die dazu verwandt werden, die Ersatzverbindlichkeiten des preußischen
Staats für Verschulden rheinländischcr Beamten zu tilgen. Bayern, Württem¬
berg und Baden erklären den Staat für ersatzpflichtig, wogegen zum Beispiel
Hessen, Weimar, Reuß ältere Linie und Elsaß-Lothringen den Staat nur aus¬
hilfsweise hasten lassen, also nur, wenn der Geschädigte vom schuldigen Beamten
Ersatz nicht erlangen kann. Ganz merkwürdig mannigfaltig ist hiernach in unsrer
Frage die Rechtsstellung des Neichssiskus: wo dieser an die Stelle des Landes¬
fiskus tritt, finden die Rechtsgrundsätze, die für deu Landesfiskus gelten, auch
auf den Reichsfiskus Anwendung; dieser steht also nicht unter einem einheit¬
lichen Recht, sondern ist in jedem Rechtsgebiete den Rechtsregeln unterworfen,
die die dort geltende Gesetzgebung für den einheimischen Fiskus aufstellt. Verirrt
sich also bei einer Gefechtsschießübung preußischer Soldaten, die in Westfalen
an der Grenze der Rheinprovinz stattfindet, eine Kugel, und trifft sie mich noch
innerhalb des räumlichen Gebiets der Provinz Westfalen, so steht mir keinerlei
Anspruch gegen den Reichsmilitärfiskus zu; verirrt sich aber die Kugel über die
Grenze der Rheinprovinz, und trifft sie mich im Rheinlande, so haftet mir der
Reichsfiskus auf Ersatz der Heilungskosten; denn der Artikel 89 des Preußischen
Aussührungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche läßt den im übrigen ausge¬
höhlten Artikel 1384 des Code civil für das bisherige Gebiet des französischen
Rechts in Preußen insoweit bestehn, als er gerade die Haftung des Staats für
den von seinen Beamten bei der Ausübung der ihnen anvertrauten öffentlichen
Gewalt zugefügten Schaden betrifft; und in dieser Tragweite kommt der Ar¬
tikel 1384 auch gegen den Reichsmilitärfiskus zur Anwendung. (Entscheidungen
des Reichsgerichts Band 54, Seite 202 und Seite 19.) Findet die Schießübung
preußischer oder bayrischer Soldaten in Elsaß-Lothringen statt, und trifft mich
die Kugel im Reichslande, so steht mir zwar ein Schadenersatzanspruch gegen den
Reichsmilitärfiskus zu, aber nur aushilfsweise, also nur, wenn ich den schuldigen


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[0626] Die Haftung des Staats für schuldhafte Handlungen der Beamten Wirkungslos war, und daß eine Unrechtshandlung, wenn sie in Stuttgart oder in Darmstadt betätigt worden war, keinen Schadenersatzanspruch erzeugte, aber einen solchen im weitesten Umfang erzeugte, wenn sie in Berlin, und einen Ersatz¬ anspruch von mindern Umfang erzeugte, wenn sie in Leipzig erfolgt war. So ähnlich liegen die Verhältnisse noch heute bei der Frage, ob eine Haftung des Staats begründet ist, wenn ein Beamter bei der Ausübung der ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt einen Schaden verursacht. In Preußen haftet der Staat für derartige Schadenersatzansprüche über¬ haupt nicht, mit Ausnahme jedoch der Rheinprovinz, wo das französische Recht bestehen geblieben ist; die Bewohner des übrigen preußischen Staatsgebiets, die selbst vom Fiskus keinen Ersatz des durch den Beamten verursachten Schadens erlangen können, müssen also zusehen, wie die von ihnen aufgebrachten Steuern dazu verwandt werden, die Rheinländer wegen der Ansprüche zu entschädigen; und die übrigen preußischen Beamten, die aus eignen Mitteln einen von ihnen verursachten Schaden ersetzen müssen, müssen danach zu den Staatssteuern bei¬ tragen, die dazu verwandt werden, die Ersatzverbindlichkeiten des preußischen Staats für Verschulden rheinländischcr Beamten zu tilgen. Bayern, Württem¬ berg und Baden erklären den Staat für ersatzpflichtig, wogegen zum Beispiel Hessen, Weimar, Reuß ältere Linie und Elsaß-Lothringen den Staat nur aus¬ hilfsweise hasten lassen, also nur, wenn der Geschädigte vom schuldigen Beamten Ersatz nicht erlangen kann. Ganz merkwürdig mannigfaltig ist hiernach in unsrer Frage die Rechtsstellung des Neichssiskus: wo dieser an die Stelle des Landes¬ fiskus tritt, finden die Rechtsgrundsätze, die für deu Landesfiskus gelten, auch auf den Reichsfiskus Anwendung; dieser steht also nicht unter einem einheit¬ lichen Recht, sondern ist in jedem Rechtsgebiete den Rechtsregeln unterworfen, die die dort geltende Gesetzgebung für den einheimischen Fiskus aufstellt. Verirrt sich also bei einer Gefechtsschießübung preußischer Soldaten, die in Westfalen an der Grenze der Rheinprovinz stattfindet, eine Kugel, und trifft sie mich noch innerhalb des räumlichen Gebiets der Provinz Westfalen, so steht mir keinerlei Anspruch gegen den Reichsmilitärfiskus zu; verirrt sich aber die Kugel über die Grenze der Rheinprovinz, und trifft sie mich im Rheinlande, so haftet mir der Reichsfiskus auf Ersatz der Heilungskosten; denn der Artikel 89 des Preußischen Aussührungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche läßt den im übrigen ausge¬ höhlten Artikel 1384 des Code civil für das bisherige Gebiet des französischen Rechts in Preußen insoweit bestehn, als er gerade die Haftung des Staats für den von seinen Beamten bei der Ausübung der ihnen anvertrauten öffentlichen Gewalt zugefügten Schaden betrifft; und in dieser Tragweite kommt der Ar¬ tikel 1384 auch gegen den Reichsmilitärfiskus zur Anwendung. (Entscheidungen des Reichsgerichts Band 54, Seite 202 und Seite 19.) Findet die Schießübung preußischer oder bayrischer Soldaten in Elsaß-Lothringen statt, und trifft mich die Kugel im Reichslande, so steht mir zwar ein Schadenersatzanspruch gegen den Reichsmilitärfiskus zu, aber nur aushilfsweise, also nur, wenn ich den schuldigen

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 66, 1907, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341885_301253/626>, abgerufen am 04.07.2024.