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Die Grenzboten. Jg. 66, 1907, Erstes Vierteljahr.

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Die- Haftung des Staats für schuldhafte Handlungen der Beamten

Mittel); unterläßt sie dies, so haftet sie für Unfälle, ohne daß der Verletzte das
Verschulden eines bestimmten Vertreters nachzuweisen braucht. Denn daß der
Staat und die Stadt einen verfassungsmäßig berufnen Vertreter haben müssen,
zu dessen Geschäftskreis die Fürsorge für den verkehrssichern Zustand von Ge¬
bäuden und Straßen gehört, ist selbstverständlich; die Person eines bestimmten
Vertreters kommt also für die Ersatzpflicht gar nicht in Bettacht.

In allen erwähnten Fällen ist danach die Haftung des Staats nach den
Paragraphen 31 und 89 des Bürgerlichen Gesetzbuchs begründet, weil ein Be¬
amter die schädigende Handlung oder Unterlassung bei der Ausführung der ihm
obliegenden privatrechtlichen Verpflichtungen betätigt hat; die Ausübung der
vom Staate dem Beamten anvertrauten öffentlichen Gewalt kam in den vor¬
erörterten Fällen gar nicht in Betracht.

Anders in folgenden Fällen: Der Richter erläßt eine unrichtige Verfügung,
oder der Gerichtsschreiber bewirkt eine fehlerhafte Eintragung, durch die ich ge¬
schädigt werde; der Notar führt durch Außerachtlassung der vorgeschriebnen Form
die Nichtigkeit des Testaments herbei, durch das ich zum Erben berufen werde;
der Gerichtsvollzieher führt meinen Pfändungsauftrag unrichtig aus, sodaß ich
meiner Befriedigung verlustig gehe, oder er unterschlägt den eingezognen Betrag;
ein Staatsanwalt erwirkt schuldhaft-unrichtig meine Verhaftung, sodaß ich meinem
Erwerb entzogen werde; ein Polizeibeamter verübt gegen mich bei der vorläufigen
Festnahme eine Körperverletzung, die Heilungskosten verursacht; ein Lehrer schädigt
bei Ausübung des Zttchtigungsrechts dauernd die Gesundheit des Schülers; ein
Gendarm, der die mir gestohlnen Sachen beim Diebe findet, ermöglicht durch
Nachlässigkeit deren Verschwinden; ein staatlich angestellter Fleischbeschauer läßt
ein krankes Vieh unbeanstandet, durch dessen Genuß ich Schaden an meiner
Gesundheit erleide; bei einer Gefechtsschießübung oder bei einer sonstigen Übung,
die behufs militärischer Ausbildung der Truppen, demnach in direkter Ausübung
des Militürhoheitsrechts erfolgt, werde ich von einer Kugel oder von einem
explodierenden Körper getroffen -- in allen diesen Fällen haben die Beamten
"in Ausübung der ihnen anvertrauten öffentlichen Gewalt" einen Schaden ver¬
ursacht, und hier ist also die Haftung des Staats nicht auf die Paragraphen 31
und 89 zu gründen, überhaupt (wenn man von den unten erwähnten Aus¬
nahmen der Grundbuch- und der Telegraphenbeamten absieht) nicht reichsgesetzlich
geregelt; vielmehr entscheiden hierüber nach dem Artikel 77 des Einführungs¬
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche die Landesgesetze, und es besteht sonach
in dieser Frage der buntscheckige Rechtszustand weiter, der bis zum 1. Januar
1900 auf dem Gebiete des gesamten bürgerlichen Rechts bestand. Es kam uns
bis zu diesemj Zeitpunkte nicht weiter auffallend vor, daß in Deutschland etwa
hundertfünfzig eheliche Güterrechte galten, daß ferner ein Zustand, der in Hamburg
oder in Karlsruhe rechtlich geschützt war, in Dresden oder in München als
rechtlich nicht vorhanden galt, daß ein Rechtsgeschäft, das in Köln oder in Kassel
rechtswirksam vorgenommen worden war, in Magdeburg oder in Rostock rechtlich


Grenzboten 1 1907 80
Die- Haftung des Staats für schuldhafte Handlungen der Beamten

Mittel); unterläßt sie dies, so haftet sie für Unfälle, ohne daß der Verletzte das
Verschulden eines bestimmten Vertreters nachzuweisen braucht. Denn daß der
Staat und die Stadt einen verfassungsmäßig berufnen Vertreter haben müssen,
zu dessen Geschäftskreis die Fürsorge für den verkehrssichern Zustand von Ge¬
bäuden und Straßen gehört, ist selbstverständlich; die Person eines bestimmten
Vertreters kommt also für die Ersatzpflicht gar nicht in Bettacht.

In allen erwähnten Fällen ist danach die Haftung des Staats nach den
Paragraphen 31 und 89 des Bürgerlichen Gesetzbuchs begründet, weil ein Be¬
amter die schädigende Handlung oder Unterlassung bei der Ausführung der ihm
obliegenden privatrechtlichen Verpflichtungen betätigt hat; die Ausübung der
vom Staate dem Beamten anvertrauten öffentlichen Gewalt kam in den vor¬
erörterten Fällen gar nicht in Betracht.

Anders in folgenden Fällen: Der Richter erläßt eine unrichtige Verfügung,
oder der Gerichtsschreiber bewirkt eine fehlerhafte Eintragung, durch die ich ge¬
schädigt werde; der Notar führt durch Außerachtlassung der vorgeschriebnen Form
die Nichtigkeit des Testaments herbei, durch das ich zum Erben berufen werde;
der Gerichtsvollzieher führt meinen Pfändungsauftrag unrichtig aus, sodaß ich
meiner Befriedigung verlustig gehe, oder er unterschlägt den eingezognen Betrag;
ein Staatsanwalt erwirkt schuldhaft-unrichtig meine Verhaftung, sodaß ich meinem
Erwerb entzogen werde; ein Polizeibeamter verübt gegen mich bei der vorläufigen
Festnahme eine Körperverletzung, die Heilungskosten verursacht; ein Lehrer schädigt
bei Ausübung des Zttchtigungsrechts dauernd die Gesundheit des Schülers; ein
Gendarm, der die mir gestohlnen Sachen beim Diebe findet, ermöglicht durch
Nachlässigkeit deren Verschwinden; ein staatlich angestellter Fleischbeschauer läßt
ein krankes Vieh unbeanstandet, durch dessen Genuß ich Schaden an meiner
Gesundheit erleide; bei einer Gefechtsschießübung oder bei einer sonstigen Übung,
die behufs militärischer Ausbildung der Truppen, demnach in direkter Ausübung
des Militürhoheitsrechts erfolgt, werde ich von einer Kugel oder von einem
explodierenden Körper getroffen — in allen diesen Fällen haben die Beamten
„in Ausübung der ihnen anvertrauten öffentlichen Gewalt" einen Schaden ver¬
ursacht, und hier ist also die Haftung des Staats nicht auf die Paragraphen 31
und 89 zu gründen, überhaupt (wenn man von den unten erwähnten Aus¬
nahmen der Grundbuch- und der Telegraphenbeamten absieht) nicht reichsgesetzlich
geregelt; vielmehr entscheiden hierüber nach dem Artikel 77 des Einführungs¬
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche die Landesgesetze, und es besteht sonach
in dieser Frage der buntscheckige Rechtszustand weiter, der bis zum 1. Januar
1900 auf dem Gebiete des gesamten bürgerlichen Rechts bestand. Es kam uns
bis zu diesemj Zeitpunkte nicht weiter auffallend vor, daß in Deutschland etwa
hundertfünfzig eheliche Güterrechte galten, daß ferner ein Zustand, der in Hamburg
oder in Karlsruhe rechtlich geschützt war, in Dresden oder in München als
rechtlich nicht vorhanden galt, daß ein Rechtsgeschäft, das in Köln oder in Kassel
rechtswirksam vorgenommen worden war, in Magdeburg oder in Rostock rechtlich


Grenzboten 1 1907 80
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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 66, 1907, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341885_301253/625>, abgerufen am 04.07.2024.