Die Grenzboten. Jg. 66, 1907, Erstes Vierteljahr.Die Haftung des Staats für schuldhafte Handlungen der Beamten an diese Beamten halten, die Ersatzpflicht des Staats ist nicht begründet. Wenn So wird also die an sich sehr wichtige Unterscheidung zwischen den ver¬ Auch nach einer andern Richtung hat die Rechtsprechung einen den An¬ Die Haftung des Staats für schuldhafte Handlungen der Beamten an diese Beamten halten, die Ersatzpflicht des Staats ist nicht begründet. Wenn So wird also die an sich sehr wichtige Unterscheidung zwischen den ver¬ Auch nach einer andern Richtung hat die Rechtsprechung einen den An¬ <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0624" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/301878"/> <fw type="header" place="top"> Die Haftung des Staats für schuldhafte Handlungen der Beamten</fw><lb/> <p xml:id="ID_2290" prev="#ID_2289"> an diese Beamten halten, die Ersatzpflicht des Staats ist nicht begründet. Wenn<lb/> aber ein fehlerhafter und gefährlicher Zustand des Gebäudes längere Zeit dauert,<lb/> ohne daß Abhilfe erfolgt, so ist der Schluß gerechtfertigt, daß der Präsident<lb/> und der Staatsanwalt ihre Pflicht bei der Fürsorge, der Beaufsichtigung oder<lb/> Kontrolle vernachlässigt haben, indem sie einen solchen Zustand, der ihnen bei<lb/> gehöriger Aufmerksamkeit nicht entgehn konnte, geduldet oder belassen haben;<lb/> folglich ist dann die Ersatzpflicht des Staats für Unfälle begründet. Handlungen<lb/> und Unterlassungen der verfassungsmäßig berufnen Vertreter haben ohne weiteres<lb/> als Handlungen des Staats zu gelten, und der Fiskus haftet ebenso, wie seine<lb/> Vertreter haften würden, wenn sie Eigentümer des Gebäudes wären und einen<lb/> gefährlichen Zustand nicht beseitigen würden.</p><lb/> <p xml:id="ID_2291"> So wird also die an sich sehr wichtige Unterscheidung zwischen den ver¬<lb/> fassungsmäßig berufnen Vertretern des Staats (Vorstehern von Behörden) und<lb/> andrerseits den von ihnen nur zu Verrichtungen Angestellten (unselbständigen<lb/> Beamten) in der Rechtsprechung des Reichsgerichts dahin gehandhabt, daß den<lb/> ersten eine große Aufsichtspflicht gegenüber den bloß Angestellten obliege, und<lb/> daß, wenngleich der Staat für die Handlungen dieser auch grundsätzlich nicht<lb/> haftet, diese Haftung doch eintritt, falls zugleich mangelhafte Aufsicht der Vor¬<lb/> steher vorliegt. Das wird vom Reichsgericht besonders betont in dem zuerst<lb/> erwähnten Fall des Eisenbahndienstes (Entscheidungen Band 53, S. 282). Hier<lb/> kam zur Sprache, daß das Bestreuen des Platzes vor dem Bahnhofe bei Glatteis<lb/> nicht nur vereinzelt, sondern der Regel nach ungenügend besorgt worden sei,<lb/> daß der Bahnmeister zur Besorgung des Streuens Arbeiter verwandt habe,<lb/> deren Dienst um 5 Uhr Abends beendet war, und daß auch der Dienst des Bahn¬<lb/> meisters um sechs Uhr endete. Bei dieser Sachlage weist das Reichsgericht darauf<lb/> hin, daß die Mangelhaftigkeit der Verrichtungen des Bahnmeisters auf mangel¬<lb/> hafte Aufsicht und Anordnung des Betriebsinspektors zurückzuführen sein könnte,<lb/> sodaß also der Staat für diese Unterlassungen des Betriebsinspektors als seines<lb/> berufnen Vertreters haftbar sei, weimgleich dieser die Arbeit nicht selbst habe aus¬<lb/> zuführen brauchen, sie vielmehr dem Bahnmeister zu übertragen befugt war.</p><lb/> <p xml:id="ID_2292" next="#ID_2293"> Auch nach einer andern Richtung hat die Rechtsprechung einen den An¬<lb/> forderungen des gesicherten Rechtsverkehrs sehr entgegenkommenden Standpunkt<lb/> eingenommen: der Verletzte braucht nämlich nicht das Verschulden eines be¬<lb/> stimmten Vertreters nachzuweisen, wenn nur klar ist, daß das Verschulden irgend¬<lb/> eines berufnen Vertreters vorliegt; wer dieser Vertreter ist, kommt dann nicht<lb/> in Betracht. Ist z. B. im Gerichtsgebüude der Zustand einer Treppe (etwa wegen<lb/> großer Steilheit oder mangelnder Helligkeit) gefährlich, und besteht dieser Zustand<lb/> seit Jahren, so ist für einen hierdurch herbeigeführten Unfall die Schadenersatz¬<lb/> pflicht des Staats begründet, ohne Rücksicht darauf, wem die Beseitigung des<lb/> Mangels oblag. Oder: Liegt einer Stadt die Unterhaltung einer Straße ob,<lb/> so hat die Stadt auch für deren Verkehrssicherheit Sorge zu tragen (und zwar<lb/> nicht etwa zu gelegner Zeit, sondern sofort, ohne Rücksicht auf die nötigen Geld-</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0624]
Die Haftung des Staats für schuldhafte Handlungen der Beamten
an diese Beamten halten, die Ersatzpflicht des Staats ist nicht begründet. Wenn
aber ein fehlerhafter und gefährlicher Zustand des Gebäudes längere Zeit dauert,
ohne daß Abhilfe erfolgt, so ist der Schluß gerechtfertigt, daß der Präsident
und der Staatsanwalt ihre Pflicht bei der Fürsorge, der Beaufsichtigung oder
Kontrolle vernachlässigt haben, indem sie einen solchen Zustand, der ihnen bei
gehöriger Aufmerksamkeit nicht entgehn konnte, geduldet oder belassen haben;
folglich ist dann die Ersatzpflicht des Staats für Unfälle begründet. Handlungen
und Unterlassungen der verfassungsmäßig berufnen Vertreter haben ohne weiteres
als Handlungen des Staats zu gelten, und der Fiskus haftet ebenso, wie seine
Vertreter haften würden, wenn sie Eigentümer des Gebäudes wären und einen
gefährlichen Zustand nicht beseitigen würden.
So wird also die an sich sehr wichtige Unterscheidung zwischen den ver¬
fassungsmäßig berufnen Vertretern des Staats (Vorstehern von Behörden) und
andrerseits den von ihnen nur zu Verrichtungen Angestellten (unselbständigen
Beamten) in der Rechtsprechung des Reichsgerichts dahin gehandhabt, daß den
ersten eine große Aufsichtspflicht gegenüber den bloß Angestellten obliege, und
daß, wenngleich der Staat für die Handlungen dieser auch grundsätzlich nicht
haftet, diese Haftung doch eintritt, falls zugleich mangelhafte Aufsicht der Vor¬
steher vorliegt. Das wird vom Reichsgericht besonders betont in dem zuerst
erwähnten Fall des Eisenbahndienstes (Entscheidungen Band 53, S. 282). Hier
kam zur Sprache, daß das Bestreuen des Platzes vor dem Bahnhofe bei Glatteis
nicht nur vereinzelt, sondern der Regel nach ungenügend besorgt worden sei,
daß der Bahnmeister zur Besorgung des Streuens Arbeiter verwandt habe,
deren Dienst um 5 Uhr Abends beendet war, und daß auch der Dienst des Bahn¬
meisters um sechs Uhr endete. Bei dieser Sachlage weist das Reichsgericht darauf
hin, daß die Mangelhaftigkeit der Verrichtungen des Bahnmeisters auf mangel¬
hafte Aufsicht und Anordnung des Betriebsinspektors zurückzuführen sein könnte,
sodaß also der Staat für diese Unterlassungen des Betriebsinspektors als seines
berufnen Vertreters haftbar sei, weimgleich dieser die Arbeit nicht selbst habe aus¬
zuführen brauchen, sie vielmehr dem Bahnmeister zu übertragen befugt war.
Auch nach einer andern Richtung hat die Rechtsprechung einen den An¬
forderungen des gesicherten Rechtsverkehrs sehr entgegenkommenden Standpunkt
eingenommen: der Verletzte braucht nämlich nicht das Verschulden eines be¬
stimmten Vertreters nachzuweisen, wenn nur klar ist, daß das Verschulden irgend¬
eines berufnen Vertreters vorliegt; wer dieser Vertreter ist, kommt dann nicht
in Betracht. Ist z. B. im Gerichtsgebüude der Zustand einer Treppe (etwa wegen
großer Steilheit oder mangelnder Helligkeit) gefährlich, und besteht dieser Zustand
seit Jahren, so ist für einen hierdurch herbeigeführten Unfall die Schadenersatz¬
pflicht des Staats begründet, ohne Rücksicht darauf, wem die Beseitigung des
Mangels oblag. Oder: Liegt einer Stadt die Unterhaltung einer Straße ob,
so hat die Stadt auch für deren Verkehrssicherheit Sorge zu tragen (und zwar
nicht etwa zu gelegner Zeit, sondern sofort, ohne Rücksicht auf die nötigen Geld-
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