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Die Grenzboten. Jg. 66, 1907, Erstes Vierteljahr.

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Die Haftung des Staats für schuldhafte Handlungen der Beamten

Verkehrssicherm Zustande zu erhalten, und daß er, wenn der hierzu berufne Beamte
dieser Verpflichtung nicht nachkommt, für Unfälle schadenersatzpflichtig ist wie jeder
Private Eigentümer eines Gebäudes.

Voraussetzung dieser Haftung des Staats ist nun freilich, daß der Beamte,
dem die schädigende Handlung zur Last fällt, ein "verfassungsmäßig berufner
Vertreter" des Staats ist; er muß also zur Tätigkeit innerhalb eines Geschäfts¬
bereichs durch die die Verwaltungsorganisation des Staats regelnden Be¬
stimmungen berufen sein. Wenn ein so "verfassungsmäßig berufner Vertreter"
seinerseits andre Personen zu Verrichtungen beruft, so sind diese letzten nicht
"verfassungsmäßig berufne Vertreter" des Staats, sondern sie sind im Sinne des
Paragraphen 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu Verrichtungen bestellt; folglich
haftet für einen von ihnen zugefügten Schaden der Staat nur, wenn der Ver¬
treter bei der Auswahl eines solchen Beamten die erforderliche Sorgfalt nicht
beobachtet hat. Der eben dargelegte Unterschied wird oft schwer zu handhaben
sein; doch wird dies nach dem Gange, den die Rechtsprechung genommen hat,
dem Rechtsverkehr nicht große Hindernisse bereiten. So sind nach den die Ver¬
waltungsorganisation der Staatseisenbahnen regelnden Bestimmungen die Eisen¬
bahnbetriebsinspektionen die verfassungsmäßigen Vertreter des Staats; ihnen ist
die Erhaltung und die Verwaltung des Grundeigentums des Fiskus übertragen.
Übertrügt nun der Betriebsinspektor die Sorge für die Bestreuung des Bahnhofs
im Falle von Winterglätte dem Bahnmeister, so ist dieser nicht etwa ein "ver¬
fassungsmäßig berufner Vertreter" des Staats, sondern er ist nur im Sinne
des Paragraphen 831 zu einer Verrichtung bestellt, sodaß, wenn er die ihm
aufgetragne Tätigkeit mangelhaft ausführt, der Staat nur haftet, wenn der
Bctriebsinspektor bei der Auswahl des Bahnmeisters die erforderliche Sorgfalt
nicht beobachtet hat. Aber daneben liegt dem Betriebsinspektor als dem ver¬
fassungsmäßigen Vertreter des Staats die allgemeine Beaufsichtigung wie aller
Beamten so auch des Bahnmeisters und seiner Dienstverrichtungen ob; und die
Unterlassung dieser Beaufsichtigung ist dem Staate als Verschulden seiner Ver¬
treter zuzurechnen. Der Staat haftet also für Unglücksfälle, die infolge Aus¬
gleitens entstehn, wenn dem Eisenbahnbetriebsinspektor bei gehöriger Aufmerksam¬
keit die Mangelhaftigkeit der vom Bahnmeister bewirkten Ausführung nicht hätte
Verborgen bleiben können. Oder: verfassungsmäßig berufne Vertreter des Staats
bei der Verwaltung des Landgerichtsgebüudes sind in Preußen der Landgerichts¬
präsident und der Erste Staatsanwalt; es ist ihnen aber nicht zuzumuten, daß
sie den Zustand des Gebäudes in allen seinen Teilen selbst überwachen, sie
können das vielmehr dem Obersekretär und dein Kastellan überlassen und im
allgemeinen darauf vertrauen, daß diese Beamten die nötigen Maßregeln recht¬
zeitig ergreifen oder anregen werden. Verabsäumen diese es aber, das Gebäude
bei eintretender Dunkelheit zu beleuchten, so trifft wohl diese Beamten ein Ver¬
schulden, aber sie sind nicht die "verfassungsmüßig berufnen Vertreter" des Staats,
und darum kann sich der durch die mangelhafte Beleuchtung Verunglückte nur


Die Haftung des Staats für schuldhafte Handlungen der Beamten

Verkehrssicherm Zustande zu erhalten, und daß er, wenn der hierzu berufne Beamte
dieser Verpflichtung nicht nachkommt, für Unfälle schadenersatzpflichtig ist wie jeder
Private Eigentümer eines Gebäudes.

Voraussetzung dieser Haftung des Staats ist nun freilich, daß der Beamte,
dem die schädigende Handlung zur Last fällt, ein „verfassungsmäßig berufner
Vertreter" des Staats ist; er muß also zur Tätigkeit innerhalb eines Geschäfts¬
bereichs durch die die Verwaltungsorganisation des Staats regelnden Be¬
stimmungen berufen sein. Wenn ein so „verfassungsmäßig berufner Vertreter"
seinerseits andre Personen zu Verrichtungen beruft, so sind diese letzten nicht
„verfassungsmäßig berufne Vertreter" des Staats, sondern sie sind im Sinne des
Paragraphen 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu Verrichtungen bestellt; folglich
haftet für einen von ihnen zugefügten Schaden der Staat nur, wenn der Ver¬
treter bei der Auswahl eines solchen Beamten die erforderliche Sorgfalt nicht
beobachtet hat. Der eben dargelegte Unterschied wird oft schwer zu handhaben
sein; doch wird dies nach dem Gange, den die Rechtsprechung genommen hat,
dem Rechtsverkehr nicht große Hindernisse bereiten. So sind nach den die Ver¬
waltungsorganisation der Staatseisenbahnen regelnden Bestimmungen die Eisen¬
bahnbetriebsinspektionen die verfassungsmäßigen Vertreter des Staats; ihnen ist
die Erhaltung und die Verwaltung des Grundeigentums des Fiskus übertragen.
Übertrügt nun der Betriebsinspektor die Sorge für die Bestreuung des Bahnhofs
im Falle von Winterglätte dem Bahnmeister, so ist dieser nicht etwa ein „ver¬
fassungsmäßig berufner Vertreter" des Staats, sondern er ist nur im Sinne
des Paragraphen 831 zu einer Verrichtung bestellt, sodaß, wenn er die ihm
aufgetragne Tätigkeit mangelhaft ausführt, der Staat nur haftet, wenn der
Bctriebsinspektor bei der Auswahl des Bahnmeisters die erforderliche Sorgfalt
nicht beobachtet hat. Aber daneben liegt dem Betriebsinspektor als dem ver¬
fassungsmäßigen Vertreter des Staats die allgemeine Beaufsichtigung wie aller
Beamten so auch des Bahnmeisters und seiner Dienstverrichtungen ob; und die
Unterlassung dieser Beaufsichtigung ist dem Staate als Verschulden seiner Ver¬
treter zuzurechnen. Der Staat haftet also für Unglücksfälle, die infolge Aus¬
gleitens entstehn, wenn dem Eisenbahnbetriebsinspektor bei gehöriger Aufmerksam¬
keit die Mangelhaftigkeit der vom Bahnmeister bewirkten Ausführung nicht hätte
Verborgen bleiben können. Oder: verfassungsmäßig berufne Vertreter des Staats
bei der Verwaltung des Landgerichtsgebüudes sind in Preußen der Landgerichts¬
präsident und der Erste Staatsanwalt; es ist ihnen aber nicht zuzumuten, daß
sie den Zustand des Gebäudes in allen seinen Teilen selbst überwachen, sie
können das vielmehr dem Obersekretär und dein Kastellan überlassen und im
allgemeinen darauf vertrauen, daß diese Beamten die nötigen Maßregeln recht¬
zeitig ergreifen oder anregen werden. Verabsäumen diese es aber, das Gebäude
bei eintretender Dunkelheit zu beleuchten, so trifft wohl diese Beamten ein Ver¬
schulden, aber sie sind nicht die „verfassungsmüßig berufnen Vertreter" des Staats,
und darum kann sich der durch die mangelhafte Beleuchtung Verunglückte nur


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[0623] Die Haftung des Staats für schuldhafte Handlungen der Beamten Verkehrssicherm Zustande zu erhalten, und daß er, wenn der hierzu berufne Beamte dieser Verpflichtung nicht nachkommt, für Unfälle schadenersatzpflichtig ist wie jeder Private Eigentümer eines Gebäudes. Voraussetzung dieser Haftung des Staats ist nun freilich, daß der Beamte, dem die schädigende Handlung zur Last fällt, ein „verfassungsmäßig berufner Vertreter" des Staats ist; er muß also zur Tätigkeit innerhalb eines Geschäfts¬ bereichs durch die die Verwaltungsorganisation des Staats regelnden Be¬ stimmungen berufen sein. Wenn ein so „verfassungsmäßig berufner Vertreter" seinerseits andre Personen zu Verrichtungen beruft, so sind diese letzten nicht „verfassungsmäßig berufne Vertreter" des Staats, sondern sie sind im Sinne des Paragraphen 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu Verrichtungen bestellt; folglich haftet für einen von ihnen zugefügten Schaden der Staat nur, wenn der Ver¬ treter bei der Auswahl eines solchen Beamten die erforderliche Sorgfalt nicht beobachtet hat. Der eben dargelegte Unterschied wird oft schwer zu handhaben sein; doch wird dies nach dem Gange, den die Rechtsprechung genommen hat, dem Rechtsverkehr nicht große Hindernisse bereiten. So sind nach den die Ver¬ waltungsorganisation der Staatseisenbahnen regelnden Bestimmungen die Eisen¬ bahnbetriebsinspektionen die verfassungsmäßigen Vertreter des Staats; ihnen ist die Erhaltung und die Verwaltung des Grundeigentums des Fiskus übertragen. Übertrügt nun der Betriebsinspektor die Sorge für die Bestreuung des Bahnhofs im Falle von Winterglätte dem Bahnmeister, so ist dieser nicht etwa ein „ver¬ fassungsmäßig berufner Vertreter" des Staats, sondern er ist nur im Sinne des Paragraphen 831 zu einer Verrichtung bestellt, sodaß, wenn er die ihm aufgetragne Tätigkeit mangelhaft ausführt, der Staat nur haftet, wenn der Bctriebsinspektor bei der Auswahl des Bahnmeisters die erforderliche Sorgfalt nicht beobachtet hat. Aber daneben liegt dem Betriebsinspektor als dem ver¬ fassungsmäßigen Vertreter des Staats die allgemeine Beaufsichtigung wie aller Beamten so auch des Bahnmeisters und seiner Dienstverrichtungen ob; und die Unterlassung dieser Beaufsichtigung ist dem Staate als Verschulden seiner Ver¬ treter zuzurechnen. Der Staat haftet also für Unglücksfälle, die infolge Aus¬ gleitens entstehn, wenn dem Eisenbahnbetriebsinspektor bei gehöriger Aufmerksam¬ keit die Mangelhaftigkeit der vom Bahnmeister bewirkten Ausführung nicht hätte Verborgen bleiben können. Oder: verfassungsmäßig berufne Vertreter des Staats bei der Verwaltung des Landgerichtsgebüudes sind in Preußen der Landgerichts¬ präsident und der Erste Staatsanwalt; es ist ihnen aber nicht zuzumuten, daß sie den Zustand des Gebäudes in allen seinen Teilen selbst überwachen, sie können das vielmehr dem Obersekretär und dein Kastellan überlassen und im allgemeinen darauf vertrauen, daß diese Beamten die nötigen Maßregeln recht¬ zeitig ergreifen oder anregen werden. Verabsäumen diese es aber, das Gebäude bei eintretender Dunkelheit zu beleuchten, so trifft wohl diese Beamten ein Ver¬ schulden, aber sie sind nicht die „verfassungsmüßig berufnen Vertreter" des Staats, und darum kann sich der durch die mangelhafte Beleuchtung Verunglückte nur

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 66, 1907, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341885_301253/623>, abgerufen am 04.07.2024.