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Die Grenzboten. Jg. 66, 1907, Erstes Vierteljahr.

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Die Haftung des Staats für schuldhafte Handlungen der Beamten

des Staats, der Gemeinden und andrer Kommunalverbände für den von ihren
Beamten bei der Ausübung der diesen anvertrauten öffentlichen Gewalt zu¬
gefügten Schaden. Der Staat*) hat eben, wenn er auch ein einiges Wesen ist,
verschiedne Eigenschaften, die rechtlich zu sondern sind: er hat Rechte und Pflichten
einerseits infolge seiner öffentlichen Gewalt, und er ist andrerseits reines Ver¬
mögenssubjekt, Fiskus. Und so ist denn auch die Haftung des Staats für Hand¬
lungen seiner Beamten bei der geschilderten Zwiespältigkeit des Wesens des
Staats in den angeführten gesetzlichen Vorschriften ganz verschieden geregelt.

Zur Veranschaulichung des Vvrgetragnen sei folgendes angeführt:

Wenn mir die Staatsbehörde ein dem Fiskus gehörendes Gebäude ver¬
mietet, es mir aber nicht rechtzeitig oder nicht in brauchbarem Zustande übergibt,
oder wenn mein Grundstück an das des Fiskus grenzt, und die Staatsbehörde
auf dem fiskalischen Grundstück Anpflanzungen vornimmt, durch die meinem
Grundstück die Fruchtbarkeit entzogen wird, so kommt der Staat zweifellos nur
als Privatperson -- Vermieter, Grundstückseigentümer (Nachbar) -- in Betracht,
und der Anspruch auf Schadenersatz wegen verspäteter oder mangelhafter Übergabe
oder wegen schuldhaften Eingriffs in mein Grundstück steht mir gegen den Fiskus
ebenso zu, wie er mir unter den gedachten Voraussetzungen gegen einen Privaten
zustehn würde. In gleicher Weise ist die Schadenersatzpflicht des Fiskus be¬
gründet, wenn die Verwaltung einer Strafanstalt mit einem Gewerbetreibenden
einen Vertrag abgeschlossen hat, durch den sie sich zur Gestellung der Straf¬
gefangnen behufs Ausführung von Arbeiten verpflichtet und sie ihren Verpflich¬
tungen aus diesem Dienstvertrage nicht nachkommt, oder wenn der Fiskus zur
Verwaltung eines ihm gehörenden Kanals einen Dampfer hält, und der Führer
dieses Dampfers schuldhaft einen Schleppdampfer beschädigt, oder wenn die staat¬
liche Badeanstalt der Benutzung übergeben wird, ohne daß die zuständige Behörde
ihre Brauchbarkeit und Sicherheit untersucht hat, oder wenn der zur Beauf¬
sichtigung der staatlichen Gasanstalt berufne Beamte die Beseitigung von Mängeln
versäumt, oder wenn der zur Beaufsichtigung des fiskalischen Weges berufne
Beamte die Fällung eines morschen Baums verabsäumt; auch hier haftet der
Staat auf Ersatz für Unfälle, die durch die mangelhafte Beschaffenheit der ge¬
dachten Anstalten oder des Baums entstehn, wie jeder private Eigentümer. Der¬
selbe Grundsatz kommt zur Anwendung, wenn dem Staate die Unterhaltung eines
Weges obliegt, und die hierzu berufne Behörde diese Verpflichtung mangelhaft
erfüllt; denn die Wegebaupflicht beruht zwar auf Normen des öffentlichen Rechts,
es handelt sich bei ihr aber nicht um Ausübung der öffentlichen Gewalt, sondern
um Erfüllung einer Pflicht, wie sie jedem andern Wegebaupflichtigen obliegt.
Endlich ist es auch nicht zweifelhaft, daß wenn der Staat ein Gebäude dem
öffentlichen Verkehr übergibt, er hiermit die Verpflichtung übernimmt, es in



Im folgenden soll der Kürze halber regelmäßig nur von der Haftung des Staats, nicht
auch der sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts die Rede sein.
Die Haftung des Staats für schuldhafte Handlungen der Beamten

des Staats, der Gemeinden und andrer Kommunalverbände für den von ihren
Beamten bei der Ausübung der diesen anvertrauten öffentlichen Gewalt zu¬
gefügten Schaden. Der Staat*) hat eben, wenn er auch ein einiges Wesen ist,
verschiedne Eigenschaften, die rechtlich zu sondern sind: er hat Rechte und Pflichten
einerseits infolge seiner öffentlichen Gewalt, und er ist andrerseits reines Ver¬
mögenssubjekt, Fiskus. Und so ist denn auch die Haftung des Staats für Hand¬
lungen seiner Beamten bei der geschilderten Zwiespältigkeit des Wesens des
Staats in den angeführten gesetzlichen Vorschriften ganz verschieden geregelt.

Zur Veranschaulichung des Vvrgetragnen sei folgendes angeführt:

Wenn mir die Staatsbehörde ein dem Fiskus gehörendes Gebäude ver¬
mietet, es mir aber nicht rechtzeitig oder nicht in brauchbarem Zustande übergibt,
oder wenn mein Grundstück an das des Fiskus grenzt, und die Staatsbehörde
auf dem fiskalischen Grundstück Anpflanzungen vornimmt, durch die meinem
Grundstück die Fruchtbarkeit entzogen wird, so kommt der Staat zweifellos nur
als Privatperson — Vermieter, Grundstückseigentümer (Nachbar) — in Betracht,
und der Anspruch auf Schadenersatz wegen verspäteter oder mangelhafter Übergabe
oder wegen schuldhaften Eingriffs in mein Grundstück steht mir gegen den Fiskus
ebenso zu, wie er mir unter den gedachten Voraussetzungen gegen einen Privaten
zustehn würde. In gleicher Weise ist die Schadenersatzpflicht des Fiskus be¬
gründet, wenn die Verwaltung einer Strafanstalt mit einem Gewerbetreibenden
einen Vertrag abgeschlossen hat, durch den sie sich zur Gestellung der Straf¬
gefangnen behufs Ausführung von Arbeiten verpflichtet und sie ihren Verpflich¬
tungen aus diesem Dienstvertrage nicht nachkommt, oder wenn der Fiskus zur
Verwaltung eines ihm gehörenden Kanals einen Dampfer hält, und der Führer
dieses Dampfers schuldhaft einen Schleppdampfer beschädigt, oder wenn die staat¬
liche Badeanstalt der Benutzung übergeben wird, ohne daß die zuständige Behörde
ihre Brauchbarkeit und Sicherheit untersucht hat, oder wenn der zur Beauf¬
sichtigung der staatlichen Gasanstalt berufne Beamte die Beseitigung von Mängeln
versäumt, oder wenn der zur Beaufsichtigung des fiskalischen Weges berufne
Beamte die Fällung eines morschen Baums verabsäumt; auch hier haftet der
Staat auf Ersatz für Unfälle, die durch die mangelhafte Beschaffenheit der ge¬
dachten Anstalten oder des Baums entstehn, wie jeder private Eigentümer. Der¬
selbe Grundsatz kommt zur Anwendung, wenn dem Staate die Unterhaltung eines
Weges obliegt, und die hierzu berufne Behörde diese Verpflichtung mangelhaft
erfüllt; denn die Wegebaupflicht beruht zwar auf Normen des öffentlichen Rechts,
es handelt sich bei ihr aber nicht um Ausübung der öffentlichen Gewalt, sondern
um Erfüllung einer Pflicht, wie sie jedem andern Wegebaupflichtigen obliegt.
Endlich ist es auch nicht zweifelhaft, daß wenn der Staat ein Gebäude dem
öffentlichen Verkehr übergibt, er hiermit die Verpflichtung übernimmt, es in



Im folgenden soll der Kürze halber regelmäßig nur von der Haftung des Staats, nicht
auch der sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts die Rede sein.
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[0622] Die Haftung des Staats für schuldhafte Handlungen der Beamten des Staats, der Gemeinden und andrer Kommunalverbände für den von ihren Beamten bei der Ausübung der diesen anvertrauten öffentlichen Gewalt zu¬ gefügten Schaden. Der Staat*) hat eben, wenn er auch ein einiges Wesen ist, verschiedne Eigenschaften, die rechtlich zu sondern sind: er hat Rechte und Pflichten einerseits infolge seiner öffentlichen Gewalt, und er ist andrerseits reines Ver¬ mögenssubjekt, Fiskus. Und so ist denn auch die Haftung des Staats für Hand¬ lungen seiner Beamten bei der geschilderten Zwiespältigkeit des Wesens des Staats in den angeführten gesetzlichen Vorschriften ganz verschieden geregelt. Zur Veranschaulichung des Vvrgetragnen sei folgendes angeführt: Wenn mir die Staatsbehörde ein dem Fiskus gehörendes Gebäude ver¬ mietet, es mir aber nicht rechtzeitig oder nicht in brauchbarem Zustande übergibt, oder wenn mein Grundstück an das des Fiskus grenzt, und die Staatsbehörde auf dem fiskalischen Grundstück Anpflanzungen vornimmt, durch die meinem Grundstück die Fruchtbarkeit entzogen wird, so kommt der Staat zweifellos nur als Privatperson — Vermieter, Grundstückseigentümer (Nachbar) — in Betracht, und der Anspruch auf Schadenersatz wegen verspäteter oder mangelhafter Übergabe oder wegen schuldhaften Eingriffs in mein Grundstück steht mir gegen den Fiskus ebenso zu, wie er mir unter den gedachten Voraussetzungen gegen einen Privaten zustehn würde. In gleicher Weise ist die Schadenersatzpflicht des Fiskus be¬ gründet, wenn die Verwaltung einer Strafanstalt mit einem Gewerbetreibenden einen Vertrag abgeschlossen hat, durch den sie sich zur Gestellung der Straf¬ gefangnen behufs Ausführung von Arbeiten verpflichtet und sie ihren Verpflich¬ tungen aus diesem Dienstvertrage nicht nachkommt, oder wenn der Fiskus zur Verwaltung eines ihm gehörenden Kanals einen Dampfer hält, und der Führer dieses Dampfers schuldhaft einen Schleppdampfer beschädigt, oder wenn die staat¬ liche Badeanstalt der Benutzung übergeben wird, ohne daß die zuständige Behörde ihre Brauchbarkeit und Sicherheit untersucht hat, oder wenn der zur Beauf¬ sichtigung der staatlichen Gasanstalt berufne Beamte die Beseitigung von Mängeln versäumt, oder wenn der zur Beaufsichtigung des fiskalischen Weges berufne Beamte die Fällung eines morschen Baums verabsäumt; auch hier haftet der Staat auf Ersatz für Unfälle, die durch die mangelhafte Beschaffenheit der ge¬ dachten Anstalten oder des Baums entstehn, wie jeder private Eigentümer. Der¬ selbe Grundsatz kommt zur Anwendung, wenn dem Staate die Unterhaltung eines Weges obliegt, und die hierzu berufne Behörde diese Verpflichtung mangelhaft erfüllt; denn die Wegebaupflicht beruht zwar auf Normen des öffentlichen Rechts, es handelt sich bei ihr aber nicht um Ausübung der öffentlichen Gewalt, sondern um Erfüllung einer Pflicht, wie sie jedem andern Wegebaupflichtigen obliegt. Endlich ist es auch nicht zweifelhaft, daß wenn der Staat ein Gebäude dem öffentlichen Verkehr übergibt, er hiermit die Verpflichtung übernimmt, es in Im folgenden soll der Kürze halber regelmäßig nur von der Haftung des Staats, nicht auch der sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts die Rede sein.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 66, 1907, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341885_301253/622>, abgerufen am 04.07.2024.