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Die Grenzboten. Jg. 66, 1907, Erstes Vierteljahr.

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setzt fest, daß die militärischen Übungen, die militärtheoretischen Kenntnisse
und das Schießen nach der Scheibe obligatorisch für die Schüler sämtlicher
Schulen sein sollen. Und weiter spricht sich dieser Gesetzparagraph dahin
aus, daß die in diesen Unterrichtsgegenständen erlassenen Zeugnisse denselben
Einfluß auf die Versetzung in die nächst höhere Klasse haben sollen wie die
Urteile der Lehrer in den andern Lehrfächern. Was Artikel 6 des Gesetzes
anlangt, so geht daraus hervor, daß das Königreich Rumänien in fünf Kreise
geteilt ist, die der militärischen Territorialeinteilung in vier Armeekorps und
einen Divisionsbezirk entspricht. Jeder dieser Kreise ist in eine Anzahl mili¬
tärischer Schulrevisorate geteilt, die durch die Ausführungsbestimmuugeu zu
dem Gesetze festgesetzt ist.

Kommandeur des Lehrkorps für Militärschüler ist ein aktiver Stabsoffizier
der Infanterie, der den Titel führt: Gcneralmilitnrinspekteur sämtlicher öffent¬
licher und Privatschulen Rumäniens. Dieser Offizier trägt die ganze Ver¬
antwortung für den methodischen Militärunterricht an den Schulen. In
seiner Tätigkeit wird er von einem Stäbe unterstützt, der sich zusammensetzt
aus einem aktiven Jnfanteriehauptmann als Adjutant, fünf Hauptleuten z. D.
als Vorsteher der Kreise, 38 Hauptleuten oder Oberleutnants z. D. als
Vorsteher der Militärschulrevisorate, 120 aktiven Unteroffizieren oder Kapi¬
tulanten als Untervorsteher der Militärschulrevisorate und aus drei Verwaltungs-
vffizieren. Außerdem ist dem Korps noch das nötige Kanzleipersonal beige¬
geben. Die Offiziere und Unteroffiziere dürfen nur aus der Infanterie ent¬
nommen werden, der Kommandeur des Korps und sein Adjutant müssen der
aktiven Armee angehören, während die übrigen Offiziere (Kreis- und Vor¬
steher der Schulrevisorate) aus den zur Disposition gestellten Offizieren ent¬
nommen werden. Die Unteroffiziere, die als Untervorsteher der Militärschul¬
revisorate Verwendung finden, werden im Einvernehmen mit dem Kriegs¬
minister aus dem aktiven Stande der Infanterie genommen; sie können sowohl
Kapitulanten als auch solche Unteroffiziere sein, die noch ihre Präsenzdienst¬
pflicht zu beendigen haben. Als Gehalt erhalten sie monatlich 125 Lei.
Alljährlich wird am 1. (14.) April in Bukarest das gesamte Aufsichtspersonal
zu einer dreitägigen Waffeniibung zusammengezogen, und am 29. April (12. Mui)
werden sämtliche Lehrer zu einer vierzigtägigen Ausbildungsperiode durch das
llnterrichtspersonal versammelt, die mit einer Schlußprüfung endigt.

Sehr beachtenswert ist auch die militärische Ausbildung in den Schulen der
Vereinigten Staaten von Nordamerika. Das hierfür giltige Programm
beruht auf einer Verordnung des Kriegsdepartements vom 6. April 1904.
Nach dieser steht die militärische Ausbildung unter der Oberaufsicht des Präsi¬
denten der Vereinigten Staaten, der zu seiner Hilfe Inspektionen zur Ver¬
fügung hat, die zunächst dem Kriegsdepartement Bericht erstatten.

Jede höhere Lehranstalt, die mehr als 150 Schüler unterrichtet, hat das
Recht, einen Antrag ans Abkommandierung eines Offiziers als militärischen


Grenz" öden I 1W7 45

setzt fest, daß die militärischen Übungen, die militärtheoretischen Kenntnisse
und das Schießen nach der Scheibe obligatorisch für die Schüler sämtlicher
Schulen sein sollen. Und weiter spricht sich dieser Gesetzparagraph dahin
aus, daß die in diesen Unterrichtsgegenständen erlassenen Zeugnisse denselben
Einfluß auf die Versetzung in die nächst höhere Klasse haben sollen wie die
Urteile der Lehrer in den andern Lehrfächern. Was Artikel 6 des Gesetzes
anlangt, so geht daraus hervor, daß das Königreich Rumänien in fünf Kreise
geteilt ist, die der militärischen Territorialeinteilung in vier Armeekorps und
einen Divisionsbezirk entspricht. Jeder dieser Kreise ist in eine Anzahl mili¬
tärischer Schulrevisorate geteilt, die durch die Ausführungsbestimmuugeu zu
dem Gesetze festgesetzt ist.

Kommandeur des Lehrkorps für Militärschüler ist ein aktiver Stabsoffizier
der Infanterie, der den Titel führt: Gcneralmilitnrinspekteur sämtlicher öffent¬
licher und Privatschulen Rumäniens. Dieser Offizier trägt die ganze Ver¬
antwortung für den methodischen Militärunterricht an den Schulen. In
seiner Tätigkeit wird er von einem Stäbe unterstützt, der sich zusammensetzt
aus einem aktiven Jnfanteriehauptmann als Adjutant, fünf Hauptleuten z. D.
als Vorsteher der Kreise, 38 Hauptleuten oder Oberleutnants z. D. als
Vorsteher der Militärschulrevisorate, 120 aktiven Unteroffizieren oder Kapi¬
tulanten als Untervorsteher der Militärschulrevisorate und aus drei Verwaltungs-
vffizieren. Außerdem ist dem Korps noch das nötige Kanzleipersonal beige¬
geben. Die Offiziere und Unteroffiziere dürfen nur aus der Infanterie ent¬
nommen werden, der Kommandeur des Korps und sein Adjutant müssen der
aktiven Armee angehören, während die übrigen Offiziere (Kreis- und Vor¬
steher der Schulrevisorate) aus den zur Disposition gestellten Offizieren ent¬
nommen werden. Die Unteroffiziere, die als Untervorsteher der Militärschul¬
revisorate Verwendung finden, werden im Einvernehmen mit dem Kriegs¬
minister aus dem aktiven Stande der Infanterie genommen; sie können sowohl
Kapitulanten als auch solche Unteroffiziere sein, die noch ihre Präsenzdienst¬
pflicht zu beendigen haben. Als Gehalt erhalten sie monatlich 125 Lei.
Alljährlich wird am 1. (14.) April in Bukarest das gesamte Aufsichtspersonal
zu einer dreitägigen Waffeniibung zusammengezogen, und am 29. April (12. Mui)
werden sämtliche Lehrer zu einer vierzigtägigen Ausbildungsperiode durch das
llnterrichtspersonal versammelt, die mit einer Schlußprüfung endigt.

Sehr beachtenswert ist auch die militärische Ausbildung in den Schulen der
Vereinigten Staaten von Nordamerika. Das hierfür giltige Programm
beruht auf einer Verordnung des Kriegsdepartements vom 6. April 1904.
Nach dieser steht die militärische Ausbildung unter der Oberaufsicht des Präsi¬
denten der Vereinigten Staaten, der zu seiner Hilfe Inspektionen zur Ver¬
fügung hat, die zunächst dem Kriegsdepartement Bericht erstatten.

Jede höhere Lehranstalt, die mehr als 150 Schüler unterrichtet, hat das
Recht, einen Antrag ans Abkommandierung eines Offiziers als militärischen


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 66, 1907, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341885_301253/349>, abgerufen am 24.07.2024.